Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0105-F/04
Abweisung eines Stundungsansuchens nach Ablauf der beantragten Stundungsfrist und nach Wegfall des Abgabenrückstandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0105-F/04vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.H. GmbH, B., A.B. 3, vertreten
durch Weinhandl & Katt Wirtschaftstreuhand- u. Buchführungs KG,
1052 Wien, Kettenbrückengasse 9, vom 18. März 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz, vertreten durch Dr. Walter Blenk, vom
10. März 2004 betreffend Stundung gemäß
§ 212
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ersuchte mit Schreiben vom
2. März 2004 um Stundung der Kapitalertragsteuern 1998 -
2001 in Höhe von insgesamt 6.976,59 €, für die sie mit
Haftungsbescheiden in Anspruch genommen wurde, bis zur Erledigung der
Berufungsverfahren betreffend Körperschaftsteuer 1998 - 2001. Zur
Begründung wurde vorgebracht, sämtliche unterstellten Tatbestände
der verdeckten Gewinnausschüttungen, welche zu Kapitalertragsteuern
führen würden, würden im Berufungsverfahren betreffend
Körperschaftsteuern 1998 - 2001 bekämpft. Die Ansicht der
Finanzbehörde, wonach gegenständlich verdeckte
Gewinnausschüttungen vorlägen, seien fachlich nicht haltbar und
rechtswidrig, weshalb eine Haftungsinanspruchnahme eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Auch die
Einbringlichkeit sei nicht gefährdet.
Mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
10. März 2004 wurde dieses Ansuchen mit der Begründung
abgewiesen, die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuern 1998 -
2001 vom 22. Juli 2003 seien längst in Rechtskraft erwachsen. Die
diesbezügliche Berufung sei mit Bescheid vom 14. November 2003
zurückgewiesen worden. Die Kapitalertragsteuern seien somit längst
fällig. Das Berufungsverfahren betreffend Körperschaftsteuern 1998
- 2001 habe diesbezüglich keinen Einfluss, da zwischen
Körperschaftsteuerbescheiden und Kapitalertragsteuerbescheiden keine
Bindungswirkung bestehe. Selbst ein Obsiegen im Berufungsverfahren betreffend
Körperschaftsteuern (Bekämpfung der Annahme von verdeckten
Ausschüttungen), wovon die Abgabenbehörde jedoch nicht ausgehe,
hätte auf die rechtskräftigen Bescheide betreffend
Kapitalertragsteuern keinen Einfluss. Ein Grund für eine Stundung bis zur
Erledigung des Berufungsverfahrens betreffend Körperschaftsteuern liege
somit nicht vor.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
18. März 2004 wurde vorgebracht, die Abgabenbehörde verkenne,
dass die Geltendmachung von Haftungen gemäß
§ 95 EStG
in Verbindung mit § 224 BAO selbstverständlich das Bestehen
eines Abgabenschuldverhältnisses dem Grunde nach voraussetze. Die Lehre von
der Akzessorietät zwischen Steuerschuld und Haftung besage bekanntlich,
dass kein Haftungsbescheid erlassen werden könne, wenn eine entsprechende
Steuerschuld nicht bestehe (vgl. die diesbezügliche Lehre in
Quantschnigg/Schuch, § 95 Tz 2; Stoll,
§ 224 BAO, 2352; VwGH vom 26.05.1993, 89/13/0081). Im
Übrigen lägen die Voraussetzungen für ein
Zahlungserleichterungsansuchen gemäß
§ 212 BAO vor, da
die Einbringlichkeit des gegenständlichen Kapitalertragsteuerbetrages nicht
gefährdet sei und die sofortige Einhebung eine wesentliche Härte
darstelle. Beantragt werde daher die Gewährung einer Zahlungserleichterung
in der Gestalt einer Stundung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Berufungsverfahrens über die Körperschaftsteuern.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz vom
6. April 2004 wurde die Berufung mit der folgenden Begründung
abgewiesen:
Werde bei Festsetzung der Körperschaftsteuer vom
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen, sei damit in keiner
Weise eine Bindungswirkung für das Einkommensteuerverfahren gegeben. Der
Körperschaftsteuerbescheid sei auch kein Grundlagenbescheid für den
Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer. Umgekehrt gebe es auch beim
Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer keine Bindung für das
Verfahren betreffend Körperschaftsteuer
(Bauer-Quantschnigg-Schellmann-Werilly, KStG 1988,
§ 8 Rz 59). Das Berufungsvorbringen, wonach ein
Haftungsbescheid nicht zulässig sei, wenn die Steuerschuld dem Grunde nach
nicht bestehe, reduziere sich somit darauf, dass die Kapitalertragsteuern zu
Unrecht vorgeschrieben worden seien. Aber auch potenziell rechtswidrige
Bescheide würden in Rechtskraft erwachsen und die vorgeschriebenen Abgaben
seien zum Fälligkeitstag zu entrichten. Nur am Rande sei bemerkt, dass die
strittigen Kapitalertragsteuerbeträge 1998 - 2001 mit lediglich
6.976,59 € aushafteten, der derzeitige Rückstand (nach Aussetzung
der Einhebung der strittigen Umsatz- und Körperschaftsteuerbeträge)
jedoch 21.396,57 € betrage. Die letzte Zahlung auf dem Abgabenkonto
der Bw. datiere vom 2. September 2003. Eine Zahlungsaufforderung vom
22. September 2003 durch die Einbringungsstelle sei erfolglos
geblieben. Unter diesen Umständen sei das Vorbringen, wonach die
Einbringlichkeit der Kapitalertragsteuern nicht gefährdet sei, als
bloße Floskel zu sehen, weshalb der beantragten Stundung zudem aus
Rechtsgründen die Bewilligung zu versagen sei.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom
5. Mai 2004 wurde in Bezug auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2004 ergänzend
sinngemäß Folgendes erwidert:
Die Auffassung der Finanzbehörde, "potenziell
rechtswidrige Bescheide würden in Rechtskraft erwachsen und die
vorgeschriebenen Abgaben seien zum Fälligkeitstag zu entrichten", sei nicht
haltbar. Bereits in der Berufung vom 18. März 2004 wurde unter
Zitierung der diesbezüglichen Lehrmeinungen und Judikatur dargelegt, dass
die Haftung gemäß Haftungsbescheid notwendigerweise und
regelmäßig die entsprechende Steuerschuld bedinge. Nach der Lehre von
der Akzessorietät könne die Haftung für einen Abgabenanspruch nur
dann geltend gemacht werden, wenn eine entsprechende Steuerschuld zu Grunde
liege. Die Aussage "potentiell rechtswidrige Bescheide würden in
Rechtskraft erwachsen" sei somit inhaltlich nicht haltbar, wenngleich eine
formelle Bindungswirkung zwischen Abgabenbescheid und Haftungsbescheid nicht
bestehe. Hinsichtlich der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben sei
darauf verwiesen, dass der Abgabepflichtige bislang alle seine Steuerschulden
- wenn auch verspätet - entrichtet habe, weshalb die
Einbringlichkeit der Kapitalertragsteuern nicht gefährdet sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer
ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob eine
Stundung von Kapitalertragsteuern 1998 - 2001 in Höhe von insgesamt
6.976,59 € bis zur Erledigung der Berufungsverfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1998 - 2001 im Hinblick auf die rechtlichen
Voraussetzungen des § 212 BAO möglich ist.
Auf diese Frage muss beim gegenwärtigen
Verfahrensstand aber aus folgenden Gründen nicht mehr eingegangen
werden:
Zum einen setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
nach § 212 BAO voraus, dass hinsichtlich der zu stundenden Abgaben
Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof
in den Erkenntnissen vom 3. Juni 1992, Zl. 91/13/0127 und
16. Dezember 1994, Zl. 93/17/0420, ausführte, muss diese Voraussetzung
auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorliegen. Der Anspruch auf Gewährung
von Zahlungserleichterungen ist daher zu verneinen, wenn die zum
Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen im
Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung über das Ansuchen um
Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Da auf
Grund der zwischenzeitlich erfolgten stattgebenden Erledigung der Berufung
betreffend Körperschaftsteuer 1998 - 2001 und der damit in
Zusammenhang stehenden Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung
der Bescheide betreffend Kapitalertragsteuern 1998 - 2001 keine Abgaben
mehr aushaften, war das vorliegende Stundungsbegehren als gegenstandslos zu
betrachten und die Berufung abzuweisen.
Zudem muss der Berufung der Erfolg auch deshalb
versagt bleiben, weil Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene
Verwaltungsakte sind, bei denen die zur Entscheidung berufene Behörde an
den Inhalt des Antrages des Abgabepflichtigen gebunden ist. Die Bw. hat eine
Stundung bis zur Erledigung der Berufungsverfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1998 - 2001 beantragt. Zwischenzeitlich sind
- wie obig angeführt - diese Berufungsverfahren bereits erledigt und
somit der Stundungszeitraum verstrichen. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes ist das Stundungsbegehren daher als gegenstandslos
zu betrachten (vgl. etwa VwGH 24. 5. 1985, 85/17/0074; 24. 9. 1993, 93/17/0096;
23. 10. 1997, 96/15/0133).
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 16. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0105-F/04
- Stammnummer
- 14740
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF