… 33 Abs. 1 FinStrG machte sich eine derartige Person stattdessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise die Existenz des Unternehmens bzw…
…Person) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben zu den Fälligkeiten bei gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlich unterlassener Bekanntgabe der Abgaben mittels Voranmeldung) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband…
…Finanzamt im Sine des § 109a EStG 1998 für das Jahr 2002 hätte gleichsam seine eigene Anzeige- bzw. Offenlegungspflicht substituiert, sei entschuldbar. Jedenfalls läge kein schweres Verschulden vor. Ein unterlassener Antrag auf Zuteilung einer Steuernummer könne schwerlich als Verhaltensmuster eines ungewöhnlich sorglosen, ja äußerst nachlässigen Wirtschaftstreuhänders…
…wurden. Zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG gehört neben der Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht auch ein Erfolg, nämlich das Bewirken einer Abgabenverkürzung im Sinne einer kausalen Handlung. Das kausale Handeln des Bf. als Unterlassen kann im Gegenstande nicht weggedacht…
…verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben im verfahrensgegenständlichen Ausmaß zu den Fälligkeiten bei gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlich unterlassener korrekter Bekanntgabe der Abgaben mittels Voranmeldung) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind…
… 33 Abs. 1 FinStrG machte sich eine derartige Person stattdessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise die Existenz des Unternehmens bzw…
…niedrige Festsetzung und die ab 15. März 2006 erfolgte zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuerzahllasten im durch die nicht zustehenden Vorsteuern reduziertem Ausmaß zu den Fälligkeiten bei gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlich unterlassener Bekanntgabe dieser Differenzbeträge mittels ordnungsgemäßer Voranmeldungen) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden…
…FinStrG, erste Alternative). Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versuchte…
…dass im Falle neuerlicher, von ihnen objektiv zu verantwortender Verletzungen der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bzw. unterlassener Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Rechtfertigung wie bisher, letztendlich gestützt auf einen angeblichen Rechtsirrtum, nicht mehr glaubhaft sein wird und sie voraussichtlich mit empfindlicher Bestrafung zu rechnen haben…
…Trotz dieser Verpflichtung habe der Bw es unterlassen, Anmeldungen für die Monate Juli und Oktober 2003 bis zum 15. des dem Anmeldezeitraum folgenden Monats einzureichen. Diese nicht fristgerechte Einreichung stelle eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dar. Die Lohnabgaben für die Monate Jänner bis…
…Vorlageantrag eingewendet, dass der gegenständlichen Vorschreibung die (Bemessungs-)Verjährung entgegensteht. Da aber das Finanzamt es im bekämpften Bescheid unterlassen hat das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung durch eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen darzulegen und die Verjährung von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, aufzugreifen…
…Vorbildung tätig geworden ist und seine unternehmerische Unbedarftheit von Geschäftspartnern ausgenutzt worden zu sein scheint. Dies kann jedoch das begangene Fehlverhalten (unterlassene Offenlegung der abgabenerheblichen Umstände und Nichtentrichtung der geschuldeten Steuerbeträge) nicht erklären. Solcherart hat der Beschuldigte nämlich seine steuerlichen Pflichten dem Staate gegenüber gröblichst…
…zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Von einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn der Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr bewirkt hat bzw…
…vorhanden liquide Mittel anderwärtig eingesetzt in der Hoffnung die Umsatzsteuerzahllasten nachträglich entrichten zu können. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss…
…wahrheitsgemäß insbesondere in Abgabenerklärungen offenzulegen. Derartige Abgabenerklärungen sind beispielsweise wie im gegenständlichen Fall die Jahressteuererklärungen. Dabei macht sich beispielsweise einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer derartigen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer bewirkt. Bedingt vorsätzlich…
…geb. 19XX, whft. in W, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des Amtsbeauftragten vom 21. April 2006 und des Beschuldigten vom 24. April 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des…
…dass tatsächlich Umsatzsteuerverbindlichkeiten bestanden, weder termingerecht Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen eingebracht und auch die Entrichtung von Vorauszahlungen unterlassen habe. Diese Feststellung sei für die Annahme eines Vorsatzes auf Abgabenhinterziehung nicht ausreichend, da unterschiedliche Dimensionen denkbaren Verkürzungsvorsatzes in Betracht kämen. Beschränke sich der Tätervorsatz nur auf eine…
… 33 Abs.3 lit.a FinStrG, erste Alternative). Ebenso macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der Umsatzsteuer dadurch bewirkt, dass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der…
…S 45.953,-- für Juni 1996 bis spätestens am 15. August 1996 mit der Absicht unterlassen, die Mittel anderweitig zu verwenden, wobei sie ebenso die rechtzeitige Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung unterlassen hat mit dem Ziel, einen möglichst langfristigen Kredit von der Abgabenbehörde zu erzwingen. Der…
…liegt eindeutig eine transparenten Stiftung vor, sodass von einer irrtümlich erfolgten Nichterklärung der Einkünfte aus der F-A, YZ, entsprechend Punkt 1.2 der Offenlegung gem. § 29 FinStrG und einer vertretbaren rechtlichen Würdigung als intransparente Stiftung nicht ausgegangen werden kann. Dies umso mehr als weder…