…gehe hier so weit, eine Bereicherung zu erfassen, die im Fall der Abfindung durch einen Dritten jeder direkten Verbindung mit erbrechtlichen Ansprüchen entbehrt, wenn auch diese Ansprüche Motiv für die Leistung des Dritten seien (vgl VwGH 24.1.2002, 99/16/0265 und dort referierte…
…aus dem Nachlass anzusehen sei, gehe hier soweit, eine Bereicherung zu erfassen, die im Fall der Abfindung durch einen Dritten jeder direkten Verbindung mit erbrechtlichen Ansprüchen entbehrt, wenn auch diese Ansprüche Motiv für die Leistung des Dritten seien. Im zitierten Erkenntnis vom 24. 1. 2002…
…erbrechtlichen Ansprüche. Sie wird deshalb steuerlich wie ein auf einem Erb- oder Pflichtteilsrecht beruhender Erwerb behandelt. Die erbschaftssteuerliche Fiktion dessen, was als Bereicherung aus dem Nachlass anzusehen ist, geht hier so weit, eine Bereicherung zu erfassen, die, im Fall der Abfindung durch einen Dritten, jeder…
…noch nicht vorhergesehen werden. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt dazu Folgendes aus: "Wird für einen Dritten in einem Vertrag eine Abfindung vereinbart, so ist als Ausführung der Zuwendung der Erwerb des Rechtes durch den Dritten auf den zu seinen Gunsten vereinbarten Hinauszahlungsbetrag anzunehmen…
…ist auch das der der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb durch Erbanfall. Damit im Einklang steht auch, dass § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG den Grundtatbestand, § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG, wonach u.a. die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft als vom Erblasser zugewendet gilt…
…darzustellen und durch geeignete Unterlagen zu belegen, wie bei Vertragsabschluss die Finanzierung der vereinbarten Abfindung der stillen Gesellschafter geplant gewesen sei und wann und wie sich die Planungsannahmen verändert hätten, sodass letztlich eine Einbringung der Anteile ins Auge gefasst worden sei. In Beantwortung dieses Vorhaltes…
…Geschäftsherrin daraus übermittelten Kopien sind gegenüber Dritten - außer gegenüber den Finanzbehörden und den Treugebern - streng geheim zu halten. Die stille Gesellschafterin ist jedoch nur ermächtigt, mit Treugebern abzuschließen, die eine Gesellschaftseinlage von mindestens öS 50.000,00 (Schilling ...) oder einen durch öS 1.000,00 …
…des Erlasses zur Neuordnung der Rentenbesteuerung durch das StRefG 2000 sowie nach den Bestimmungen des ErlWS-VO 2004. Damit ist klargestellt, dass die Vertragsparteien (und damit auch die Bw., welche die errechneten Abfindungen akzeptierte) sowohl ursprünglich als auch im Ablösezeitpunkt von einer Kaufpreisrente ausgegangen sind. …
…durch einen Privatgläubiger aus. | § 12 | Veräußerung (Übertragung) der stillen Beteiligung Der stille Gesellschafter ist berechtigt, seine Gesellschaftseinlage ganz oder in Teilen zu veräußern oder auf einen Dritten zu übertragen . Die Veräußerung bzw. Übertragung der Beteiligung kann immer nur mit Wirkung des Endes eines…
…unter Lebenden) im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 ABGB) gewährt wird. Während der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet (Hinweis auf Dorazil - Taucher, ErbStG, 4. Auflage, § 3 Rz 13.3), soll durch den Tatbestand des § 3 Abs…
…unter Lebenden) im Sinne des Gesetzes, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 ABGB) gewährt wird. Während der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet (Hinweis auf Dorazil - Taucher, ErbStG, 4. Auflage, § 3 Rz 13.3), soll durch den Tatbestand des § 3 Abs…
…Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß § 2 Abs.2 Z 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet, was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite…
…Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß § 2 Abs.2 Z 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet, was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite…
…ist auch das der der Erbschaftssteuer unterliegende Erwerb durch Erbanfall. Damit im Einklang steht auch, dass § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG den Grundtatbestand, § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG, wonach u.a. die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft als vom Erblasser zugewendet gilt…
…durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches (§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG 1955). Als vom Erblasser zugewendet gilt ua. auch: was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite…
…ein nach der Rechtsprechung nichtabzugsfähigen Drittaufwand (ds. Aufwendungen, die zwar durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, die aber nicht den Steuerpflichtigen selbst betreffen, sondern einen Dritten, häufig einen Familienangehörigen) handelt und selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, dass die strittigen Kilometergelder an die M…
…durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG gilt auch als vom Erblasser zugewendet was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter…
…als vom Erblasser zugewendet auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird. Erbschaftssteuerrechtlich ist der "Erwerb durch Erbanfall" mit der Abgabe der Erbserklärung vollzogen. Im vorliegenden Fall wurde…
…nach Beendigung der Mietverhältnisses keinerlei Abfindung erhalten sollte. Daran vermag auch der Kündigungsverzicht der Vermieter (welcher jedoch angesichts der infolge § 30 MRG gesicherten Mieterposition ohnehin kaum ins Gewicht fällt) nicht zu ändern. Denn etwa auch im Fall einer Kündigung durch den Mieter selbst wären seine…
…Pflichtteilsberechtigten zum Erblasser, obgleich er die Abfindung von einem Dritten erhält (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 43a zu § 2 ErbStG). Bei der Abfindung eines Pflichtteilsanspruches durch Hingabe einer Liegenschaft handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen. Wenn für…