Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0002-G/13
Abgabenhinterziehungen durch Geltendmachung von Vorsteuern aus leistungslosen Scheinrechnungen, welche zur Verschleierung von Betrugshandlungen gegenüber dem Geschäftspartner konstruiert wurden; Beginn der Verbandsverantwortlichkeit; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-G/13vom 28.05.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dr.X übe seit 2007 keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aus. Sie habe zwar versucht, wieder beruflich tätig zu werden, sei mit diesem Ansinnen aber gescheitert. Sie ist studierte Medizinerin, habe aber nicht als Ärztin gearbeitet, sondern sei [lediglich] in der Branche der Medizintechnik tätig gewesen.
Sie bekomme keine Pension, beziehe keine Mindestsicherung, es gebe auch keine weiteren Einkunftsquellen. Sie werde von ihrem Ehegatten F unterstützt, welcher beim Bundesheer als Unteroffizier beschäftigt sei.
Es bestünden keine Sorgepflichten.
Die Beschuldigte sei aber Hälfteeigentümerin einer nicht kommerziell genutzten Landwirtschaft in der KG GG. Es gebe weder ein weiteres Aktivvermögen, aber auch keine Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschuldigten wird auf einen Befund des Prof.H vom 16. Mai 2012 verwiesen, wonach [zum damaligen Zeitpunkt] bei Dr.X ein depressiv-ängstliches Zustandsbild bei psychosozialen Belastungsfaktoren, ein vegetatives Überforderungssyndrom und vertebragene Neuralgien vorgelegen sind. Die Beschuldigte habe im Jahre 2007 einen Selbstmordversuch unternommen, habe sich ein Messer in die Brust gestoßen, sei aber von ihrem Gatten noch rechtzeitig aufgefunden worden.
Nach Aufdeckung der Betrugshandlungen haben die Beschuldigte und ihr Ehegatte ihre Gesellschaftsanteile an der Y-GmbH sofort abgetreten, ebenso habe die Beschuldigte ihre Geschäftsführungsfunktion sofort zurückgelegt. Offenkundig erfolgte eine Bereinigung der Vermögenslage insofern, als im Ergebnis jetzt auch keine Verbindlichkeit aus der erfolgten Schadensgutmachung an das UKH A besteht.
Zur Situation beim belangten Verband führte deren Verteidiger aus:
Auf Grund der verfahrensgegenständlichen Vorkommnisse habe der Hauptlieferant, die I-GmbH, den Händlervertrag gekündigt und sei selbst als Konkurrentin mit der österreichischen Tochter, die J-GmbH, in das Geschäft eingestiegen. Das Ergebnis war, dass der Umsatz der Y-GmbH von damals € 2,5 Millionen auf nunmehr aktuell rund € 800.000 im Jahr zurückgegangen ist. Glücklicherweise werde die Y-GmbH durch die D-GmbH subventioniert, sodass trotz negativem Eigenkapital handelsrechtlich keine Überschuldung vorliegt und bilanziert werden kann. Die Prognose sei "ausgeglichen". Im Ergebnis werde man von einer angespannten finanziellen Situation des belangten Verbandes zu sprechen haben.
Auf die Frage, welche Vorkehrungen in weiterer Folge der belangte Verband getroffen habe, um Manipulationen wie die der damaligen Geschäftsführerin Dr.X in Hinkunft zu vermeiden, wurde vorgebracht:
Einerseits sei bei dem verwendeten EDV-System der externe Betreuer gewechselt worden, weiters gebe es eine profunde Bilanzbuchhalterin, welche die Belege verbuche und kontrolliere.
2012 hätte eine neuerliche Betriebsprüfung stattgefunden, bei welcher keine wesentlichen negativen Feststellungen in Bezug auf die Buchhaltung getroffen worden sind.
Überdies hätten die damaligen Vorkommnisse alle in Frage kommenden, eine Aufsichtsfunktion ausübenden Personen sensibilisiert, sodass bspw. bei einer Kreditvergabe die Hausbank etc. bei abweichenden Ergebnissen mit Sicherheit entsprechende Recherchen durchführen würden. Es fände ein laufendes Reporting von der Steuerberatungskanzlei und der Buchhalterin an die Hausbank statt.
Im Ergebnis seien daher alle Vorkehrungen getroffen worden, damit nach menschlichem Ermessen, soweit man solche Vorkommnisse überhaupt verhindern kann, in Hinkunft derartige Manipulationen nicht mehr stattfinden könnten.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlicher Interessen (hier: die Geschäftsführerin Dr.X für die Y-GmbH ) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hatten im strafrelevanten Zeitraum die Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlicher Interessen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Die Unternehmer bzw. die Wahrnehmenden hatten eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Bei dieser Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung ist der Unternehmer gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung berechtigt gewesen, Vorsteuerbeträge abzuziehen, welche von anderen Unternehmern in Rechnungen (§ 11 UStG 1994) an ihn als Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert ausgewiesen sind.
Wie oben ausgeführt, ist nun Gegenstand dieses Verfahrens ein Lebenssachverhalt dergestalt, dass Z und Dr.X , welche sich zu gewerbsmäßigen umfangreichen Betrügereien durch Täuschung der B bzw. des UKH A über nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang erbrachte Leistungen der Y-GmbH bzw. der D-GmbH gegenüber dem Krankenhaus verabredet hatten, vor dem technischen Problem gestanden sind, dass Z seinen Hälfteanteil an der Beute aus den kriminellen Handlungen auf unverdächtige Weise in seine wirtschaftliche Verfügungsmacht bekommen wollte. Zur Verdeckung des wahren Sachverhaltes, dass nämlich sein Beuteanteil aus den Zahlungen des Opfers über die Y-GmbH an ihn weitergeleitet wurde - umsatzsteuerrechtlich ein nicht steuerbarer bloßer Durchlaufposten - fabrizierte er Scheinrechnungen der von ihm kontrollierten S5 , welche die Beschuldigte überdies zu Unrecht in der Weise verwendete, als ob den Scheinrechnungen tatsächlich Leistungen der S5 an die Y-GmbH zugrunde gelegen wären.
Es ist also in den verfahrensgegenständlichen Rechnungen, deren unzulässige Berücksichtigung zu den vorgeworfenen Verkürzungen an Umsatzsteuer bzw. an Vorauszahlungen von Umsatzsteuer geführt hat, "Art und Ausmaß der Leistungserbringung" insofern "unzutreffend" dargestellt, als eine solche unrichtigerweise behauptet worden ist.
Es stellt sich daher vorerst die abgabenrechtliche Frage, ob ein Vorsteuerabzug aus diesen Scheinrechnungen zulässig gewesen ist: Gemäß dem zitierten § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 war aber im strafrelevanten Zeitraum (und auch in weiterer Folge) ein Unternehmer zum Abzug nur derjenigen Vorsteuerbeträge berechtigt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) gesondert ausgewiesen ist für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Sind keine Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt worden und ist der Rechnungsinhalt lediglich eine Fiktion, ist sohin auch ein Vorsteuerabzug nicht zulässig, auch wenn der Aussteller (hier: die S5) die Steuer gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet oder bezahlt hat (VwGH 28. 10. 2009, 2007/15/0159, ÖStZB 2010, 215). Zwar ist die zivilrechtliche Gültigkeit des Titelgeschäftes keine Voraussetzung des Leistungstatbestandes und damit auch nicht des Vorsteuerabzuges (vgl. VwGH 19. 2. 2002, 2000/14/0167); ein Vorsteuerabzug aus einem Scheingeschäft ist jedoch unzulässig (vgl. VwGH 22. 3. 2006, 2002/13/0116, ÖStZB 569; VwGH 4. 6. 2008, 2005/13/0129, ÖStZB 2009,11; VwGH 8. 7. 2009, 2006/15/0264, ÖStZB 2010,64) und zwar auch dann, wenn die in der Rechnung über das Scheingeschäft ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich abgeführt wurde (VwGH 27. 2. 2002, 98/13/0053, ÖStZB 754; VwGH 27. 3. 2002, 96/13/0148, ÖStZB 1072; OGH 23. 7. 2008, 13 Os 65/08 W, GeS 2008, 375) (zitiert aus dem von der Verteidigung genannten Ruppe / Achatz, UStG4, § 12 TZ 36).
Im Übrigen kann gerade auch unter Bedachtnahme auf die geforderte Kostenneutralität der USt (siehe der zitierte Ruppe / Achatz, UStG4, § 12 TZ 53) von einer solchen bei der von den Straftätern im gegenständlichen Fall gewählten Konstruktion in Anbetracht der nach § 6 Abs. 1 Z. 18 UStG 1994 unechten Steuerbefreiung der UKH Salzburg (welche die von der SPECTROMED Handels GmbH zu Unrecht in Rechnung gestellte USt allenfalls nur teilweise später als Beihilfe nach dem GSBG rückerstattet erhalten hat) wirtschaftlich gesehen keine Rede sein.
Die Einwendungen der Verteidigerin der Beschuldigten, wonach es unsachlich wäre, den Vorsteuerabzug an der Leistungsbezeichnung scheitern zu lassen (Ruppe / Achatz, UStG4, § 11 TZ 68), aufgrund unionsrechtlicher Grundsätze keine überzogenen formalen Anforderungen zu stellen sind (Ruppe / Achatz, UStG4, § 12 TZ 51 f), Rz 1831 der Umsatzsteuer-Richtlinien (welche sich mit einem Vorsteuerabzug aufgrund einer fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung beschäftigt) beachtet hätte werden müssen, gehen samt und sonders ins Leere, weil bei der hier von den Betrügern verwendeten Geldwäsche-Konstruktion der Grund des Verneinens eines Vorsteuerabzuges in Wirklichkeit nicht in dem Umstand einer mangelhaften Rechnung, sondern in der Tatsache des Fehlens der materiellrechtlichen Voraussetzung einer erfolgten Leistungserbringung gelegen ist.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab 2003) entsprechende Steuererklärungen elektronisch einzureichen hatte.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich nun derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (eine Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet wird, weil sie - wie hier - bei ihrer Berechnung um nicht zustehende fiktive leistungslose Vorsteuern unzulässigerweise verringert wurde.
Hingegen machte sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise auch in der Jahressteuererklärung zu Unrecht derartige tatsächlich nicht zustehende Vorsteuern zum Ansatz bringt, sodass etwa die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird.
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die Einreichung der unrichtigen Steuererklärung beim Finanzamt veranlasst in der Hoffnung, die Abgabe würde in Entsprechung der falschen Angaben in der Erklärung zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist.
Nicht jedoch ist - wie aus dem oben beschriebenen Tatbestand ersichtlich - Voraussetzung für die Strafbarkeit einer versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer, dass auch eine mit der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer korrespondierende strafbare Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen vorgelegen haben muss, geschweige denn, dass überhaupt der Verwirklichung des § 33 Abs. 1 FinStrG Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen vorhergegangen sein müssten.
Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Absichtlich handelt gemäß
§ 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Gewerbsmäßig handelt, wer oben beschriebene Abgabenhinterziehungen begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF bzw. § 38 Abs. 1 FinStrG nF): Der Täter muss daher zur Verwirklichung des Tatbildes absichtlich handeln.
Auf Basis der gegeben Aktenlage besteht nun für den Berufungssenat kein Zweifel, dass in Anbetracht der Gegebenheiten des konkreten Falles die Beschuldigte auch mit dem entsprechenden, teils qualifizierten, für den erstinstanzlichen Schuldspruch erforderlichen Vorsatz gehandelt hat: Wie ihren eigenen Einlassungen unzweifelhaft zu entnehmen ist, haben sie und Z verabredet, dass der dem Genannten zustehende Beuteanteil auf unverdächtige Weise unter Verwendung von Scheinrechnungen an diesen gelangen sollte. Es ist steuerliches Allgemeinwissen und war auch der Beschuldigten als erfahrener Kauffrau bekannt, dass es selbstredend verboten ist, im steuerlichen Rechenwerk fiktive Vorsteuern aus Scheinrechnungen geltend zu machen, denen tatsächlich keine Leistung zugrunde liegen.
Dennoch aber hat sie auf die oben beschriebene Weise gehandelt. In Kenntnis der diesbezüglichen Zusammenhänge war ihr zu den Tatzeitpunkten gewiss, dass solcherart der Abgabenbehörde unrichtige Voranmeldungen übersendet, entsprechend zu niedrige Zahllasten entrichtet bzw. in Bezug auf die Jahresumsatzsteuer 2005 eine unrichtige Steuererklärung übermittelt und auf deren Basis letztendlich eine zu niedrige Jahresumsatzsteuer festgesetzt werden würde.
Dr.X hat daher tatsächlich die ihr zum Vorwurf gemachten Abgabenhinterziehungen in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb sich der Schuldspruch in Bezug auf die Beschuldigte als insoweit völlig unbedenklich erweist.
Dem Einwand des belangten Verbandes in Bezug auf die zeitliche Komponente der Tathandlungen und der angeblich solcherart noch fehlenden Verantwortlichkeit des belangten Verbandes ist zu entgegnen, dass laut Aktenlage - siehe die obigen Feststellungen - Dr.X als Geschäftsführerin und Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der Y-GmbH , sohin als Entscheidungsträgerin iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) aufgetreten ist und sie sich als solche sich wegen einer Hinterziehung an Umsatzsteuer betreffend das genannte Unternehmen für das Veranlagungsjahr 2005 nach § 33 Abs. 1 FinStrG strafbar gemacht hat.
Gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 VbVG ist eine juristische Person wie die Y-GmbH (vgl. § 1 Abs. 2 VbVG) für Finanzstraftaten (die gegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG) eines Entscheidungsträgers (wie Dr.X als Geschäftsführerin bzw. als die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH wahrnehmende natürliche Person) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die zumindest bedingt vorsätzliche Verkürzung der Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2005 durch Zustellung des Bescheides über die am 4. Oktober 2006 erfolgte zu niedrige Festsetzung und die ab 15. März 2006 erfolgte zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Umsatzsteuerzahllasten im durch die nicht zustehenden Vorsteuern reduziertem Ausmaß zu den Fälligkeiten bei gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlich unterlassener Bekanntgabe dieser Differenzbeträge mittels ordnungsgemäßer Voranmeldungen) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (hier: die Verpflichtung der Y-GmbH zur Einreichung einer korrekten Jahresumsatzsteuererklärung für 2005 und zur rechtzeitigen Entrichtung und Voranmeldung der Umsatzsteuervorauszahlungen ab Jänner 2006) und der Entscheidungsträger (also der Beschuldigte Dr.X ) als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
§ 28a FinStrG ist durch Art 11 Z. 3 des AbgÄG 2005, BGBl I 2005/161, mit Wirkung ab dem 31. Dezember 2005 (Art 49 Abs. 1 B-VG) in das FinStrG eingefügt worden, wobei der gleichzeitig aufgehobene Haftungstatbestand nach § 28 Abs. 1 FinStrG gemäß
§ 265 Abs. 1h FinStrG auf die zuvor begangenen Finanzvergehen weiterhin anzuwenden ist.
Da - wie oben ausgeführt - Dr.X keine Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend Voranmeldungszeiträume des Jahres 2005 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern solche des Jahres 2006 zuzüglich einer Hinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer für 2005 im Oktober 2006 nach Einreichung einer unrichtigen Steuererklärung am 29. September 2006 zu verantworten hat, wurde vom Erstsenat zu Recht keine Haftung der Y-GmbH nach § 28 Abs. 1 FinStrG, sondern eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit des belangten Verbandes nach § 28a FinStrG ausgesprochen.
Soweit wiederum der Amtsbeauftragte eine gewerbsmäßige Begehungsweise festgestellt haben will, ist dagegen einzuwenden, dass zwar eine Qualifizierung des deliktischen Handelns der Beschuldigten insoweit möglich wäre, als rein theoretisch und noch ohne ausreichendes Beweissubstrat die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF auch durch eine Minderheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin möglich ist dergestalt, dass durch ihre Handlungsweise und damit auch durch die mittels eines entsprechenden Tatplanes erfasste Lukrierung nicht zustehender Vorsteuern das in finanziellen Nöten befindliche Unternehmen fortgeführt werden konnte und sie solcherart eine Vermehrung ihres Einkommens- und Vermögensstandes erzielen konnte, diesbezüglich im konkreten Fall aber der Nachweis der subjektiven Tatseite im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten nicht geführt werden kann:
Die fortlaufende Einnahmequelle ist nach der Intention der Täter wohl primär darin gelegen gewesen, dass das getäuschte Unfallkrankenhaus immer wieder Geldmittel ohne Gegenleistung herausgeben sollte, wobei der willensbildende Initiator Z gewesen ist. In dessen Interesse war es auch, dass sein Beuteanteil zu ihm bzw. in seinen wirtschaftlichen Verfügungsbereich weitergeleitet worden ist, wobei eine belegmäßige Deckungskonstruktion verwendet wurde, welche umsatzsteuerlich erfasst wurde. Dabei ist dem stetig wiederholtem Vorteil der Lukrierung nicht zustehender Vorsteuern auch der doppelt so hohe Nachteil der Besteuerung des vom Getäuschten stammenden Geldflusses gegenübergestanden. Es ist daher zumal in Anbetracht des Zeitablaufes auf Basis der gegebenen Aktenlage zwar gesichert, dass Dr.X wissentlich gehandelt hat, nicht jedoch mit der für ein Strafverfahren notwendigen Gewissheit belegt, dass die Genannte mit ihrem Handeln durch die steuerliche Behandlung der Scheinrechnungen einen wirtschaftlichen Vorteil für sich bzw. das eigene Unternehmen auch angestrebt hätte, insoweit also auch absichtlich gehandelt hätte.
Es war daher im Ergebnis der erstinstanzliche Schuldspruch in Bezug auf die Beschuldigte, aber auch in Bezug auf den belangten Verband zu bestätigen.
Zur Bemessung der Geldstrafe ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der vorsätzlich verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Gleiches gilt gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG auch für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu € 56.000,00 + € 21.400,00 = € 77.400,00 X 2, sohin € 154.800,00, wobei hinsichtlich der Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht lediglich eine vorübergehende Abgabenvermeidung vorgesehen gewesen ist.
Läge daher ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei der Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich ein Ausgangswert von gerundet € 77.000,00.
Hinsichtlich des Unwertes des Handelns der Beschuldigten ist darauf zu verweisen, dass im Falle einer gerichtlichen Zuständigkeit nunmehr sogar von der Qualifikation eines Abgabenbetruges auszugehen wäre. Diesem Umstand und der Mehrzahl an deliktischen Angriffen stehen jedoch als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten, ihre geständige bzw. ihre im besonderen Umfang zur Tataufklärung beitragende Verantwortung, der Umstand, dass sie bei ihrem deliktischen Verhalten massiv durch Z beeinflusst worden ist, der nunmehrige Wegfall der ihre Person betreffenden Spezialprävention durch die geänderten Lebensumstände der Täterin, der eingetretene Zeitablauf, wodurch der Verfolgungsanspruch des Staates entsprechend eine Abschwächung erfahren hat und die erfolgte Schadensgutmachung, sodass unter Bedachtnahme auf die nunmehrige wirtschaftliche Lage der Beschuldigten - wie von der Verteidigung vorgetragen - und die ebenfalls dargestellten ungünstigen Lebensumstände in gesamthafter Abwägung kein Raum für eine vom Amtsbeauftragten geforderte Erhöhung der Geldstrafe verbleibt.
Gleichartiges gilt auch für die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe.
Den Berufungen des Amtsbeauftragten bleibt daher der Erfolg versagt.
Der Berufung des belangten Verbandes ist hingegen insoweit ein Erfolg beschieden, als die über ihn verhängte Geldbuße abzumildern war:
In Bezug auf die Höhe der Verbandsgeldbuße ist nämlich anzumerken, dass unter grundsätzlicher Übernahme der oben zur Ausmessung der Geldstrafe dargelegten Argumente zwar kein Wegfall des spezialpräventiven Aspektes, wohl jedoch in Anbetracht der geschilderten Vorkehrungen zur Abwendung zukünftiger gleichartiger Manipulationen und des laut Aktenlage zwischenzeitlichen Wohlverhaltens eine massive Abschwächung eingetreten ist. Dieser Umstand in Verbindung mit der geschilderten angespannten Finanzlage des Unternehmens ermöglicht es, die zwar ohnehin schon sehr maßvoll gehaltene Geldbuße noch weiter auf die spruchgemäße Höhe, das sind lediglich 10,33 % des Strafrahmens, abzumildern.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach jeweils pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe bzw. Geldbuße, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 28. Mai 2013
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 Abs. 2 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Belangter VerbandVerbandsgeldbußeAbgabenhinterziehungVerbandsverantwortlichkeitStrafbemessungGewerbsmäßigkeitZweifelsgrundsatzScheinrechnungVorsteuerabzugleistungslose Rechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-G/13
- Stammnummer
- 68187
- Gültig
- 28.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF