Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0736-W/03
Vollstreckungsbescheid und Zahlungserleichterungen bei Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0736-W/03vom 26.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.1989, 88/16/0243, 0244) regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können. Die Höhe der Abgabenforderung ist daher von wesentlicher Bedeutung. Für die Annahme einer Gefährdung reicht es aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalls, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Für die Gefährdung muss es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie darf nicht nur vermutet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk in Wien und
Purkersdorf vom 14. und 21. Juni 2002 betreffend Vollstreckungsbescheid und
Zahlungserleichterungen entschieden:
Der
Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid vom 14. Juni 2002 wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben.
Die Berufung
gegen den Bescheid vom 21. Juni 2002 über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom
6. Mai 2002 beantragte die Bw., den Betrag von € 181.682,08
bis zur Durchführung der Veranlagungen 1996 bis 2000 zu stunden und den
verbleibenden Restbetrag von € 76.526,89 in 4 Monatsraten abstatten zu
dürfen. Bedingt durch die bevorstehende Auszahlung der
Urlaubszuschüsse sehe sich die Bw. nicht in der Lage, den Rückstand
von € 258.208,97 termingerecht zu entrichten.
Mit Vollstreckungsbescheid vom
14. Juni 2002 setzte das Finanzamt die mit Bescheid (vom
20. März 2002) bewilligte Zahlungserleichterung außer
Kraft.
Mit Bescheid vom
21. Juni 2002 wies das Finanzamt das Stundungsansuchen ab, da die
Einbringlichkeit des aushaftenden Abgabenrückstandes als gefährdet
erscheine.
In der gegen den
Vollstreckungsbescheid vom 14. Juni 2002 rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass der
Vollstreckungsbescheid keine Begründung enthalte, wie sie in
§ 230 Abs. 7 BAO gefordert werde. Die im Bescheid
angeführte Begründung laute: "Ablauf der Stundungsfrist, da die
Überrechungsanträge bereits verbucht wurden". Wesentlich sei das
Fehlen der vom Gesetz geforderten Erklärung, weshalb eine Gefährdung
oder Erschwerung der Einbringung vorliegen solle. Wieso der Ablauf einer
Stundungsfrist durch die Verbuchung von Überrechnungsanträgen eine
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung bewirke, werde nicht dargelegt.
Die Einbringung der Außenstände sei keineswegs gefährdet, da die
Bw. sehr wohl zahlungswillig sei. Unter Berücksichtigung der
Jahresumsatzsteuer für 2000 und der derzeit laufenden
Überrechnungsanträge ergebe sich kein Rückstand am Abgabenkonto
der Bw..
In der gegen den Bescheid vom
21. Juni 2002 über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte die
Bw. im Wesentlichen vor, dass der Bescheid die Abweisung mit der Gefährdung
der Einbringlichkeit begründe, da der Rückstand zum Großteil aus
selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben
bestehe. Darüber hinaus sei es abgelehnt worden, Guthaben aus Veranlagungen
der Jahre 1996-1999 anzurechnen, da sie in keinem Zusammenhang mit den
aushaftenden Abgabenrückstand stünden, da deren Einhebung
gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt sei und der derzeitige
Rückstand nur aus laufenden Umsatzsteuern, Lohnabgaben und
Nebengebühren bestehe.
Die Behörde bringe
für die Annahme der Gefährdung keine substanziellen Argumente vor. Der
Umstand, dass es sich um Selbstbemessungsabgaben handle, sei abgesehen von den
Säumniszuschlägen (Gegenstand von Berufung und Aussetzungsantrag)
richtig, vermöge aber die Gefährdung der Einbringlichkeit nicht zu
erklären. Es sei bei der Bw. schon seit mehreren Jahren üblich, dass
die Selbstbemessungsabgaben durch Umsatzsteuerguthaben aus
Investitionstätigkeiten und aus Überrechnungen von anderen
Steuernummern bezahlt würden. Die Nichtberücksichtigung der sich aus
der Veranlagung der Jahre 1996 bis 1999 ergebenden Umsatzsteuerguthaben unter
nicht nachvollziehbarer Argumentation sei unverständlich. Insbesondere sei
die Nichtberücksichtigung des Jahres 2000 (Abgabe der Erklärungen sei
auf Anforderung des Finanzamtes am 28. August 2001 erfolgt) bzw. die
nicht erfolgte Berücksichtigung des sich dabei ergebenden Guthabens von
S 2,400.000,00 (€ 174.414,80) unverständlich, da es für
dieses Jahr keinen Zusammenhang zu den durchgeführten
Betriebsprüfungen und Umsatzsteuernachschauen gebe. Auch in der
Bescheidbegründung werde auf das Jahr 2000 nicht eingegangen. Auf der einen
Seite Veranlagungen nicht durchzuführen, um die zu viel entrichteten
Selbstbemessungsabgaben nicht zurückzahlen bzw. gutschreiben zu müssen
und auf der anderen Seite laufende Selbstbemessungsabgaben nicht bis zur
Erledigung der genannten Veranlagungen zu stunden, berge einen bedenklichen
Wertungswiderspruch in sich, der im Rahmen einer Berufungsentscheidung zu
berichtigen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zum
Vollstreckungsbescheid vom 14. Juni 2002:
Kommen
während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6
Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden
dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe
gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 7 BAO Einbringungsmaßnahmen
durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der
Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Ob eine
Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.1989, 88/16/0243, 0244)
regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der
Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung
zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden
können. Die Höhe der Abgabenforderung ist daher von wesentlicher
Bedeutung. Für die Annahme einer Gefährdung reicht es aus, wenn das
Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das
Vorstadium eines Abgabenausfalls, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die
Abgabe nicht bezahlt werden wird. Für die Gefährdung muss es
Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben; sie darf nicht nur vermutet werden.
Ob die wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse des
Abgabepflichtigen die Annahme einer Abgabengefährdung rechtfertigen, ist
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in deren
zusammenfassender Würdigung zu beurteilen.
Nach der
Aktenlage wurden vom Finanzamt weder Feststellungen hinsichtlich des zur
Begleichung der Abgabenforderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens noch bezüglich der während der Zeit der Hemmung der
Einbringung auf Grund der Bewilligung von Zahlungserleichterungen mit Bescheid
vom 20. März 2002 hervorgekommenen Umstände, die die
Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, getroffen. Die
in der Begründung zum Vollstreckungsbescheid angeführte Verbuchung von
Überrechungsanträgen stellt keinen - nachvollziehbaren - Anhaltspunkt
tatsächlicher Art für eine solche Gefährdung dar.
Mangels
Vorliegens der Voraussetzungen des § 230 Abs. 7 BAO
wurde der Vollstreckungsbescheid vom 14. Juni 2002 somit zu Unrecht
erlassen.
2. Zum
Bescheid vom 21. Juni 2002 über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des
bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in
Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben
(Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit
erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Da bei
Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende
Abgabepflichtige nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 12. Juni 1990, 90/14/0100)
also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all
jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann. Der Abgabepflichtige hat daher die Voraussetzungen
für Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der
erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit
aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit
die für die Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen maßgeblichen
Tatsachen nicht im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO offenkundig
sind. Die Darlegung der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2000, 99/17/0228,
konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage des
Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der Abgabepflichtige als
Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu
stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung,
kein Ermessen) zu rechnen.
Abgesehen
davon, dass die Bw. die laut Verwaltungsgerichtshof an den Antrag zu stellenden
Mindesterfordernisse nicht erfüllt hat, bestätigt auch das Ansteigen
des aushaftenden Rückstandes in Höhe von € 280.759,34
(zuzüglich ausgesetzter Abgaben in Höhe von € 636.546,45)
zum 21. Juni 2002 auf € 1,136.808,30 (zuzüglich
ausgesetzter Abgaben in Höhe von € 636.546,45) zum
9. Juli 2003 laut Kontoabfrage vom 22. August 2003 das
Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.
Mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 BAO konnten die
begehrten Zahlungserleichterungen somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
26. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0736-W/03
- Stammnummer
- 5606
- Gültig
- 26.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF