Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0236-I/04
Bilden die vom Dienstbarkeitsberechtigten getragenen Investitionskosten das Entgelt für die Erwerbung der Dienstbarkeit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-I/04vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Räumte der Alleineigentümer einer Liegenschaft einer Betriebsgesellschaft mbH (an der er zusammen mit seiner Ehefrau als Gesellschafter beteiligt und deren alleiniger Geschäftsführer er ist) auf die Dauer von 25 Jahren ein Fruchtgenussrecht ein, wobei der Fruchtgenussberechtigte das Gebäude (Geschäftslokal) selbst zu errichten und die Investitionskosten zu tragen hatte und der Fruchtgenussberechtige bei Beendigung des Vertrages (aus welchen Gründen immer) keinen Anspruch auf Abgeltung dieser von ihm geleisteten Investitionen hatte, dann stellen nach dem Willen der Vertragsparteien bei dieser Sachlage diese Investitionskosten das subjektive Äquivalent für die Einräumung der Dienstbarkeit dar. Die Dienstbarkeit wurde entgeltlich erworben. Da die Errichtung des Geschäftsgebäudes durch den Fruchtgenussberechtigten mit Vorsteuerabzug erfolgte, bildete den Wert des bedungenen Entgeltes der Nettobetrag der Errichtungskosten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des X.X., Adresse, vom 21. Mai
2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 22. April 2003
betreffend Gebühr nach der am 20. Oktober 2005 in 6020 Innsbruck,
Innrain 32, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 977.512,12 €
(13.450.860 S) wird gemäß
§ 33 TP 9 GebG die 2% -ige
Rechtsgebühr in Höhe von 19.550,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 16. Dezember 1993 schlossen X.X., Adresse und die
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH, Adresse, vertreten durch den
Geschäftsführer X.X. ebendort, einen Dienstbarkeitsvertrag mit
folgendem Inhalt ab:
"I.
Herr
X.X. ist Alleineigentümer der
Liegenschaft in EZ X Grundbuch
Y bestehend aus Gst 545. Auf diesem
Grundstück soll ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet und
Wohnungseigentum begründet
werden.
Die
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH errichtet
den Geschäftsbereich lt. beiliegendem Plänen des Arch.
N.N.. Dieser Plan ist integrierender
Bestandteil dieses Vertrages.
II.
Herr
X.X. räumt für sich und seine
Rechtsnachfolger im Eigentum des Gst 545 in EZ
X Grundbuch
Y der
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH hinsichtlich
jenes Teiles der Liegenschaft, auf der diese Geschäftseinheit lt.
beigeschlossenem Plan errichtet wird, für die Dauer von 25 Jahren ein
grundbücherlich sicherzustellendes Fruchtgenußrecht gem. § 509
ABGB ein. Die Fruchtgenußberechtigte hat bei Beendigung dieses Vertrages
- aus welchen Gründen immer- keinen Anspruch auf Abgeltung der von
ihr geleisteten Investitionen.
Die
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH nimmt diese
Rechtseinräumung an.
III.
Herr
X.X. ist berechtigt, diesen Vertrag sofort
aufzulösen, sollte gegen die Fruchtgenußberechtigte ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Vermögens
abgewiesen werden.
Die Kosten der
Errichtung, Genehmigung, Vergebührung und grundbücherliche
Durchführung dieses Vertrages übernimmt die
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH.
Die
Vertragspartner beauftragen und bevollmächtigen Herrn
Y.Y., Rechtsanwalt in
Adresse2, diesen Vertrag zur
Gebührenbemessung anzuzeigen, die grundbücherliche Durchführung
zu beantragen und Grundbuchsbeschlüsse für die Vertragsteile in
Empfang zu nehmen sowie im Namen der Vertragsschließenden Rechtsmittel zu
erheben oder darauf zu verzichten.
IV.
Alle
Rechte und Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag gehen auf allfällige
Rechtsnachfolger über.
Die
einvernehmliche Abänderung, Aufhebung oder Ergänzung dieses Vertrages
bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
V.
Beide
Vertragsteile erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, daß
über
nur einseitigen Antrag eines der Vertragsteile im Grundbuch der
Katastralgemeinde Y in EZ
X bewilligt
wird:
die Einverleibung des
Fruchtgenußrechtes gem. Pkt. II dieses Vertrages für die
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH."
Als Ergebnis einer von der Betriebsprüfungsabteilung
des zuständigen Finanzamtes vorgenommenen Prüfung der Aufzeichnungen
der X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH traf der Prüfer in den Tz 1 und 2 des
Berichtes vom 1. August 2000 folgende Feststellungen:
"Tz
1
Mit Dienstbarkeitsvertrag vom
16.12.1993 räumte X.X. der Fa.
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH das
Fruchtgenußrecht, an jenem Teil der Liegenschaft des Gst 505 in EZ
X KG
Y auf der die Geschäftseinheit Top 1
in der Anlage S-Gasse2 errichtet wurde,
auf die Dauer von 25 Jahren ein.
Laut Pkt. II des obigen Vertrages
hat die Fruchtgenußberechtigte bei Beendigung dieses Vertrages -aus
welchen Gründen immer- keinen Anspruch auf Abgeltung der von ihr
geleisteten Investitionen.
Bemessungsgrundlage der
Gebühr ist nicht der Wert der Dienstbarkeit, sondern der Wert des
bedungenen Entgeltes.
Gegenleistung
für die Einräumung des Fruchtgenußrechtes sind die für die
Geschäfteinheit angefallenen Investitionskosten (VwGH vom 3.10.1961, Zl.
174/61).
Die
Umsatzsteuer ist Teil der Bemessungsgrundlage (VwGH vom 8.10.1975, Zl.
1559-1563/75).
|
Investitonskosten
lt. Anlageverzeichnis 1998
13,450.860,00
20
% UST
2,690.172,00
16,141.032,00
2
% 322.821,00
100
% Erhöhung (§ 9 Abs. 2 GebG)
322.821,00
645.641,00
2
Vollmachten
240,00
50
% Erhöhung
120,00
646,001,00
Tz.
2
Gemäß
§ 9 Abs. 2
GebG kann das Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der
Gebührenvorschriften, bei nicht ordnungsgemäßer Anzeige, eine
Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten Gebühr
erheben.
Begründung:
Gemäß
Pkt. III wurde Herr Y.Y. von den
Vertragspartnern bevollmächtigt den Vertrag zur Gebührenbemessung
anzuzeigen.
Auch
der Mietvertrag vom 15.4.1997 zwischen
X.X. und
Y.Y. wurde nicht
angezeigt."
Das Finanzamt folgte mit den
beiden an die X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH gerichteten Bescheiden vom 9. August
2000 den Prüfungsfeststellungen und setzte für diesen
Dienstbarkeitsvertrag mit dem Gebührenbescheid ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 16,141.032,00 S gemäß
§ 33 TP 9 GebG die
2 %ige Gebühr in Höhe von 322.821 S und mit dem Bescheid über die
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG von der zu
entrichtenden Gebühr die 100 %ige- Gebührenerhöhung mit 322.821 S
fest. Mit den Berufungsentscheidungen vom 13. März 2001 wurden die Berufung
gegen den Gebührenbescheid abgewiesen und der Berufung gegen den
Erhöhungsbescheid teilweise stattgegeben, wobei die
Gebührenerhöhung mit 193.693 S (= 60 % von 322.821 S) festgesetzt
wurde.
Nachdem diese fälligen und vollstreckbaren
Vorschreibungen von der Gebührenschuldnerin X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH,
die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Gebührenschuld tragen
sollte, nicht hereingebracht werden konnte, wurde gegenüber dem X.X. mit
den Bescheiden vom 22. April 2003 die Rechtsgebühr gemäß
§
33 TP 9 GebG von der Bemessungsgrundlage von 16,141.032 S in Höhe von
23.460,32 € (= 322.821 S) und die Gebührenerhöhung mit 14.076,22
€ (= 60 % von 322.821 S) festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der Bemessung liege das Ergebnis der durchgeführten
Prüfung zugrunde. Da für den gegenständlichen
Dienstbarkeitsvertrag die Gebühr beim Dienstbarkeitsnehmer trotz Setzung
von Einbringungsmaßnahmen nicht einbringlich sei, sei unter Bedachtnahme
auf § 28 Abs. 1 Z 1GebG die Gebühr (samt Erhöhung) beim
Dienstbarkeitsgeber X.X. zu erheben.
Mit der gegenständlichen Berufung bekämpfte X.X.
(im Folgenden: Bw) den Rechtsgebührenbescheid und den
Gebührenerhöhungsbescheid mit dem Argument, für ihn sei die
Berechnung der im Bescheid angegebenen Bemessungsgrundlage von 16,141.032 S
nicht nachvollziehbar, werde doch darin lediglich angeführt, dass der
Bemessung das Ergebnis der durchgeführten Prüfung zugrunde gelegt
worden sei. Abgesehen davon, dass für ihn nicht ersichtlich sei, um welche
Prüfung es sich dabei gehandelt haben soll, sei die Bescheidbegründung
diesbezüglich mangelhaft. Falls der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die
Mietzinseinnahmen zugrunde liegen sollten, so sei dies offensichtlich unrichtig,
weil die Finanzierungskosten unberücksichtigt geblieben seien.
Das Finanzamt entschied über diese Berufung mit
abweisender Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie
folgt:
"Im
Zuge einer Betriebsprüfung bei der Fa.
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH wurde
folgendes festgestellt: Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 16.12.1993 räumte
X.X. der
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH das
Fruchtgenussrecht, an jenem Teil der Liegenschaft des Gst 505 in EZ
X KG
Y auf der die Geschäftseinheit Top 1
in der Anlage S-Gasse2 errichtet wurde,
auf die Dauer von 25 Jahren ein. Laut Punkt II. des obigen Vertrages hat die
Fruchtgenussberechtigte bei Beendigung dieses Vertrages - aus welchen
Gründen immer - keinen Anspruch auf Abgeltung der von ihr geleisteten
Investitionen.
Bemessungsgrundlage
der Gebühr ist nicht der Wert der Dienstbarkeit, sondern der Wert des
bedungenen Entgeltes. Gegenleistung für die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes sind die für die Geschäftseinheit angefallenen
Investitionskosten (VwGH vom 3.10.1961, ZI.174161). Die Umsatzsteuer ist Teil
der Bemessungsgrundlage (VwGH vom 8.10.1975, ZI. 1559-1563/75). Die
Investitionskosten betrugen lt. Anlageverzeichnis 1998 ATS 16.141.032,-- (inkl.
20 % Ust.).
Mit Bescheid vom
09.08.2000 wurde der Fa.
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH, ausgehend
von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von ATS 16.141.032,00 eine
Rechtsgeschäftsgebühr im Betrag von ATS 322.821,-- vorgeschrieben
(§ 33 TP 9 Gebührengesetz 1957).Gemäß
§ 9 Abs. 2
Gebührengesetz 1957 wurde - wegen nicht ordnungsgemäßer
Gebührenanzeige bzw. Gebührenentrichtung - eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 100% der verkürzten
Gebühr mittels Bescheid
festgesetzt.
Gegen diese Bescheide
wurde seitens des steuerlichen Vertreters - Stb.
A.A. - rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Mit Berufungsentscheidung vom 13.03.2001 wurde die
eingebrachte Berufung durch die Finanzlandesdirektion für Tirol als
unbegründet abgewiesen. Der Bescheid über die
Rechtsgeschäftsgebühr bzw. Gebührenerhöhung ist in
Rechtskraft erwachsen, die Abgaben aber bis dato nicht entrichtet.
Gemäß
§ 28(1) Gebührengesetz 1957 sind bei einem zweiseitig
verbindlichen Rechtsgeschäft beide Vertragsteile (Dienstbarkeitsgeber und
Dienstbarkeitsnehmer) zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet. Da für
den gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag die Gebühr beim
Dienstbarkeitsnehmer trotz Setzung von Einbringungsmaßnahmen nicht
einbringlich war, wurde unter Bedachtnahme des § 28 (1) GebG 1957 die
Gebühr (samt Erhöhung) Ihnen als weiteren Gesamtschuldner zur Zahlung
vorgeschrieben.
Ihre Berufung war
somit abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und begehrte die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung. In der am 20. Oktober 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde von den Vertretern des Finanzamtes die
Begründung nachgereicht, warum bei dieser Gebühr von hinterzogen
Abgaben ausgegangen wurde, und vom Bw. wurde im Wesentlichen eingewendet, dass
zum einen in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr nur der Nettobetrag
der Baukosten einzubeziehen und zum anderen der bei der Ermessensübung
angewendete Satz von 60 v. H. sachlich nicht angemessen sei. Unter Verzicht auf
die Anberaumung einer nochmaligen mündlichen Verhandlung wurde vom Bw. ein
ergänzender Schriftsatz, worin er insbesondere auf die Frage der
Verjährung noch eingehen wollte, bis längstens 10. November 2005
angekündigt. In diesem Schreiben führte der Bw. im Wesentlichen an,
dass "die Gebühr der Höhe nach unrichtig bemessen" und "ein
allfälliger Gebührenanspruch schon längst verjährt
ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 TP 9 Gebührengesetz (GebG) 1957, BGBl.
Nr. 267/1957 idgF. unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemand der Titel zur
Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche
Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Gebühr von 2
von Hundert von dem Werte des bedungenen Entgeltes.
Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes des
§ 33 TP 9 GebG ist es, dass die Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt
wird. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die
andere "vergolten" werden, so liegt damit eine "subjektive Äquivalenz" und
Entgeltlichkeit vor (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030, VwGH 16.10.2003, 2003/16/0126,
VwGH 4.12.2003, 2003/16/0143 und Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 12 zu § 33 TP 9 GebG). Auf das
Vorliegen einer solchen Äquivalenz kann auch aus dem Sachverhalt
geschlossen werden (vgl. nochmals VwGH 4.12.2003, 2003/16/0143). Laut Punkt I
des Dienstbarkeitsvertrages errichtete die X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH (=
Fruchtgenussberechtigte) auf einem im Alleineigentum des X.X. (Gesellschafter
zusammen mit seiner Ehefrau und Geschäftsführer der
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH) stehenden Grundstück eine
Geschäftseinheit lt. den beiliegenden Plänen. Nach Punkt II
räumte X.X. für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum dieser
Liegenschaft der X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH hinsichtlich jenes Teiles der
Liegenschaft, auf der diese auf ihre Kosten diese Geschäftseinheit lt.
beigeschlossenen Plan errichtete, für die Dauer von 25 Jahren ein
grundbücherlich sicherzustellendes Fruchtgenussrecht gemäß
§ 509 ABGB ein. Die Fruchtgenussberechtigte hatte bei Beendigung dieses
Vertrages- aus welchen Gründen immer- keinen Anspruch auf Abgeltung der von
ihr geleisteten Investitionen.
Da das Gebäude unselbständiger Bestandteil des
Grundstückes wird und nach der Regel "superficies solo cedit" das Eigentum
am Gebäude dem Eigentum am Grundstück folgt, erlangte der Bw.
unbestrittenermaßen als Alleineigentümer der Liegenschaft auch das
Eigentum am darauf von der Dienstbarkeitsberechtigten auf deren Kosten
errichteten Geschäftseinheit. Da ausdrücklich vereinbart war, dass bei
Beendigung dieses Rechtsgeschäftes- aus welchen Gründen immer- der
Fruchtgenussberechtigten kein Anspruch auf Abgeltung der von ihr geleisteten
Investitionen zukam, im Dienstbarkeitsvertrag aber auch nicht ausdrücklich
festgehalten wurde, dass die Dienstbarkeit unentgeltlich eingeräumt worden
sei, kann aus dieser Vertrags- und Rechtslage auf den Willen der
Vertragsparteien geschlossen werden, dass als wirtschaftliches Äquivalent
für die Einräumung der Dienstbarkeit die Fruchtgenussberechtigte die
Verpflichtung übernahm, ohne Anspruch auf Abgeltung der Investitionskosten
jene Geschäftseinheit zu errichten, an der ihr das Fruchtgenussrecht zukam.
Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte die eine Leistung (Einräumung
der Dienstbarkeit) im Sinne einer subjektiven Äquivalenz durch die andere
(Errichtung der Geschäftseinheit ohne Abgeltung der Investitionskosten)
vergolten werden. Die Einräumung der Dienstbarkeit erfolgte somit durch ein
entgeltliches Rechtsgeschäft und erfüllt damit den Tatbestand des
§ 33 TP 9 GebG.
Bemessungsgrundlage der Gebühr nach § 33 TP 9
GebG ist nicht der Wert der Dienstbarkeit, sondern der Wert des bedungenen
Entgeltes. Zur Auslegung des Begriffs des Wertes des bedungenen Entgeltes
können grundsätzlich dieselben Überlegungen wie für den
"Wert" im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG gelten (VwGH vom 3. Oktober 1961,
174/61), ohne dass aber die Sonderbestimmungen insbesondere der Abs. 2 und 3 des
§ 33 TP 5 GebG zur Anwendung gelangen könnten (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz
14 zu § 33 TP 9 GebG). Zum "Wert", von dem die Gebühr zu berechnen
ist, zählen somit alle Leistungen, die im Austauschverhältnis für
die Einräumung des Dienstbarkeitsrechtes vom Dienstbarkeitsberechtigten zu
erbringen waren. In diesem Sinne stellen nach der Rechtsprechung des VwGH
(Erkenntnis vom 3.10.1961, 174/61) Aufwendungen für den Ausbau von bisher
unbewohnbaren Räumen eine Gegenleistung für die Einräumung der
Dienstbarkeit dar, auch wenn der in Rede stehende Betrag nicht unmittelbar an
den Hauseigentümer bezahlt wurde.
Das Berufungsbegehren, "dass die
Rechtsgeschäftsgebühr auf einer dem Gesetz entsprechenden
Bemessungsgrundlage berechnet und vorgeschrieben wird" begründete der Bw.
mit dem ausschließlichen Argument, ihm sei die Berechnung der angesetzten
Bemessungsgrundlage von 16,141.032 S "nicht nachvollziehbar". Nachdem ihm mit
der Begründung der Berufungsvorentscheidung die Bemessungsgrundlage
entsprechend dargelegt und überdies mit Vorhalt vom 4. Juli 2005 der dieser
Vorschreibung zugrunde liegende Betriebsprüfungsbericht vom 1. August 2000
nachweislich zur Kenntnis gebracht worden war, war bei der Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles an Sachverhalt nunmehr unbedenklich davon
auszugehen, dass dem Bw. die angesetzte Bemessungsgrundlage durchaus
"nachvollziehbar" dargelegt worden ist. Gegen die betragsmäßige
Richtigkeit dieser aus dem Anlagenverzeichnis sich ergebenden Investitionskosten
wurden in der Folge keine Einwände erhoben. In diesem Zusammenhang bleibt
noch festzuhalten, dass der Bw. seit 13.5.1991 der alleinige
Geschäftsführer der X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH ist und diese
Gesellschaft selbständig vertritt. Schon auf Grund dieser
gesellschaftsrechtlichen Funktion mussten ihm die Investitionskosten lt.
Anlagenverzeichnis 1998 der X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH jedenfalls bekannt
sein.
Wenn allerdings die Betriebsprüfung und dieser folgend
das Finanzamt zu den im Anlageverzeichnis ausgewiesenen Nettoinvestitionskosten
von 13.450.860 S noch 20 % Umsatzsteuer hinzugerechnet hat und damit zu der
angesetzten Bemessungsgrundlage von 16.141.032 S kommt, dann ist dieser
Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage entgegenzuhalten, dass
für die Gebührenbemessung der Wert der Gegenleistung, die für die
Einräumung der Dienstbarkeit versprochen wird, maßgebend ist. Hatte
im Streitfall als wirtschaftliches Äquivalent für die Einräumung
von Dienstbarkeiten der Dienstbarkeitsberechtigte die Errichtung des
Geschäftsobjektes aus eigenem zu tragen, dann bildete dies die
Gegenleistung. Da aber bei Errichtung des Geschäftsgebäudes durch den
Fruchtgenussberechtigten von diesem unbestrittenermaßen die Vorsteuer
abgezogen worden war und die Vertragsparteien beim Vertragsabschluss wohl
unzweifelhaft von den Nettoerrichtungskosten als "vergeltendes" Äquivalent
für die Einräumung des Fruchtgenussrechtes ausgingen, war der
versprochene Wert des bedungenen Entgeltes der Nettobetrag der
Errichtungskosten.
Blieb an Sachverhalt unbestritten, dass von der
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH Investitionskosten in Höhe von netto
13.450.860 S für die Errichtung der Geschäftseinheit aufgewendet
wurden, dann bilden diese Investitionskosten die Gegenleistung für die
Einräumung der Dienstbarkeit. Von diesem bedungenen Wert von 13.450.860 S
(entspricht 977.512,12 €) war die Rechtsgebühr gemäß
§
33 TP 9 GebG in Höhe von 19.550,24 € vorzuschreiben.
Gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO unterliegt das
Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung
(Bemessungsverjährung). Nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO
beträgt die Verjährungsfrist für Rechtsgebühren (da zu den
"übrigen Abgaben" der zitierten Gesetzesstelle zählend) fünf
Jahre. Gemäß
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO in der im
anhängigen Rechtsmittelverfahren (§ 323 Abs. 18 BAO) noch
anzuwendenden Fassung vor dem StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004 beträgt
bei hinterzogenen Abgaben die Verjährungsfrist zehn Jahre. Nach
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des
§ 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist. Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO in der für
den Streitfall noch anzuwendenden Fassung wird die Verjährung durch jede
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährung neu zu
laufen. Die Verjährung wird durch abgabenbehördliche Prüfungen
unterbrochen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 13-18 zu § 209
BAO und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).
Da der dieser Gebührenvorschreibung zugrunde liegende
Dienstbarkeitsvertrag am 16. Dezember 1993 von den Vertragsteilen unterfertigt
worden war und damit gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG im
Zeitpunkt der Unterzeichnung die Gebührenschuld entstanden war, begann nach
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres
1993 zu laufen. Die Betriebsprüfung (erste Unterbrechungshandlung
gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO) fand im Jahr 2000 statt. Demzufolge
stand unter Beachtung der sich aus § 209 Abs. 1 BAO ergebenden Rechtslage
der mit gegenständlichem Bescheid vorgenommenen Festsetzung dann die
Verjährung nicht entgegen, wenn die Gebühr als hinterzogene Abgabe zu
werten und damit die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden war.
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt
eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige
Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, und dies auch dann,
wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde,
zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist. Aus
der Begründung des Abgabenbescheides muss sich ergeben, auf Grund welcher
Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die
Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist.
Vom Bw. selbst wurde zwar weder in der Berufung noch im
Vorlageantrag eingewendet, dass der gegenständlichen Vorschreibung die
(Bemessungs-)Verjährung entgegensteht. Da aber das Finanzamt es im
bekämpften Bescheid unterlassen hat das Vorliegen einer
Abgabenhinterziehung durch eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare
bescheidmäßige Feststellungen darzulegen und die Verjährung von
Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, aufzugreifen und zu
berücksichtigen ist, war von der Abgabenbehörde zweiter Instanz von
Amts wegen abzuklären, ob hinsichtlich der bekämpften Vorschreibung
eventuell Verjährung eingetreten ist. Mit Vorhalt vom 15. September 2005
wurde das Finanzamt aufgefordert jene Feststellungen schriftlich nachzureichen,
die nach Ansicht des Finanzamtes für das Vorliegen von hinterzogenen
Abgaben gesprochen haben. Im Antwortschreiben wurden die diesbezüglichen
Feststellungen angeführt. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung
wurde vom Referenten die Frage der Verjährung ausdrücklich
angesprochen, wobei dem Berufungswerber die schriftlichen Ausführungen des
Finanzamtes zur (nachgereichten) Begründung der Hinterziehung und eine
Niederschrift über die Schlussbesprechung (auf die wurde im
Antwortschreiben vom Finanzamt Bezug genommen) ausgehändigt wurden. Der Bw.
wollte unter Verzicht auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung dazu
schriftlich Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 10. November 2005 führte er
diesbezüglich Folgendes wörtlich aus:
"Ein allfälliger
Gebührenanspruch ist schon längst verjährt."
Die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung iSd § 207 Abs.
2 zweiter Satz BAO vorliegt, ist (als Vorfrage) im Abgabenverfahren zu
beurteilen. Nach § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbestand entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStRG). Nach § 31 Abs. 2 GebG sind
die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen zur Gebührenanzeige
verpflichtet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der
Verpflichtete bei der Ausführung dieser Verpflichtung eines
Bevollmächtigten bedienen kann. Außer Streit steht, dass dieser
gebührenpflichtige Dienstbarkeitsvertrag nicht dem Finanzamt angezeigt und
damit die Anzeigepflicht des § 31 GebG vom Bw. verletzt worden ist. Bekannt
wurde dieser Dienstbarkeitsvertrag dem Finanzamt erst im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung. Dem Bw. war aber augenscheinlich bewusst,
dass dieses Rechtsgeschäft gebührenpflichtig war, beauftragten doch
die beiden Vertragspartner (der Bw. war gleichzeitig Geschäftführer
der zweiten Vertragspartei) den bevollmächtigten Rechtsanwalt, "diesen
Vertrag zur Gebührenbemessung anzuzeigen." Unterblieb aber letztlich die
Anzeige und erfolgte über all die Jahre hindurch keine diesbezügliche
Gebührenvorschreibung, so war den Vertragsparteien die bislang ausstehende
Gebührenfestsetzung jedenfalls aufgefallen. Der Bw. hat damit
vorsätzlich oder jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt, wenn er
sich nicht bis längstens Ablauf der Erklärungsfrist davon
überzeugt und gesichert abgeklärt hat, ob es zur Gebührenanzeige
durch den Rechtsanwalt überhaupt tatsächlich gekommen ist bzw. wenn er
das eventuelle Unterbleiben der Anzeige ernstlich für möglich hielt
und sich damit abgefunden hat, dass es infolge unterlassener
Gebührenanzeige zu keiner Gebührenvorschreibung kommt. Diese
Umstände erweisen das Zutreffen der subjektiven und objektiven
Hinterziehungstatbestandsmerkmale, steht doch die Schuldform des zumindest
bedingten Vorsatzes fest. Die von Amts wegen vorgenommene Beurteilung der
Verjährung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte zum
Ergebnis, dass im Streitfall die Annahme einer Hinterziehung gerechtfertigt ist.
Auch der Bw. vermochte augenscheinlich, nachdem ihm die Feststellungen und
Überlegungen des Finanzamtes, warum es im Streitfall von einer
hinterzogenen Abgabe ausgegangen ist, im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung nachweislich zur Kenntnis gebracht und damit vorgehalten
worden waren, keine Tatumstände und Überlegungsmängel konkret
anzuführen, die eine Unsachlichkeit oder Unschlüssigkeit bei der
getroffenen rechtlichen Beurteilung durch das Finanzamt, es liege der Tatbestand
der hinterzogenen Abgaben vor, aufgezeigt hätten. Dies lässt die
erfolgte Beurteilung der Rechtsgebühr als hinterzogene Abgabe als
unbedenklich erscheinen. Bei Anwendung der für hinterzogene Abgaben
geltenden zehnjährigen Verjährungsfrist und unter Beachtung der im
Lauf des Jahres 2000 stattgefundenen Unterbrechungshandlung steht fest, dass die
gegenständliche Gebührenfestsetzung noch vor Ablauf der
Verjährungsfrist erfolgt ist. Das Finanzamt ist daher im Ergebnis zu Recht
von hinterzogenen Abgaben und damit von einer zehnjährigen
Verjährungsfrist ausgegangen. Da die abgabenbehördliche Prüfung
im Jahr 2000 eine Unterbrechung der Verjährung (mit den in § 209 Abs.
1 zweiter Satz BAO normierten Wirkungen) herbeiführte, war bei der
Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles unbedenklich davon auszugehen,
dass der mit Bescheid vom 22. April 2003 vorgenommenen Gebührenfestsetzung
nicht der Ablauf der Verjährung entgegensteht.
Weiters wird noch erwähnt, dass nach § 28 Abs. 1
Z 1 lit a GebG bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die
Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der
Urkunde zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet sind. Trifft die
Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind
sie gemäß
§ 28 Abs. 6 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Durch privatrechtliche Vereinbarungen kann das abgabenrechtliche
Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen werden (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz
25 zu § 28 GebG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Nach Auffassung
des VwGH liegt es im Ermessen der Behörde- im Sinne des § 20 BAO- ob
sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner
richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle Gesamtschuldner
richten will. Der Abgabengläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach
seinem Belieben in Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig
erhalten hat. Das Gesetzt räumt der Abgabenbehörde sohin einen
Ermessensspielraum ein. Haften für eine Abgabenschuld zwei oder mehrere
Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde hiebei im Rahmen ihrer
Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten
dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast
nicht tragen sollte. Sachgerechte Gründe, die unter Umständen ein
Abgehen vom vertraglichen Innenverhältnis rechtfertigen können, sind
in Maßnahmen zu sehen, wodurch dann der Abgabenanspruch zeitgerecht,
sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter
Vermeidung von Gefährdungen hereingebracht wird. Das Finanzamt hat unter
Beachtung des vertraglichen Innenverhältnisses vorerst die
Gebührenvorschreibungen mit den Bescheiden vom 9. August 2000 an die
X.X.-Betriebs-GesellschaftmbH gerichtet. Erst nachdem die rechtskräftig
vorgeschriebenen Gebühren (Rechtsgebühr und
Gebührenerhöhung) trotz Setzung von Einbringungsmaßnahmen bei
dieser Gesamtschuldnerin nicht einbringlich waren, wurden diese Gebühren
mit den Bescheiden vom 22. April 2003 gegenüber dem Bw. als den anderen
Gesamtschuldner vorgeschrieben. Das Ermessen wurde somit im Sinne des Gesetzes
ausgeübt.
Zusammenfassend ergab sich für die Entscheidung des
Berufungsfalles, dass der gegenständlichen Gebührenvorschreibung der
Ablauf der (Bemessungs)Verjährungsfrist nicht entgegenstand, den gegen die
betragsmäßige Richtigkeit der Bemessungsgrundlage vorgebrachten
Einwänden aber insoweit zu folgen war, dass der Wert des bedungenen
Entgeltes für die Einräumung der Dienstbarkeit nicht wie vom Finanzamt
angesetzt 1,173.014,54 € (=16.141.032 S), sondern 977.512,12 € (=
13.450.860 S) betrug. Folglich war wie im Spruch ausgeführt der Berufung
gegen den Rechtsgebührenbescheid teilweise stattzugeben und ausgehend von
der Bemessungsgrundlage von 977.512,12 € gemäß
§ 33 TP 9
GebG die Gebühr in Höhe von 19.550,24 € festzusetzen.
Innsbruck, am 24. November
2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-I/04
- Stammnummer
- 19589
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF