Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0017-K/06
1) Vertraglich vereinbarte Stundungszinsen als Gegenleistung? 2) Verjährung auch bei unnotwendigen Unterbrechungshandlungen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-K/06vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Rechtsanwälte, vom 24. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 20. April 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die
Grunderwerbsteuer festgesetzt mit
€ 15.571,36. Bisher
war vorgeschrieben
€ 16.173,56. Die
Fälligkeit des festgesetzten Abgabenbetrages erfährt keine
Änderung.
Entscheidungsgründe
Mit schriftlich festgehaltenem Kaufvertrag vom
23. November 1999 bzw. 24. November 1999 erwarb die nunmehrige
Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) von der Verkäufer-GmbH ein in der
Vertragsurkunde näher umschriebenes Grundstück. Als Kaufpreis
vereinbarten die Vertragsparteien einen Betrag von S 4.943.000,00.
Gemäß Punkt VIII. der Urkunde trete die Fälligkeit des
Kaufpreises sofort nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab Abschluss des
Kaufvertrages, ein. Somit werde der Kaufpreis - wenn auch verzinst -
für einen Zeitraum von fünf Jahren gestundet. Für den Zeitraum
der Kaufpreisstundung wurde der Kaufpreis nach Vertragspunkt IX. mit 4,77% p.a.
verzinst. Zum Zwecke der Sicherstellung der Kaufpreisforderung in Höhe von
S 4.943.000,00 samt 4,77% Zinsen seit dem Tag des Vertragsabschlusses
bestellte die Bw. der Verkäuferin das vertragsgegenständliche
Grundstück zum Pfand.
Nachdem dieser Erwerbsvorgang durch Übermittlung einer
Abgabenerklärung Vordruck "Gre 1" sowie einer Ablichtung der
Vertragsurkunde dem damaligen Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Klagenfurt (im Folgenden: FA) Anfang Dezember 1999 angezeigt
worden war, setzte dieses der Bw. gegenüber, ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von S 4.943.000,00, mit Bescheid vom
9. Februar 2000 Grunderwerbsteuer (GrESt) im Ausmaß von
S 173.005,00 vorläufig fest. Begründend zur Vorläufigkeit
führte das FA aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss wäre.
Mit Vorhalteschreiben vom 11. Dezember 2003 und vom
21. März 2005 ersuchte das FA die Bw., die Höhe der angefallenen
Kaufpreiszinsen bekanntzugeben. In ihrem Schriftsatz vom 13. April 2005
führte die Bw. zunächst aus, die vereinbarte Kaufpreisstundung sei um
ein weiteres Jahr bis zum 24. November 2005 verlängert worden. Die
tatsächlich angefallenen Zinsen würden für den Zeitraum bis
einschließlich das Jahr 2004 € 87.411,28 betragen, aufgrund der
bereits erwähnten Verlängerung würden noch zusätzliche
Zinsen im Ausmaß von € 15.468,98 anerlaufen.
Das FA setzte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
20. April 2005 der Bw. gegenüber GrESt in Höhe von
€ 16.173,56 (entspricht S 222.553,00) endgültig fest. Die
Gegenleistung errechnete das FA aus dem Kaufpreis in Höhe von
S 4.943.000,00 zuzüglich der bekanntgegebenen Stundungszinsen im
Ausmaß von S 1.415.663,24 (€ 102.880,26) mit insgesamt
S 6.358.663,24 (€ 462.102,08).
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. (zusammengefasst) vorerst damit, dass die aus der Verzinsung des
Kaufpreises resultierenden Zinszahlungen nicht zur Gegenleistung i.S.d.
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) zu
zählen wären. Außerdem sei durch die präzise und
vollständige Anzeige des Erwerbsvorganges Anfang Dezember 1999 der
angefochtene Bescheid vom 24. April 2005 erst nach Ablauf der
Verjährungsfrist erlassen worden, weshalb begehrt werde, diesen Bescheid,
mit dem GrESt von den Stundungszinsen als Gegenleistung zusätzlich
festgesetzt worden war, aufzuheben.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung, in
der das FA seinen Standpunkt, die vereinbarten Stundungszinsen würden einen
Teil der Gegenleistung darstellen, bekräftigte und in den Vorhalteschreiben
eine Unterbrechung der Verjährung erblickte, stellte die Bw. innerhalb der
Frist des § 276 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin brachte die Bw., unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der
Einwendungen hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage, ergänzend
vor, das FA wäre durch die umfassenden und klaren Angaben in der
Vertragsurkunde schon im Jahr 1999 in der Lage gewesen, die Stundungszinsen bei
der - überdies unrichtigen - Festsetzung der GrESt zu
berücksichtigen. Die insofern daher unnotwendigen Anfragen des FA
würden demnach keine tauglichen Unterbrechungshandlungen
darstellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Frage der Verjährung:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 i.V.m.
§ 208 Abs. 1 lit a BAO beträgt die
Verjährungsfrist bei der GrESt fünf Jahre nach Ablauf des (Kalender-)
Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach § 209 Abs. 1
BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb
der Verjährungsfrist nach außen hin erkennbare Amtshandlungen zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
von der Abgabenbehörde unternommen werden.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der
(grunderwerbsteuerliche) Abgabenanspruch hinsichtlich des Erwerbsvorganges vom
November 1999 im Jahr 1999 entstanden ist und sohin die Verjährungsfrist
grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2004 geendet hätte.
Tatsache ist aber weiters, dass an die Bw. im Februar 2000 ein vorläufiger
GrESt-Bescheid sowie im Dezember 2003 ein die vereinbarten Stundungszinsen
betreffender Vorhalt ergangen sind. Streit besteht jedoch darüber, ob diese
nach außenhin erkennbaren Amtshandlungen des FA mit Rücksicht auf die
von der Bw. vermeintlich nicht gegebene Erforderlichkeit trotzdem taugliche
Unterbrechungsmaßnahmen darstellen.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass nach
übereinstimmender Ansicht von Lehre und höchstgerichtlicher
Rechtsprechung sogar rechts- bzw. gesetzwidrige Verwaltungsakte
verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar3, Rz 7
zu § 209; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom
29. März 1993, 91/15/0093). Umso mehr muss dies daher auch für
nicht notwendige (VwGH vom 23. Februar 1987, 85/14/0131, und vom
7. Juli 2004, 2004/13/0080) oder gar nur "prophylaktische" Amtshandlungen
gelten (Ritz, a.a.O., Rz 6; VwGH vom 1. Dezember 1987, 86/16/0008). Es
ist nämlich rechtlich bedeutungslos, ob der Abgabenbehörde die
Möglichkeit eingeräumt gewesen wäre, Vorgangsweisen
einzuschlagen, mit denen die Abgabenfestsetzung wesentlich früher
möglich gewesen wäre (VwGH vom 12. August 1994, 94/14/0055). Im
Lichte dieser eindeutigen herrschenden Auffassung erweist sich der im April 2005
erlassene GrESt-Bescheid als noch innerhalb der durch die
Unterbrechungshandlungen gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO um ein
Jahr verlängerten Verjährungsfrist ergangen. Dem Einwand der Bw., es
wäre im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits
Verjährung eingetreten gewesen, ist damit der Boden entzogen.
Zur Einbeziehung der vereinbarten Stundungszinsen in die
Bemessungsgrundlage:
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält; also jede nur denkbare Leistung, die vom
Käufer für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird, oder,
mit anderen Worten, alles was der Käufer einsetzen muss, um das
Grundstück zu erhalten (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 6 zu
§ 5, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Maßgeblich ist dabei
nicht, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was
nach dem Inhalt des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im
maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat. Wurde
vertraglich eine Verzinsung des Kaufpreises vereinbart, so gehören auch die
Zinsen als unmittelbar mit dem Erwerb zusammenhängende Aufwendungen zur
Gegenleistung (Fellner, a.a.O., Rzln. 59 und 64a; VwGH vom 27. Juni 1984,
84/16/0077, vom 26. Jänner 1989, 88/16/0036, und vom 18. Dezember
1995, 95/16/0286). Im vorliegenden Fall hatte sich die Bw. vertraglich
verpflichtet, neben dem Kaufpreis die für den fünfjährigen
Stundungszeitraum verabredeten Zinsen im Ausmaß von 4,77% p.a. zu
entrichten. Damit ist aber klargestellt, dass die Bw. über den vereinbarten
Kaufpreis in Höhe von S 4.943.000,00 hinaus noch die vertraglichen
Stundungszinsen zu bezahlen hatte, um das Grundstück zu erwerben. Der
Einwand der Bw., dass etwa Reugeld oder Schadenersatzleistungen wegen
Nichterfüllung des Vertrages nicht zur Gegenleistung zählen
würden, war hingegen nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung
herbeizuführen, da derartige Umstände unstrittig nicht vorliegen. Dem
Begehren der Bw., die vereinbarten Zinszahlungen in ihrer Gesamtheit bei der
Bemessung der GrESt außer Ansatz zu belassen, konnte sohin nicht gefolgt
werden, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Dennoch haftet dem angefochtenen Bescheid eine, wenn auch
von der Bw. nicht monierte, Rechtswidrigkeit an. So hatte sich die Bw.
verpflichtet, neben dem Kaufpreis im Ausmaß von S 4.943.000,00
für die Dauer von fünf Jahren Stundungszinsen in Höhe von jeweils
4,77% des Kaufpreises zu bezahlen. Allein der Kaufpreis und der fünffache
Jahreswert der Zinsen bildeten sohin die Gegenleistung, zu deren Erbringung sich
die Bw. im Kaufvertrag vom 23. November 1999 bzw. vom 24. November
1999 vertraglich verpflichtet hatte.
Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt, wie etwa hier die laut Vorhaltsbeantwortung vom
13. April 2005 verabredete Verlängerung der Stundungsfrist um ein
weiteres Jahr und damit einhergehend die Verpflichtung zur Zahlung weiterer
Stundungszinsen, gehören zwar dem Grunde nach gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG zur Gegenleistung. Eine derartige
nachträgliche zusätzliche Gegenleistung berührt indes die
Tatbestandsmäßigkeit des ursprünglichen Erwerbsvorganges nicht,
sondern begründet vielmehr einen weiteren Steueranspruch des
Steuergläubigers. Der Steuertatbestand besteht hier in der
zusätzlichen Leistung in Verbindung mit dem Kaufvertrag, der allein den
Tatbestand für die weitere Steuererhebung nicht bilden kann, weil die
nachträgliche Leistung auf Umständen beruht, die erst nach Abschluss
des Kaufvertrages eingetreten sind. Das Gesetz knüpft die Steuer an die
zusätzliche Leistung, dieses Tatbestandsmerkmal ist deshalb auch erst mit
der Vereinbarung der zusätzlichen Gegenleistung erfüllt. Da mit der
Vereinbarung oder Gewährung einer nachträglichen zusätzlichen
Gegenleistung ein eigenständiger Steuertatbestand verwirklicht wird, wirkt
ein solches Ereignis auch nicht auf den ursprünglichen steuerpflichtigen
Erwerbsvorgang zurück, sondern lässt diesen vielmehr unberührt.
Die Erlassung eines den Gesamtvorgang umfassenden Änderungsbescheides kommt
daher nicht in Betracht (Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 13. April
1994, II R 93/90, BStBl II 817). Dieser Ansicht folgend
gelangt Fellner, a.a.O., Rz 10 zu § 8 GrEStG, daher zur
Auffassung, dass eine nachträgliche zusätzliche Leistung in einem
zusätzlichen Bescheid, der neben den anderen, den ursprünglichen
Erwerbsvorgang betreffenden Bescheid tritt, grunderwerbsteuerlich zu erfassen
ist. Indem nun das FA im angefochtenen Bescheid sowohl über den
Erwerbsvorgang vom 23./24. November 1999 als auch über die
nachträglich vereinbarte, zusätzliche Gegenleistung in Form der
Stundungszinsen für das sechste Jahr abgesprochen hat, hat es seinen
Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Die Bemessungsgrundlage für den Erwerb vom
23./24. November 1999 beträgt demnach € 444.896,21
(Kaufpreis € 359.221,81 (S 4.943.000,00) zuzüglich 5x4,77%
Zinsen davon ergibt € 85.674,40) und die daraus gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG abgeleitete GrESt
€ 15.571,36.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 31. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Gegenleistungnachträgliche Gegenleistungzusätzliche GegenleistungKaufpreisKaufpreisstundungStundungszinsenZinsenVerjährungUnterbrechungUnterbrechungshandlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-K/06
- Stammnummer
- 20593
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF