Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1186-W/05
Vorliegen einer Mitunternehmerschaft (atypische stille Gesellschafter)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1186-W/05vom 27.12.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Stb.,vom
27. Oktober 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. und 23. Bezirk vom 5. Oktober 1998 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1992
bis 1993 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um ein
Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand "Produktion und Handel von Heiz- und
Klimasystemen".
Strittig ist die die rechtliche Stellung von 85
natürlichen Personen als atypische stille Gesellschafter zur
Komplementär-GmbH in den Streitjahren 1992 und 1993, ob somit die an der
Bw. beteiligten stillen Gesellschafter als Mitunternehmer bzw. echte stille
Gesellschafter anzusehen sind.
Die wesentlichen und die Berufung betreffenden
Feststellungen einer Betriebsprüfung (BP) über die Jahre 1991 bis 1993
sind folgende:
Zur Erlangung von Beteiligungskapital wurde im Jahr 1991
(20.6.1991 bzw. 27.6.1991) eine Vereinbarung über die Aufbringung von
atypischen stillen Gesellschafterkapital von rund S 30 Mio. mit Hilfe der Fa.
X.GmbH geschlossen. Dazu wurde mit insgesamt 87 beitretenden Gesellschaftern im
Jahre 1991 folgender Gesellschaftsvertrag bzw. Zeichnungsscheine über die
Ermittlung einer atypischen Gesellschaft unterfertigt:
GESELLSCHAFTSVERTRAG
|
...
§
1
|
Firma,
Sitz und Geschäftsleitung des Unternehmens
...
|
§
2
|
Beteiligung
als atypisch stiller Gesellschafter
Der
stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust des Unternehmens des
Geschäftsherrn gemäß den Bestimmungen des § 7
beteiligt. Der stille Gesellschafter ist schuldrechtlich auch am Vermögen
einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwertes des
Geschäftsherrn beteiligt. (atypisch stille Gesellschaft). Bei
Ausscheiden aus dem
Gesellschaftsverhältnis stehen ihm Ansprüche nach § 13
zu
. Der stille Gesellschafter beteiligt
sich mit einer voll einzuzahlenden stillen Beteiligung von 100 % des oa.
Nominales am Unternehmen des Geschäftsherrn...
|
§
3
|
Konten
des stillen Gesellschafters
Einzahlungen
des stillen Gesellschafters auf seine Gesellschaftereinlage erfolgen auf
gebundene Gesellschafterkonten (feste Einlagekonten). ...
Gewinn-
und Verlustanteile sowie Ausschüttungen werden über variable Konten
abgerechnet; sie berühren das Beteiligungsverhältnis nicht. Mit der
Führung der Konten, mit diversen Verwaltungsaufgaben und notwendigen
Spezialvollmachten wurde die Firma
X.GmbH,
Adr.X, beauftragt.
|
§
4
|
Geschäftsjahr
...
|
§
5
|
Jahresabschluss
Der
Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres zu erstellen und dem stillen Gesellschafter zur Kenntnis zu
bringen. Ihm stehen die
Kontrollrechte gem.
§ 338 HGB
zu. ... Wird der
Jahresabschluss nachträglich - allenfalls als Folge einer steuerlichen
Betriebsprüfung - berichtigt, so ist der berichtigte Jahresabschluss
maßgebend.
Anm.
d. Bp: § 338 HGB = 183 HGB
|
§
6
|
Nachschusspflicht
Den
stillen Gesellschafter trifft
keine
Nachschusspflicht
. Die über seine
Gesellschaftereinlage
hinausgehenden Verluste sind durch künftige Gewinnanteile
abzudecken.
|
§
7
|
Beteiligungen
an Gewinn und Verlust
Die
1991 beitretenden stillen Gesellschafter nehmen
rückwirkend mit
Beginn des Geschäftsjahres des Geschäftsherrn am Gewinn und Verlust
des Unternehmens im Verhältnis der einzubezahlenden stillen
Gesellschaftereinlagen teil. Verluste über die Höhe des Nominales der
stillen Gesellschaftereinlagen sind vom atypisch stillen Gesellschafter zu
übernehmen
und vorrangig gegen
künftige Buchgewinne zu verrechnen.
Die Höhe der
übernommenen
Verluste ist jedoch mit maximal 130 %
des
Nominales begrenzt. Darüber hinausgehende Verluste gehen
zu Lasten der Fa.
GeschäftsherrGmbH.
Folgegewinne
werden zuerst zur Abdeckung
der von
GeschäftsherrGmbHübernommenen Verluste verwendet.
In der Folge steht
dem stillen Gesellschafter eine vorrangige Gewinnzuweisung von den
tatsächlich erzielten, handelsrechtlichen Buchgewinnen bis zu 6 % der
jeweiligen Gesellschaftereinlage zu. Vom verbleibenden Gewinn erhält in der
Folge
GeschäftsherrGmbHmaximal jenen Betrag als Gewinn zugewiesen,
den auch alle bisherigen und zukünftigen Gesellschafter lt. obiger
Bestimmung zugewiesen erhalten haben.
Ein danach noch
verbleibender Gewinn wird zwischen allen bisherigen bzw.
zukünftigen
stillen
Gesellschaftern und
GeschäftsherrGmbHim Verhältnis 50 :
50
aufgeteilt. Im Verhältnis zwischen
den stillen Gesellschaftern ist für die Verteilung die Höhe der
einzelnen Gesellschaftereinlagen maßgeblich. Den stillen Gesellschaftern
zugewiesenen Gewinne sind vorbehaltlich Abs. 1 in voller Höhe bis zum
30.6. des jeweiligen Folgejahres auszuschütten.
|
§
8
|
Geschäftsführung
und Vertretung
Der
stille Gesellschafter ist
an der
Geschäftsführung nicht beteiligt
;
es wirkt insbesondere nicht an der
Beschlussfassung
über Änderungen des Geschäftsgegenstandes des Geschäftsherrn
und sonstige wesentliche Fragen, wie die Bestellung der Organe des
Geschäftsherrn, und Beschlüsse über Kapitalmaßnahmen mit.
Die stillen
Gesellschafter haben ein Stimmrecht bei der jährlichen
Gesellschafterversammlung, insbesondere betreffend die Genehmigung der Bilanz
und Entlastung des Geschäftsherrn, Überwachungsrechte im Rahmen der
Mittelverwendungskontrolle, sowie alle Rechte aus dem mit der
X.GmbHabgeschlossenen Vertrag.
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§
9
|
Wettbewerberecht
...
|
§
10
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Dauer
der Gesellschaft, Kündigung
Die
Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Geschäftsherr und
stiller Gesellschafter können den Vertrag über die Errichtung der
stillen Gesellschaft
frühestens zum
31.12.1998
unter Einhaltung einer
sechsmonatigen Kündigungsfrist
aufkündigen
.
Danach kann das Gesellschaftsverhältnis von beiden Seiten jeweils zum
31.12. eines jeden Jahres bzw. zum jeweiligen Bilanzstichtag des
Geschäftsherrn bei Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist
mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt werden.
GeschäftsherrGmbHerklärt sich
bereit, über den Kündigungsverzicht bis 31.12.1998 hinaus, auf Ihr
Kündigungsrecht für weitere drei Jahre, d. i. 31.12.2001 zu
verzichten, wenn aus laufenden jährlichen Buchgewinnen und dem das Nominale
der Gesellschaftereinlage übersteigenden Abschichtungsguthaben (ohne
Berücksichtigung des Veräußerungsgewinnes aus dem Ausgleich des
negativen Kapitalkontos) nicht insgesamt ein steuerpflichtiger Gesamtgewinn von
mindestens 20 % erzielt wird.
|
§
11
|
Ausscheiden
eines Gesellschafters
Außer
durch Kündigung, Ausschluss und Auflösung der Gesellschaft scheidet
ein Gesellschafter auch bei Eröffnung eines über das Vermögen des
Gesellschafters rechtskräftig eröffneten Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels eines die
Konkurskosten deckenden Vermögens und bei Exekutionsführung auf die
Einlage oder den Anspruch aus der Einlage durch einen Privatgläubiger aus.
|
§
12
|
Veräußerung
(Übertragung) der stillen Beteiligung
Der
stille Gesellschafter ist berechtigt, seine Gesellschaftseinlage ganz oder in
Teilen zu
veräußern
oder auf einen Dritten zu übertragen
.
Die Veräußerung bzw. Übertragung der Beteiligung kann immer nur
mit Wirkung des Endes eines Geschäftsjahres erfolgen. Scheidet ein
Gesellschafter, aus welchem Grunde oder zu welchem Zeitpunkt immer, aus der
Gesellschaft aus, so gilt er mit
Wirkung zum Ende des
Geschäftsjahres
als ausgeschieden,
in dem die Handlung
gesetzt wird
. Der Geschäftsherr muss
von der Übertragung spätestens drei Monate vor dem Ende eines Jahres
verständigt werden und ihr zustimmen; erfolgt die Verständigung
später, so ist die Übertragung erst zum nächsten
Übertragungszeitpunkt zulässig und wirksam. Die Zustimmung darf der
Geschäftsherr nur aus objektiv wichtigen Gründen versagen.
|
§
13
|
Ansprüche
des stillen Gesellschafters bei der Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses
Scheidet
ein Gesellschafter (ganz oder teilweise) durch ordnungsgemäße
Kündigung gem.
§ 10
aus der stillen Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf ein
Abfindungsguthaben
.
Berechnungsgrundlage
für dieses Guthaben ist der dem Verhältnis der Einlage des
Gesellschafters zur Kapitalbasis entsprechende Anteil am
Verkehrswert
des Unternehmens des Geschäftsherrn. Dieser errechnet sich aus der Summe
der Verkehrswerte des bilanzmäßig ausgewiesenen Vermögens
inklusive eines allfälligen Firmenwertes abzüglich sämtlicher
offener Verbindlichkeiten.
Bei
Ausscheiden eines Gesellschafters (ganz oder teilweise) aus anderen als in
Abs. 1 angeführten Gründen wird er mit dem Betrag abgefunden, der
dem
saldierten Wert
seiner Kapital- und seiner
Verrechnungskonten
entspricht.
Ergibt sich aufgrund der
Verrechnung der Konten eines Gesellschafters ein negativer Wert, so
entfällt eine etwaige Nachschussverpflichtung insofern, als der
Gesellschafter seine bedungene Einlage in bar geleistet
hat.
Im
Rahmen der Auseinandersetzung wird hinsichtlich der Aufteilung des
Vermögens (bzw. Unternehmenswertes) von einem Verhältnis 50 : 50
zwischen der Summe aller bisher eingegangenen bzw. zukünftig vom
Geschäftsherrn einzugehende stillen Gesellschaftereinlage und
GeschäftsherrGmbHausgegangen. Demgemäß bleiben
sämtliche künftige Kapitalmaßnahmen im Bereich der Ges mbH
für diese Regelung außer Ansatz.
Für
die Ermittlung des Unternehmenswertes im Rahmen der Auseinandersetzung ist das
letzte Fachgutachten des Fachsenates für .....heranzuziehen, das vor dem
Auseinandersetzungsstichtag veröffentlicht wurde.
...
|
§
14
|
Auflösung
der Gesellschaft
Im
Falle der
freiwilligen
oder zwangsweisen Auflösung oder Liquidation der
Gesellschaft,
in welcher Form auch immer,
nehmen die stillen Gesellschafter am Vermögen inklusive der Reserven und am
Firmenwert im Verhältnis der stillen Gesellschaftereinlagen zu den
insgesamt bestehenden stillen Gesellschaftereinlagen teil. Bei einer
freiwilligen Auflösung, Liquidation,
Konkurs
und allen vergleichbaren Rechtstiteln werden die stillen Gesellschafter
erst nach Auszahlung
aller anderen Gläubiger der Gesellschaft
befriedigt.
|
§
15
|
Kosten,
Gebühren und Abgaben
...
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§
16
|
Sonstige
Bestimmungen
.....Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch
die Gültigkeit dieses Vertrages nicht berührt.
An
die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige gesetzlich zugelassene
Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am
nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des
Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. Die
Gestaltung dieses Vertrages beruht auf der derzeitigen Auslegung gültiger
gesellschafts- und steuerrechtlicher Vorschriften. Für die Änderung
dieser Vorschriften und die Verwaltungsübung haftet der Geschäftsherr
nicht. Etwaige angestrebte Steuervorteile sind, nicht Geschäftsgrundlage
dieses Vertrages, weshalb auch keine Haftung übernommen werden kann.
Mit 85 der insgesamt 87 natürlichen stillen
Gesellschafter wurde weiters folgende Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag
abgeschlossen:
Ergänzung
zum Gesellschaftsvertrag
Climasol .... und
........ (kurz "Beteiligter") haben einen atypisch stillen Gesellschaftsvertrag
abgeschlossen.
Folgende
Bestimmungen werden in
Ergänzung bzw. in
Abänderung
dieses Vertrages zwischen
GeschäftsherrGmbH und dem oben
angeführten Kapitalanleger
rechtsverbindlich
vereinbart:
ad
§ 13 Ansprüche des stillen Gesellschafters bei Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses
GeschäftsherrGmbH
wird ab 1993 im Juni jeden Jahres einen Betrag im Ausmaß von 3 % der
jeweiligen stillen Gesellschaftereinlage als
Vorweg-Abschichtung
an die stillen Gesellschafter ausschütten.
(Anm.
der Bp: ist lt. Dr.S.
nicht erfolgt)
Unabhängig
von der Höhe des gutachtlich ermittelten
Auseinandersetzungsguthabens
für die
stillen Gesellschafter kommt der "Beteiligte" und die
GeschäftsherrGmbH
überein, dass
das auszuzahlende
Auseinandersetzungsguthaben
mindestens 110 % der einbezahlten stillen Gesellschaftereinlagen betragen muss
und maximal 170 % der einbezahlten Gesellschaftereinlagen betragen
darf.
Von dem so
ermittelten Auseinandersetzungsguthaben werden 10 % (gemäß
§ 6
des Vermittlungs- und Verwaltungsauftrages) der einbezahlten stillen
Gesellschaftereinlagen in Abzug gebracht.
Die Bestimmung des
vorhergehenden Absatzes ist insoweit nicht anzuwenden, als dadurch die stille
Gesellschaft im Sinne der Gesamtgewinnbetrachtung als Liebhaberei einzustufen
wäre.
Ein
allfälliges negatives Kapitalkonto der stillen Gesellschafter wird, sofern
diese negativen Kapitalkonten nicht durch Barentnahmen entstanden sind, denen
keine Gewinnzuweisung gegenüberstehen, mit dem auszuzahlenden
Auseinandersetzungsguthaben nicht
saldiert.....
GeschäftsherrGmbH
nimmt zur Kenntnis, dass die X.GmbH,
Adr.X, in Form eines unwiderruflichen
Auftrages das vom "Beteiligten" auf das Treuhandkonto einbezahlte Kapital nur
unter der Voraussetzung an die
GeschäftsherrGmbH weiterleitet, dass
ihm, dem "Beteiligten",
eine Bankgarantie einer
österreichischen Bank mit einer garantierten Summe von 60 % des
Beteiligungskapitals
(exkl. Agio),
ausnutzbar in der Zeit vom
1.4.1999 bis
30.6.1999
ausgehändigt wird....
Der
Zeichnungsschein, die Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag und der
Treuhandvertrag mit der Stb.GmbH mit
Dr.O., welche beispielhaft in Kopie der ho
Betriebsprüfung vorgelegt wurden vom stillen Gesellschafter am 29.8.91
unterzeichnet.
Darüber hinaus ist auszuführen, dass der GmbH
(Geschäftsherr) von der Ö.Bank ein Haftungskreditrahmen für die
"Abgabe von Bankgarantien für Abschichtungen" an die stillen Gesellschafter
eingeräumt worden ist. Die GmbH (Geschäftsherr) hätte für
diese Bankgarantien eine Haftungsprovision gezahlt. Als Sicherstellung
wären sämtliche auf dem Depotkonto erliegenden Wertpapiere sowie die
daraus resultierenden wiederzuveranlagenden Erträge zugunsten der Bank
verpfändet worden.
Die Einlagen aller natürlicher stillen Gesellschafter
betrugen insgesamt S 22.000.000,-- zuzügl. Agio, und wurden Wertpapiere um
S 8.306.720,-- zur Sicherstellung der Bankgarantie gekauft.
Mit Ablauf des Haftungskredites wäre die Ö.Bank
weiters berechtigt worden, die verpfändeten Wertpapiere und Guthaben zur
Abdeckung der in Anspruch genommenen Garantien zu verwerten, bzw. einen
Differenzbetrag von der GmbH nachträglich einzuzahlen.
Der jeweilige Garantiebrief lautete wie folgt:
"Die
GeschäftsherrGmbH,
Adr.2, hat uns mitgeteilt, dass Sie an der
GeschäftsherrGmbH als atypischer
stiller Gesellschafter mit einem Nominale von öS 200.000,--
...beteiligt sind.
Zur
teilweisen Sicherstellung des gemäß Gesellschaftsvertrag garantierten
Abschichtungsbetrages von 110 - 170 % des Nominales dieses Beteiligungskapitals
wurde die Vorlage einer Bankgarantie
vereinbart.
Dies vorausgesetzt,
übernehmen wir hiermit im Auftrag unseres Kunden, der
GeschäftsherrGmbH,Adr.2 , Ihnen gegenüber die Garantie
bis zum Höchstbetrag von
öS
120.000,-- (in Worten......)
Wir
verpflichten uns hiermit unwiderruflich, max. den Betrag von
öS 120.000,-- ...innerhalb einer am 1. April 1999 beginnenden und
am 30. Juni 1999 endenden Frist ohne Prüfung des zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisses binnen 3 Werktagen nach Erhalt Ihrer ersten
schriftlichen Aufforderung an Sie zu
leisten.
Eine etwaige Auszahlung des
angeforderten Betrages erfolgt unter Ausschluss jeder Barzahlung durch
Überweisung auf das von Ihnen namhaft gemachte Konto.
Eine Inanspruchnahme
dieser Garantie vor dem 1. April 1999 ist nicht möglich. Diese
Garantie gilt als rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn die schriftliche
Aufforderung spätestens am letzten Tag der Garantiefrist, das ist der
30. Juni 1999, bei uns einlangt. Diese Garantieübernahme erlischt mit
Rückgabe dieses Schreibens oder mit Ablauf der vorgenannten Frist. Nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer wollen Sie diesen Garantiebrief an uns
retournieren....."
Zur rechtlichen Würdigung führt die BP
aus:
Entscheidend sei, ob die beteiligten stillen Gesellschafter
als Mitunternehmer anzusehen seien, mit der Voraussetzung, dass mit deren
Position Unternehmenswagnis verbunden wäre. Unternehmerwagnis würde
sich in der Unternehmerinitiative und/oder Unternehmerrisiko ausdrücken.
Unternehmerinitiative würde entfalten, wer auf das betriebliche Geschehen
Einfluss nehmen könne.
Im Grundriss des österreichischen
Gesellschaftsrechtes, 5. Auflage, Kastner-Doralt-Nowotny, S. 167 und 168
würde zur "Stillen Gesellschaft" wie folgt ausgeführt:
1. Die gesetzliche
Regelung über die Geschäftsführung ist sehr spärlich (vgl
Art 7 Nr. 22 und 23 EVGHB). Der Geschäftsinhaber hat sein Unternehmen zu
führen....Werden geschäftsführende Gesellschafter oder
Organmitglieder ausgewechselt, so ist hiezu nicht die Mitwirkung des stillen
Gesellschafters erforderlich, wenn nicht ein solches Mitspracherecht im
StGesVertrag festgelegt wurde....
2. Mangels anderer
vertraglicher Regelung ist der Geschäftsinhaber zur
Geschäftsführung und damit zum Betrieb des Unternehmens dem Stillen
gegenüber verpflichtet...
4. Der
GesVertrag
kann
dem stillen Gesellschafter ein
Widerspruchsrecht zu allen oder bestimmten Geschäftsarten geben, er kann
Geschäfte oder Geschäftsarten an die Zustimmung des Stillen binden, ja
es kann ihm die Geschäftsführung übertragen werden (atypische
StGes).
5. Die
Kontrollrechte des Stillen beschränkt § 338 HGB auf Vorlage einer
Abschrift der Jahresbilanz und das Recht, deren Richtigkeit unter Einsicht der
Bücher und Schriften während des Bestandes der StGes (OGH HS 8203,
9230; vgl auch HS 8204) zu prüfen. Der Stille kann die Berichtigung einer
fehlerhaften Bilanz verlangen, jedoch nur mit Wirkung für die StGes OGH HS
130). ........Aus wichtigem Grund kann der für den Geschäftsinhaber
zuständige GH in Handelssachen (OGH HS 1473) im Außerstreitverfahren
auf Antrag des Stillen jederzeit die Vorlage einer Zwischenbilanz, Bucheinsicht
oder sonstige Aufklärung anordnen. Kontrollrechte können vertraglich
erweitert und eingeengt werden....
Die stillen Gesellschafter der Bw. wären gem. § 8
des Gesellschaftsvertrages von der Geschäftsführung ausgeschlossen,
und Rechte zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung nicht
eingeräumt worden. Lediglich Kontrollrechte gem. §§ 5 und 8 des
Gesellschaftsvertrages wären eingeräumt worden. Auch wäre den
stillen Gesellschaftern kein Weigerungsrecht vertraglich zuerkannt worden.
Da somit mit dem Gesellschaftsrecht keine
Unternehmerinitiative verbunden wäre, müsste das Unternehmerrisiko
umso ausgeprägter sein, um eine Mitunternehmerschaft zu begründen.
Lt. Erkenntnis des VwGH vom 23.2.1994, 93/15/0163
würde von einer atypischen stillen Beteiligung gesprochen, wenn der stille
Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert teilnimmt, wobei einer
Anerkennung als Mitunternehmerschaft selbst der Umstand nicht entgegensteht,
dass für den Fall des freiwilligen Ausscheidens eines stillen
Gesellschafters zufolge einer von ihm selbst vorgenommenen Kündigung des
Gesellschaftsvertrages (und der dadurch bewirkten Auflösung der stillen
Gesellschaft) eine Beteiligung am "good will" vertraglich ausgeschlossen ist.
(vgl. z.B. das hg. Erkenntnis v. 29. April 1981, Zl. 3123/79 HS 12.183
= ÖJZ 1982, 136...) Betreffend die
sonstigen Fälle der Auflösung der Gesellschaft, insbesondere gegen den
Willen des stillen Gesellschafters, wird aber eine Teilnahme des stillen
Gesellschafters an stillen Reserven und damit auch am Firmenwert für die
Annahme einer Mitunternehmerschaft als unerlässlich angesehen.
Lt. § 13 des jeweiligen Gesellschaftsvertrages
wäre vereinbart worden, dass der stille Gesellschafter bei Ausscheiden
(ganz oder teilweise) aus anderen als in Abs. 1 angeführten Gründen
mit dem Betrag abgefunden würde, der dem saldierten Wert seiner
Verrechnungs- und Kapitalkonten entspräche.
Lt. Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 1986, 86/13/0092
sei die Frage, ob eine unechte stille Gesellschaft vorliege, im Einzelfall nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere aus den vertraglichen
Vereinbarungen für den Fall der Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses zu beurteilen.
Lt. § 2 des Gesellschaftsvertrages sei der stille
Gesellschafter schuldrechtlich auch am Vermögen einschließlich der
stillen Reserven und des Firmenwertes beteiligt. Bei Ausscheiden aus dem
Gesellschaftsverhältnis würden Ansprüche nach § 13 zustehen.
Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters (ganz oder teilweise) durch
ordnungsgemäße Kündigung gem. § 10 aus der stillen
Gesellschaft, hätte er Anspruch auf ein Abfindungsguthaben. Nach
§ 6 des Gesellschaftsvertrages würde den stillen Gesellschafter
keine Nachschusspflicht treffen.
Mit der Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag, wäre
dem stillen Gesellschafter ein Abschichtungsbetrag in Höhe von 110 bis 170
% der Einlagen garantiert worden.
Es wäre weiters die teilweise Sicherstellung des
garantierten Auseinandersetzungsguthabens von 110 bis 170 % bzw. 100 bis 160 %
durch eine Bankgarantie in Höhe von jeweils 60 % der Einlage durch die
Ö.Bank erfolgt.
Die Einlagen der stillen Gesellschafter an die Bw.
wären nur unter der Bedingung weitergeleitet worden, dass jeweils eine
Bankgarantie in Höhe von 60% der Einlage zur teilweisen Sicherstellung des
garantierten Abschichtungsbetrages von 110 bis 170% der Einlagen an die
jeweiligen stillen Gesellschafter gegeben worden wäre.
Nach Ansicht der BP hätten somit die 85 stillen
Gesellschafter insbesondere bei Betrachtung der Vereinbarungen für den Fall
der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses kein Unternehmerrisiko
getragen. Mit der Garantie des Geschäftsherrn, bei Abschichtung 110 bis
170 % bzw. 100 bis 160 % der Einlage zu erhalten, wäre sichergestellt
worden, dass eine Abschichtung nicht unter der Höhe der Einlage erfolge und
daher kein Verlust erzielt bzw. den Gesellschafter nicht das Risiko die Einlage
zu verlieren, trifft.
Darüber hinaus wäre den stillen Gesellschaftern
eine teilweise (60%ige) Bankgarantie eingeräumt worden. Ein anderer nicht
an der Bw. beteiligter echter stiller Gesellschafter hätte somit ein
größeres Risiko des Verlustes der Einlage zu tragen, wenn der
Geschäftsinhaber zahlungsunfähig würde bzw. im Falle eines
Darlehensgebers dessen Schuldner zahlungsunfähig würde.
Ein Darlehensgeber, der seine Forderung wegen Konkurses des
Schuldners verlieren würde, würde ebenso nicht zum Mitunternehmer wie
ein echter stiller Gesellschafter, der seine Einlage auf Grund des Konkurses des
Geschäftsinhabers verloren hätte. Die stillen Gesellschafter der Bw.
würden somit selbst im Konkursfall noch 60 % der Einlage
zurückerhalten.
Es würde sich bei den Einlagen somit um keine
partialische Darlehen, sondern um Einlagen eines echten stillen Gesellschafters
handeln, da u.a. vertraglich eine Gewinn- und Verlustbeteiligung eingeräumt
worden wäre sowie Kontrollrechte nach § 338 HGB.
Nach Ansicht der BP würde es sich somit bei den
natürlichen stillen Gesellschaftern um echte stille Gesellschafter handeln,
da weder Unternehmerinitiative noch Unternehmerrisiko getragen würden. Die
stillen Gesellschafter wären somit keine Mitunternehmer, und eine
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung daher für 1991 nicht
vorgenommen worden.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet,
dass die Bw. eine atypische stille Gesellschaft
"Geschäftsherr.GmbH&Stille" darstellen würde und daher für
das Jahr 1991 eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO vorzunehmen sei.
Im Jahre 1991 hätte die Bw. mit 87 natürlichen
Personen Gesellschaftsverträge als stille Gesellschafter abgeschlossen,
wobei die Beendigung der stillen Gesellschaften in den §§ 10 bis 14
des Gesellschaftsvertrages geregelt worden wäre.
Der früheste (ordentliche) Kündigungstermin
wäre lt. § 10 des Gesellschaftsvertrages mit 31.12.1998 festgesetzt
worden. Der Geschäftsherr würde darüber hinaus für weitere
drei Jahre auf sein Kündigungsrecht verzichten, wenn aus den laufenden
jährlichen Buchgewinnen und dem das Nominale der Gesellschaftereinlage
übersteigenden Abschichtungsguthaben nicht insgesamt ein steuerpflichtiger
Gesamtgewinn von mindestens 20 % zu erzielen sei.
In der Bestimmung § 11 des stillen
Gesellschaftsvertrages würde das Ausscheiden des Gesellschafters auf Grund
der Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des stillen
Gesellschafters behandelt, in § 12 die Bestimmungen zur
Veräußerung der stillen Beteiligung geregelt. Mit Vertragsbestimmung
nach § 13 würden die Ansprüche des stillen Gesellschafters bei
Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses festgelegt. Bei einer
Kündigung würde i.S. des § 10 die Bemessungsgrundlage für
das Abschichtungsguthaben mit den entsprechenden Anteil am Verkehrswert des
Unternehmens aus dem Verhältnis der Einlage des Gesellschafters zur
Kapitalbasis definiert. Der Verkehrswert sei lt. letzten Fachgutachten des
Fachsenates für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer
der Wirtschaftstreuhänder aus der Summe der Verkehrswerte des
Vermögens inkl. Firmenwert und abzüglich offener Verbindlichkeiten zu
errechnen.
Mit 85 der 87 natürlichen Personen wäre eine
Ergänzung zum § 13 des Gesellschaftsvertrages abgeschlossen worden, um
die Ansprüche des stillen Gesellschafters zusätzlich zu regeln. Darin
würde geregelt, dass im Falle der Kündigung das auszuzahlende
Auseinandersetzungsguthaben mindestens 110 % und maximal 170 % der einbezahlten
Gesellschaftereinlage betragen müsse, abzüglich 10 % Vermittlungs- und
Verwaltungsauftragskosten.
Die Zusatzvereinbarung wäre in Hinblick auf die
Liebhabereiverordnung 1990 als Schutzbestimmung für den stillen Anleger
getroffen worden, weiters zum Zwecke der Vereinfachung der Abwicklung der
stillen Gesellschaft, um zu vermeiden, zu jedem Abstimmungszeitpunkt den
Unternehmenswert neu ermitteln zu müssen. Im Berufungsfall würde es
sich in dieser Form um eine Publikumsgesellschaft handeln.
Für den Fall einer Auflösung der Gesellschaft
durch die Liquidation wäre in der Bestimmung des § 14 des
Gesellschaftsvertrages eine Teilnahme der stillen Gesellschafter am
Vermögen inklusive der stillen Reserven und dem Firmenwert im
Verhältnis der Einlage festgelegt worden, wobei eine Nachrangigkeit der
Gesellschafter vor den anderen Gläubigern vereinbart worden wäre.
Von der BP wäre ausgeführt worden, dass eine
Mitunternehmerschaft Unternehmerwagnis voraussetzen würde, welches sich in
der Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko ausdrücke. Die BP
hätte somit die Entfaltung der Unternehmerinitiative untersucht und
festgestellt, dass die stillen Gesellschafter von der Geschäftsführung
ausgeschlossen bzw. keine Einflussnahme auf die Geschäftsführung
eingeräumt worden wäre. Da jedoch auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Unternehmerinitiative verbunden
wäre, müsse zur Begründung einer Mitunternehmerschaft das
Unternehmerrisiko stärker ausgeprägt sein.
Das Unternehmerrisiko sei lt. BP aus den vertraglichen
Vereinbarungen betreffend die Beendigung des Gesellschafterverhältnisses
abzuleiten (§ 13 des Gesellschaftervertrages, unter Hinweis auf die
VwGH-Erkenntnisse vom 22.10.1986, 86/13/0092 und 23.2.1994, 93/15/0163). Weiters
würde die BP betreffend die 60%ige Bankgarantie als Sicherstellung
anführen, dass ein echter stiller Gesellschafter ein größeres
Risiko eines Verlustes tragen bzw. die stillen Gesellschafter selbst im Falle
des Konkurses 60 % der Einlage zurückerlangen würde.
Für die Beurteilung einer Mitunternehmerschaft
würden in der Literatur zwei Grundsätze herangezogen, nämlich das
Recht des stillen Gesellschafters in Bezug auf die vermögensrechtliche
Beziehung (Vermögensbeteiligung/Unternehmensrisiko) sowie die Mitwirkung
bei der Geschäftsführung (Unternehmerinitiative). Die Abgrenzung
zwischen der typischen und atypischen Gesellschaft würde sich v.a. danach
orientieren, wie die Vermögensbeteiligung des stillen Gesellschafters bei
der Beendigung vereinbart und ob die Mitwirkung bei der
Geschäftsführung verstärkt worden wäre (Neuner, Stille
Gesellschaft im Abgabenrecht, 3. Auflage, 1987, S. 2).
ad Geschäftsführung
(Unternehmerinitiative):
Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages sei der stille
Gesellschafter nicht an der Geschäftsführung beteiligt, jedoch sei
auch ein Kommanditist nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die im
§ 8 vorgesehene Teilnahme an den jährlichen
Gesellschafterversammlungen würde von der BP jedoch übersehen. Damit
wäre die Möglichkeit einer Unternehmerinitiative - gebotene Fragen zu
stellen, Berichte zu hören und auf zukünftige Beschlüsse
einwirken zu können - gegeben. Durch die Ausübung der Stimmrechte nach
§ 8, z.B. betreffend die Überwachungsrechte im Rahmen der
Mittelverwendungskontrolle, könnte somit Einfluss auf das betriebliche
Geschehen genommen werden, und würden diese Einflussnahme über die
Kontrollrechte nach § 183 HGB hinausgehen.
Wäre selbst darin keine Unternehmerinitiative zu
sehen, bestünde doch ein volles Unternehmerrisiko und damit verbunden ein
Unternehmerwagnis und somit eine atypische stille Gesellschaft.
ad Vermögensbeteiligung (Unternehmerrisiko) bei
Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses:
Bei Beurteilung einer unechten stillen Gesellschaft sei
insbesondere auf die vertraglichen Vereinbarungen betreffend die Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses einzugehen (VwGH 22.10.1986, 86/13/0092). In der
Bestimmung des § 10 des Gesellschaftsvertrages würde die ordentliche
Kündigung der Gesellschaft geregelt, wobei für die Zeit bis 31.12.1998
eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen worden wäre.
Eine Kündigung aus sonstigen gesetzlich vorgesehenen
Gründen wie z.B. Eröffnung eines Konkurses wäre in § 14
geregelt worden und eine Teilnahme der stillen Gesellschafter am Vermögen
inklusive stiller Reserven sowie am Firmenwert vorgesehen.
Nach dem 31.12.1998 könnte der Vertrag von beiden
Seiten unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist, jeweils am
31.12. gekündigt werden. Im Falle der Kündigung durch den stillen
Gesellschafter noch vor Erreichen eines Totalgewinnes würde der
Geschäftsherr auf die Kündigung weitere 3 Jahre verzichten. Im Falle
der ordnungsgemäßen Kündigung würde der Gesellschafter
Anspruch auf ein Abfindungsguthaben auf Basis des anteiligen Verkehrswertes
haben, und § 13 ergänzend eine Bandbreite von 110 bis 170 % der
einbezahlten Einlage garantieren.
Die BP würde übersehen, dass der
Verwaltungsgerichtshof lt. Erkenntnis vom 23.2.1994, 93/15/0163 eine Trennung
zwischen der Zeit vor und nach der Möglichkeit einer ordentlichen
Kündigung vornehme, und für die Zeit nach der ordentlichen
Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben in einer Bandbreite von 90 bis
150 % der Einlage einer Anerkennung einer Mitunternehmerschaft nicht
entgegenstehen würde. Lt. VwGH würde eine Beteiligungsbandbreite von
60 % eine Teilnahme der stillen Gesellschaft am Erfolg bzw. Misserfolg des
Unternehmens nicht ausschließen, und die stillen Gesellschafter dadurch
sehr wohl Unternehmerrisiko tragen. Die Teilnahme am Vermögen inklusive
stiller Reserven und Firmenwert für die Fälle der Auflösung auch
gegen den Willen des Gesellschafters würde somit die Position als
Mitunternehmer begründen.
Diese Ausführungen wären auch der Ergänzung
zu § 13 des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen. Die Beteiligungsbandbreite
würde lt. VwGH-Erkenntnis ebenso 60 % betragen, und von einer Bandbreite
von 90 bis 150 %, im vorliegenden Fall von 110 bis 170 % ausgegangen. Der VwGH
würde aber in keiner Weise eine Bandbreite unter 100 % als Voraussetzung
für eine Mitunternehmerschaft voraussetzen. In der Ergänzung zu
§ 13 des Gesellschaftsvertrages wäre eine ordentliche
Kündigung des stillen Gesellschaftsverhältnisses auch für den
Fall gegen den Willen des stillen Gesellschafters die Beteiligungsbandbreite
vereinbart worden, sodass dem stillen Gesellschafter eine Position zukomme,
welche die Übernahme von Unternehmerrisiko und damit Unternehmerwagnis
voraussetze.
Die Sicherstellung des Erlösbetrages von einer 60%igen
Garantie von dritter Seite sei somit völlig unerheblich. Die Einlösung
dieser Garantie sei nur zu 60 % und nur für eine bestimmte Zeit (vom
1.4.1999 bis 30.6.1999) ermöglicht worden. Die Einlösespanne
würde somit letztlich vom wirtschaftlichen Verhältnis des
Geschäftsherrn abhängen, und lediglich ein Wahlrecht für den
stillen Gesellschafter bestehen, zum Einlöse-Zeitpunkt die Einlage
teilweise zurückzuerlangen oder das Risiko bzw. Chance in der Zukunft zu
erzielen oder die Einlage zur Gänze zu verlieren.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Mitunternehmerschaft komme es zudem nicht darauf an, ob sich das
Unternehmerrisiko versichern lässt.
Weitere Gründe für die Annahme einer
Mitunternehmerschaft seien darüber hinaus die Nachrangigkeit der stillen
Gesellschafter gegenüber den übrigen Gläubigern nach § 14
des Gesellschaftsvertrages, da ein echter stiller Gesellschafter im Falle des
Konkurses den übrigen Gläubigern gleichgestellt wäre. Diese
Möglichkeit wäre im vorliegenden atypisch stillen Gesellschaftsvertrag
ausgeschlossen worden, dieser würde somit das Risiko des Verlustes der
gesamten Einlage tragen.
Dass die Gefahr einer solchen Auflösung in einem
Zeitraum von 8 Jahren nicht ausgeschlossen hätte werden können, sei
bei der Bw. ersichtlich geworden. Nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten
wäre im Jahre 1993 ein Konkursantrag gestellt worden, hätte jedoch
u.a. auch auf Grund der Streichung der Zusatzvereinbarung einer jährlichen
3%igen Entnahmemöglichkeit der stillen Gesellschafter abgewendet werden
können.
Nach anderen Bestimmungen des Handels- und Steuerrechtes
bezüglich Beteiligungsverhältnisse bei der Auflösung einer
Gesellschaft durch Liquidation würde ein wichtiges Indiz für eine
eigen- oder fremdkapitalähnliche Struktur der Beteiligung abgeleitet
werden. Reiche die Unterscheidung zwischen substanz- und substanzlosen
Genussrechten einer Beteiligung am Liquidationserlös für die
Bestimmung der Art der Beteiligung aus, sei somit analog anzurechnen, dass
für die Unterscheidung zwischen substanz- (atypische Stille) und
substanzlosen Rechten (typische Stille) auf die Beteiligung im Falle der
Liquidation abzustellen wäre. Die Beteiligung am Vermögen und
Firmenwert nach § 14 würde somit für die Annahme einer atypisch
stillen Gesellschaft sprechen.
Eine limitierte Beteiligungsbandbreite bei einer
ordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages stände somit einer
Mitunternehmerschaft nicht entgegen, ebenso dass das untere Limit nicht unter
dem Beteiligungsnominale liege, wenn die Vereinbarung
1) erst ab einem Zeitpunkt viele Jahre nach
Abschluss des stillen Gesellschaftsvertrages gültig werden
könne
2) nur für die ordentliche Kündigung
(nicht für den Fall der Liquidation) gelten würde und der Stille
unbeschränkt am Verkehrswert beteiligt wäre.
3) für die Fälle der Kündigung,
insbesondere auch gegen den Willen des stillen Gesellschafters, verbindlich sei,
und
4) die Nachrangigkeit der stillen Anleger
gegenüber den Gläubigern im Falle der Liquidation nicht
entkräftet würde.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
Ad Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft zwischen der
GmbH (Geschäftsherrn) und 85 der 87 natürlichen stillen
Gesellschaftern
Unternehmerinitiative:
Wie bereits im Bp-Bericht ausgeführt, seien die
stillen Gesellschafter der GeschäftsherrGmbH
von der Geschäftsführung gem.
§ 8 des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen worden. Rechte
zur Einflussnahme auf die Geschäftsführung wären ihnen nicht
eingeräumt worden, sondern lediglich Kontrollrechte gemäß den
§§ 5 und 8 des Gesellschaftsvertrages. Den stillen Gesellschaftern
würde durch die Ges mbH (Geschäftsherrn) auch kein Weigerungsrecht
vertraglich zuerkannt.
Unternehmerwagnis:
Im § 13 wären die Ansprüche des stillen
Gesellschafters bei der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses
- durch
ordnungsgemäße Kündigung lt.
§ 10 (Anspruch auf Abfindungsguthaben) bzw.
- bei Ausscheiden aus
anderen als in Abs. 1 angeführten Gründen (Abfindung mit
dem Betrag, der dem saldierten Wert seiner
Kapital- und seiner Verrechnungskonten entspricht) geregelt
worden.
Wie bereits im Bp-Bericht ausgeführt, wären die
Einlagen der stillen Gesellschafter an die GeschäftsherrGmbH nur
unter der Bedingung (siehe
Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag) weitergeleitet worden, dass jeweils
eine Bankgarantie in Höhe von
60 % der Einlage zur teilweisen Sicherstellung des garantierten
Abschichtungsbetrages von 110 bis 170 % der Einlagen an die jeweiligen
natürlichen stillen Gesellschafter gegeben worden wäre.
Die Einlagen aller natürlichen stillen Gesellschafter
hätten S 22.000.000,-- zuzüglich Agio betragen. Von diesem Betrag
wären mehr als S 8.000.000,-- zum
Ankauf der Wertpapiere, welche (sowie
die daraus resultierenden wiederzuveranlagenden Erträge)
zur Sicherstellung der
angeführten Bankgarantien zugunsten
der Ö.Bank verpfändet wurden, verwendet worden.
Nach Ansicht der BP hätten somit die stillen
Gesellschafter insbesondere bei Betrachtung der Vereinbarungen für den Fall
der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses
kein Unternehmerrisiko getragen, da
ihnen garantiert worden wäre, dass sie bei Abschichtung 110 bis 170 % der
Einlage erhalten würden. Es wäre somit sichergestellt worden, dass
eine Abschichtung nicht unter der Höhe der Einlage erfolgen und die stillen
Gesellschafter diesbezüglich somit keinen Verlust erzielen würden.
Darüber hinaus
hätten die stillen Gesellschafter auch noch die Garantie des
Abschichtungsguthabens des Geschäftsinhabers durch eine teilweise
(60 %) Bankgarantie gesichert
erhalten.
Die stillen Gesellschafter der GeschäftsherrGmbH
würden somit selbst im
Konkursfall noch 60 % ihrer Einlage
bei Vorlage der Bankgarantie in der Zeit vom 1.4.1999 bis 30.6.1999 erhalten,
denn wie der steuerliche Vertreter in der Stellungnahme vom 29. August 1997
ausführt, sei z.B. im Falle des
Konkurses des Geschäftsherrn nur
der nicht von dritter Seite
(bank)-garantierte Teil der Einlage verloren.
1993 und in den Folgejahren wäre lt. steuerlichen
Vertretung vom 12. Mai 1997 kein
Wirtschaftsprüfungsbericht erstellt worden, da die Gesellschaft
nicht mehr über die erforderlichen
finanziellen Mittel verfügt hätte, diesen zu bezahlen.
In derselben Vorhaltsbeantwortung wäre weiters bzgl.
der offenen Verbindlichkeiten mitgeteilt worden, dass mit den verschiedenen
Gläubigern unterschiedliche Vereinbarungen getroffen worden wären.
Somit hätte die BankB auf einen Großteil ihrer unbesicherten
Forderungen gegen eine einmalige Abschlagzahlung von
öS 500.000,-- verzichtet.
Die Verbindlichkeiten bei der BankB hätten per
31.12.1995 rund
öS 11.000.000,--
betragen.
Trotz der schlechten finanziellen Situation der Bw.
wäre es den natürlichen stillen Gesellschaftern (tatsächlich von
80 der 85 stillen Gesellschaftern in Anspruch genommen) ermöglicht worden,
rückwirkend zum 31.12.1995 ihre "Mitunternehmeranteile" in die F.AG gem.
Artikel III Umgründungssteuergesetz einzubringen und jeweils eine
Barentnahme gem. § 16
Umgründungssteuergesetz in Höhe von
50,8 % der Einlage zu tätigen.
Die Finanzierung wäre (lt. steuerlicher Vertretung vom
12. Mai 1997) "durch Auflösung des
zur Deckung der Bankgarantie bei den
Ö.Bank hinterlegten
Wertpapierdepots erfolgt. Die Bankgarantien, bzgl. der ihre Anteile
einbringenden Personen, wären im Zuge der Einbringung an die Gesellschafter
retourniert worden."
Die 80 natürlichen Gesellschafter hätten anstelle
des durch die Bank garantierten Betrages von jeweils 60 % somit 50,8 %
ihrer Einlage durch Barentnahme im Zuge der Einbringung erhalten, dies
würde offensichtlich mit der zeitlich früheren Inanspruchnahme und der
damit verbundenen Abzinsung des garantierten Betrages zusammenhängen.
Die restlichen 5 natürlichen Personen hätten ihre
Anteile zu diesem Stichtag nicht eingebracht und wären weiterhin im Besitz
ihrer Bankgarantien.
Somit hätte ein anderer (nicht am Unternehmen
beteiligter) echter stiller Gesellschafter, dessen Geschäftsinhaber
zahlungsunfähig, oder ein Darlehensgeber dessen Schuldner
zahlungsunfähig sein würde, ein größeres Risiko die Einlage
bzw. den Darlehensbetrag zu verlieren.
In der Gegenäußerung zu den Stellungnahmen der
Berufung wurde wie folgt ergänzt:
ad Unternehmerinitiative)
Ein technisch ausgebildeter Unternehmer und Beteiligter
(Mag.S) wäre als Mehrleistungseigentümer eines Betriebes für
Heiztechnik sehr wohl in der Lage, in der Gesellschafterversammlung seinen
Einfluss auf die Geschäftsführung über den Treuhänder
geltend zu machen.
ad Unternehmerwagnis)
Die BP wäre auf den Sachverhalt, dass jeder
Unternehmer versuchen würde, sein Risiko zu minimieren, nicht eingegangen.
Dies könne durch Umwandlung des Risikos in Kosten erfolgen. In der Praxis
sei es z.B. möglich, den Ausfall von Forderungen versichern zu lassen
(verkaufen Factoringgesellschaften, staatliche Garantien von Beteiligungen an
ausländischen Gesellschaften, oder die Absicherung der Kapitaleinlage gegen
Risikoprämie).
Das Unternehmerrisiko würde in der Teilnahme am Wagnis
des Unternehmens und u.a. in der Beteiligung am Gewinn und Verlust und an den
stillen Reserven einschließlich Firmenwert bestehen. Dies sei für die
lange Zeit der Beteiligung zu berücksichtigen. Ein limitiertes
Auseinandersetzungsgutachten in der vorliegenden Bandbreite stelle somit keine
Pauschalabfindung, sondern eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Vorsorge gegen
den Totalverlust des Risikokapitals dar.
In der Berufung gegen die streitgegenständlichen
Feststellungsbescheide wurde weiters auf die Prüfungsfeststellungen und das
anhängige Berufungsverfahren bei der GmbH (Geschäftsherr) betreffend
die Punkte Haftungsprovisionen und Forschungsaufwendungen verwiesen. Die
Feststellungen und Einwendungen lauten diesbezüglich wie folgt:
ad Feststellung Patent Nr. XXX)
Mit Kaufvertrag vom 11. November 1991 wäre das Patent
Nr. XXX betreffend "Spezialheizung" in Höhe von S 8 Mio (zzgl. Damnum S
900.000,-) erworben und die Buchungen lt. Auskunft der steuerlichen Vertretung
und Abschnitt 55 der Einkommensteuerrichtlinien (EstRiLi) vorgenommen
worden.
"Lt.
Einkommensteuerkommentar (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, EStG 1988, Tz 44.3) seien
unter Entwicklung oder Verbesserung einer Erfindung die entsprechenden
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten bis zum Produktionsreifmachen im eigenen
Betrieb zu verstehen.
Der Ankauf fremder
Ergebnisse selbst könnte allenfalls dann zur Entwicklung und Verbesserung
einer Erfindung gerechnet werden, wenn die Weiterentwicklung bzw. Verbesserung
gegenüber dem Ankauf eindeutig überwiegt, (könnte in Anlehnung an
Abschnitt 55 (17) der EStRiLi dann vorgenommen werden, wenn auf
Weiterentwicklung und Verbesserung mehr als 50 % der Gesamtinvestition
entfallen).
Abschnitt 55 (17)
der EStRiLi lautet: Wird ein Gebäude im Rohbauzustand angeschafft und
sodann fertig gestellt, bilden auch die Aufwendungen für die Anschaffung
bereits Teilherstellungskosten; es bestehen keine Bedenken, bei einem
Gebäude solange den Rohbauzustand zu unterstellen, als für die
Anschaffung des Rohbaus nicht mehr als 50 % der voraussichtlichen gesamten
Investitionskosten (einschl. Installationen u. dgl.) für das Gebäude
aufgewendet wurden)."
Unter Tz 28 betreffend Forschungsfreibeträge wäre
ausgeführt worden, dass die Forschungsaufwendungen, von denen ein
Forschungsfreibetrag in Anspruch genommen werden könne, im Zuge der BP in
geringerer Höhe als durch die GmbH festgestellt worden wären.
Jene Aufwendungen, von denen ein Forschungsfreibetrag in
Anspruch genommen werden kann, wären somit als Grundlage zur Ermittlung des
Gesamtforschungsaufwandes herangezogen worden.
Da auf die Weiterentwicklung des Patentes nicht mehr als
50% des gesamten Forschungsaufwandes entfallen würden, wäre der
Kaufpreis des Patentes Nr. XXX aktiviert und das Patent auf die mögliche
geschützte Zeit von 15 Jahre wie folgt abzuschreiben gewesen.
Die Daten des Patentamtes hätten wie folgt gelautet:
Angemeldet: 8. September 1987, Beginn der Patentdauer: 15. Juli 1990,
Längste mögliche Dauer: 8. September 2007
|
S
8.900.000,-- : 15 : 2 =
|
|
S
296.667,-- AfA 1. Jahr
|
S
8.900.000,-- : 15 =
|
|
S
593.333,-- AfA ab 2. Jahr
ad Feststellung Haftungsprovision betreffend die Fa.
GeschäftsherrGmbH)
Die BP hätte weiters festgestellt, dass die Zahlung
einer Haftungsprovision im Jahre 1991 für die Abgabe von Bankgarantien
durch die Ö.Bank iHv. S 700.000,00 (+S 43.988,75 im Jahre 1992 -
geringfügig) gegen Aufwand gebucht worden wäre. Die Zahlung sei
lt. Ansicht der BP auf die Laufzeit abzugrenzen.
Die Zahlung wäre im Jahre 1991 erfolgt: Als
mögliche Inanspruchnahme lt. Garantiebriefen wäre der Zeitraum 1.
April bis 30. Juni 1999, somit rund 8 Jahre vereinbart worden. Von
der BP wäre daher die Zahlung von S 700.000,00 auf 8 Jahre
abgegrenzt worden.
ad Forschungsfreibeträge (Tz 28)
Ein Forschungsfreibetrag könne weiters nur für
Aufwendungen betreffend die Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich
wertvoller Erfindungen, soweit es sich nicht um Verwaltungs- und Vertriebskosten
oder um Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(AfA sowie GwG) handeln würde, geltend gemacht werden.
Die BP hätte festgestellt, dass in die
Bemessungsgrundlage auch folgende Aufwendungen einbezogen worden
wären:
-) Aufwendungen im
Zusammenhang mit Verwaltung und Vertrieb
-) Aufwendungen
nach "Produktionsreifmachung" im Betrieb
-) für
Preisnachlässe bzw. sonstige Differenzen zwischen Soll- und Ist -
Rohaufschlägen (Preisnachlässe, Schwund, Material für
Gewährleistungsarbeiten, ungeeignete, fehlerhafte Röhrchen, niedrigere
Preise für Referenzobjekte) bei stattgefundenen
Verkäufen
-) für
Aufwendungen betr. Fremdarbeit 1991 im Zusammenhang mit stattgefundenen
Verkäufen
-) für div.
Aufwendungen im Zusammenhang mit Verkäufen der geprüften Gesellschaft,
z.B. Planungsarbeiten von Hrn. H.Note1
für zu verkaufende Anlagen, Aufwand für Text im Bauhandbuch
usw.
-) Aufwendungen aus
Rechnungen der Installationsfirma, die vor allem verkaufte Ware installierte
(Fa. T)
-) für
Aufwendung, der ein AoE von der XKammer
(Förderung) gegenübersteht
-) ER von
W.AG (Ges. Scheck....) vom 2.11.1991, ER
445, betr. Verwaltung Inhalt: Betreuungstätigkeit für Juli - Okt.
1991
-) alle
Aufwendungen vom Konto 5300 Fremdleistungen 1991 wären bisher als
Forschungsaufwendungen behandelt worden und diese Aufwendungen zum Teil im
Zusammenhang mit Umsätzen stehen.
Die Bemessungsgrundlage für die Forschungsbeträge
wäre von der BP entsprechend vermindert worden. Mit Unterstützung des
ehemaligen Geschäftsführers (Gf) bzw. steuerl. Vertreters Dr.S.
wären die einzelnen Positionen bezüglich Forschungsfreibeträge
1991 dem Bereich Forschung bzw. den restl. Bereichen zugeordnet worden. Die
ziffernmäßige Zusammenstellung wäre am 5. September 1997 von der
Steuerberatungskanzlei gefaxt und die Bemessungsgrundlage für die Jahre
1990, 1992 und 1993 (im selben prozentuellen Ausmaß) gekürzt
worden.
In der Berufung wurde eingewendet: ad Haftungsprovisionen)
Die Zahlung der Haftungsprovision im Jahre 1991 von
S 700.000,00 wäre von der BP auf die Laufzeit von 8 Jahren
abgegrenzt worden. Lt. Ansicht des Bw. würde die Haftungsprovision Kosten
für die Beschaffung vom
Eigenkapital und nicht Fremdkapital darstellen (atypische stille
Gesellschaft) und sei daher keine Abgrenzung vorzunehmen. Die Haftungsprovision
sei daher im Jahre 1991 in voller Höhe abzugsfähig.
ad Kaufpreis Patent-Anteil Forschungsaufwand für
Weiterentwicklung)
Für die Berechnung des Forschungsfreibetrages
wäre die Bemessungsgrundlage des Forschungsaufwandes gekürzt worden.
Die Bemessungsgrundlage betreffend die Fertigstellung eines selbst erstellten
immateriellen Wirtschaftsgutes sei nicht mit der Bemessungsgrundlage für
den Forschungsfreibetrag (im engeren Sinn) ident.
Die BP wäre fälschlicherweise von für die
Berechnung des Forschungsfreibetrages gekürzten Aufwendungen
ausgegangen.
Bei der Feststellung der auf die Weiterentwicklung des
Patents entfallenden Kosten wären z.B. folgende Aufwendungen zu
berücksichtigen und bei Berücksichtigung dieser Kosten mehr als 50%
des gesamten Forschungsaufwandes auf die Weiterentwicklung entfallen und daher
der Kaufpreis für das Patent iHv. S 8,9 Mio. im Jahre 1991 sofort
abzugsfähig sein.
Die
Aufwendungen für Material bezüglich Gewährleistungsarbeiten,
für ungeeignete, fehlerhafte Röhrchen würden im Zusammenhang mit
der Produktreifung und Entwicklung des Produktes stehen. Die Erkenntnisse aus
den fehlerhaften Produkten würden direkt in die Forschung
hineinfließen und daher Forschungsaufwand darstellen. Auch wären
Planungsarbeiten für zu verkaufende Test- und Prototyp-Anlagen, Aufwand
für Bauhandbuch etc. bei den Entwicklungsarbeiten angefallen.
Aufwendungen,
welche durch Förderungen begünstigt würden, wären zwar keine
Grundlage für die Bemessung des Forschungsfreibetrages, jedoch notwendige
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Forschungsarbeit und
Weiterentwicklung.
Bei
den Aufwendungen, denen teilweise Umsätze gegenüberstehen würden,
hätte es sich um Testanlagen und Pilotprojekte gehandelt, die zu einem
günstigeren Preis abgegeben worden wären, diese seien ebenso als
Forschungsaufwand zu behandeln.
Betreffend den Anteil des Forschungsaufwandes
gegenüber dem Ankauf Patent wurde somit ergänzend eingewendet: Die BP
wäre von einer falschen Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag ausgegangen. Die Bemessungsgrundlage wäre mit 50,15%
u. a. auf Grund steuerl. Sonderbestimmungen zum Forschungsfreibetrag
gekürzt worden. Ein falscher Ausgangspunkt hätte zur Schlussfolgerung
geführt, dass der Aufwand des Patents gegenüber den Aufwendungen
für die Weiterentwicklung und Verbesserung überwogen hätte und
daher aktiviert worden wäre.
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1186-W/05
- Stammnummer
- 32137
- Gültig
- 27.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF