Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0011-K/04
Grob fahrlässiger Tatbeitrag eines Steuerberaters mittels weisungsgemäßer Behandlung von Betriebseinnahmen eines Klienten als durchlaufende Posten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-K/04vom 13.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erstellt ein Steuerberater für einen Klienten ein falsches steuerliches Rechenwerk bzw. falsche Abgabenerklärungen zur Vorlage an die Abgabenbehörde im Wissen um die Unrichtigkeit seiner darin eingetragenen steuerlichen Bemessungsgrundlagen und kommt es in der Folge aus diesem Grunde tatsächlich zur Verkürzung von Abgaben, hat er eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG in Form einer Beitragstäterschaft zu verantworten. Wird er dazu von seinem Klienten mit dem Tatplan einer illegalen Abgabenvermeidung aufgefordert bzw. angewiesen, stellt das Verhalten des Klienten für sich wiederum eine finanzstrafrechtlich relevante Bestimmung des Wirtschaftstreuhänders zu einem strafbaren Verhalten nach dem FinStrG dar, wobei allenfalls die Strafbarkeit der Bestimmungstat des Steuerpflichtigen in der wegen seiner eigenen unmittelbaren Tat aufgehen wird und insoweit als erschwerender Umstand bei der Strafbemessung zu bedenken sein wird. Der Umstand einer Anweisung eines Klienten an einen Steuerberater, einen Beitrag zu seiner geplanten Abgabenhinterziehung zu begehen, ist kein Strafaufhebungsgrund in Bezug auf die in der Folge tatsächlich erfolgte Beitragstat eines willfährigen Steuerberaters.
Erstellt ein Steuerberater für einen Klienten grob fahrlässig ein falsches steuerliches Rechenwerk bzw. falsche Abgabenerklärungen zur Vorlage an die Abgabenbehörde, indem er dessen Einnahmen aus bestimmten Geschäftsfällen als Durchlaufposten und damit als nicht steuerbar behandelt, obwohl ihm anderslautende Unterlagen zur Verfügung stehen und kommt es in der Folge aus diesem Grunde tatsächlich zur Verkürzung von Abgaben, hat er eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG in Form einer Beitragstäterschaft zu verantworten, selbst wenn der unrichtigen Verbuchung der Geschäftsfälle konkrete Weisungen seines Klienten zugrunde gelegen sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Dr. X, vertreten durch
Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in 9500 Villach,
Moritschstraße 1, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs.1 und 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 17. Mai 2004 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates I beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes
Spittal Villach vom 28. Jänner 2004, Sp.I-07/04 bzw. StrNr. 2002/00220-001,
nach der am 13. Dezember 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers Dr. Denzel, des Amtsbeauftragten OR Dr. Erich Schury sowie der
Schriftführerin Monika Fritz durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 28. Jänner 2004 wurde der Steuerberater Dr. X vom Spruchsenat I beim
Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu StrNr. 2002/00220-001 schuldig
erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Villach [nunmehr: Spittal
Villach] [ergänze: grob] fahrlässig [als Verfasser der
Steuererklärungen seines Klienten DI K dazu beigetragen, dass] unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [des
Steuerpflichtigen von diesem] im Jahre 2000 [gemeint: betreffend das
Veranlagungsjahr 2000] eine Verkürzung bescheidmäßig
festzusetzender Abgaben des DI K, nämlich an Umsatzsteuer in Höhe von
[ATS 123.473,--, umgerechnet] € 8.973,13, und an Einkommensteuer in
Höhe von [ATS 766.150,--, umgerechnet] € 55.605,62, bewirkt [worden
ist], indem er [unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen
und zumutbaren Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk seines Mandanten] Einnahmen
in Höhe von netto ATS 2,234.347,72 nicht zum Ansatz bringen [ließ],
und hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1
FinStrG begangen, weshalb über ihn nach dem Strafsatz des § 34 Abs.4
FinStrG eine Geldstrafe von € 7.000,-- und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von fünfunddreißig Tagen verhängt
wurde.
An Verfahrenskosten wurde Dr. X
gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG ein pauschaler Ersatz in
Höhe von € 363,-- auferlegt.
Der
Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde
[Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]:
Der Beschuldigte Dr. X betreibt
eine eigene Steuerberatungskanzlei in V, wobei ihm [laut seinen Angaben vor dem
Berufungssenat monatlich ca. € 3.000,-- für private Zwecke zur
Verfügung stehen. Er hat zur Zeit private Verbindlichkeiten in Höhe
von ATS 500.000,--, umgerechnet € 36.336,41]. Sorgepflichten bestehen
gegenüber zwei studierenden Kindern im Alter von 23 und 24 Jahren [zum
Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Erkenntnisses].
[Er ist nunmehr wiederum
finanzstrafrechtlich unbescholten, da eine Vorstrafe wegen
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG infolge nicht
zeitgerechter Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben betreffend Juli 1998
(indem er deren Bekanntgabe unterließ und ein Guthaben vom Abgabenkonto
seines Klienten auf sein eigenes Abgabenkonto umbuchen ließ;
Finanzstrafakt des Beschuldigten, StrNr. 1999/00087-001) nach ihrer Entrichtung
am 5. Juni 2001 (genannter Finanzstrafakt, Bl. 26) zwischenzeitig
gemäß
§ 186 Abs.3 FinStrG getilgt ist.]
[Seit Beginn der
unternehmerischen Tätigkeit des DI K im Jahre 1995 war] der in V
ansässige selbständige Architekt [ein Klient des Steuerberaters],
welcher ihn auch in den Jahren 2000 und 2001 vertreten hat. Vom
Steuerberatungsbüro des Dr. X wurden in diesem Zusammenhang auch die
monatlichen Buchungen [im steuerlichen Rechenwerk des DI I] vorgenommen, welche
letztlich Grundlage für den Jahresabschluss und die [in der
Steuerberatungskanzlei erstellten Voranmeldungen und - von Dr. X unterfertigten
-] Jahressteuererklärungen gewesen sind. Zu diesem Zwecke übermittelte
DI K monatlich seine Ein- und Ausgangsbelege bzw. Rechnungen an den
Beschuldigten, um von den Angestellten der Kanzlei die Buchungsarbeiten
durchführen zu lassen [(Finanzstrafakt betreffend Dr. X zu StrNr.
2002/00220-001, übereinstimmende Angaben des Beschuldigten und der
Zeugen).]
[DI K versteuerte im
strafrelevanten Zeitraum sowohl umsatz- als auch einkommensteuerlich nach
vereinnahmten Entgelten (siehe den Veranlagungsakt betreffend DI K,
Steuererklärungen).]
Im Zuge seiner Tätigkeit
als Architekt wurde DI K von der Fa. A mit der Generalvertretung [(an anderer
Stelle: als Generalunternehmer, Finanzstrafakt betreffend DI K,
Beschuldigteneinvernahme)] betreffend einen Umbau des Objektes "B"
betraut.
[Nach erbrachter Leistung legte
der Architekt seinem Geschäftspartner A am 20. und 28. September 2000
folgende Rechnungen (Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, StrNr.
2002/00220-001, Bl. 43 und 42):
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DI K ARCHITEKT
{Anschrift
Tel.Nr. Fax
Nr.
e-mail}
|
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|
20.09.00
|
A
z:Hd. Hrn. xxxx
{Anschrift}
|
|
|
Bestellnummer: 4025406 Datum
08.09.2000
1. GU-Teilrechnung / Umbau B
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|
|
bezüglich o.a.
Ausführungen erlaube ich mir in Rechnung zu stellen:
|
|
|
|
1.500.000,00.-
ATS
|
|
+ 20% MwSt
|
300.000,00.- ATS
|
|
Summe:
|
1.800.000,00.- ATS
|
|
Ich ersuche den Betrag von
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1.800.000,00.-
ATS
Bank Austria {KontoNr.}
|
auf mein Konto bei der
|
zu überweisen.
|
|
|
mit freundlichen
Grüßen
{Unterschrift}
|
|
sowie
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|
|
DI K ARCHITEKT
{Anschrift
Tel.Nr. Fax
Nr.
e-mail}
|
|
|
28.09.00
|
A
z:Hd. Hrn. xxxx
{Anschrift}
|
|
|
Bestellnummer: 4025406 Datum
08.09.2000
2. GU-Teilrechnung / Umbau B
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|
|
bezüglich o.a.
Ausführungen erlaube ich mir in Rechnung zu stellen:
|
|
|
|
734.347,71.-
ATS
|
|
+ 20% MwSt
|
146.869,55.- ATS
|
|
Summe:
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881.217,26.- ATS
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|
1. GU-Teilrechnung:
2. GU-Teilrechnung:
|
1.500.000,00.-
ATS
734.347,71.- ATS
|
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Summe 1. +2 TR:
|
2.234.347,71.- ATS
|
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Bestellschein:
|
2.284.347,71.- ATS
|
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Restbetrag lt. Vertrag
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50.000,00.- ATS (
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|
Ich ersuche den Betrag von
|
881.217,26.-
ATS
Bank Austria {KontoNr.}
|
auf mein Konto bei der
|
zu überweisen.
|
|
|
mit freundlichen
Grüßen
|
{Unterschrift} ]
|
Diese
Rechnungen sind auch tatsächlich von A am [24. und 31. Oktober 2000
(Wertstellung am 25. Oktober 2000 und am 2. November 2000)] beglichen worden
[Kontoauszüge der Bank Austria betreffend DI K, Nr. 170 0001 und 174
0001].
In der Zeit von
Oktober 2000 bis Februar 2001 war die Zeugin Z für die Durchführung
der Buchhaltungsarbeiten betreffend DI K in der Kanzlei des Beschuldigten
zuständig. Üblicherweise wurden von DI K sämtliche
Buchhaltungsunterlagen, somit auch die monatlichen Bankkontoauszüge Mitte
des darauf folgenden Monats vorgelegt [Aussage der Z vor dem Spruchsenat,
genannter Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten, Bl. 129].
[Im konkreten Fall hatte DI K
die relevanten oben dargestellten Ausgangsrechnungen - ohne zusätzliche
handschriftliche Ergänzungen - bereits per FAX am 2. November 2000 an die
Kanzlei des Beschuldigten übermittelt (genannter Finanzstrafakt, Bl. 41
ff).
In einem Telefonat befragte der
Beschuldigte seinen Klienten zu den obgenannten großen Bankeingängen
(genannter Finanzstrafakt, Aussagen des Beschuldigten und des DI K am 9. April
2003, Bl. 49, 51).
Laut Aussage des Beschuldigten
hätte DI K dabei erklärt, dass es sich um "Durchlaufer" von einem
Generalunternehmerprojekt gehandelt habe (genannter Finanzstrafakt, Bl.
49).
Laut Aussage des DI K habe er
keinerlei steuerliche Kenntnisse gehabt und auch nicht gewusst, was ein
"Durchlaufer" sei. Er habe bis zu dem damaligen Zeitpunkt noch nie ein
Generalunternehmerprojekt übernommen gehabt, weshalb er bereits vorher den
Steuerberater über die zu erwartenden größeren Geldbeträge
informiert gehabt habe; über deren steuerliche Behandlung sollte der
Steuerberater entscheiden (genannter Finanzstrafakt, Bl. 50 f).
Wie auch immer, als die
zuständige Sachbearbeiterin die der Kanzlei übermittelte
Ausgangsrechnung vom 20. September 2000 zur Bearbeitung übernahm, trug der
Beleg den handschriftlichen Vermerk "Durchlaufer" (Finanzstrafakt, Bl.
129).]
[Auch] Z erkannte in den
Unterlagen die hohen Bargeldüberweisungen der A und hielt mit DI K
Rücksprache, um weitere Auskünfte über diese Überweisungen
zu erhalten. [Auf Vorhalt der mit dem Vermerk "Durchlaufer" versehenen Rechnung
vom 20. September 2000] erklärte der Architekt ihr, dass die Zahlungen
aufgrund eines Generalunternehmensvertrages erfolgt wären, welche teilweise
an dritte Firmen weiterzuleiten wären. [Erst der nach einer Saldierung der
Einnahmen mit den Ausgaben verbleibende Betrag wäre zu versteuern, dies
aber erst später (Aussage der Z vor dem Spruchsenat, genannter
Finanzstrafakt, Bl. 129).]
In der Folge suchte Z den
Beschuldigten auf, [zeigte ihm die obgenannte Rechnung] und berichtete ihm
über die Angaben des DI K, woraufhin der Beschuldigte seine Angestellte
anwies, dem Kundenwunsch auf Nichtberücksichtigung der
gegenständlichen Zahlungseingänge zu entsprechen [, was auch geschah
(Aussage der Z, Finanzstrafakt, Bl. 129).].
[Auch bestimmte Zahlungen des DI
K im Zusammenhang mit dem Projekt B ließ sie auf Geheiß des
Architekten unberücksichtigt, wobei sie bei den Bankbelegen einen
entsprechenden Vermerk "Durchläufer" anbrachte (siehe Kontoauszug der Bank
Austria betreffend DI K, Nr. 171 0001).
Der Umstand, dass die ihm von Z
vorgelegte Rechnung im völligen Widerspruch zur angeblich fehlenden
Steuerbarkeit der sogenannten "Durchläufer" gestanden ist und darin sogar
eine Umsatzsteuer ausgewiesen war, die auch im Falle der tatsächlich
fehlenden Steuerbarkeit bei Erstellung der Voranmeldung bzw. Berechnung der
monatlichen Zahllast zu einer zu berücksichtigenden Umsatzsteuer schon
Kraft Rechnungslegung geführt hatte, ist dem erfahrenen
Wirtschaftstreuhänder nicht verborgen geblieben; Dr. X wies im
Gespräch mit seinen Klienten diesen sogar auf die solcherart gegebene
Umsatzsteuerschuld hin (so der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung).]
Bereits im Februar 2001
übernahm die beim Beschuldigten angestellte Buchhalterin S die Aufgabe, die
monatlichen Buchungen für den Architekten durchzuführen. Sie bekam
dazu die Unterlagen von Z übergeben und fand auf dem Belegordner oben auf
eine Liste [von Einnahmen und Ausgaben des DI K mit dem handschriftlichen
Vermerk "GENERALUNTERNEHMER "DURCHLAUFER" = =/= HONORAR !!! (Finanzstrafakt, Bl.
40)]. Da sie damit vorerst nichts anzufangen wusste, hielt [auch] sie
Rücksprache mit Dr. X. Der Beschuldigte teilte ihr mit, dass die in diesem
Zusammenhang dokumentierten "Durchläufer" auf Wunsch des DI K nicht zu
verbuchen seien [Zeugenaussage S, Finanzstrafakt Bl. 128].
Eine Überprüfung
dahingehend, inwieweit mittlerweile von diesen [angeblichen] Durchlaufpositionen
bereits Zahlungen an Dritte erfolgt waren, habe der Beschuldigte
unterlassen.
Als die Buchhaltungsunterlagen
des DI K für das Veranlagungsjahr 2000 kanzleiintern der ebenfalls beim
Beschuldigten angestellten M zur Erstellung des Jahresabschlusses übergeben
wurden, fand auch diese bei den Unterlagen den Vermerk "Durchlaufer" [die
obgenannte Liste] vor. Mit diesem Vermerk [dieser Liste] suchte sie [ebenfalls]
den Beschuldigten auf, der ihr den Auftrag erteilte, wegen dieser
Durchläufersache nochmals bei DI K nachzufragen. Bei diesem Telefonat habe
der Architekt erneut mitgeteilt, dass es sich [bei den strafrelevanten
Erlösen] um nicht beachtliche "Durchläufer" handle [Zeugenaussage M,
Finanzstrafakt, Bl. 127 verso].
Erneut sprach M den
Beschuldigten auf den Sachverhalt an, wobei sie über das Ergebnis ihrer
Rücksprache beim Klienten berichtete. Ohne eine nähere Prüfung
der Richtigkeit der Angaben des DI K dahingehend, ob und in welchem Ausmaß
die strafrelevanten Gelder bereits an Dritte weitergeleitet wurden, wies Dr. X M
an, entsprechend den Ausführungen des Klienten vorzugehen. M ließ die
Einnahmen des DI K aus dem Projekt "B" beim Jahresabschluss für 2000
völlig unberücksichtigt [Zeugenaussage M, Finanzstrafakt, Bl. 127
verso].
Die darauf aufbauenden
Jahressteuererklärungen [betreffend DI K für 2000] wurden ebenfalls
vom Beschuldigten bzw. dessen Kanzlei erstellt. Vor Unterfertigung der mit 3.
Oktober 2001 datierten Steuererklärungen [siehe den Veranlagungsakt
betreffend DI K, Veranlagung 2000] habe der Beschuldigte keine
Überprüfung des ihm bekannten Problems der
"Durchläuferbeträge", die immerhin mehr als die Hälfte des
Jahresumsatzes für 2000 ausmachten, vorgenommen, um abschließend
abzuklären, in welchem Ausmaß nunmehr tatsächlich diese
Beträge nur kurzfristig auf dem Konto des DI K verblieben waren oder
[steuerbare bzw. steuerpflichtige Einnahmen bzw. Umsätze] des Architekten
darstellten.
[Die Steuererklärungen
wurden am 30. November 2001 beim Finanzamt Villach eingereicht.]
Antragsgemäß ergingen am 7. Dezember 2001 entsprechende
Abgabenbescheide, mit welchen aber die Umsatzsteuer um [ATS 123.473,--] und die
Einkommensteuer um [ATS 766.150,--] zu niedrig festgesetzt worden war
[Veranlagungsakt betreffend DI K, Veranlagung 2000, sowie BP-Bericht vom 25.
April 2002, ABNr. 103026/02, Tz. 13, 14, 19, 20, 21; Berechnung der
strafbestimmenden Wertbeträge siehe den Finanzstrafakt betreffend DI K, Bl.
3].
[Tatsächlich hatten
nämlich die von der A erhaltenen Zahlungseingänge in Höhe von
insgesamt brutto ATS 2,681.217,26 aus dem Projekt "B" bei DI K keine
durchlaufenden Posten dargestellt, welche der Architekt gegebenenfalls im Namen
und für Rechnung von Leistungserbringern im Zuge des Projektes vereinnahmt
hatte.
Diesen Einnahmen des DI K im
Jahre 2000 waren im selben Jahr Zahlungen in Höhe von ATS 1,156.265,73 und
im Jahre 2001 Zahlungen in Höhe von ATS 1,277.429,22
gegenübergestanden, sodass sich für den Architekten aus dem Projekt
ein Gesamtüberschuss von ATS 247.522,31 ergab, welcher sich jedoch aufgrund
der periodengemäßen Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf die
Veranlagungsjahre 2000 und 2001 in Form eines Gewinnes von ATS 1,530.281,53
(2000) und eines Verlustes von 1,195.209,49 (2001) verteilte (Aufstellung der
zusätzlichen Ein- und Ausnahmen des DI K laut Betriebsprüfung,
Finanzstrafakt DI K, Bl. 12; Veranlagungsakt des Genannten, Veranlagung 2001,
eigene Steuererklärungen).
Hätte der Beschuldigte die
ihm gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt aufgewendet, hätte er -
zumal in Kenntnis der der "Durchläufer"-These widersprechenden Form der
Rechnungslegung durch seinen Klienten (wodurch diese ja widerlegt war oder
zumindest in gröbste Zweifel zu ziehen war) - bei ergänzender
Informationsaufnahme und Einsicht in die relevanten Unterlagen unschwer erkannt,
dass im Zusammenhang mit dem Projekt "B" für seinen Klienten
tatsächlich Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorgelegen sind.]
Hätte der Beschuldigte, der
die Steuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 2000 anstelle seines
Klienten selbst unterfertigt hatte, eine Überprüfung dahingehend
vorgenommen, in welchem Ausmaß von den Überweisungen der A [im Jahre
2000] tatsächlich an Dritte Gelder weitergeleitet wurden, hätte er
[auch] erkannt, dass [den diesbezüglichen Einnahmen nicht Ausgaben bzw. der
Umsatzsteuer nicht Vorsteuern in gleicher Höhe gegenübergestanden
sind.
Insbesondere die Nichtbeachtung
des Umstandes der einer Nichtsteuerbarkeit widersprechenden Form der von DI K
gelegten Rechnung bzw. dessen unterlassene Aufklärung durch den
Beschuldigten trotz der mehrfachen Anfragen der Kanzleiangestellten und der
damit für ihn zwingend verbundenen notwendigen abgabenrechtlichen Analyse
des Sachverhaltes indiziert eine in diesem Zusammenhang an den Tag gelegte
auffallende und ungewöhnliche Sorglosigkeit, welche eine - wie auch
tatsächlich eingetretene - Abgabenverkürzung geradezu wahrscheinlich
gemacht hat.
Der Beschuldigte hat daher grob
fahrlässig gehandelt.]
In seiner Beweiswürdigung
stützt sich der Erstsenat im Wesentlichen auf die zitierten Zeugenaussagen.
Wenngleich - im Gegensatz zu deren Angaben - der ebenfalls zeugenschaftlich
befragte DI K sinngemäß zum Ausdruck gebracht habe, dass nicht er,
sondern die Steuerberatungskanzlei entschieden habe, die
spruchgegenständlichen Einnahmen nicht in die Steuererklärungen
aufzunehmen. Dagegen spreche wiederum, dass aus der tatsächlich
gewählten steuerlichen Vorgangsweise nicht [der Beschuldigte bzw. seine]
Kanzlei, sondern lediglich der steuerpflichtige Architekt einen [rechtswidrigen]
Nutzen gezogen hat. Jedenfalls sei aus all den Aussagen letztlich klar zu
entnehmen gewesen, dass Dr. X nicht nur von Anfang an gewusst habe, dass
größere Geldbeträge bei DI K auf dessen Geschäftskonto
eingegangen waren, die als durchlaufende Posten nicht versteuert werden, sondern
auch, dass diese Eingänge [zumindest teilweise] auf Honorarnoten seines
Mandanten basierten, in welchen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde und die
unzweideutige Hinweise auf eine Generalunternehmenstätigkeit seines
Mandanten enthielten.
In rechtlicher Hinsicht wertete
der Erstsenat die grob fahrlässige Handlungsweise des Beschuldigten als
fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG.
Bei einem Strafrahmen von €
64.678,75 berücksichtigte der Erstsenat als mildernd den Umstand, dass der
Beschuldigte aus seiner Tat selbst keine Vorteile gezogen hat, als erschwerend
die obgenannte Vorstrafe, weshalb unter Bedachtnahme auf die ihm bekannt
gewesene wirtschaftliche [und persönliche] Situation des Beschuldigten eine
Geldstrafe in spruchgemäßer Höhe tat- und schuldangemessen
gewesen sei.
Dagegen wendet
der Beschuldigte in seiner rechtzeitig erhobenen Berufung im Wesentlichen ein,
dass er mit der steuerlichen Überprüfung des Konstruktes des DI K als
Generalunternehmer nicht beauftragt gewesen sei.
Der von ihm angeforderte Vertrag
sei ihm niemals vorgelegt worden. Unter anderem dieser Umstand in Verbindung mit
den übrigen Zeugenaussagen lasse nur den Schluss zu, dass die Behandlung
der eingehenden relevanten Geldbeträge als Durchlaufer auf Weisung des
Klienten erfolgte. DI K habe offensichtlich, ohne seine Beratungstätigkeit
in Anspruch zu nehmen, das Generalunternehmerverhältnis so ausgelegt, dass
die eingehenden Beträge als Durchlaufer zu bezeichnen sind, habe ihm und
seinen Mitarbeitern erklärt, dass die eingehenden Beträge nicht zu
verbuchen seien, und habe die ausdrückliche Anweisung gegeben, dass diese
nicht steuerlich zu erfassen sind. Eine Einigung über die Beurteilung der
Einzahlungen als Durchlaufer liege nicht vor.
Er selbst habe aus der
unrichtigen Behandlung der beiden in den Tagesauszügen aufgeschienen
Eingänge als Durchlaufer keinen wie immer gearteten Vorteil gezogen.
Aufgrund der wiederholten
Rückfragen wäre kein Grund gegeben gewesen, an der Wahrheit der
Sachverhaltsangaben des DI K zu zweifeln.
Er hätte im
gegenständlichen Fall nur dann grob fahrlässig gehandelt, wenn er von
den Auskünften seines Klienten ohne trifftigen Grund abgewichen wäre.
Als Steuerberater dürfe er sich auf die tatsächlichen Angaben seines
Klienten im Regelfall verlassen. Er habe weder die Möglichkeit noch das
Recht, hinter den tatsächlichen Angaben seines Klienten nachzuspionieren.
Solange er daher die Unzuverlässigkeit seines Mandanten nicht definitiv
erkannt habe oder erkennen konnte, hätten ihn keine weiteren
Nachprüfungs- oder Erkundigungspflichten getroffen. Gerade der Umstand,
dass er und seine Mitarbeiter wiederholt die Frage nach dem Grund für die
Eingänge am Konto des DI K aufgeworfen hätten, beweise, dass er sich
seiner Verantwortung für die korrekte steuerliche Erfassung im Rahmen des
Zumutbaren bewusst gewesen sei und er auch dementsprechende Schritte gesetzt
habe.
Es werde daher - allenfalls nach
wiederholender Einvernahme der Zeugen M, S, Z und K ein Freispruch von der wider
ihn erhobenen Anklage [die Einstellung des gegen ihn anhängigen
Finanzstrafverfahrens] begehrt.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen
einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde der
gegenständliche Sachverhalt ausführlich erörtert; von einer
ergänzenden Einvernahme der genannten Zeugen wurde einvernehmlich Abstand
genommen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabepflichtigen bzw. die
Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen derselben die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften gegenüber dem Fiskus vollständig und
wahrheitsgemäß insbesondere in Abgabenerklärungen offenzulegen.
Derartige Abgabenerklärungen sind beispielsweise wie im
gegenständlichen Fall die Jahressteuererklärungen.
Dabei macht sich beispielsweise
einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer derartigen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer
bewirkt.
Bedingt vorsätzlich, also
im Bereich der untersten Stufe der Vorsatzdelikte, handelt dabei nach § 8
Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Einer lediglich
fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG macht sich
schuldig, wer derartige Taten fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt
gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung beispielsweise auch derjenige,
der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den
Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.
Macht sich ein Notar, ein
Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes
bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, so ist er nach § 34 Abs.1 FinStrG nur dann
strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft (Abs.3 leg.cit.).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des schweren Verschuldens mit dem
zivilrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Diese
liegt vor, wenn das unterlaufene Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere
und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen
Menschen vorkommen kann und nach den Umständen die Vermutung des bösen
Vorsatzes nahe liegt. Bei schwerem Verschulden fällt dem Täter eine
ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last und der Eintritt des
tatbildmäßigen Erfolges war ihm als wahrscheinlich - nicht etwa
bloß als entfernt möglich - vorhersehbar. Schweres Verschulden liegt
demnach nicht schon vor, wenn das durchschnittliche Maß einer
Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss
vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit
beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (vgl. VwGH
20.9.1983, 82/14/0159, VwGH 22.4.1992, 86/14/0200 u.a.).
Gemäß
§ 11
FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern
auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst
zu seiner Ausführung beiträgt.
Der
finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall im
Wesentlichen außer einzelnen abgegrenzten Aspekten (siehe oben)
unstrittig. Dies erlaubt dem Berufungssenat zu Gunsten einer
Verfahrensökonomie, von einer Aufhebung der Entscheidung des Erstsenates
und Zurückverweisung der Finanzstrafsache im Sinne des § 161 Abs.4
FinStrG Abstand zu nehmen, obwohl hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens
das Missgeschick festzustellen ist, dass nicht nur gegen den nunmehrigen
Berufungswerber Dr. X, sondern auch gegen seinen Klienten DI K (vermutlich
berechtigt) finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren bei derselben
(zuständigen) Finanzstrafbehörde eingeleitet worden sind
(Einleitungsverfügung betreffend DI K vom 30. September 2002 lediglich
wegen des Verdachtes einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach §
34 Abs.1 FinStrG zu StrNr. 061/2002/00095-001, siehe den diesbezüglichen
Finanzstrafakt), wobei jedoch - obwohl beide Beschuldigte im Verdacht standen,
in derselben Finanzstrafsache Täter in einem in Wechselwirkung stehenden
Beziehungsgeflecht zu sein - diese Finanzstrafverfahren aus unerfindlichen
Gründen nicht gemäß
§ 61 Abs.1 FinStrG verbunden worden
sind.
Der Spruchsenat behalf sich
daher im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gegen Dr. X mit einer
verfahrensrechtlich eher bedenklichen Einvernahme des in derselben
Finanzstrafsache beschuldigten DI K als Zeugen, ihn im Falle einer Einlassung in
die Einvernahme, wollte der Beschuldigte nicht wahrheitsgemäß sich
selbst beschuldigen, der Gefahr einer Verfolgung wegen einer gerichtlich
strafbaren falschen Zeugenaussage aussetzend.
Wie der Berufungswerber richtig
darlegt, ist bei der Beweiswürdigung dieser Umstand bei der Bewertung der
Angaben des DI K auf ihren Wahrheitsgehalt zu berücksichtigen. Soweit daher
dessen Vorbringen vom Berufungswerber bestritten wird, stützt sich der
Berufungssenat - wie im Wesentlichen übrigens auch bereits der Erstsenat -
alleine auf die auch nach Ansicht des Dr. X offenbar unbedenklichen
Zeugenaussagen seiner Kanzleiangestellten (siehe oben).
Demnach liegen also im
gegenständlichen Fall - sowohl im Abgabenverfahren als auch im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren von Anbeginn an unstrittig -
hinsichtlich der strafrelevanten Zahlungseingänge am 24. und 31. Oktober
2000 tatsächlich keine durchlaufenden Posten für den seinen Gewinn und
Umsatz nach vereinnahmten Entgelten berechnenden Architekten DI K vor.
Um derartige durchlaufenden
Posten in seinem Rechenwerk zu erzeugen, hätte DI K gegenüber der A
nicht als Generalunternehmer auftreten dürfen, welcher im eigenen Namen,
wenngleich möglicherweise auf Rechnung der A, dieser gegenüber die
Umbauleistungen betreffend des Objektes "B" erbringt.
Leistungen im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind nämlich jenem Unternehmer zuzurechnen,
der sie im eigenen Namen erbringt (vgl. etwa
Doralt / Ruppe, Steuerrecht
I8, Rz 1266 ff, 1346).
Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko
aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung
tätig wird. Selbst wenn der Unternehmer für einen Dritten tätig
wird, dies aber nicht offen legt, liegen zwei Umsatzgeschäfte vor: Der
Dritte leistet an den Unternehmer (hier an DI K), dieser leistet weiter an den
Abnehmer (hier: A). Entscheidend dafür, ob der Unternehmer im eigenen oder
im fremden Namen tätig wird, ist sein Auftreten nach außen (vgl.
für viele Judikate VwGH 15.1.1990, 87/15/0157, VwGH 31.10.2001, 97/13/0066;
VwGH 25.1.2006, 2002/13/0199).
Den gegenständlichen
Rechnungen des DI K an A (siehe oben) ist aber keinesfalls zu entnehmen, dass
dieser Leistungen der Subunternehmer weiterverrechnet werden, deren Entgelte
nunmehr eingefordert werden würden, vielmehr begehrt DI K von A
augenscheinlich die Bezahlung seiner Leistung als Generalunternehmer, wobei er
zu diesem Zwecke völlig korrekt mehrwertsteuergerechte Rechnungen mit
Ausweis der Umsatzsteuer präsentiert.
Durchlaufende Posten, welche DI
K im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt und
welche daher gemäß
§ 4 Abs.3 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994
nicht zum Entgelt gehörten, liegen nicht vor. Diese durchlaufenden Posten
wären auch bei der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs.3
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ausgeschieden, wobei nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes dieser Begriff des durchlaufenden Postens im Einkommen-
und im Umsatzsteuerrecht gleich auszulegen ist (wiederum für viele: VwGH
22.10.1991, 91/14/0034, VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187 u.a.).
Wie oben ausgeführt, wurden
jedoch die verfahrensgegenständlichen Einzahlungen im steuerlichen
Rechenwerk und in den Jahressteuererklärungen tatsächlich
fälschlicherweise als derartige durchlaufende Posten behandelt, weshalb am
7. Dezember 2001 zu niedrige Abgabenbescheide ergangen sind.
Gemäß
§ 33 Abs.3
lit.a FinStrG sind Abgabenverkürzungen in finanzstrafrelevanter Hinsicht
bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig
festgesetzt worden sind.
Eine Verkürzung an Umsatz-
und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2000 in
spruchgemäßer Höhe liegt daher vor, was auch gar nicht
bestritten wird.
Laut den obigen
Feststellungen war der Beschuldigte bzw. seine Steuerberatungskanzlei von DI K
mit der Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes, also der Einnahmen- und
Ausgaben-Rechnung, der Berechnung der monatlichen Zahllasten, der Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen, der Berechnung der diesbezüglichen
Umsatzsteuerzahllasten, sowie der Erstellung der Jahressteuererklärungen
beauftragt gewesen, wobei er im Sinne der §§ 82 f des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl I 1999/58, gewissenhaft und
sorgfältig vorzugehen hatte. Selbstredend inkludiert eine derartige
Sorgfalt, dass für den Fall eines aufgrund der übermittelten
Unterlagen festzustellenden bestimmten abgabenrechtlichen Sachverhaltes der
Steuerberater in ein von ihm erstelltes steuerliches Rechenwerk bzw. von ihm
erstellte Abgabenerklärungen nicht wahrheitswidrig einen anderen
abgabenrechtlichen Sachverhalt darstellen darf. Dies selbst dann nicht, wenn
dazu von seinem Klienten eine klare Anweisung erfolgen sollte.
Erstellt ein Steuerberater ein
falsches steuerliches Rechenwerk bzw. falsche Abgabenerklärungen zur
Vorlage an die Abgabenbehörde im Wissen um die Unrichtigkeit seiner darin
eingetragenen steuerlichen Bemessungsgrundlagen und kommt es in der Folge aus
diesem Grunde tatsächlich zur Verkürzung von Abgaben, hat er - wie
ausgeführt - eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG in Form
einer Beitragstäterschaft zu verantworten. Wird er dazu von seinem Klienten
mit dem Tatplan einer illegalen Abgabenvermeidung aufgefordert bzw. angewiesen,
stellt das Verhalten des Klienten für sich wiederum eine
finanzstrafrechtlich relevante Bestimmung des Wirtschaftstreuhänders zu
einem strafbaren Verhalten nach dem FinStrG dar, wobei allenfalls die
Strafbarkeit der Bestimmungstat des Steuerpflichtigen in der wegen seiner
eigenen unmittelbaren Tat aufgehen wird und insoweit als erschwerender Umstand
bei der Strafbemessung zu bedenken sein wird. Der Umstand einer Anweisung eines
Klienten an einen Steuerberater, einen Beitrag zu seiner geplanten
Abgabenhinterziehung zu begehen, ist kein Strafaufhebungsgrund in Bezug auf die
in der Folge tatsächlich erfolgte Beitragstat eines willfährigen
Steuerberaters.
Agiert der Steuerberater
hingegen lediglich grob fahrlässig bei der Erstellung des falschen
steuerlichen Rechenwerkes bzw. der falschen Abgabenerklärungen, indem er
auf Weisung seines Klienten bestimmte Geschäftsfälle grob
fahrlässig als nicht steuerbar behandelt, hat er einen fahrlässigen
Beitrag zur Verkürzung der seinen Klienten betreffenden Abgaben nach §
34 Abs.1 FinStrG zu verantworten, wobei wiederum der Umstand einer Anweisung
durch seinen Klienten keine Aufhebung der Strafbarkeit herbeiführt.
Ebenso selbst verständlich
hat der Steuerberater bei Erbringung seiner Leistungen die ihm zur
Verfügung stehende Fachkunde bzw. das ihm zur Verfügung stehende
Fachwissen nach bestem Wissen und Gewissen anzuwenden, sodass insoweit im
gegenständlichen Fall eine Argumentation des Berufungswerbers, er wäre
mit einer abgabenrechtlichen Würdigung der Rechnungslegungen des DI K in
seiner Eigenschaft als Generalunternehmer für das Bauprojekt "B" nicht
beauftragt gewesen, ihn von seiner Verantwortlichkeit bei der Erstellung des
steuerlichen Rechenwerkes des DI K nicht entlasten kann. Nachvollziehbar und
durchaus glaubhaft wird die Argumentation des Berufungswerbers aber dann,
versteht man sie als Vorbringen dahingehend, dass er in die Planung des
Vertragsverhältnisses zwischen Dr. K und A vor ihrer Umsetzung in
tatsächliche Lebenssachverhalte nicht als Berater eingebunden gewesen
ist.
Der konkrete Inhalt der direkten
Kommunikation zwischen DI K und Dr. X bezüglich der steuerlichen Bewertung
der verfahrensgegenständlichen Einzahlungen, welche in der Kanzlei des
Beschuldigten als derartige durchlaufende Posten behandelt worden sind, konnte
mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht
festgestellt werden (siehe oben).
Der Berufungssenat folgt daher
im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten seiner Darstellung über den
Gesprächsinhalt in der beschriebenen Form (siehe oben).
Dabei wird aber ansich dennoch
nicht recht deutlich, warum Dr. X in seiner Berufungsausführung die
Formulierung des Erstsenates, man habe sich im Gespräch darauf
geeinigt, die gegenständlichen
Einzahlungen als durchlaufende Posten (als "Durchlaufer") zu beurteilen,
kritisiert: Offensichtlich hat sich ja der Steuerberater der abgabenrechtlichen
Würdigung der gegenständlichen Geschäftsfälle durch seinen
Klienten letztlich angeschlossen. Sollte daraus gleichsam eine "Komponente" zur
Verabredung einer Finanzstraftat herausgelesen werden, wäre der
Berufungswerber zweifellos nicht nur wegen einer Fahrlässigkeit zu
bestrafen gewesen. Wie auch immer, um Missverständnissen vorzubeugen, hat
der Berufungssenat die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des
Erstsenat wunschgemäß abgewandelt (siehe oben), ohne dass dies aber
einen Einfluss auf die weitere Würdigung des Geschehens hätte nehmen
können:
Wie vom Berufungswerber insofern
zutreffend angemerkt, kann der Steuerberater unter Umständen grob
fahrlässig handeln, der von den Auskünften seines Klienten ohne
trifftigen Grund (weil dessen Angaben widerspruchsfrei, schlüssig und
ausreichend sind) abgeweicht und deshalb gegenüber der Abgabenbehörde
im Namen seines Klienten falsche Abgabenerklärungen abgibt.
Auch dem Vorbringen des
Berufungswerbers, dass er als Steuerberater sich auf die tatsächlichen
Angaben seines Klienten im Regelfall verlassen dürfe und ihn keine weiteren
Nachprüfungs- oder Erkundigungspflichten getroffen haben, solange er die
Unzuverlässigkeit seines Mandanten nicht definitiv erkannt habe oder
erkennen konnte, ist grundsätzlich beizupflichten.
Der Berufungswerber will aber
übersehen, dass gerade im gegenständlichen Fall derartige trifftige
Gründe zur Abweichung von den (angeblichen) Behauptungen seines Mandanten
sehr wohl vorgelegen haben, wie bereits oben ausgeführt. Er wusste, dass
zumindest eine der beiden den vereinnahmten angeblichen Durchlaufposten zugrunde
liegenden Ausgangsrechnungen des DI K inhaltlich dieser Qualifizierung
völlig widersprochen hat, so gesehen also eine Behauptung, es wären
durchlaufende Gelder vereinnahmt worden, also schlichtweg falsch sein musste und
die bei dem Zahlungseingang offensichtlich von seinem Klienten gleichsam zu
treuen Handen für den Fiskus ebenfalls vereinnahmte Umsatzsteuer im
Ausmaß von immerhin ATS 300.000,-- bei einer Behandlung des
Geschäftsfalles als nicht steuerbar nicht zum Fälligkeitstag an die
Abgabenbehörde weitergeleitet werden würde. Er wusste somit, dass er
sich auf die Anweisungen seines Klienten keinesfalls verlassen durfte, zumal ihm
dieser auch verboten hatte, bei Annahme, die vereinnahmten Gelder wären
bloß durchlaufende Posten gewesen, die solcherart jedenfalls aufgrund der
Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer in der Umsatzsteuerjahreserklärung
auszuweisen (siehe die ergänzenden Ausführungen des Beschuldigten vor
dem Berufungssenat).
Dennoch hat er - in
ungewöhnlicher Vernachlässigung seiner Ermittlungspflichten - durch
seine Angestellten die Geschäftsfälle als nicht steuerbar behandeln
lassen, ohne einen korrekten Betrag an Umsatzsteuervorauszahlung unter
Einbeziehung der zumindest auf der Rechnungslegung sich ergebenden
Umsatzsteuerschuld berechnen zu lassen, ohne auf eine Rechnungsberichtigung zu
drängen, und ohne auf die Vorlage ergänzender Unterlagen für die
Erstellung der Steuererklärungen zu beharren, widrigenfalls er entsprechend
den tatsächlich der Kanzlei ja vorgelegten Unterlagen vorgehen und die
Geschäftsfälle als steuerpflichtig behandeln würde, wodurch mit
größter Wahrscheinlichkeit eine entsprechende umfangreiche
Verkürzung an Abgaben eintreten musste - und auch tatsächlich
eingetreten ist.
Zu Recht hat der Erstsenat
dieses Verhalten - knapp, aber immerhin ausreichend - als grob fahrlässig
gewürdigt (siehe Finanzstrafakt, Bl. 139).
Der Berufungswerber hat daher
tatsächlich einen grob fahrlässigen Beitrag zur Verkürzung an
Einkommen- und Umsatzsteuer seines Klienten im Ausmaß von insgesamt ATS
889.623,--, umgerechnet € 64.651,42, gemäß
§ 34 Abs.1
FinStrG zu verantworten.
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 34 Abs.4
FinStrG werden fahrlässige Abgabenverkürzungen mit einer Geldstrafe
bis zum Einfachen der verkürzten Abgaben geahndet, weshalb die vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche
Geldstrafe € 64.651,42 beträgt.
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung
ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständliche Finanzstraftat des
Dr. X in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie auch der verfahrensgegenständlichen Verfehlung in ihrer
Gesamtheit durchaus eine budgetäre Wirkung zuzuschreiben sind, welche mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, um andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten.
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also
€ 64.651,42. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen,
wäre in Anbetracht seines schweren Verschuldens etwa eine Geldstrafe von
rund € 40.000,-- zu verhängen gewesen.
Für Dr. X sprechen aber -
wie teilweise bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende
mildernde Umstände, nämlich seine nunmehrige finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die Tatsache, dass der unmittelbare Vorteil aus den
Verkürzungen nicht ihm, sondern seinem Klienten zugute gekommen ist,
andererseits aber auch eine gewisse Zwangslage dahingehend, dass er bei
pflichtgemäßer Vorgangsweise möglicherweise Gefahr gelaufen
wäre, einen wertvollen Klienten zu verlieren (Wie hätte wohl DI K
reagiert, hätte ihm der Beschuldigte die Erstellung seiner falschen
Steuererklärungen verweigert bzw. solche bei der Abgabenbehörde
eingereicht, in welchen sogar eine zusätzliche Umsatzsteuerschuld in
Höhe von ATS 446.869,55 ausgewiesen gewesen wäre?), die laut
Buchungsabfrage zwischenzeitig erfolgte Schadensgutmachung und eben der Umstand,
dass der Beschuldigte lediglich einen wenngleich wesentlichen Tatbeitrag zur
Abgabenverkürzung durch seinen Klienten geliefert hat.
Als erschwerend zu werten ist
kein Umstand.
Zu bedenken sind aber auch die
zu beachtende Spezial- und Generalprävention. Einerseits ist die
Gefahrenlage für den Fiskus bei einem in Abgabenangelegenheiten sorglosen
Parteienvertreter, welcher eine Vielzahl von Abgabenfällen zu betreuen hat,
ungleich höher als in dem Fall, dass lediglich ein Steuerfall, nämlich
der des Finanzstraftäters, potentiell betroffen sein könnte,
andererseits haben Wirtschaftstreuhänder in der Gesellschaft für die
Steuerpflichtigen sicherlich eine Vorbildwirkung in der Handhabung ihrer
abgabenrechtlichen Pflichten. Um einem Missverständnis, wonach deren
Beachtung lediglich eine vernachlässigbare Größe einzunehmen
hätte, vorzubeugen, ist gerade auch im gegenständlichen Fall mit einer
entsprechenden Strafe vorzugehen, um andere Täter in der Situation des
Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen abzuhalten.
In der Gesamtschau wäre
solcherart in Abwägung sämtlicher Argumente, nämlich der vom
Erstsenat dezidiert ausgeführten und der ergänzend vom Berufungssenat
dargelegten Aspekte, eine Geldstrafe von € 20.000,-- angemessen, wobei in
Anbetracht der Sorgepflichten des Beschuldigten und der von ihm dargelegten
persönlichen Finanzlage - wie von ihm geschildert - ein weiterer Abschlag
um die Hälfte zulässig gewesen wäre, womit sich eine Geldstrafe
von etwa € 10.000,-- ergeben hätte.
Die vom Erstsenat
tatsächlich verhängte Geldstrafe im Ausmaß von lediglich €
7.000,-- mit sohin nur 10,82 % (!) des Strafrahmens erweist sich daher
jedenfalls als zutreffend.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr
€ 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre. Dabei ist
anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei
der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja
eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorzuschreiben ist.
Die tatsächlich
verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von fünfunddreißig Tagen ist
daher exakt zutreffend.
Ebenso erweisen
sich auch die vorgeschriebenen pauschalen Verfahrenskosten im Ausmaß des
Höchstbetrages von € 363,-- entsprechend der zitierten Gesetzesstelle
als rechtens.
Es war daher
spruchgemäß die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten
des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
13. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 61 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
WirtschaftstreuhänderSteuerberaterTatbeitragfahrlässige AbgabenverkürzungAbgabenhinterziehungDurchlaufpostendurchlaufende PostenDurchläufergrobe Fahrlässigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-K/04
- Stammnummer
- 27550
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF