Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0065-W/09
Keine Zahlungserleichterung nach Ablauf der beantragten Stundungsfrist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-W/09vom 22.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EC, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 15. September 2008 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag vom
8. September 2008 wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 8. September 2008 beantragte der
Berufungswerber (Bw.), seinen Abgabenrückstand bis
31. März 2009 zu stunden, da der Bw. ein strittiges
Scheidungsverfahren laufen habe, für zwei Kinder sowie seine Nochehefrau
Unterhaltsverpflichtungen bestünden und seine Lebensgefährtin noch in
Karenz sei. Sein monatliches Nettoeinkommen betrage € 2.600,00.
Mit Bescheid vom 15. September 2008 bewilligte
das Finanzamt hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von
€ 14.494,12 die Entrichtung in sechs Raten zu je € 1.000,00
und einer Abschlusszahlung in Höhe von € 8.494,12.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass es ihm unmöglich sei, einer monatlichen
Ratenzahlung in Höhe von € 1.000,00 nachzukommen.
Die Unterhaltskosten, die der Bw. bereits bezahle, obwohl
der genaue Betrag erst im Laufe des Scheidungsverfahrens festgelegt werde,
würden zusammen € 1.500,00 betragen. Bei einer monatlichen Rate
von € 1.000,00 blieben dem Bw. etwa € 100,00 als Lebensbasis
übrig.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2008 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 20. November 2008 beantragte der
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei Begünstigungstatbeständen die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
12. Juni 1990, 90/14/0100) also selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen
sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenem Antrieb überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit die für die Voraussetzungen der
Zahlungserleichterungen maßgeblichen Tatsachen nicht im Sinne des
§ 167 Abs. 1 BAO offenkundig sind. Die Darlegung der beiden
Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens- und
Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige
als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen.
Abgesehen davon, dass lediglich eine Stundung bis
31. März 2009 beantragt wurde, sodass die Berufung schon aus
diesem Grunde abzuweisen ist (vgl. VwGH 24.5.1985, 85/17/0074), hat der Bw.
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die laut Verwaltungsgerichtshof
an den Antrag zu stellenden Mindesterfordernisse (hinsichtlich der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit) nicht erfüllt, zumal auch das
Anwachsen des aushaftenden Rückstandes von € 14.494,12 laut
Bescheid vom 15. September 2009 auf € 14.627,84 laut
Kontoabfrage vom 22. April 2009 die Zweifel an der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben bestätigt. Dieses
Stundungshindernis liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112) nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung
der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle
bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die
Gewährung einer Stundung kein Raum.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 212 Abs. 1 BAO konnte die begehrte
Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-W/09
- Stammnummer
- 40474
- Gültig
- 22.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF