Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0076-L/03
Strafberufung des Amtsbeauftragten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0076-L/03vom 21.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger
sowie die Laienbeisitzer Dir. Wilhelm Kranzl und KR Manfred Grubauer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen MK wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten
vom 29. September 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 17. Juli 2003, StrNr. 1999/00157-001, nach der am 21. Dezember 2004 in
Anwesenheit des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der
Schriftführerin Elisabeth Rath, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird
stattgegeben und der angefochtene
Bescheid in seinem Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert,
dass die gemäß
§§ 33 Abs. 5 in Verbindung mit 21
Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
21.000,-- € (in
Worten: einundzwanzigtausend Euro)
und die für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe auf
neun
Wochen
erhöht werden.
Entscheidungsgründe
Der Aktenlage ist im
Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschuldigte MK hat Ende
1994 einen Firmenmantel gekauft und zunächst ein Kaffeehaus betrieben. Ende
1996 hat er die Firma in K GmbH geändert und sich nunmehr in der Baubranche
betätigt. Bis Mai 1996 hat er noch Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und
sodann den Kontakt mit dem Finanzamt abgebrochen. Die Umsatzsteuerzahllasten
für Juni 1996 bis März 1998 mussten somit vom Finanzamt jeweils
geschätzt werden, sodass im Strafverfahren lediglich rd. 70 % als
erwiesene Verkürzungsbeträge angenommen wurden. Diese Beträge
haben sich allerdings im Nachhinein, aufgrund von Rechnungen, welche im Zuge
einer Hausdurchsuchung bei einer anderen Baufirma vorgefunden wurden, als
richtig herausgestellt. Nachdem über das Vermögen der K GmbH das
Konkursverfahren eröffnet worden war, war der Beschuldigte als
Geschäftsführer der von seiner Lebensgefährtin gegründeten M
GmbH weiter im Baugewerbe tätig. Aufgrund einer USO-Prüfung über
dieses Unternehmen im September 1999 hat sich der unten im Faktum 2 vorgeworfene
Sachverhalt herausgestellt.
Mit Erkenntnis vom 17. Juli 2003 hat der Spruchsenat beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz MK der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz vorsätzlich
1.) als Geschäftsführer der K GmbH unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) betreffend
die Monate Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1996,
Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 1997, Jänner, Februar und März 1998 in
Höhe von insgesamt S 804.842,67 (umgerechnet € 58.497,47) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat,
sowie
2.) als
Geschäftsführer der M GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) betreffend
die Monate Dezember 1998, März und April 1999 in Höhe von insgesamt S
181.670,-- (umgerechnet € 13.202,47) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Aus diesem Grund wurde
über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5 FinStrG iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von €
15.000,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von zwei Monaten ausgesprochen.
Die von MK zu tragenden Kosten
des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 [ergänze:
Abs. 1 lit. a] FinStrG pauschal mit € 363,--
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Amtsbeauftragten des Finanzamtes Linz vom
29. September 2003 mit dem Begehren auf Erhöhung der Strafsanktionen
gegenüber dem Beschuldigten, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, der
Erstsenat habe einen unrichtigen Strafrahmen zugrunde gelegt.
Eine Berufung
des MK liegt nicht vor. Auch hat sich der Beschuldigte, welcher mit Schreiben
vom 14. November 2003 über die Berufung des Amtsbeauftragten in
Kenntnis gesetzt worden ist (Finanzstrafakt Bl. 153), zu dieser Berufung nicht
geäußert.
Zu der mündlichen Verhandlung des Berufungssenates am
21. Dezember 2004 ist MK trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht
erschienen, weshalb gemäß
§§ 126 iVm 157 FinStrG in seiner
Abwesenheit verhandelt wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das gegenständliche
Rechtsmittel richtet sich ausschließlich gegen die
Strafhöhe.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). Es ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB
1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB
1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH
4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123
- ÖStZB 1996, 226).
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die
Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde bindend
fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat begangen
wurde. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in der
Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Abgabenhinterziehungen
werden gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe
bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass der
Finanzstraftäter aufgrund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht in
Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, behindert aber
nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den
rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH
5.9.1985, 85/16/0044).
Der Erstsenat hat bei seiner
Strafbemessung, ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 116.954,94 €,
als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend die Vielzahl der deliktischen
Angriffe gewertet.
Diesbezüglich ist dem
Erstsenat bei seiner Strafausmessung offensichtlich ein Irrtum dahingehend
unterlaufen, dass er zur Ermittlung des Strafrahmens lediglich vom
Hinterziehungsbetrag laut Faktum Punkt 1.) ausgegangen ist, wodurch es im
Ergebnis jedenfalls zu einer zu niedrigen Strafe gekommen ist.
Richtigerweise beträgt,
ausgehend vom erwiesenen Verkürzungsbetrag aus den Fakten Punkt 1.) und 2.)
von insgesamt S 986.512,67, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall
angedrohte mögliche Höchststrafe S 1,973.025,30, das sind umgerechnet
€ 143.385,34.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage
und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des
Beschuldigten auszugehen, wäre somit in etwa eine Geldstrafe von rund
€ 70.000,-- zu verhängen gewesen.
Wie dem Akteninhalt zu
entnehmen ist, hat MK während eines Zeitraumes von mehr als eineinhalb
Jahren umfangreiche unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, ohne
hierüber irgendwelche geordnete Aufzeichnungen zu führen und ohne
diese der Abgabenbehörde offen zu legen. Er hat weder
Umsatzsteuervoranmeldungen noch Jahressteuererklärungen erstellt, sondern
vielmehr den Kontakt mit der Abgabenbehörde gänzlich vermieden. Der
Beschuldigte wollte offenbar die Steuerbelastung rechtswidrig zumindest
möglichst lange hinausschieben und hat sich daher seiner steuerlichen
Verantwortung nicht gestellt. Das Finanzamt hat deshalb während dieser Zeit
die Abgaben lediglich unter Zuhilfenahme von groben Schätzungen festsetzen
können. Im Nachhinein haben sich die festgesetzten Beträge jedoch als
zutreffend erwiesen. Die Tatschuld ist im gegebenen Fall daher nicht als gering
einzustufen.
Allerdings relativiert sich
dieser Schuldvorwurf teilweise dadurch, dass der Beschuldigte offenbar ohne die
notwendige (kaufmännische) Vorbildung tätig geworden ist und seine
unternehmerische Unbedarftheit von Geschäftspartnern ausgenutzt worden zu
sein scheint.
Dies kann jedoch das begangene
Fehlverhalten (unterlassene Offenlegung der abgabenerheblichen Umstände und
Nichtentrichtung der geschuldeten Steuerbeträge) nicht erklären.
Solcherart hat der Beschuldigte nämlich seine steuerlichen Pflichten dem
Staate gegenüber gröblichst vernachlässigt.
Als mildernd kann dem
Beschuldigten überdies seine bisherige finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit und der eingetretene Zeitablauf zugute gehalten werden.
Ebenso ist als mildernd der
Umstand zu berücksichtigen, dass zumindest betreffend die M GmbH eine
teilweise Schadensgutmachung erfolgt ist.
Als erschwerend wirkt sich noch
die Vielzahl der deliktischen Angriffe während eines langen Zeitraumes aus.
Vor allem aber
muss im konkreten Fall auf generalpräventive Aspekte Bedacht genommen
werden.
Gerade bei
Umsatzsteuervorauszahlungsdelikten kommt es auf die Abschreckungswirkung
verhängter Strafen besonders an. In Anbetracht des diesbezüglich vom
Staat entgegengebrachten Vertrauensvorschusses und der volkswirtschaftlichen
Wichtigkeit der Abgabe müssen andere Täter in der Situation des
Beschuldigten von gleichartigen Finanzvergehen abgehalten werden, was nur dann
der Fall sein wird, wenn ein adäquates Übel droht.
Da der Beschuldigte
überdies in der Baubranche tätig war, bei der
erfahrungsgemäß die Gefahr von Finanzvergehen tendenziell
größer ist, muss gerade in diesem Bereich bei einmal aufgedeckten
Abgabendelikten eine konsequente Strafrechtspflege verfolgt werden, um die
berechtigten Interessen des Staates an seinen Abgabenansprüchen zu
verteidigen und weiteren Finanzstraftaten vorzubeugen.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in
Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie
hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung
für die gegenständlichen Finanzstraftaten des MK in Anbetracht des
erforderlichen Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs.2 FinStrG noch
nicht anwendbar ist, ergibt sich auch daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis
zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten
Generalprävention.
In Anbetracht aller
dargestellten Umstände wäre daher eine Geldstrafe von 20 bis 25 %
des Strafrahmens durchaus angemessen.
Aus der
Aktenlage ist ersichtlich, dass sowohl hinsichtlich der K GmbH als auch der
M GmbH ein Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. Zuletzt (2003)
war der Beschuldigte laut Aktenlage bei einer Maklerfirma mit einem monatlichen
Einkommen von ca. 1.000,-- € beschäftigt, die derzeitige
Betätigung des MK ist allerdings nicht bekannt. Der Berufungssenat geht
aber zugunsten des Beschuldigten von einer äußerst schlechten
Einkommens- und Vermögenslage aus.
Dies berechtigt, eine weitere
Reduzierung auf lediglich 15 % (!) des Strafrahmens, also auf -
nochmals abgerundet - € 21.000,--, vorzunehmen. Eine noch geringere
Strafe, wie sie der Erstsenat - offenkundig im Irrtum in Bezug auf den
Strafrahmen befindlich - verhängt hat, würde dem Unrechtsgehalt
der begangenen Taten allerdings nicht mehr gerecht werden.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei aber der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten außer
Ansatz bleiben muss, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach allgemeiner Spruchpraxis ist solcherart für S 100.000,-- bzw. €
7.500,-- ungefähr ein Monat an Ersatzfreiheitsstrafe vorzuschreiben, wobei
jedoch die Höhe im Falle der Annäherung an das Höchstausmaß
eine entsprechende Reduzierung erfährt.
In Abwägung dieser
Argumente war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe wenngleich in geringem
Ausmaße auf nunmehr neun Wochen ebenfalls anzuheben.
Die Berufung
des Amtsbeauftragten erweist sich daher als berechtigt.
Die
Festsetzung der Verfahrenskosten war vom Erstsenat gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der ausgesprochenen Höhe
zu übernehmen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
21. Dezember 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0076-L/03
- Stammnummer
- 19432
- Gültig
- 21.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF