Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0038-L/06
Zeitungszusteller als steuerliches U-Boot; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0038-L/06vom 01.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unterbleibt im Finanzstrafverfahren vor der Erstbehörde irrtümlich die Absprache über ein Teilfaktum, kommt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anläßlich eines Berufungsverfahrens diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz und damit auch keine Ermächtigung für eine Zurückverweisung der Teilsache an die Erstbehörde iSd. § 161 Abs. 4 FinStrG zu, weil auch ein derartiges - eingeschränktes - Eingehen auf die Sache durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eine (teilweise) Einschränkung des Instanzenzuges für den Beschuldigten bedeutet.
Die verbleibende Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz hinsichtlich des "vergessenen" Teilfaktums bleibt vielmehr von der Aktenvorlage an die RM-Behörde betreffend die übrigen, in erster Instanz entschiedenen Fakten unberührt; allfällige Anträge, nach § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen, sind zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dipl. Tzt. Dr.
Günther Litschauer und Franz Danninger als weitere Mitglieder des Senates,
in der Finanzstrafsache gegen EG, Montageleiter, geb. 19XX, whft. in W, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des
Amtsbeauftragten vom 21. April 2006 und des Beschuldigten vom
24. April 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. September 2005,
StrNr. 054-2004/00000-001, nach der am 1. April 2008 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Hofrat Kurt Brühwasser
sowie der Schriftführerin Anna Benzmann durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung des
Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung
in ihrem Ausspruch betreffend die Geldstrafe dahingehend abgeändert, dass
die über EG gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 21
Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
6.000,00 €
(in
Worten: sechstausend Euro)
verringert wird.
II. Im Übrigen wird die
Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Der Berufung des
Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die erstinstanzliche
Entscheidung in ihrem Ausspruch betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe dahingehend
abgeändert, dass die über den Beschuldigten gemäß
§ 20 FinStrG zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
vier
Wochen
erhöht wird.
IV. Das Begehren des
Amtsbeauftragten, der Berufungssenat möge die Finanzstrafsache hinsichtlich
des Vorwurfes, der Beschuldigte habe, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich seiner Verpflichtung zur
Anzeige des Beginnes seiner unternehmerischen bzw. gewerblichen Betätigung
als Transportunternehmer an die Abgabenbehörde entgegen der Bestimmung des
§ 120 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht entsprochen und hiedurch das
Finanzvergehen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen, an den Spruchsenat zurückverweisen, wird als
unzulässig
zurückgewiesen.
V. Im Übrigen wird die
Berufung des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III als Organ des
Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
16. September 2005, StrNr. 054-2004/00000-001, war EG für
schuldig befunden worden, in Wels, sohin im Amtsbereich des genannten
Finanzamtes, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich zur Bekanntgabe des
Beginnes der betrieblichen Tätigkeit und der damit verbundenen Abgabe der
Jahressteuererklärungen, in denen die Umsätze und Einnahmen
offengelegt werden sollten, eine Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer
für die Jahre 2001 und 2002 iHv. insgesamt 22.530,91 €
(Umsatzsteuer 2001: 8.028,02 €; Umsatzsteuer 2002:
4.587,39 €; Einkommensteuer 2001: 6.980,44 €;
Einkommensteuer 2002: 2.944,06 €) bewirkt und dadurch das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 (ergänze iVm. § 21 Abs. 1
und 2) FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
11.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit
363,00 € bestimmt.
Weiters wurde das darüberhinausgehend gegen den
Beschuldigten mit Bescheid vom 22. Juni 2004 eingeleitete
Finanzstrafverfahren wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich eines (weiteren)
strafbestimmenden Wertbetrages iHv. insgesamt 13.163,19 €
(Einkommensteuer 2001 und 2002) gemäß
§§ 136 und 82
Abs. 3 lit. b FinStrG eingestellt.
Der Spruchsenat ging nach seinen
Begründungsausführungen davon aus, dass der wegen des (gerichtlich
strafbaren) Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198
Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), begangen in der Zeit vom
1. November 2000 bis 28. Februar 2001 bzw. vom 1. Juli 2001 bis
zum 6. November 2002, vorbestrafte (Bezirksgericht Lambach, 12) und
mittlerweile unselbständig tätige Beschuldigte, der vor seiner
Übersiedlung von Vorarlberg nach Oberösterreich (persönlich
haftender) Gesellschafter bzw. Geschäftsführer von mittlerweile nicht
mehr existierenden Personengesellschaften (vgl. FN 34 und 56) gewesen war,
im November 2000 mit dem im Untersuchungsverfahren als Zeuge einvernommenen GA,
Kleintransporte, M, einen Vertrag abgeschlossen und sich darin diesem
gegenüber zur Durchführung von Transportfahrten zu Zwecken der
Zeitungszustellung verpflichtet habe. Die Kosten für die ihm vom genannten
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Fahrzeuge sowie für Benzin habe
der Beschuldigte, der für seine Tätigkeit laut Vereinbarung ein
gegenüber dem Auftraggeber mittels Gutschriften monatlich abzurechnendes
Honorar laut gültigem Preis-Leistungs-Verzeichnis erhalten sollte, ebenso
wie die auf die Einkünfte entfallenden Steuern und Abgaben selbst zu
tragen. Laut ausdrücklicher Vertragsklausel werde durch den Abschluss
keinerlei Dienstverhältnis begründet und erfolge insbesondere durch
den Auftraggeber bei den Honorarzahlungen weder ein Abzug von Lohnsteuer noch
eine Anmeldung bei der Sozialversicherung. Auf Grundlage dieses von ihm
unterfertigten Vertrages habe der Beschuldigte dann sowohl 2000 (erhaltenes
Honorar: 10.000,00 S) als auch 2001 (dem Auftraggeber in Rechnung gestellte
Nettorechnungssumme: 314.449,28 S sowie Mautzahlungen iHv.
28.627,76 S) bis zum 18. Dezember 2001 Zustelltouren für die
Firma des Auftraggebers durchgeführt und nach den Feststellungen des
Abgabenverfahrens zur StNr. 78 bzw. ABNr. 910 im Jahr 2001
(gewerbliche) Einkünfte iHv. 653.367,00 S bezogen bzw.
(steuerpflichtige) Umsätze im Ausmaß von 627.339,14 S,
d. e. umgerechnet 45.590,51 € (Umsatzsteuerzahllast:
110.468,00 S, d. e. umgerechnet 8.028,02 €),
getätigt.
Im Jahr 2002 habe der Beschuldigte die Tätigkeit des
Zeitungszustellens auf selbständiger Basis mit der Firma S bis zur Aufnahme
einer andersgelagerten unselbständigen Tätigkeit im Juni d. J.
weitergeführt und dafür laut Abgabenverfahren als Einkünfte iSd.
§ 23 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) zu qualifizierende
Honorare im Ausmaß von 22.527,58 € vereinnahmt bzw.
steuerpflichtige Umsätze im Ausmaß von 25.435,49 €
(Umsatzsteuerzahllast: 4.578,39 €) getätigt. Insgesamt habe, wenn
man den Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit eigene, nicht
mehr näher belegbare Aufwendungen im Ausmaß von annähernd
50 % der aus den Transportfahrten erzielten Einnahmen gehabt habe, bei der
(einkommensteuerrechtlichen) Gewinnermittlung für das Strafverfahren
mitberücksichtige, der Beschuldigte, der seine nach den objektiven
Kriterien wie Unternehmerwagnis, Vertretungsregelung, Kosten- und Risikotragung
sowie Abrechnungsmodalitäten zweifelsfrei als Werkvertrag und damit
jedenfalls nicht als unselbständige (vgl. § 47 EStG 1988),
sondern als selbständige bzw. gewerbliche Beschäftigung einzustufende
und entsprechende abgabenrechtliche Pflichten nach sich ziehende Tätigkeit
nachweislich dem Finanzamt nicht bekannt gegeben habe, Abgaben iHv.
8.028,02 €, d. e. umgerechnet 110.467,96 S
(Umsatzsteuer 2001), 4.578,39 € (Umsatzsteuer 2002);
6.980,44 €, d. e. umgerechnet 96.052,95 S
(Einkommensteuer 2001) und 2.944,06 €
(Einkommensteuer 2002), insgesamt somit insgesamt einen Gesamtbetrag von
22.530,91 €, verkürzt.
Er habe es aber darüber hinaus auch zumindest
ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er
durch die Verschweigung seiner Tätigkeit gegenüber der
Abgabenbehörde seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzte und eine
entsprechende Abgabenverkürzung bewirkte und habe somit vorsätzlich
bzw. schuldhaft iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt.
Unter Berücksichtigung eines im Untersuchungsverfahren
abgelegten Teilgeständnisses, der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit
des Beschuldigten als strafmildernd bzw. des langen Tatzeitraumes als
straferschwerend gelangte der Spruchsenat zu seiner vorstehend angeführten
Strafausmessung.
Gegen das vorangeführte Straferkenntnis richtet sich
die mit Schreiben vom 21. April 2006 erhobene Berufung des
Amtsbeauftragten, in der im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der erkennende Senat habe über den in der
mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2004 erstmals erhobenen Vorwurf
(= Ausdehnung gegenüber dem Einleitungsbescheid vom 22. Juni 2004),
der Beschuldigte habe, indem er den Beginn seiner unternehmerischen
Tätigkeit im November 2000 nicht der Abgabenbehörde angezeigt habe,
(zusätzlich) das Finanzvergehen einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, nicht
abgesprochen. Ebenso seien im Erkenntnis die Milderungs- bzw.
Erschwerungsgründe zwar richtig festgestellt, aber nicht zutreffend
gewertet worden. So sei insbesondere die Bewertung des, allenfalls nur sehr
rudimentär vorliegenden Teilgeständnisses, und, ausgehend vom
festgestellten Strafrahmen iHv. circa 45.000,00 €, die Geldstrafe zu
niedrig bemessen worden. Mit der sich ausdrücklich nicht gegen die vom
Spruchsenat (ebenfalls) vorgenommene Teileinstellung richtenden Berufung werde
daher die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
bzw. in eventu eine angemessene Erhöhung der Geldstrafe unter
Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen
Täterverhältnisse beantragt.
Ebenso gegen dieses Erkenntnis richtet sich die frist- und
formgerechte Berufung des Beschuldigten vom 24. April 2006, in der im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Entgegen den Senatsfeststellungen handle es sich bei der
vom Beschuldigten mit GA abgeschlossenen, als in Ausnützung einer
Zwangslage des Auftragnehmers typischer Umgehungsvertrag zu qualifizierende
Vereinbarung nicht um einen Werkvertrag, sondern, in Gesamtbeurteilung
sämtlicher maßgeblicher Kriterien vielmehr um einen Dienstvertrag
bzw. bei der Beschäftigung des Beschuldigten um eine unselbständige,
lediglich der Lohnsteuerpflicht iSd. EStG 1988 unterliegende, Tätigkeit.
Die gegenteilige Verantwortung des Zeugen GA, wonach ua. der Beschuldigte die
Honorarabrechnungen (mit Umsatzsteuerausweis) selbst erstellt habe sei nicht
glaubwürdig (Gutschrifterstellung durch den Auftraggeber) und habe der
Berufungswerber auch nicht die einem Unternehmer eigenen
Dispositionsmöglichkeiten gehabt bzw. ein entsprechendes Unternehmerwagnis
getragen. Er habe sich vielmehr auf die Abfuhrpflicht (Umsatz- bzw. Lohnsteuer)
seines Auftraggebers verlassen und könne ihm daher allenfalls ein
fahrlässiges Verhalten angelastet werden. Des Weiteren sei der
Verkürzungsbetrag (an Umsatz- und Einkommensteuer) insofern zu hoch
angesetzt worden, als dabei der vom Beschuldigten zu tragende Benzinaufwand
nicht berücksichtigt worden sei. Schließlich habe 2002 der
Beschuldigte überhaupt keinerlei Einnahmen bzw. jedenfalls nicht in
Höhe der abgabenbehördlichen Zuschätzungen gehabt.
Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis
aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu eine fahrlässige
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 34 FinStrG anzunehmen und eine
schuldangemessene Strafe zu verhängen.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung
legte der mittlerweile geschiedene und für ein Kind sorgepflichtige
Beschuldigte, über den mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom
23. Jänner 2007, Az. 1112, das Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet wurde (angenommener Zahlungsplan vom 29. März 2007:
jährliche Teilquoten iHv. 2 % bzw. 4.367,00 € ab 1. April
2008, Ende der Zahlungsfrist: 1. April 2012, laut Beschluss vom
14. Mai 2007) und der nach eigenen Angaben aus einer
unselbständigen Tätigkeit als Montageleiter ein Monatsgehalt iHv.
1.500,00 € (netto, zwölfmal) bezieht, nach entsprechender
ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage ein, mit den
Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zur angeführten StrNr.
übereinstimmendes Geständnis hinsichtlich der ihm im vorgenannten
Straferkenntnis angelasteten Vorwürfe ab. Weiters gab er gegenüber dem
Berufungssenat an, dass er sich zu den Tatzeitpunkten ob diverser
Rückzahlungsverpflichtungen, ua. aus einen früheren Konkursverfahren,
in einer finanziell angespannten Lage befunden habe und schränkte sein
Berufungsbegehren vom 24. April 2006 insofern ein, als, vor allem unter
Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit, (lediglich)
eine Herabsetzung bzw. eine Reduzierung der vom Erstsenat ausgesprochenen
Strafen beantragt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Aufgrund der zuletzt angeführten, in der
mündlichen Verhandlung vom 1. April 2008 erfolgten
Berufungseinschränkung durch den Beschuldigten ist vorweg zur Sache des
durch die vorgenannten Rechtsmittel entsprechend den Bestimmungen des FinStrG in
Gang gesetzten Berufungsverfahrens iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG
festzustellen, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der nunmehr
sowohl vom Beschuldigten als auch vom Amtsbeauftragten unbeeinsprucht gebliebene
Schuldspruch hinsichtlich des Faktums der Hinterziehung von Umsatz- und
Einkommensteuer 2001 und 2002 iHv. insgesamt 22.530,91 €
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG bzw. (damit auch) die
gemäß
§§ 136 und 82 Abs. 3 lit. b FinStrG
verfügte Teileinstellung, des im Einleitungsbescheid des Finanzamtes
Grieskirchen Wels vom 22. Juni 2004 erhobenen Tatvorwurfes hinsichtlich
eines (weiteren) Verkürzungsbetrages an Einkommensteuer 2001 und 2002 iHv.
13.163,19 €, da mit den nunmehr vorliegenden Berufungen nur der
Strafausspruch (Beschuldigter, Amtsbeauftragter) bzw. der seitens des
Erstsenates nicht erfolgte Abspruch hinsichtlich des (weiteren) Teilfaktums der
(vorsätzlichen) Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 120 BAO im
Jahr 2000 (Amtsbeauftragter) als angefochten verbleiben, in Teilrechtskraft
erwachsen ist (vgl. zB VwGH vom 29. Juni 1999, 98/14/0177 bzw. UFS vom
27. Juli 2006, FSRV/0004-F/05 und FSRV/005-F/05, mit den dort
angeführten Judikaturverweisen). Damit steht aber für die nur
über die angeführten Berufungspunkte entscheidungsbefugte
Rechtsmittelbehörde grundsätzlich (bindend) fest, dass der
Beschuldigte die im erstinstanzlichen Schuldspruch näher umschriebenen
Taten iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG unter den dort dargestellten
Umständen begangen hat (vgl. zB auch UFS vom 13. November 2003,
FSRV/0055-L/03).
Aus der Sicht der Berufungsbehörde sich aus der zum
Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden Beweissituation als notwendig
ergebende, zusätzliche, allenfalls von den Ausführungen der
erkennenden Strafbehörde erster Instanz abweichende
Sachverhaltsfeststellungen bzw. Änderungen in der rechtlichen Beurteilung
des Sachverhaltes bzw. der bereits rechtskräftig abgeurteilten Delikte sind
daher lediglich bei der über die angefochtenen Teilaspekte zu treffenden
Entscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG zwar (im Rahmen der
zulässigen Sachentscheidung) inhaltlich entsprechend zu
berücksichtigen, vermöchten aber - angesichts der beispielsweise
für die Schuldfrage (in der Frage der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG) bereits eingetretenen Teilrechtskraft - an derer
(rechtskräftig getroffenen und einer Änderung nicht mehr
zugänglichen Aussage formell nichts (mehr) zu ändern.
Im vorliegenden Fall jedoch ergeben sich, auch unter
Berücksichtigung des vom Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren abgelegten
und im Einklang mit den übrigen Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens
stehenden Geständnisses, keinerlei Anhaltspunkte, um die Feststellungen der
Erstinstanz im Zusammenhang mit ihrem Schuldspruch in Zweifel zu ziehen. So ist
insbesondere was die objektive Qualifizierung der nicht der Abgabenbehörde
bekannt gegebenen Tätigkeit als gewerblich (§ 23 EStG 1988) bzw.
unternehmerisch [§ 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994)] und nicht -
entsprechend dem ursprünglichen Begehren des Beschuldigten - als
unselbständig (§§ 25 f EStG 1988) betrifft (vgl. dazu
die bereits im Ersterkenntnis angeführten Literatur- bzw. Judikaturverweise
sowie zusätzlich zB Doralt/Kauba,
EStG10, § 23
Tz. 16-21, wobei hier insbesondere die Kriterien der persönlichen
Weisungsungebundenheit, des Nichtvorliegens einer fixen Arbeitszeit, das
Unternehmerrisiko bzw. -wagnis sowie die Kostentragung den Ausschlag für
die Selbständigkeit, auch iSd. § 2 Abs. 1 UStG 1994, geben)
sowie auch das zumindest bedingt vorsätzliche Verhalten des über die
abgabenrechtlichen Pflichten bzw. Folgewirkungen auf Grund seiner bisherigen
beruflichen Erfahrungen hinreichend informierten Beschuldigten im Hinblick auf
die Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten iSd.
§§ 119 ff BAO und die eingetretenen
Abgabenverkürzungen betrifft, den Erstfeststellungen zu folgen. Für
die dem Berufungssenat obliegende Überprüfung der Strafzumessung war
daher von den bisher (im Ersterkenntnis) festgestellten Tatumständen bzw.
den sich daraus und den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 5 iVm.
21 Abs. 1 und 2 (Geldstrafe) bzw. § 20 (Ersatzfreiheitsstrafe)
FinStrG ergebenden maximalen Strafobergrenzen von 45.061,82 € bzw.
drei Monate auszugehen.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG bildet
die sich im konkreten Deliktsunrecht äußernde Schuld des Täters
bzw. der Tat(en) die Grundlage für die innerhalb des vorgegebenen Rahmens
als Ermessensentscheidung vorzunehmende Strafausmessung. Dabei sind auch, obwohl
vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich erwähnt, auch die
strafrechtsimmanenten Aspekte der General- und Spezialprävention,
d. h. einerseits die Abschreckung potentieller Straftäter durch die
(bekannt gewordene) Relation zwischen Straftat und Sanktion und andererseits
nach Möglichkeit die Abhaltung des abzuurteilenden Täters von weiteren
Finanzvergehen, entsprechend zu berücksichtigen (vgl. zB
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3,
K 23/3).
Während der spezialpräventive Strafaspekt auf
Grund der derzeitigen Beschuldigtenlage und der auch im Hinblick auf die
nunmehrige Arbeitsplatzsituation einigermaßen günstig erscheinende
Zukunftsprognose in den Hintergrund tritt, ist, was die potentielle
Abschreckungswirkung einer Strafe im Anlassfall gegenüber Dritten angeht
auf die Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG idFd. SteuerreformG
2005, BGBl. I 2004/57, zu verweisen, wonach bei Finanzvergehen, deren
Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der
Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig ist, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Wenngleich die zuletzt angeführte, ab dem 5. Juni
2004 in Geltung stehende Bestimmung infolge des § 4 Abs. 2
FinStrG gebotenen Günstigkeitsvergleiches noch nicht unmittelbar anwendbar
ist, ergibt sich daraus ein zusätzlicher, auch bereits für den
Anlassfall nicht zu vernachlässigender Hinweis auf die Beachtung des
generalpräventiven Aspektes, da Finanzvergehen wie die Hinterziehung von
Abgaben gerade durch die (hier erfolgte) Verschweigung steuerrechtlich
relevanter Sachverhalte eine das Wirtschaftsleben und den Staatshaushalt nicht
unerheblich negativ beeinflussende Auswirkungen haben und die für derartige
Taten zu verhängenden Sanktionen so zu gestalten sind, dass sie nach
Möglichkeit andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage des
Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzvergehen abhalten.
Bei der Strafbemessung sind aber auch die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit diese nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten diesbezüglich die
Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB)
sinngemäß (vgl. § 23 Abs. 2 FinStrG).
Daneben sind die persönlichen Verhältnisse und
auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu
berücksichtigen (Abs. 3 leg.cit.). Dabei hat die
Rechtsmittelbehörde, wie im Übrigen für alle für die
Strafbemessung maßgebenden Umstände, auch erst während des
Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen entsprechend zu
berücksichtigen (vgl. zB VwGH vom 16. Mai 2002, 2001/16/0525).
Bei dem im Anlassfall geradezu als deliktstypisch
einzustufenden Verschulden bzw. Unrechtsgehalt wäre, würden sich die
Strafmilderungs- bzw. Erschwerungsgründe ausgleichen bzw. einander
annähernd die Waage halten, bei in objektiver Betrachtung als
durchschnittlich einzustufenden persönlichen bzw. wirtschaftlichen
Täterverhältnissen sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als hinsichtlich
der gemäß
§ 20 FinStrG zwingend festzusetzenden
Ersatzfreiheitsstrafe jeweils von der Hälfte der oa. Strafrahmen,
d. s. annähernd 22.000,00 € (abgerundet), auszugehen.
Als strafmildernd iSd. §§ 23 Abs. 2
FinStrG und 34 StGB schlägt neben der bereits erstinstanzlich
festgestellten finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten
(§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) und dem nunmehr vorliegenden
umfassenden Geständnis (§ 34 Abs. 1
Z 17 leg.cit.), allerdings lediglich in geringerem Umfang als die
beiden vorangeführten mildernden Umstände, letztlich der auch im
Verfahren zu Tage getretene Umstand zu Buche, dass sich der Beschuldigte zum
Tatbegehungszeitpunkt jeweils in einer gewissen finanziellen bzw.
wirtschaftlichen Zwangslage befunden hat (vgl. § 34 Abs. 1
Z 10 StGB).
Dem gegenüber steht jedoch unverändert als
straferschwerend der bereits im Erstverfahren zutreffenderweise festgestellte
lange Tatbegehungszeitraum (vgl. § 33 Z 1 StGB).
Insgesamt erlauben diese Erwägungen eine Reduzierung
des oa. Ausgangsbetrages für die Geldstrafe um ein Zehntel des oben
genannten Ausgangswertes.
Berücksichtigt man zudem die derzeitige
persönliche und v. a. die zumindest bis zum Ablauf der Tilgungsfrist
aus dem Schuldenregulierungsverfahren als äußerst angespannt zu
beurteilende wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, so erscheint im Rahmen
des behördlichen Ermessens ein weiterer Abschlag iHv. 10.000,00 €
gerechtfertigt, sodass ein reduzierter Ausgangswert von € 10.000,00
verbleibt.
Dazu tritt schließlich noch als weiterer, im Rahmen
der Ausmessung der Geldstrafe zu berücksichtigender Umstand (vgl.
§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB), dass die hier zur Beurteilung durch
die Berufungsbehörde anstehenden Taten bereits vor einer längeren
Zeitspanne begangen wurden (vgl. § 41 Abs. 2 FinStrG) bzw. sich
der Beschuldigte seit dem letzten Tatbegehungszeitpunkt wohlverhalten hat (vgl.
VwGH vom 26. November 1998, 98/16/0199), sodass das nach dem oben Gesagten
bestimmte mögliche Strafausmaß nochmals um weitere 40 % auf
6.000,00 €, d. e. annähernd 13,32 % der nach
§§ 33 Abs. 5 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
vorgesehenen Höchststrafe, reduziert werden kann.
Diese Überlegungen gelten mit der Maßgabe, dass
die wirtschaftliche Situation des Täters auf die subsidiäre, ja gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Freiheitsstrafe
naturgemäß keinen Einfluss haben kann, auch für die Ausmessung
der innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 FinStrG zu bestimmende
Ersatzfreiheitsstrafe. In Abwägung der obigen Argumente ist daher die
Ersatzfreiheitsstrafe im gegenständlichen Fall mit vier Wochen auszumessen.
Nach der allgemeinen Judikatur- und Spruchpraxis wird üblicherweise je
7.000,00 € bis 8.000,00 € Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt. So gesehen wäre im
Anlassfall sogar der Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von
sechs Wochen möglich.
Dennoch erscheint unter Berücksichtigung des
gesetzlich in § 20 Abs. 2 FinStrG vorgesehenen
Höchstausmaßes in diesbezüglicher Stattgabe der Berufung des
Amtsbeauftragten ein Strafausmaß von vier Wochen den zu relevierenden
Umständen des Anlassfalles sowie den gesetzlichen Zielsetzungen
angemessen.
Zu der vom Amtsbeauftragten in seiner Berufung begehrten
Zurückverweisung hinsichtlich der ebenfalls
erstverfahrensgegenständlichen, vom Spruch der Entscheidung des Erstsenates
aber nicht erfassten Tatvorwurfes der Finanzordnungswidrigkeit iSd.
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im Hinblick auf die
Nichtbekanntgabe der gewerblichen Tätigkeit bereits im Jahr 2000, ist
vorweg auf § 161 Abs. 1 FinStrG zu verweisen, wonach die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern eine (gegen erstinstanzliche
Erkenntnisse eingebrachte) Berufung nicht gemäß
§ 156
zurückzuverweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden hat und das
angefochtene Erkenntnis abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen
Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen hat.
Weiters kann die Rechtsmittelbehörde gemäß
Abs. 4 leg.cit zufolge auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses
unter Zurückverweisung der Sache an die Erstinstanz verfügen, wenn sie
umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich
hält.
Sache iSd. § 161 FinStrG kann aber stets nur
diejenige Angelegenheit sein, die den Inhalt des Spruches des (angefochtenen)
Bescheides (Erkenntnisses) der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl.
VwGH vom 25. April 2002, 2000/15/0084, bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO,
K 161/4). Die (entscheidungsbefugte) Behörde darf sohin in einer
Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der
Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand
der erstinstanzlichen Entscheidung war, nicht (im Ergebnis erstmals) einen
Sachbescheid erlassen (vgl. zB Fellner, Kommentar zum FinStrG,
§§ 161-164 Tz. 4 f). Gleichermaßen kann aber auch
eine noch nicht von der Erstinstanz entschiedene Sache nicht Gegenstand einer
Zurückverweisung nach § 161 Abs. 4 FinStrG sein.
Fest steht, dass die Erstbehörde (hier der erkennende
Spruchsenat), weder in der (das Verfahren zu StrNr. 054-2004/00000-001
erster Rechtsstufe abschließenden und mit der Verkündung des
Erkenntnisses endenden) mündlichen Verhandlung vom
16. September 2005 noch in der (späteren) schriftlichen
Ausfertigung ihrer Entscheidung über den (seit der Verhandlung vom
22. Oktober 2004) ebenfalls den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden
(zusätzlichen) Vorwurf, der Beschuldigte habe, indem er den Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit im November 2000 nicht der Abgabenbehörde
angezeigt habe, (zusätzlich) das Finanzvergehen einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen, abgesprochen hat und damit das
diesbezügliche Finanzstrafverfahren (in erster Instanz) noch offen
ist.
Damit käme aber dem Berufungssenat hinsichtlich des
mangels erstinstanzlicher bescheidmäßiger Erledigung zu diesem
Teilaspekt unzulässigerweise eingebrachten Berufung des Amtsbeauftragten,
jedenfalls keine Entscheidungsfindungskompetenz in der Sache, weder in Richtung
des § 161 Abs. 4, noch in Richtung des § 161 Abs. 1
FinStrG, zu.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 und 4 FinStrG
hat aber die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ohnehin zuerst zu
prüfen, ob ein, beispielsweise in der Unzulässigkeit des Rechtsmittels
gelegener Zurückweisungsgrund vorliegt und gegebenenfalls eine
Zurückweisung auszusprechen, sodass im Anlassfall zu diesem Berufungspunkt
spruchgemäß zu entscheiden und das diesbezügliche Begehren des
Amtsbeauftragten als unzulässig zurückzuweisen war.
Linz, am 1.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
TeilrechtskraftStrafausmessungZurückweisungZeitungszustellerAbgabenhinterziehungunterlassene erstinstanzliche EntscheidungZuständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-L/06
- Stammnummer
- 35008
- Gültig
- 01.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF