Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0482-L/04
Stundung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0482-L/04vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 1. Juni 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 26. April 2001 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss vom 9.10.1998 wurde über das
Vermögen des Berufungswerbers der Konkurs eröffnet. Am 11.11.1998
wurde ein Zwangsausgleichsantrag eingebracht. Mit Beschluss vom 16.6.1999 wurde
der Konkurs nach Abschluss eines Zwangsausgleiches aufgehoben.
Mit Schreiben vom 2.4.2001 wurde ersucht, den
Rückstand in Höhe von ATS 4.805.080 bis 28.4.2001 zu stunden. Mit
Bescheid vom 26.4.2001 wies das Finanzamt das Ansuchen um Bewilligung einer
Zahlungserleichterung ab. Begründend führte es dazu aus, dass das
Ansuchen keine Begründung enthalte. Es könnte daher das Vorliegen der
gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung der
Zahlungserleichterung nicht geprüft werden. Zur Vermeidung von
Einbringungsmaßnahmen wurde eine Zahlungsfrist bis 5.6.2001
gesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 1.6.2001
Berufung erhoben. Auf Grund des Zwangsausgleiches verbleibe ein Rückstand
von ATS 961.016 und wäre die Entrichtung des gesamten Betrages mit
erheblichen wirtschaftlichen Härten verbunden. Letztendlich wurde um
Stundung des Rückstandsbetrages von ATS 5.371.256 bis 15.8.2001
ersucht.
Mit Schreiben vom 27.9.2001 wurde ersucht, den
Rückstand von ATS 4.799.356 bis 19.10.2001 zu stunden. Mit Schreiben vom
19.10.2001 wurde ersucht, den Rückstand von ATS 4.873.851 bis 23.11.2001 zu
stunden. Mit Schreiben vom 23.11.2001 wurde neuerlich ersucht, den
Rückstand bis 20.12.2001 zu stunden. Im Schreiben vom 20.12.2001 wurde um
Stundung bis 31.1.2002 ersucht. Das Schreiben vom 31.1.2002 enthielt den Antrag
den Betrag von € 354.196,57 bis 31.3.2002 zu stunden.
Das Finanzamt wies in der weiteren Folge die Berufung vom
1.6.2001 mit Berufungsvorentscheidung vom 11.2.2002 unter Hinweis auf die
bereits abgelaufene Stundungsfrist als unbegründet ab. Die Eingaben vom
27.9.2001, 19.10.2002, 23.11.2001 20.1.2001 und vom 31.1.2002 wies es unter
Hinweis auf die Gefährdung der Einbringlichkeit ab.
Im Vorlageantrag vom 2.4.2002 wurde auf Ungereimtheiten
bezüglich der Berechnung der Zwangsausgleichsquote hingewiesen. Laut
eigener Berechnung betrage die 20% Quote von der Einkommensteuer 1997 €
69.839,75 und wären somit € 279.359,03 abzuschreiben. Mit
Umbuchungsantrag vom 18.10.2001 sei beantragt worden € 66.905,44 auf das
Steuerkonto des Berufungswerbers umzubuchen. Der fällige Rückstand
betrage daher nur € 2.934,31.
Mit Schreiben vom 26.8.2003 wurde der Berufungswerber
aufgefordert, die rückständige Quote von € 29.425,82 und die
offenen neuen Forderungen von € 9.196,98 binnen einer Nachfrist von zwei
Wochen einzuzahlen, bei sonstigem Wiederaufleben gem. § 156 (4) KO. Da bei
der Erfüllung des Zwangsausgleiches Terminverlust eingetreten war, wurde
die wiederauflebende Abgabenforderung im Ausmaß von € 147.404,55
ermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird
(§ 212 erster Satz, Bundesabgabenordnung).
Vom Berufungswerber wurde zunächst Stundung bis
28.4.2001 begehrt. Im Berufungsschriftsatz wurde das Begehren erweitert und um
Stundung bis 15.8.2001 ersucht. Das Finanzamt hat in seiner
Berufungsvorentscheidung bereits darauf hingewiesen, dass die in der Berufung
beantragte Stundungsfrist bereits abgelaufen sei.
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungsansuchen darf
über den beantragten zeitlichen Rahmen nicht hinausgehen (s. dazu auch
Ritz, BAO, Kommentar², § 212 TZ 1). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Stundungsbegehren als
gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits
verstrichen ist. Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des
zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der ZE (Stundung, Raten) das
Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden
(Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung). Die Bewilligung einer Stundung
für einen Zeitraum, der wie im vorliegenden Fall bereits verstrichen ist,
kommt daher nicht in Betracht. Bereits aus dieser Überlegung heraus, war
der Berufung der Erfolg zu versagen.
Nur dann, wenn die Rechtsfolgen eines
Säumniszuschlages auf dem Spiel stehen bedarf es auch der Erörterung,
ob das Zahlungserleichterungsbegehren zu Unrecht abgewiesen wurde. Nach Lage der
Akten war der Fälligkeitstag der Einkommensteuer für 1997 der
2.4.2001. Das Stundungsansuchen trägt das Datum 2.4.2001. Es war im
gegenständlichen Fall somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Bewilligung einer Stundung vorgelegen hätten.
Für die bescheidmäßige Bewilligung
müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt
sein. Es war daher zu klären, ob die sofortige (volle) Entrichtung der
Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet ist. Dabei ist festzuhalten, dass der
Abgabepflichtige von sich aus die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen hat. Im Vorlageantrag war noch davon die Rede, dass die 20%ige
Zwangsausgleichquote von der Einkommensteuer 1997 € 69.839,75 betrage und
dass somit € 279.359,03 abzuschreiben wären. Mit Antrag vom 18.10.2001
sei die Umbuchung eines Betrages von € 66.905,44 auf das persönliche
Konto des Abgabenschuldners begehrt worden. Der fällige Rückstand
betrage daher nur € 2.934,31.
Stellt man rein auf den Zeitpunkt ab, für den
zunächst Stundung begehrt wurde (bis 28.4.2001) so war von einem
Umbuchungsantrag und einer Nichtgefährdung noch keine Rede, vielmehr fehlte
es zur Gänze an einer Begründung und dies bei einem Betrag von ATS
4.805.080. Die Abweisung des Stundungsbegehrens unter Hinweis auf eine mangelnde
Begründung erfolgte daher zweifelsfrei zu Recht, ist doch das
Zahlungserleichterungsverfahren vom Antragsprinzip beherrscht. Im
Berufungsschriftsatz berief man sich auf die 20% Zwangsausgleichsquote, weiters
erfuhr das ursprüngliche Stundungsbegehren eine Erweiterung (15.8.2001). In
der Berufungsvorentscheidung wurde auf Grund der wirtschaftlichen Lage des
Berufungswerbers und der Tatsache, dass das umzubuchende Guthaben zur Abdeckung
der Quote nicht ausreiche, auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der
Abgabe geschlossen. Im Vorlageantrag vom April 2002 wurde auf den
Umbuchungsantrag hingewiesen. Erst im Jänner 2003 kam es zur
angekündigten Überrechnung, wobei dem Abgabenkonto des
Berufungswerbers lediglich ein Betrag von € 41.250,30 gutgeschrieben wurde.
Die ausständige Quote wurde in der weiteren Folge vom Finanzamt mit €
29.425 ermittelt und dies der steuerlichen Vertretung mitgeteilt. Betracht man
alleine diesen ausständigen Betrag, bedenkt man, dass der Berufungswerber
einen Zwangsausgleich hinter sich hat, dass lediglich Pensionseinkünfte zur
Abstattung zur Verfügung stehen, dann kommt man zweifelsfrei zu dem
Ergebnis, dass die Abweisung des Stundungsbegehrens, in der weiteren Folge auch
aus der Überlegung der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben, zu
Recht erfolgt ist.
Wie bereits eingangs festgehalten, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Stundungsbegehren als
gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits
verstrichen ist. Da die beantragte Stundung ohnedies bereits durch Zeitablauf
gewährt wurde, konnte besagter Antrag mangels Rechtsschutzinteresse auch
nicht zum Ziel führen.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0482-L/04
- Stammnummer
- 15753
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF