Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1186-W/05
Vorliegen einer Mitunternehmerschaft (atypische stille Gesellschafter)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1186-W/05vom 27.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dabei würde es sich um einen Irrtum der BP handeln.
Die für den Forschungsfreibetrag verwendete Bemessungsgrundlage würde
nicht mit den für die Weiterentwicklung und Verbesserung und daher zu den
Herstellungskosten gehörigen Aufwendungen übereinstimmen.
Eine richtige Beurteilung
der sofortigen Abzugsfähigkeit des Patentankaufs müsse vielmehr
aus der Beurteilung der Herstellungskosten
des immateriellen Wirtschaftsgutes und nicht aus der Beurteilung der
für die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages relevanten Aufwendungen
abgeleitet werden
(Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, ESt-HB,
§ 6, Tz 37).
Im Prüfungsverfahren wären für den
Forschungsfreibetrag Aufwendungen, welche durch Subventionen gefördert
worden wären, gekürzt worden (z.B.
ER 252). Für solche Aufwendungen
stehe - wie von der BP korrekt angemerkt - aufgrund
steuerrechtlicher Sondervorschriften
kein Forschungsfreibetrag zu (ESt-HB,
Quantschnigg/Schuch, § 4 Tz 44). Solche Aufwendungen würden
jedoch trotzdem zu den Forschungsaufwendungen
zählen, da sie einerseits im Zusammenhang mit der Forschungsarbeit
und Weiterentwicklung des Produktes notwendige Aufwendungen darstellen,
anderseits im Falle einer Aktivierung des (jedoch selbst erstellten)
immateriellen Wirtschaftsgutes zu den Herstellungskosten zählen
würden. Es sei für die Beurteilung des Forschungsaufwands irrelevant,
wie die Kosten finanziert (gefördert) worden wären.
Im Laufe der Entwicklung eines Produktes müssten auch
Test- und Prototyp-Anlagen erstellt
werden. Herr H.Note1 wäre mit der Planung
dieser Musteranlagen beschäftigt gewesen und hätte technische
Berechnungen und Zeichnungen für die Weiterentwicklung des Systems
vorgenommen (z.B. ER 39). Die
Planungsarbeiten wären direkt auf die "Produktion" des Wirtschaftsgutes
ausgerichtet und im Laufe des Entwicklungsprozesses und
nicht im Zusammenhang mit einem
Verkauf durchgeführt worden. Der
Aufbau und Test solcher Musteranlagen wäre für die Herstellung des
immateriellen Wirtschaftsgutes Patent "Spezialheizung " notwendig gewesen und
daher als Fertigungsgemeinkosten zu den Herstellungskosten zu aktivieren
gewesen.
Die Fa. T wäre eine Schwesterfirma der
GeschäftsherrGmbH und beauftragt gewesen die Musteranlagen zu montieren.
Für die Entwicklung einer Erfindung hätte die Fa. T den
Test im Echtbetrieb übernommen. Die
Fa. T hatte kein eigenes Interesse, die Anlagen zu testen, sondern wollte in
weiterer Folge lediglich die ausgereiften Anlagen einkaufen und weiterverkaufen.
Im Zusammenhang mit dem Probebetrieb wären auch
"Spezialwünsche" seitens der
GeschäftsherrGmbH geäußert worden, z.B. die Ausweitung des
Testbetriebs der Spezialheizung von einem Zimmer auf mehrere Zimmer um die
Kapazität und Möglichkeiten der Anlage zu testen. Diese und auch
andere Änderungen der Prototypanlagen hätten zu einem erhöhten
Montageaufwand geführt, welcher - wie auch die Erkenntnisse daraus - von
der Fa. T an die GeschäftsherrGmbH entsprechend weiterverrechnet worden
wäre (z.B. ER 566, 567).
Zur Differenz zwischen Soll- und Ist-Rohaufschlägen
wurde angemerkt, dass der Soll-Rohaufschlag vom Kunden bezahlt und der
Ist-Rohaufschlag auf Grund zusätzlicher Aufwendungen beim Testbetrieb der
Musteranlagen gesunken wäre. Die Preisdifferenz wäre im Interesse der
Fa. GeschäftsherrGmbH gewesen, da die Auswertungen im Zusammenhang mit
der Entwicklung und Produktreife benötigt worden wären.
Auch wäre die Fa. M. bei der Fa. T
(ER 556) sowie die Fa. W.AG im Jahre
1991 direkt für die Forschungsaktivitäten tätig gewesen. Dies
hätte Verwaltungskosten
ergeben,welche unmittelbar der
Entwicklung des Patents zuzurechnen und daher zu den Fertigungsgemeinkosten des
Wirtschaftsgutes zu zählen wären.
(Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung,
Hrsg. Karl Wodrazka, S. 804: ,,... eine Unterscheidung zwischen den allgemeinen
Verwaltungskosten und den Verwaltungskosten im Bereich der Fertigung
möglich [wenngleich schwierig] ist, wobei die Einbeziehung letzterer sowohl
handels- wie auch steuerrechtlich anzunehmen ist und auch steuerrechtlich
gefordert wird.")
Weiters wären Aufwendungen auf dem Konto
"Fremdleistungen" und dem Konto "Forschung Wand und Decke" im Zuge der
Berechnung des Forschungsfreibetrages von der BP gekürzt worden. Diese
Leistungen würden auf den ersten Blick im Zusammenhang mit Umsätzen
und daher mit dem Vertrieb zu stehen scheinen. Da die Anlagen aber noch nicht
voll ausgereift gewesen wären, seien im
Probebetrieb selbstverständlich
auch Pannen entstanden, welche zu neuen Tests und neuen Erkenntnissen
geführt hätten. Die Erkenntnisse aus
den fehlerhaften Produkten wärendirekt in die Forschung eingeflossen und hätten zur Verbesserung der
Erfindung beigetragen. Die Behebung der im Zusammenhang mit dem Probebetrieb
entstandenen Fehler wären von Dritten durchgeführt worden (z.B.
Ingenieurbüro S od. A.S., z.B. ER 415,
504, 506). Die Aufwendungen für Material für
Gewährleistungsarbeiten, für in diesem Fall ungeeignete, fehlerhafte
Röhrchen wären im Zusammenhang mit der Produktreifung und Entwicklung
des Produktes gestanden und als Fertigungsgemeinkosten ein Teil der
Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes
gewesen.
Die von der Fa. GeschäftsherrGmbH herangezogene
Bemessungsgrundlage für die Beurteilung des Anteiles des
Forschungsaufwandes an den Investitionskosten hätten somit keine
Vertriebsprovisionen, keine Verwaltungskosten, keine Werbung, keine
Kapitalkosten, keine Verkaufsreisen und keine Kosten für eine
Verkaufsabteilung dargestellt.
Sämtliche Aufwendungen, welche von der BP gekürzt
worden wären, würden daher zu den Herstellungskosten gehören und
sei höchstens eine Kürzung von 10 bis 20% vorzunehmen.
Analog zu den Herstellungskosten eines Gebäudes sei
der Ankauf des Patents zu den Herstellungskosten zu zählen und das Patent
als selbst erstelltes immaterielles Wirtschaftsgut mit dem Kaufpreis von
S 8,9 Mio. sofort abzugsfähig.
Zu diesen Berufungseinwendungen nahm die BP wie folgt
Stellung:
ad Aktivierung des Kaufpreises des Patentes)
Die GmbH hätte auf die Kommentierung zur ESt verwiesen
(siehe Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, EStG 1988 samt Kommentierung und
Durchführungsverordnungen, Stand Okt. 1992, Seite 196)."Der Ankauf fremder
Ergebnisse selbst könnte allenfalls dann zur Entwicklung und Verbesserung
gegenüber dem Ankauf einer Erfindung gerechnet werden, wenn die
Weiterentwicklung bzw. Verbesserung gegenüber dem Ankauf eindeutig
überwiegt."
Die geprüfte Gesellschaft Fa. GeschäftsherrGmbH
hätte keine schriftlich dokumentierten
Berechnungen zur Höhe der Herstellungskosten angestellt bzw. vorgelegt.
Vielmehr wurde behauptet, dass die Aufwendungen höher als die
Anschaffungskosten für das Patent seien und daher keine Aktivierung der
Anschaffungskosten des Patentes zu erfolgen hätte.
Es wären lediglich grobe Berechnungen zur Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen für die Forschungsfreibeträge durch die
geprüfte Gesellschaft übermittelt worden. In diese Bemessungsgrundlage
wären u. a. sämtliche Aufwendungen betr. Projektierung und
Installierung der verkauften Produkte einbezogen worden. Es wären auch
Kosten für Kundenbetreuungstätigkeiten und Anbotserstellungen in die
Bemessungsgrundlagen eingestellt worden.
Die BP hätte Aufstellungen und Berechnungen (anhand
der einzelnen Belege) der Aufwendungen, welche in die Bemessungsgrundlage
für den Forschungsfreibetrag einbezogen worden wären, erstellt.
Die einzelnen Aufwandspositionen wären anhand der
einzelnen Rechnungen unter Mitwirkung der steuerlichen Vertretung zur Erfindung
bzw. zu den Bemessungsgrundlagen für die beanspruchten
Forschungsfreibeträge zugeordnet worden, wobei eine wesentliche
Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag
vorzunehmen war. Zu den einzelnen in der Berufung angeführten Positionen
siehe beiliegende 2seitige Aufstellung.
Die Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag
sei, wie die nachstehend angeführten Ausführungen zeigen,
in diesem Fall ident mit der
Bemessungsgrundlage der Herstellungskosten für die Erfindung.
Die Materialaufwendungen für
Gewährleistungsarbeiten für
verkaufte Projekte, Planungsarbeiten
für Kunden bzw. für Verkäufe, Aufwand für eine
Werbung im Bauhandbuch, usw., welche
durch die geprüfte Gesellschaft in die Bemessungsgrundlage einbezogen
wurden, wären von der BP aus dieser ausgeschieden worden, da diese
Aufwendungen nach Ansicht der BP für den
Vertrieb konkreter
fertiger Projekte angefallen
wären. Sie seien - entgegen
der Ansicht der Bw. - nicht Teil der Erfindung
im Zusammenhang mit dem gekauften Patent Nr.
XXX, sondern Kosten des
Vertriebs.
Fertige Anlagen wären
zu einem günstigeren Preis verkauft worden, um Vorzeigeprojekte (so
genannte Musteranlagen) zu erlangen. Die
geprüfte Gesellschaft hätte die Differenz zwischen
dem angestrebten und dem tatsächlichen
Verkaufspreis alsTeil der Kosten
für die Erfindung zu Patent Nr. XXX erfasst. Nach Ansicht der BP
würde es sich um reine Vertriebskosten handeln, um auf dem Markt Fuß
zu fassen und nicht um die Kosten einer Erfindung.
Ein Forschungsaufwand von rund S 500.000,--, welcher zur
Gänze subventioniert worden wäre, dem also ein Ertrag in selber
Höhe gegenübersteht, wäre aus der Bemessungsgrundlage für
den Forschungsfreibetrag ausgeschieden worden und auch bei der Berechnung der
Gesamtherstellungskosten auszuscheiden, da er nach Ansicht der BP zu keinem
Kostenfaktor geführt hätte.
Materialaufwendungen, Lohnaufwendungen und sonstige
Aufwendungen für die tatsächlichen Testanlagen und für sonstige
Forschung wären von der BP bereits in die Bemessungsgrundlage für den
Forschungsfreibetrag und daher auch in die
Bemessungsgrundlage für die Herstellungskosten der Erfindung eingerechnet
worden.
Zusätzlich wären auch
Aufwendungen getätigt worden, die
nicht im Zusammenhang mit dem
Patent
Nr. XXXstehen, da die
gegenständliche Gesellschaft weitere
Patente innehatte. Diese wären von
der BP nicht aus der Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag
ausgeschieden worden.
Diese
Aufwendungen würden nicht zu den Herstellungskosten der
gegenständlichen Erfindung gehören (i.Z. mit Patent
Nr. XXX).
Die
Herstellungskosten für die gegenständliche Erfindung im Zusammenhang
mit dem Patent Nr. XXX (Kaufpreis von S
8.900.000,--) wären daher zu vermindern.
Aufgrund des angeführten Sachverhalts wäre unter
Zugrundelegung der angeführten Berechnungen die Aktivierung des
möglichen Kaufpreises für das Patent Nr. XXX erfolgt, weil mehr
als 50 % der Gesamtkosten (Kaufpreis Patent und Aufwendungen Forschung) auf den
Kaufpreis des Patentes entfallen wären.
Im übrigen sei festzuhalten, dass im Kaufvertrag die
Käuferin des Patentes berechtigt worden wäre, anstelle der
Kaufpreiszahlung die Kaufpreisschuld dadurch zu tilgen, dass sie (bzw. die
Gesellschafter) der Verkäuferin den Erwerb eines 10%igen
Geschäftsanteiles an der Käuferin zum Nominale anbietet. Es wäre
der Käuferin ebenfalls zugestanden worden,
bis zum Ende der Zahlungsfrist, diesen Kaufvertrag mit sofortiger Wirkung
einseitig aufzulösen und den
Kaufgegenstand zurückzustellen. Die
Verkäuferin verzichtete für diesen Fall auf jedwede Ansprüche
gegen die Käuferin.
Es sei zudem keine Rückstellung und keine
Bezahlung (von S 8.900.000,--) für
das Patent Nr. XXX erfolgt, sondern lediglich eine Verbindlichkeit in dieser
Höhe erfasst worden. Das Patent wäre weiters im Jahre 1995 durch die
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom Patentamt vom 16. März 1995
für nichtig erklärt worden.
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Text
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H.NoteA,
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Honoramote
Nr. 91/01 für in
|
H.Note1
hat viele ER gestellt.
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ER
39
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selbständiger
Arbeit und freier Zeiteinteilung
|
50%
wurden v. BP anerkannt, daher in BMGL
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|
erbrachte
Planungsarbeit
|
Mindestens
50% sind nicht dem Forschungsbereich
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zuzuordnen.
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netto
S 38.500,-
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Wie
aus den Tätigkeitsberichten zu entnehmen ist, wurden
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im
wesentlichen Angebotsprogramme erstellt,
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Planungen
zu den Verkaufsprojekten durchgeführt und
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Ausschreibungen
bearbeitet
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|
(bisher
zu 100% als Forschungsaufwand behandelt).
|
T
|
Vereinbarungsgemäß
verrechnen
|
3/5
anerkannt, daher in BMGL
|
ER
566
|
wir
den entstandenen Aufwand für
|
2/5
nicht anerkannt.
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die
Musteranlagen
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Es
handelt sich vor allem um Aufwendungen für ver-
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Musteranlage1
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kaufte
Produkte.
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Musteranlage2
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Lediglich
die Aufwendungen für die Testanlage im Arsenal
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Musteranlage3
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stehen
in direktem Zusammenhang mit tatsächlichen
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Musteranlage4
Kleinkirchheim
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Forschungsaufwendungen
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Musteranlage5
|
(bisher
zu 100% als Forschungsaufwand behandelt).
|
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netto
S 800.000,-
|
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ER
567
|
Vereinbarungsgemäß
verrechnen
|
50%
anerkannt v. BP, daher in BMGL
|
|
wir
den entstandenen Aufwand für die
|
Die
T war der "Installateur"
der geprüften
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Musteranlagen
und Forschungs-
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Gesellschaft.
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aktivitäten
für das Spezialheizsystem
|
Als
Musteranlagen werden die verkauften Anlagen bezeichnet.
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Unter
Mitwirkung der steuerlichen Vertretung wurden
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|
netto
S 801.819,4
|
50%
dem Forschungsbereich zugeordnet
|
|
|
(bisher
zu 100% als Forschungsaufwand behandelt).
|
T
|
Wir
erlauben uns für die Leistungen
|
nicht
anerkannt
|
ER
556
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von
Fr. M. im Zeitraum Juli
bis
|
Höchstens
im Promillebereich anteilige indirekte Forschung.
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|
Dezember
1991 zu verrechnen,
|
Keine
entsprechenden Unterlagen vorgelegt, die
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|
171
Stunden
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Tätigkeit
und direkte Forschung dokumentieren.
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|
netto
S 42.750,-
|
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|
|
Ingenieurbüro
Steiner
|
Leistungen
im August, folgende Honorarnote
|
anerkannt,
daher in BMGL
|
ER
415
|
Hilfestellung
der Planung und Projektierung für
|
|
|
Heiz-
und Kühlsysteme
|
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|
Entwicklungsdienstleistung
für das
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|
System
H.
|
|
|
netto
S 36.000,-
|
|
Ingenieurbüro
Steiner
|
Monat
Oktober...
|
50
% anerkannt, daher in BMGL
|
ER
504
|
Hilfestellung
der Planung und Projektierung
|
Aufwand
für verkaufte Produkte
|
|
für
Heiz- und Kühlsysteme für
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nachfolgende
Projekte
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Anlage1
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Anlage2
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|
Anlage3
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|
Anlage4
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|
netto
S 50.000,-
|
|
Ingenieurbüro
Steiner
|
Musterprojekt
für die Gemeinde W.
...
|
anerkannt,
daher in BMGL
|
ER
506
|
für
obig erwähntes Bauvorhaben
|
|
|
betr.
der Leistungen des
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|
|
technischen
Büros
|
|
|
netto
S 30.000,-
|
|
W.AG
|
Betreuungstätigkeit
für Juli - Okt. 1991,
|
nicht
anerkannt
|
Immobilienanlagen
|
Vermerk
auf ER Verw.
|
Höchstens
im Promillebereich anteilige indirekte Forschung.
|
u.Bauträger
GmbH
|
|
Keine
entsprechenden Unterlagen vorgelegt, die
|
|
netto
S 200.000,-
|
Tätigkeit
und direkte Forschung dokumentieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Rechtliche Würdigung der
Mitunternehmerschaft)
Gem. § 23 Z 2 EStG sind u. a. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen
die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
Strittig ist, ob die stillen Gesellschafter der Bw. als
unechte oder echte stille Gesellschafter anzusehen sind: Von dieser Frage ist
abhängig, ob eine Mitunternehmerschaft (mit
Verlustausgleichsmöglichkeiten) anzunehmen (und eine einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung gem. § 188 BAO durchzuführen) ist oder
nicht.
Entscheidend für den vorliegenden Fall ist somit die
Frage, ob die an der Bw. beteiligten stillen Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind. Voraussetzung dafür ist, dass mit der Position
Unternehmerwagnis verbunden ist, welches sich in der Unternehmerinitiative
oder/und im Unternehmerrisiko ausdrückt. Von einem atypisch (unechten)
stillen Gesellschafter spricht man, wenn er gesellschaftsrechtlich so gestellt
ist, als wäre er Kommanditist. Er muss somit im Innenverhältnis
insbesondere vereinbart sein, dass er einen Anspruch auf Teilnahme an den
Stillen Reserven und am Firmenwert hat (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Tz 26 zu
§ 23).
Unternehmerinitiative entfaltet, wer auf das betriebliche
Geschehen Einfluss nehmen kann, wozu u. U. auch das einem Gesellschafter
zustehende Stimmrecht genügt (VwGH 2.4.1982, 82/13/0079). Im vorliegenden
Fall ist der stille Gesellschafter nicht an der Geschäftsführung
beteiligt, hat jedoch ein Stimmrecht bei der jährlichen
Gesellschafterversammlung insbesondere betreffend die Genehmigung der Bilanz und
Entlastung des Geschäftsherrn, sowie Überwachungsrechte. Eine
Einflussnahme auf die Geschäftsführung ist somit auf Grund der
Vertragsgestaltung zu verneinen, jedoch liegen Kontroll- und Mitwirkungsrechte
vor.
Das Unternehmerrisiko besteht dagegen in der Teilnahme am
Wagnis des Unternehmens und kommt u. a. in der Beteiligung am Gewinn und Verlust
und an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes zum Ausdruck
(Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Tz 26 zu § 23). Hinsichtlich der Beteiligung
im Rahmen einer stillen Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur der so genannte atypische (unechte) stille
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen. Ob eine atypische (unechte) stille
Gesellschaft vorliegt, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse, insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen für
den Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu beurteilen (vgl.
VwGH 22.10.1986, 86/13/0092). Von einer atypischen stillen Beteiligung spricht
man dann, wenn der Gesellschafter an den stillen Reserven und am Firmenwert
teilnimmt, wobei einer Anerkennung als Mitunternehmerschaft selbst der Umstand
nicht entgegensteht, dass für den Fall des freiwilligen Ausscheidens auf
Grund einer von ihm selbst vorgenommenen Kündigung des
Gesellschaftsvertrages (und damit bewirkten Auflösung der stillen
Gesellschaft) eine Beteiligung am "good will" vertraglich ausgeschlossen ist
(VwGH 29.4.1981, 3123/79). Betreffend die sonstigen Fälle der
Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, insbesondere gegen den
Willen des stillen Gesellschafters, wird aber eine Teilnahme des stillen
Gesellschafters an den stillen Reserven und damit auch am Firmenwert für
die Annahme einer Mitunternehmerschaft als unerlässlich angesehen (vgl.
auch jüngere Rechtsprechung VwGH 22.12.2004, 2004/15/0126).
Eine für den Firmenwert vereinbarte Pauschalabfindung
reicht jedoch nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht
aus (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, Tz 26 zu § 23). Ist ein
Auseinandersetzungsanspruch nach oben und nach unten mit einem Prozentsatz der
Einlage begrenzt, darf die Mitunternehmereigenschaft nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht von vornherein in Abrede gestellt werden
(VwGH 23.2.1994, Zl. 93/15/0163).
Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens kann eine
Mitunternehmerschaft in Ausnahmefällen auch ohne Anteil an den stillen
Reserven und am selbst geschaffenen Firmenwert jedenfalls dann angenommen
werden, - wenn auch die übrigen Mitunternehmer im Falle ihres Ausscheidens
nicht anders als die Stillen behandelt werden, - wenn die Abfindung zum Buchwert
Pönalcharakter hat, - oder wenn dies nur bei Konkurs des
Geschäftsinhabers vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall wurde im § 10 des
Gesellschaftsvertrages vereinbart, dass das Gesellschaftsverhältnis
frühestens zum 31. Dezember 1998 aufgekündigt werden kann. Im Falle
der Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft nehmen nach der
Vertragsregelung des § 14 die stillen Gesellschafter am Vermögen
inklusive der Reserven und am Firmenwert im Verhältnis der stillen
Gesellschaftereinlagen zu den insgesamt bestehenden stillen
Gesellschaftereinlagen teil. Bei einer freiwilligen Auflösung, Liquidation,
Konkurs und dergl. werden die stillen Gesellschafter erst nach Auszahlung aller
anderen Gläubiger der Gesellschaft befriedigt.
Die Gesellschafter wurden somit vergleichbar mit dem oben
genannten Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/15/0163- ebenfalls
während eines Zeitraumes von 7 Jahren - für den Fall der
Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses anders als durch ordentliche
Kündigung am Vermögen einschließlich der stillen Reserven und
des Firmenwertes der Bw. beteiligt. Diese Regelung spricht somit für eine
atypische stille Gesellschaft, selbst wenn im Falle der Kündigung durch den
stillen Gesellschafter eine Beteiligung ausgeschlossen ist. Dieser Umstand hat
wie im genannten Erkenntnis ausgeführt wird, insofern grundlegende
Bedeutung, da bereits während dieser Zeit unvorsehbare künftige
Entwicklungen auch zu einer Auflösung der stillen Gesellschaft führen
können, wie nachfolgend dargestellt auch eingetreten ist.
Da die Teilnahme der stillen Gesellschaft nach der Regelung
des § 14 des Gesellschaftsvertrages (bezogen auf die Zeit nach dem 31.
Dezember 1998) für alle Fälle der Auflösung der stillen
Gesellschaftsverhältnisse gilt, also auch bei Auflösung gegen den
Willen der betroffenen stillen Gesellschafter gilt, erhalten die stillen
Gesellschafter durch die Realisierung eines Auseinandersetzungsguthabens eine
Position, die jedenfalls zur Anerkennung als atypische stille Gesellschafter
führt.
Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 wurde nach
§ 13 der Anspruch der stillen Gesellschafter bei Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung
nach § 10 auf ein Abfindungsguthaben vereinbart. In der Ergänzung zu
§ 13 wurde für die Berechnung des gutachtlich ermittelten
Auseinandersetzungsguthabens eine limitierte Beteiligung der stillen
Gesellschafter am Vermögen in einer Bandbreite von mindestens 110% und
maximal 170% vorgesehen. Damit kann unter Verweis auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1994, Zl. 93/15/0163 nicht mehr von
einer bloßen Pauschalabfindung für den Firmenwert gesprochen werden.
Die nach dem Gesellschaftsvertrag maßgeblichen Beteiligungsbandbreiten in
einer Größenordnung zwischen 110 und 170% der Einlage schließen
unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und im
Hinblick auf die sonstigen Umstände nicht aus, von einer Teilnahme der
stillen Gesellschafter am wirtschaftlichen Erfolg bzw. Misserfolg des
Unternehmens zu sprechen, sodass im gegenständlichen Fall die stillen
Gesellschafter sowohl Unternehmerrisiko als auch Unternehmerwagnis
übernommen haben.
Betreffend die zusätzliche Regelung des § 13,
dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus anderen als in Abs. 1
angeführten Gründen (z.B. Eröffnung eines über das
Vermögen des Gesellschafters rechtskräftig eröffneten Konkurses,
Ausschluss) eine Abfindung mit einem Betrag erfolgt, der dem saldierten Wert
seiner Kapital- und seiner Verrechnungskonten entspricht ist auszuführen,
dass diese Einschränkung auf bestimmte Fälle (in denen der
Gesellschafter aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund vorzeitig aus
der Gesellschaft ausscheidet) der steuerlichen Anerkennung als
Mitunternehmerschaft nicht abträglich ist (VwGH 26.2.1994, 90/13/0048).
Im vorliegenden Fall handelte es sich somit um eine
Beteiligung an einem Unternehmen mit dem Gegenstand der Produktion eines
speziellen Heiz- und Klimasystems. Bereits für die Jahre ab 1993 wurde lt.
Angaben des steuerlichen Vertreters kein Wirtschaftsprüfungsbericht
erstellt und lauteten per 31. Dezember 1995 die Verbindlichkeiten bei der Bank
auf S 11 Millionen. Den Beteiligten war es auf Grund der vereinbarten
Abschichtungsgarantie vor dem 1. April 1999 möglich 50,8% der Einlage zu
erhalten und ihre Mitunternehmeranteile rückwirkend mit 31. Dezember 1995
in ein anderes Unternehmen einzubringen. Die Finanzierung erfolgte lt. Angaben
des steuerlichen Vertreters durch die Auflösung des zur Deckung der
Bankeinlage bei der Ö.Bank hinterlegten Wertpapierdepots. Die Bankgarantien
wurden im Zuge der Einbringung retourniert. Die 80 stillen Gesellschafter
erhielten somit an Stelle des garantierten Betrages von 60% jeweils nur 50,8 der
Einlage zurück, offensichtlich auf Grund der zeitlich früheren
Inanspruchnahme und damit verbundenen Abzinsung des garantierten Betrages. Die
fünf restlichen natürlichen Personen verblieben weiterhin im Besitz
ihrer Beteiligung und Bankgarantien.
Ergänzend wird angemerkt, dass mit Beschluss des
Handelsgerichtes vom 18. Oktober 1994 eine Konkursabweisung mangels
Vermögens der Fa. GeschäftsherrGmbH erfolgte, jedoch die Gesellschaft
mit Generalbeschluss vom 4. September 1995 fortgesetzt worden war. Die Fa.
GeschäftsherrGmbH wurde zu Beginn des Jahres 2007 amtswegig
gelöscht.
Im vorliegenden Fall wurde mit den Beteiligten somit
für eine kurze Zeit nach der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit
eine Bankgarantie bei der Ö.Bank mit einer garantierten Summe von 60% des
Beteiligungskapitals ausnutzbar in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1999 zur
teilweisen Sicherstellung des garantierten Abschichtungsbetrages vereinbart. Es
wurde somit eine Abschichtung der Einlage im Ausmaß von 60% im Zeitraum 1.
April bis 30. Juni 1999 selbst im Konkursfall vereinbart und in der Folge auch
durch 80 Gesellschafter in Anspruch genommen. Die Konkurseröffnung hatte
handelsrechtlich zwingend die Auflösung der stillen Gesellschaften und
damit die Auseinandersetzung des Geschäftsherrn mit den stillen
Gesellschaftern zur Folge und wurde von 80 Gesellschaftern die
Abschichtungsgarantie auch genutzt. Die Gesellschafter erhielten 50,8% ihrer
Einlage durch Barentnahme im Zuge der rückwirkenden Einbringung ihrer
Mitunternehmeranteile gem. Art. III Umgründungssteuergesetz in die Fa. F.AG
zum 31. Dezember 1995 zurück, welche ab 1. Jänner 1996 als stiller
Beteiligter der Bw. aufscheint.
Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine
garantierte Abschichtung für den Fall des Ausscheidens durch Kündigung
vor dem 1. April bis 30. Juni 1999 vereinbart und tatsächlich ein Anspruch
auf ein Abfindungsguthaben (Auseinandersetzungsguthaben) auch geltend gemacht
wurde, jedoch nur einen Anteil von 60% bzw./und 50,8% der Beteiligung erhielten.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates trugen die stillen
Gesellschafter somit wenn auch im geringeren Maße Unternehmerrisiko und
sind als atypische stille Gesellschafter bzw. Mitunternehmer anzuerkennen.
Der Berufung ist daher in diesem Punkt Folge zu geben und
wird in diesem Zusammenhang auch der Berufungseinwendung betreffend
Haftungsprovision Folge gegeben.
Ad Aktivierung des Patentes und
Forschungsfreibetrag)
"Die Bestimmung nach § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 idF
1988/400 regelt die Möglichkeit von Betriebsausgaben bezüglich eines
Forschungsfreibetrages für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung
volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder
Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der
angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen. Die
Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich
geschützt ist.
Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich
bis zu 12% der Forschungsaufwendungen bzw. kann ein erhöhter
Forschungsfreibetrag bis zu 18% geltend gemacht werden, wenn die Erfindungen
nicht anderen Personen zur wesentlichen Verwertung überlassen werden."
Unter Entwicklung oder Verbesserung einer Erfindung sind
die entsprechenden Forschungsaufwendungen bis zum Produktionsreifmachen im
eigenen Betrieb zu verstehen, gleichgültig, ob die Erfindung in
Erfüllung eines Forschungsauftrags oder für eigenbetriebliche Zwecke
entwickelt oder verbessert wird.
Der Ankauf fremder Ergebnisse selbst könnte lt.
herrschender Lehre allenfalls dann zur Entwicklung und Verbesserung gerechnet
werden, wenn die Weiterentwicklung bzw. Verbesserung gegenüber dem Ankauf
eindeutig überwiegt. Wenn somit auf die Weiterentwicklung und Verbesserung
mehr als 50% der Gesamtinvestition entfallen.
Ausgangspunkt für die Berechnung des
Forschungsfreibetrages ist somit die Summe jener Aufwendungen, die als
Herstellungskosten der Erfindung zu aktivieren wären, wie z.B. Löhne,
Versuchsmaterial und Raumkosten. Nicht dazu gehören somit jedenfalls die
Verwaltungs- und Vertriebskosten und steuerfreie Subventionen.
Der Freibetrag wird nicht erst bei Abschluss der Erfindung,
sondern bereits von den laufenden Aufwendungen abgesetzt.
Ausgangspunkt für die Berechnung des
Forschungsfreibetrages ist somit die Summe jener Aufwendungen, die als
Herstellungskosten der Erfindung zu aktivieren gewesen wären. Im
vorliegenden Fall wurde im Jahre 1991 ein Patent für ein spezielles
Heizsystem um S 8,9 Millionen erworben, welches 1987 angemeldet und 1990
für eine längst mögliche Dauer bis 8. September 2007 patentiert
wurde. Dass das Patent mit 16. März 1995 für nichtig erklärt
wurde, ist für die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages
grundsätzlich nicht von Bedeutung.
Der Ansatz von Forschungsfreibeträgen wurde von der
GeschäftsherrGmbH auf Basis von groben Berechnungen zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage erstellt. Die BP stellte dabei fest, dass auch
sämtliche Aufwendungen bezüglich Projektierung und Installierung der
verkauften Produkte miteinbezogen worden waren und ebenso die Aufwendungen
für Kundenbetreuungen und Anboterstellungen. Im Zuge der BP wurden daher
die Aufwandspositionen - zusammen mit der steuerlichen Vertretung - der
Erfindung bzw. zur Bemessungsgrundlage betreffend den Forschungsfreibetrag
zugeordnet.
In der Berufung wird eingewendet, dass die Beurteilung der
sofortigen Abzugsfähigkeit des Patentkaufes aus der Beurteilung der
Herstellungskosten des immateriellen Wirtschaftsgutes abzuleiten ist.
Dazu ist auszuführen, dass nach herrschender Lehre der
Ankauf fremder Ergebnisse nur dann zur Entwicklung und Verbesserung einer
Erfindung gerechnet werden kann, wenn die Verbesserungsaufwendungen
gegenüber dem Ankauf eindeutig überwiegt, d. h. wenn mehr als 50% der
Gesamtinvestition auf Weiterentwicklung bzw. Verbesserung entfallen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den strittigen
Aufwendungen lt. Feststellung der BP um Materialaufwendungen für
Gewährleistungsarbeiten für verkaufte Projekte, Aufwendungen für
Werbung in einem Bauhandbuch, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung
von so genannten Musteranlagen und Forschungsaufwendungen welche zur Gänze
subventioniert worden sind. Die Nichtzurechnung zur Bemessungsgrundlage für
die Berechnung des Forschungsfreibetrages erfolgte somit nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates grundsätzlich richtig. In der Berufung wird
eingewendet, dass es sich um Aufwendungen für Test- und Prototyp-Anlagen
gehandelt hätte und dazu Rechnungskopien zum Nachweis vorgelegt. Dazu ist
auszuführen, dass diese vorgelegten Rechnungen Musteranlagen bezüglich
Verkauf von Anlagen oder Montage von Musteranlagen betroffen haben, wie z.B.
betreffend die Musteranlage2 und das Musteranlage4 Kurort (vorgelegte Rechnungen
ER 566, ER 567, ER 506). Somit handelt es sich nicht um Testanlagen des
Unternehmens, sondern um Verkaufsanlagen, welche allenfalls als Musteranlagen
bzw. Verkaufsmuster verwendet wurden. Weiters betreffen die Aufwendungen
Hilfestellungen für die Planung und Projektierung von Projekten z.B. im
Anlage1, Anlage2 und dergleichen, ebenfalls im Zusammenhang mit
Verkaufsprojekten zur Behebung von Fehlern und stehen auch nicht im Zusammenhang
mit einem Testbetrieb (z.B. vorgelegte Rechnungskopien ER 504, ER 415). Weiters
handelt es sich um von der XKammer geförderte Aufwendungen (vorgelegte ER
vom 17.7.1991) und Leistungserbringungen und Planungsarbeiten ohne nähere
Angaben (ER 556, ER 39).
Die Einwendungen und vorgelegten Rechnungen sind somit
nicht geeignet, dass sich die Feststellungen der BP als unrichtig erweisen. Nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wurde somit die Aktivierung des
Patentes entsprechend § 4 Abs. 1 EStG zu Recht vorgenommen und die
Aufwendungen für den Forschungsfreibetrag richtig ermittelt. Die
Berufungseinwendungen sind daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Die gemeinschaftlichen Einkünfte gemäß
§ 188 BAO werden somit abzüglich der "Abgrenzungsbeträge
Haftungsprovision" von S 87.500,- iHv. insgesamt S -11.246.799,06 und S
-2.958.707,67 für die Jahre 1992 und 1993 festgestellt.
Da die Verluste 1991 bis 1993 insgesamt weniger als 130%
der Einlagen der Gesellschafter betragen (lt. Tz 28 des BP-Berichtes der Bw.),
sind die Gewinnanteile entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
den 85 atypisch stillen Gesellschaftern anteilig zuzurechnen.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
Feststellung der Gewinnanteile für die Jahre 1992 und 1993
Wien, am 27.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1186-W/05
- Stammnummer
- 32137
- Gültig
- 27.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF