Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0004-G/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung, weil Altlastenbeiträge nicht angemeldet, selbst berechnet und entrichtet wurden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-G/03vom 05.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Dienstanweisung ist nicht geeignet, den gesetzlichen Anwendungsbereich der in § 29 FinStrG normierten Strafaufhebungsgründe über die dort umschriebenen Grenzen auszudehnen. Nach dem Fälligkeitszeitpunkt erfolgte Abgabenentrichtungen (Altlastenbeitrag) können die Verwirklichung des Tatbestandes einer Abgabenverkürzung nicht auschließen. Die Rechtskraft des zugundeliegenden Festsetzungsbescheides und Eingeständnisse, Fehler im Zusammenhang mit der Einreichung von Anmeldungen gemacht zu haben, sind Verdachtsgründe im Hinblick auf eine Abgabenhinterziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht und rechtfertigen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Graz 3,
HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der Finanzstrafsache gegen den Bf.,
vertreten durch Dr. Walter Solic, wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des FinStrG über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Jänner 2003 gegen den Bescheid
des Hauptzollamtes Graz vom 20. Dezember 2002 über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 hat das
Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur Zahl: xxxxx ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Graz
vorsätzlich im Zeitraum 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 den
Altlastenbeitrag für insgesamt 4.797 to Abfälle im Betrage von
€ 29.859,48 nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 ALSaG angemeldet,
selbst berechnet und hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich eines Verkürzungsbetrages von
€ 29.859,48 verwirklicht habe.
Der Bf., vertreten durch Dr. Walter Solic, Verteidiger in
Strafsachen, Augasse 52, 8430 Kaindorf-Leibnitz, ist
Geschäftsführer der L. Ges.m.b.H., situiert in W.
Auf der Grundlage einer durch die Abteilung
Verbrauchsteuern des Hauptzollamtes Graz beauftragten Nachschau durch die
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll für den Prüfungszeitraum
1. Jänner 2001 bis 30. April 2002 erging der Bescheid des
Hauptzollamtes Graz vom 14. Oktober 2002. Darin werden gegenüber der
L. Ges.m.b.H. Altlastenbeiträge gemäß den §§ 3
Abs. 1 Z 2, 4 Z 3, 6 Z 1a und 7 Abs. 1 Z 2 des
Bundesgesetzes vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der
Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz - ALSaG, BGBl.Nr. 299/1989 idgF)
iVm § 201 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine
Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des
Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO; BGBl.Nr. 194/1961
idgF) in Höhe von € 29.859,48 festgesetzt und ein
Säumniszuschlag sowie ein Verspätungszuschlag in der Höhe von
jeweils € 597,19 ausgemessen. Der Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Wesentlichste Prüfparameter der Nachschau waren die
Überprüfung der Altlastenbeitragsanmeldungen und die Verprobung der
betrieblichen Aufzeichnungen im Hinblick auf die deponierten Mengen und im
Hinblick auf den jeweiligen Tarif.
Dem geprüften Unternehmen war mit Schreiben des
Hauptzollamtes Graz vom 3. März 2001 mitgeteilt worden, dass die seitens
des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 26.
November 1999 befristet bis 31. Dezember 2002 bewilligte Menge von
43.000 m3 zum
Zwecke der Herstellung einer bebaubaren Fläche für die Errichtung
einer Recyclinganlage sowie von erforderlichen Fahr-, Zwischenlager- und
Manipulationsflächen und zur Herstellung eines Lärmschutzwalles
bereits geschüttet worden sei und dass für weitere Verfüllungen
ab Mai 2002 ein Altlastenbeitrag zu entrichten wäre. Seitens des
streitverfangenen Unternehmens seien im Zeitraum 1. Mai bis
31. Dezember 2001 3.742 to Abfälle und im Zeitraum 1. Jänner
bis 30. April 2002 1.037 to Abfälle in die Grundstücke Nr. 560
und Nr. 561, KG H., eingebracht worden. Das Unternehmen habe diesbezüglich
keine Altlastenbeiträge entrichtet.
Der Bf. wurde am 19. November 2002 vom Hauptzollamt
Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz niederschriftlich als
Verdächtiger einvernommen, dadurch, dass Altlastenbeiträge für
insgesamt 4.779 to Baurestmassen nicht entrichtet worden seien, eine
Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni
1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht
(Finanzstrafgesetzes - FinStrG; BGBl.Nr. 129/1958 idgF) begangen zu
haben.
Im Wesentlichen verantwortet sich der Bf. dahingehend, dass
er der L. Ges.m.b.H. seit der Gründung im Jahre 1991 als
Geschäftsführer vorstehe. Das Unternehmen beschäftige siebzig
Mitarbeiter und sei hauptsächlich im Hoch- und Tiefbau engagiert. Im Jahre
1995 habe er zwei Grundstücke - Nr. 560 und Nr. 561, KG H. - erworben, um
dort mit der betriebseigenen Recyclinganlage jenen Bauschutt zu zerkleinern, der
im Zuge verschiedenster Baustellen anfalle. Die Grundstücke hätten
deutlich unter dem Straßenniveau liegend zur Gänze einen sumpfigen
Untergrund aufgewiesen.
Seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
sei ihm deshalb zur Verbesserung der Folgenutzung und der
Wasserverhältnisse die (im Einvernehmen mit dem Hauptzollamt Graz
beitragsfreie) Schüttung von
43.000 m3
genehmigt worden.
Glaublich im Herbst 2000 sei Herr S. vom Hauptzollamt Graz
im Unternehmen erschienen und habe ihm mitgeteilt, dass er - obwohl die Kubatur
von 43.000 m3 bei
weitem noch nicht erreicht gewesen sei - ab April 2001 den Altlastenbeitrag
entrichten müsse. Um endlich Ruhe zu haben, habe er der Meinung von Herrn
S. zugestimmt und sei dies auch in einer Niederschrift festgehalten
worden.
Basierend auf den Ergebnissen der Überprüfung
durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll habe er den
Festsetzungsbescheid erhalten. Seine Schuld sei es gewesen, ab dem Frühjahr
2001 den Altlastenbeitrag nicht entrichtet und keine Beitragsanmeldungen beim
Hauptzollamt Graz abgegeben zu haben. Im Schreiben des Hauptzollamtes Graz vom
3. März 2001 sei er aufgefordert worden, ab Mai 2001 die
Beitragspflicht wahrzunehmen.
Herr S. habe sich dabei - entgegen dem Bescheid der
Rechtsabteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung -
darauf bezogen, dass bis zum 2. Quartal die bewilligte Menge bis auf eine
Restmenge von ca.
400 m3 erreicht
gewesen sei. In diesem Fall habe sein Fehler darin gelegen, dem Hauptzollamt
Graz die Beitragsanmeldungen nicht vierteljährlich zukommen zu
lassen.
Das Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz hat mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 gegen den Bf. das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, der Bf. habe im
Zeitraum 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 den Altlastenbeitrag für
insgesamt 4.779 to Abfälle in der Höhe von € 29.859,48 nicht
im Sinne des § 9 Abs. 2 ALSaG angemeldet, selbst berechnet und
entrichtet.
Das Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz begründet die Einleitung des Strafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG damit, dass mit Bescheid des Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 1999 der L.
Ges.m.b.H. die wasserrechtliche Bewilligung für eine Aufschüttung auf
den Grundstücken 560 und 561, beide KG H., mit Inertstoffen wie Bodenaushub
und sortiertem Material im maximalen Ausmaß von
43.000 m3 zum
Zwecke der Herstellung einer bebaubaren Fläche für die Errichtung
einer Recyclinganlage sowie der erforderlichen Fahr-, Zwischenlager und
Manipulationsflächen und zur Herstellung eines Lärmschutzwalles
erteilt worden sei.
Im Zuge einer behördlichen Nachschau am
28. Februar 2001 sei der Bf. als verantwortlicher Geschäftsführer
der L. Ges.m.b.H. darüber informiert worden, dass die auf den
Grundstücken vom vorgenannten Unternehmen vorgenommenen Schüttungen
ein Ausmaß erreicht hätten, welches nicht mehr als in unmittelbarem
Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme stehend angesehen
werden könne und dass weitere Schüttungen ab Mai 2002 daher der
Altlastenbeitragspflicht unterliegen würden.
Dies sei dem Verdächtigen mittels Schreiben des
Hauptzollamtes Graz vom 3. März 2001 ausdrücklich mitgeteilt
worden.
Trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung seien seitens
der L. Ges.m.b.H. in der Folge jedoch weder Altlastenbeitragsanmeldungen
abgegeben noch Altlastenbeiträge abgeführt worden, obwohl im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt 4.779 to Abfälle in die
Grundstücke eingebracht worden seien, weshalb es in der Folge am
14. Oktober 2002 zur Festsetzung der Altlastenbeiträge für den
Zeitraum 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 in der Höhe von insgesamt
€ 29.859,48 gekommen sei. Dieser Abgabenbescheid des Hauptzollamtes
Graz sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Als verantwortlicher Geschäftsführer der L.
Ges.m.b.H. sei der Bf. daher verdächtig, vorsätzlich unter Verletzung
der in § 9 Abs. 2 ALSaG normierten Pflicht zur Anmeldung,
Selbstberechnung und Entrichtung der Altlastenbeitragsschuld eine
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG im
Ausmaß von € 29.859,48 verwirklicht zu haben.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 31. Dezember
2002. In ihr wird der angefochtene Bescheid seinem gesamten Umfange nach
bekämpft.
Nach den Ausführungen in der Beschwerde bestehe kein
begründeter Verdacht, dass der Bf. den ihm zur Last gelegten
Finanzstraftatbestand in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt
habe.
Es sei darauf zu verweisen, vermerkt der Bf., dass im
angefochtenen Bescheid offensichtlich hinsichtlich der Jahresangaben unrichtige
Zahlen angegeben worden seien. Im Spruch des Bescheides sei vom Zeitraum
01. Mai 2001 bis 30. April 2002 die Rede, in der Begründung auf
Seite zwei wiederum von Schüttungen ab Mai 2002.
Eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung durch den Bf.
liege nicht vor, bestenfalls könne dem Bf. eine Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 FinStrG vorgeworfen werden.
Im Zuge des verfahrensgegenständlichen
Abgabenverfahrens sei die gegenständliche Geländeverfüllung vom
Hauptzollamt Graz mit dem Bf. eingehend erörtert worden und habe dieser
sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Geländeverfüllung
offen gelegt.
Nach eingehenden Erörterungen sei es zu einer Einigung
des Bf. mit dem Hauptzollamt Graz und damit in der Folge zur Festsetzung des
Altlastenbeitrages in der Höhe von € 29.859,49 und des
Säumniszuschlages bzw. des Verspätungszuschlages
gekommen.
Im Prüfungsauftrag vom 31. August 2001 sei zwar
der Prüfungsumfang festgehalten, der Bf. aber nicht darauf hingewiesen
worden, dass eine Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG
strafbefreiend sei.
Mit der Offenlegung sämtlicher Unterlagen im Zuge des
Abgabenverfahrens habe der Bf. trotz unterlassener Belehrung inhaltlich eine
Selbstanzeige im Sinne des § 29 leg. cit. erstattet und komme ihm
deswegen Strafbefreiung zu.
Durch die zwischen dem Bf. und dem Hauptzollamt Graz
vereinbarte Abgabenfestsetzung sei es auch zu keiner Abgabenverkürzung im
Sinne der Bestimmungen des § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG
gekommen, weil die festgesetzte Abgabe vom Bf. mittlerweile samt
Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag entrichtet worden
sei.
Eine Abgabenhinterziehung im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung liege nur dann vor, wenn die Selbstberechnungsabgabe ganz
oder teilweise nicht entrichtet worden sei. Bei einer Entrichtung der Abgabe
auch nach dem Fälligkeitszeitraum sei daher eine Bestrafung wegen
vorsätzlicher Abgabenhinterziehung aufgrund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes nicht möglich.
Ausdrücklich werde nochmals darauf hingewiesen, dass
durch die Unterlassung der Belehrung zur Erhebung einer Selbstanzeige im
Prüfungsauftrag vom 31. August 2001 durch das Hauptzollamt Graz dem
Bf. die Möglichkeit genommen worden sei, seine Offenlegung der Unterlagen
formell als Selbstanzeige zu bezeichnen. Zur entsprechenden Belehrung wäre
das Hauptzollamt Graz jedenfalls verpflichtet gewesen. Durch die Verletzung
dieser Belehrungspflicht habe das Hauptzollamt Graz gegen die Dienstanweisung
für die Betriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen vom
30. Juli 199, AÖFV Nr. 280 verstoßen.
Bei einer Einhaltung der Belehrungspflicht hätte der
Bf. die Gelegenheit gehabt, die Offenlegung seiner Unterlagen auch formell als
Selbstanzeige zu bezeichnen und wäre wegen der strafbefreienden Wirkung der
Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens von vornherein nicht möglich gewesen.
Der Bf. habe seine Verpflichtung der abgabenrechtlichen
Anzeigepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht verletzt,
weil er im Zuge des Abgabenverfahrens im gemeinsamen Zusammenwirken mit der
Zollverwaltung sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der
verfahrensgegenständlichen Geländeverfüllung offen gelegt habe
und dementsprechend nach einer eingehenden Buchprüfung und
Geländebegehung gemeinsam mit der Zollverwaltung die Abgabe festgesetzt
worden sei.
Der Bf. stellt abschließend die Anträge, es
möge der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und
das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. eingestellt werden, in eventu der
angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur
Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster
Instanz zurück verwiesen werden.
Das Hauptzollamt Graz als bescheiderlassende Behörde
beantragt im Zuge der Vorlage der Beschwerde die Abweisung im Hinblick auf den
Streitpunkt des (Nicht)-Erfüllt-Seins des Tatbestandes einer
Abgabenverkürzung im Sinne des § 33 Abs. 3 lit. b
FinStrG und die Abweisung der Zuerkennung der strafbefreienden Wirkung einer
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG. Nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung sei der Deliktserfolg einer Verkürzung von
Selbstbemessungsabgaben schon dann eingetreten, wenn sie ganz oder teilweise
nicht im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit abgeführt werden. Das Hauptzollamt
Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz verweist in diesem Zusammenhang
auf "Reger/Hacker/Kneidinger: Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und
Rechtsprechung, § 33, RZ 47". Die nach dem
Fälligkeitszeitpunkt erfolgte Abgabenentrichtung könne die
Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales einer Abgabenverkürzung nicht
ausschließen.
Hinsichtlich der Zuerkennung der strafbefreienden Wirkung
einer Selbstanzeige sei den Ausführungen des Bf. entgegenzuhalten, dass die
reine Offenlegung sämtlicher Unterlagen im Zuge des Abgabenverfahrens / der
Betriebsprüfung den inhaltlichen Erfordernissen einer
ordnungsgemäßen Selbstanzeige nicht annähernd gerecht werde, da
darin weder eine Darlegung der Verfehlung im Sinne des § 29
Abs. 1 FinStrG zu erblicken, noch die Behörde dadurch in die Lage
versetzt worden sei, unverzüglich den ausstehenden Abgabenbetrag zu
errechnen und sei dieser in der Folge auch nicht unverzüglich entrichtet
worden.
Obwohl der Bf. anlässlich der Betriebsprüfung in
der Tat nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Abgabe einer
Selbstanzeige hingewiesen worden sei, so sei hinsichtlich der zitierten
Dienstanweisung für die Betriebsprüfung auszuführen, dass eine
interne Dienstanweisung für Finanzbeamte nicht geeignet erscheine, den
gesetzlichen Anwendungsbereich des in § 29 des FinStrG normierten
Strafaufhebungsgrundes über die dort umschriebenen Grenzen hinaus
auszudehnen.
Überdies beziehe sich der Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Juli 1991, GZ xxxxx,
lediglich auf die Betriebsprüfung als organisatorische Einheit
(Amtsbetriebsprüfung und Großbetriebsprüfung) von
Finanzämtern, nicht aber auch auf die Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll, welche im vorliegenden Falle tätig geworden
sei.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Im Sinne des § 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe
der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung
unverzüglich zu verständigen.
Es ist richtig, dass im angefochtenen Bescheid hinsichtlich
der Jahresangaben unrichtige Zahlen angegeben wurden. Im Spruch des
angefochtenen Bescheides - nur dieser erwächst in Rechtskraft - ist
richtigerweise vom Zeitraum 01. Mai 2001 bis 30. April 2002 im Sinne
des gegenstandsrelevanten Festsetzungsbescheides des Hauptzollamtes Graz vom
14. Oktober 2002 die Rede. In der Begründung wird zu Unrecht von
Schüttungen ab Mai 2002 gesprochen.
Der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33
Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 140 BAO gelten die Bestimmungen des § 119 leg. cit.
(Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) auch für Personen, die zur
Abfuhr von Abgaben verpflichtet sind, ohne selbst Schuldner dieser Abgaben zu
sein (z.B. Geschäftsführer).
Gemäß
§ 9 Abs. 2 ALSaG hat der Beitragsschuldner spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr
(Anmeldungszeitraum; ist jener Zeitraum in dem beitragspflichtige
Tätigkeiten im Sinne des § 3 iVm. § 6 leg. cit.
erfolgen) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung beim zuständigen
Hauptzollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu
entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als
Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Im
Sinne des §§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt (verursacht), wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden.
Zum
objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG gehört neben der Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht auch ein Erfolg, nämlich das Bewirken einer
Abgabenverkürzung im Sinne einer kausalen Handlung. Das kausale Handeln des
Bf. als Unterlassen kann im Gegenstande nicht weggedacht werden, ohne dass der
eingetretene Erfolg weggedacht wird.
Nach § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder
ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß Abs. 2
leg. cit. die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug
die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden.
Gemäß Abs. 3 lit. c leg. cit. tritt
Straffreiheit u.a. nicht ein, wenn bei einem vorsätzlich begangenen
Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen
Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder
Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. wirkt die Selbstanzeige nur für die
Personen, für die sie erstattet wird.
Der Berufungssenat kann die in der Beschwerde
geäußerte Ansicht des Bf., dass kein begründeter Verdacht
bestehe, dass er den bescheidgegenständlichen Finanzstraftatbestand in
subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt habe, nicht
teilen.
Dass eine Abgabenhinterziehung vorliegen könnte,
ergibt sich in objektiver Hinsicht daraus, dass der Festsetzungsbescheid in
Rechtskraft erwachsen ist. Wenn im Grunde der Ausführungen des Bf. ihm
bestenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
FinStrG vorgeworfen werden könnte, so impliziert diese Bemerkung
vorsätzliche Begehung, dies umso mehr, als der Bf. in der am
19. November 2002 aufgenommenen Niederschrift ausführt, sich mit dem
Hauptzollamt Graz dahingehend geeinigt zu haben, dass ab dem Frühjahr 2001
der Altlastenbeitrag zu entrichten sei und dass sein Fehler darin gelegen habe,
dem Hauptzollamt Graz nicht vierteljährlich die Beitragsanmeldungen
geschickt zu haben.
Dass im Zuge des verfahrensgegenständlichen
Abgabenverfahrens die Geländeverfüllung seitens des Hauptzollamtes
Graz mit dem Bf. eingehend erörtert worden sei, dass der Bf. sämtliche
Unterlagen im Zusammenhang mit der Geländeverfüllung offen gelegt habe
und dass es nach eingehenden Erörterungen zu einer Einigung des Bf. mit dem
Hauptzollamt Graz und damit in der Folge zur Festsetzung des Altlastenbeitrages
von € 29.859,49 und eines Säumniszuschlages bzw. eines
Verspätungszuschlages gekommen sei, ist reguläre Bedingung und
Konsequenz von Überprüfungsmaßnahmen, nicht jedoch eine
strafbefreiende Selbstanzeige.
Dass der Bf. im Prüfungsauftrag vom 31. August
2001 oder gar vom Prüfungsorgan nicht auf die Möglichkeit einer
Selbstanzeige hingewiesen worden ist bzw. darauf, dass eine solche
gemäß
§ 29 FinStrG strafbefreiend sein kann, kann eine so
verstandene im Gesetz selbst aber nicht verankerte Strafbefreiung nicht
erzeugen. Es ist im Gegenstande nicht zutreffend, dass der Bf. mit der
Offenlegung sämtlicher Unterlagen im Zuge des Abgabenverfahrens trotz
unterlassener Belehrung inhaltlich eine Selbstanzeige im Sinne des
§ 29 leg. cit. erstattet hat und dass ihm deswegen Strafbefreiung
zukommt. Es ist hinsichtlich der Zuerkennung der strafbefreienden Wirkung einer
Selbstanzeige den Ausführungen des Bf. nämlich entgegenzuhalten, dass
die mehrfach als strafbefreiend umschriebene Offenlegung sämtlicher
Unterlagen im Zuge der Betriebsprüfung den inhaltlichen Erfordernissen
einer ordnungsgemäßen Selbstanzeige nicht annähernd gerecht
wird. In der vom Bf. umschriebenen und sich aus der Aktenlage ergebenden
Offenlegung sämtlicher Unterlagen ist weder eine Darlegung der Verfehlung
im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG zu erblicken, noch wurde die
Behörde dadurch in die Lage versetzt, unverzüglich den ausstehenden
Abgabenbetrag zu errechnen. Schließlich ist derselbe in der Folge auch
nicht unverzüglich, sondern erst infolge der Festsetzung entrichtet worden.
Ferner ist fraglich, ob dies bei vorliegendem Vorsatz nicht hätte zu Beginn
der Betriebsprüfung geschehen müssen.
Es ist - wie oben näher ausgeführt - schlichtweg
unrichtig, dass es im Sinne der Einwendungen in der Beschwerde durch die
zwischen dem Bf. und dem Hauptzollamt vereinbarte Abgabenfestsetzung zu keiner
Abgabenverkürzung im Sinne der Bestimmungen des § 33 Abs. 3
lit. b FinStrG gekommen wäre, weil die festgesetzte Abgabe vom Bf.
mittlerweile samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag bezahlt
worden sei. Unrichtig ist die Ansicht des Bf. auch dahingehend, dass eine
Abgabenhinterziehung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nur dann vorliegen
könne, wenn die Selbstberechnungsabgabe ganz oder teilweise nicht
entrichtet worden sei und dass bei einer Entrichtung der Abgabe auch nach dem
Fälligkeitszeitraum daher eine Bestrafung wegen vorsätzlicher
Abgabenhinterziehung aufgrund des Gesetzeswortlautes nicht möglich
wäre.
Ob bzw. dass dem Bf. durch die Unterlassung der Belehrung
zur Erhebung einer Selbstanzeige im Prüfungsauftrag vom 31. August
2001 durch das Hauptzollamt Graz die Möglichkeit genommen wurde, eine
Selbstanzeige zu erstatten, ist ohne Belang, weil das Hauptzollamt Graz zur
entsprechenden Belehrung jedenfalls nicht verpflichtet gewesen ist. Dass das
Hauptzollamt Graz durch die Verletzung dieser Belehrungspflicht gegen die
Dienstanweisung für die Betriebsprüfung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 30. Juli 1991, AÖFV Nr. 280 verstoßen
hat, ist zum einen schon deshalb unzutreffend, als sich diese Dienstanweisung
als interne Vorschrift nur an Finanzbehörden und nicht an Zollbehörden
richtet und kann zum anderen ein Gesetzeswortlaut nicht durch eine
Dienstanweisung erweitert werden. Eine als Serviceleistung zu verstehende
Dienstanweisung kann dem Gesetzeswortlaut nicht derogieren, also im Gegenstande
den gesetzlichen Anwendungsbereich der in § 29 FinStrG normierten
Strafaufhebungsgründe über die dort umschriebenen Grenzen hinaus
ausdehnen.
Die Ansicht, der Bf. habe seine Verpflichtung zur
abgabenrechtlichen Anzeigepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1
FinStrG nicht verletzt, wenn er im Zuge des Abgabenverfahrens im gemeinsamen
Zusammenwirken mit der Zollverwaltung sämtliche Unterlagen im Zusammenhang
mit der verfahrensgegenständlichen Geländeverfüllung offen gelegt
habe und dementsprechend nach einer eingehenden Buchprüfung und
Geländebegehung gemeinsam mit der Zollverwaltung die Abgabe festgesetzt
worden sei, muss als nicht zielführend bewertet werden.
Ein Deliktserfolg einer Verkürzung von
Selbstbemessungsabgaben ist - wie dies oben näher ausgeführt wurde -
nämlich schon dann eingetreten, wenn Selbstbemessungsabgaben im Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit nicht ganz oder teilweise abgeführt werden. Die nach
dem Fälligkeitszeitpunkt erfolgte Abgabenentrichtung vermag die
Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales einer Abgabenverkürzung nicht
auszuschließen oder rückgängig zu machen.
Der unabhängige Finanzsenat gelangt daher zu dem
Ergebnis, dass der Verdacht einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG in subjektiver und objektiver Hinsicht begründet ist, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
5. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung des FinanzstrafverfahrensAltlastenbeitragSelbstanzeigeDienstanweisungVerdachtsgründeSelbstberechnungAbgabenverkürzungStrafaufhebungsgründe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-G/03
- Stammnummer
- 4935
- Gültig
- 05.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF