Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0011-F/03
Zahlungserleichterung nach Ablauf der Frist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-F/03vom 08.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf
Rudari, Buchprüfer und Steuerberater, 6706 Bürs,
Felderstraße 5, vom 2. Jänner 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 20. Dezember 2001 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss vom 14. September 2000 hat das Landesgericht
Feldkirch den mit Beschluss vom 31. Mai 2000 über das Vermögen des
Berufungsführers verhängten Konkurs nach rechtskräftiger
Bestätigung des am 24. August 2000 angenommenen Zwangsausgleiches
gemäß
§ 157 Konkursordnung aufgehoben.
Im Schriftsatz vom 5. Dezember 2001 brachte der
Berufungsführer vor, dass Abgaben einbezahlt, aber nicht richtig bezeichnet
worden seien, sodass sie auf Saldo gebucht worden seien und damit ein
vollstreckbarer Rückstand entstanden sei. Der Fall befinde sich in
Prüfung. Nach deren Abschluss müsste dann die Ausfallsquote
gelöscht werden, wodurch der Rückstand wiederum verschwinden
würde. Er ersuche den als fällig ausgewiesenen Rückstand in
Höhe von 131.396,85 S bis zum Abschluss der Prüfung und
Durchführung der Veranlagung 2000 zu stunden.
Der Zahlungserleichterungsantrag wurde vom Finanzamt
Feldkirch mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 als unbegründet
abgewiesen.
In der Berufung vom 2. Jänner 2002 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er die Ausgleichsraten bisher
pünktlich bezahlt habe. Tatsache sei, dass durch die Löschung der
Konkursausfallsrate sowie die Veranlagung 2000 ein Guthaben entstehen
würde.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2002 als unbegründet
abgewiesen. Der Rückstand setze sich hauptsächlich aus laufenden
Abgaben wie Umsatzsteuer zusammen, welche sofort nach der Meldung zu entrichten
seien. Weiters sei eine eventuell entstehende Gutschrift aus der Veranlagung
2000 keine Begründung, um eine Stundung bis zur Erledigung zu
gewähren, da der Zeitpunkt des Entstehens eines Guthabens nicht absehbar
sei.
Im berichtigten Vorlageantrag vom 29. Jänner 2002
brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass er die US 2001 am 20.
Dezember 2001 überwiesen habe. Somit sei er berechtigt die UVA 12/01 mit
3.612,00 € hiemit aufzurechnen. Er werde daher 2.499,00 €
EVZ 10-03/02 am 15. Februar 2002 bezahlen. Für den Rest in Höhe von
6.220,93 € ersuche er um Stundung bis zum Abschluss der
Betriebsprüfung und Veranlagung 2000.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wurde dem
Berufungsführer auf Grund des Betriebsprüfungsberichtes vom 13. Mai
2002 mit Bescheid vom 21. Mai 2002, die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 am
27. Mai 2002 vorgeschrieben. Die beantragte Stundungsfrist ist daher bereits
abgelaufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde
für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines
Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den
Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen
hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Im Berufungsfall ist strittig, ob
eine Stundung des eingangs angeführten Abgabenrückstandes im Hinblick
auf die rechtlichen Voraussetzungen des § 212 BAO möglich
ist. Dabei wäre entscheidend, ob in der vollen Entrichtung der Abgaben
für den Berufungswerber eine erhebliche Härte gelegen ist und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Erst
bei Vorliegen dieser Voraussetzungen könnte eine Ermessensentscheidung der
Behörde erfolgen.
Vorliegendenfalls muss aber der
Berufung der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil
Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind, bei denen
die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Antrages des
Abgabepflichtigen gebunden ist. Der Berufungswerber hat eine Stundung bis zum
Abschluss der Betriebsprüfung und Veranlagung für das Jahr 2000
beantragt. Dieser Stundungszeitraum ist aber im Zeitpunkt der Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bereits
verstrichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ist das Stundungsbegehren somit als gegenstandslos zu betrachten (vgl. etwa VwGH
24. 5. 1985, 85/17/0074; 24. 9. 1993, 93/17/0096; 23. 10. 1997, 96/15/0133).
Zudem war während der
Stundungsfrist eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben, da der
Berufungsführer noch nicht sämtliche Ausgleichsraten erfüllt hat
und somit die Gefahr eines Anschlusskonkurses noch gegeben war. Die letzte
Abschlagsrate an das Finanzamt wurde erst am 2. Dezember 2003
geleistet.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 8. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-F/03
- Stammnummer
- 15256
- Gültig
- 08.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF