Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0039-I/04
Abweisung eines Stundungsansuchens nach Ablauf der beantragten Stundungsfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-I/04vom 28.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ersuchte mit Schreiben vom 1. Dezember
2003 um Stundung des "nicht von meiner Berufung vom 24. November 2003
betroffenen" Steuerrückstandes in Höhe von 27.611 € bis zum
30. Mai 2004. Dazu wurde Folgendes vorgebracht:
"Forderungsausfälle
zweier Mandanten in Höhe von 51.800 € im Jahr 2002 waren nicht
von mir erwartet worden. Beide Firmen wurden insolvent.
Um meine
Kanzleifixkosten zu senken, übersiedelte ich im November 2001. Die
Investitionen in Höhe von 36.000 €, welche finanziert wurden,
müssen sich erst auswirken.
Mehrere
Mandanten mit einem Honorarumsatz von insgesamt ca. 20.000 € beendeten
ihre berufliche Tätigkeit aus Altersgründen.
Dies
bedeutet für mich eine verschärfte Liquiditätssituation. Um dies
zu bewältigen, unternehme ich nicht nur alle Anstrengungen, um den
bestehenden Umsatz zu erhöhen, sondern wird auch die meiner Frau
gehörende Wohnung verkauft. Da dies Zeit erfordert und um den laufenden
Betrieb ohne Störungen aufrecht erhalten zu können, ersuche ich meinem
Ansuchen statt zu geben..."
Das Finanzamt wies diesen
Antrag mit Bescheid 10. Dezember 2003 mit der Begründung ab, dass
Versäumnisse in der Offenlegungspflicht (fehlende
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Abgabenerklärungen) nicht zu einer
Erleichterung bei der Abgabenentrichtung führen könnten.
In dem als Berufung gegen
diesen Bescheid zu wertenden Schreiben vom 9. Jänner 2004 führte
der Berufungswerber aus, dass die Begründung des Finanzamtes nicht dem
Inhalt des § 212 BAO entspreche, wonach die Abgabenbehörde den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben könne, wenn die
sofortige Abgabenentrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringung der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet werde. Weiters sei auf das Schreiben vom
1. Dezember 2003 zu verweisen, wobei die dort dargelegten Umstände
"durch Kopien und Bestätigungen des betreffenden Sachverhaltes" mit
gesonderter Post ergänzt würden.
In einer Beilage zur
Berufungsergänzung vom 20. Jänner 2004 übermittelte der
Berufungswerber die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2003 sowie die
Kopie des Kontoauszuges vom 16. Jänner 2004 bei der X. Bank. Dazu brachte
er vor, dass eine Ausweitung des Überziehungsrahmens von 35.000 €
derzeit nicht möglich sei. Die offenen Forderungen beliefen sich auf
10.699 €, die monatlichen Kanzleifixkosten auf 3.450 €.
Für die private Lebensführung würden zirka 1.500 € pro Monat
benötigt. Hieraus folge, dass die sofortige Abstattung des Rückstandes
für den Berufungswerber mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Aufgrund der "generellen Vermögenssituation" sei jedoch die
Einbringlichkeit nicht gefährdet.
Das Finanzamt legte das
Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Im
Berufungsfall ist strittig, ob eine Stundung des eingangs angeführten
Abgabenrückstandes im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen des
§ 212 BAO möglich ist. Dabei wäre entscheidend, ob in
der vollen Entrichtung der Abgaben für den Berufungswerber eine erhebliche
Härte gelegen ist und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub
nicht gefährdet wird. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen könnte
eine Ermessensentscheidung der Behörde erfolgen.
Vorliegendenfalls
muss aber der Berufung der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil
Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind, bei denen
die zur Entscheidung berufene Behörde an den Inhalt des Antrages des
Abgabepflichtigen gebunden ist. Der Berufungswerber hat eine Stundung der
offenen Abgabenschuldigkeiten bis zum 30. Mai 2004 beantragt. Dieser
Stundungszeitraum ist aber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bereits verstrichen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das
Stundungsbegehren somit als gegenstandslos zu betrachten (vgl. etwa VwGH 24. 5.
1985, 85/17/0074; 24. 9. 1993, 93/17/0096; 23. 10. 1997, 96/15/0133).
Da
eine weitere inhaltliche Überprüfung des Stundungsansuchens nach dem
Vorgesagten unterbleiben konnte - das ZE-Ansuchen wurde weder vor Ablauf der
für die Entrichtung der rückständigen Abgaben zur Verfügung
stehenden Fristen noch während der Dauer eines diese Abgaben betreffenden
Zahlungsaufschubes eingebracht (§ 217 Abs. 4 lit. b iVm
§ 230 Abs. 3 BAO) - war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
28. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-I/04
- Stammnummer
- 10653
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF