Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0031-I/07
Zahlungsaufschub bei Geldstrafe; Ablauf der Stundungsfrist
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0031-I/07vom 19.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde der Bestraften vom 21. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 21. August 2007, StNr. X1,
betreffend Zahlungsaufschub gemäß
§ 172 FinStrG i.V.m.
§ 212 BAO
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt
Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck, SN Y, wurde die
Beschwerdeführerin der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für
schuldig erkannt und über sie gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG in Anwendung des § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 12.000,00 verhängt und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen ausgesprochen. Die
Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 FinStrG mit
€ 363,00 bestimmt.
Auf dem Strafkonto der Beschwerdeführerin, StNr. X1,
haftet derzeit ein fälliger Rückstand von insgesamt
€ 5.595,75 (davon Geldstrafe € 4.892,75) unberichtigt
aus.
Mit Schreiben vom 10. August 2007 beantragte die
Beschwerdeführerin eine Stundung der Rückstände auf den
Steuerkonten X2 und X1 aufgrund ihrer Betriebsstilllegung und Neufinanzierung
bis zum 15. Oktober 2007.
Mit Bescheid vom 21. August 2007, StNr. X1, hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz das Ansuchen
"betreffend Stundung der Strafe" abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als
"Berufung" bezeichnete) Beschwerde vom 21. September 2007. Darin bringt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der
Betriebsstillegung und der Umschuldung nicht in der Lage, den Betrag in einer
Summe zu überweisen. Auch eine Ratenzahlung erweise sich als große
Härte. Weiters verweise sie auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten
von Dr.X.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß
§ 212
Abs. 1, 1. Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist der Antrag der
Berufungswerberin, "den Rückstand" bis 15. Oktober 2007 zu stunden.
Im vorliegenden Fall ist daher der von der
Beschwerdeführerin beantrage Stundungszeitraum bereits abgelaufen. Das
Stundungsbegehren ist damit als gegenstandslos anzusehen (vgl. VwGH 24.9.1993,
93/17/0096).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-I/07
- Stammnummer
- 31102
- Gültig
- 19.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF