Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0834-S/02
Abfindung eines Pflichtteilsanspruches durch den Erben im Rahmen eines Vergleiches bzw. Anerkenntnisurteiles unter Einbeziehung von Zinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0834-S/02vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG tritt die Abfindung an die Stelle der erbrechtlichen Ansprüche und wird deshalb steuerlich wie ein Erwerb behandelt, der aus dem Nachlass des Erblassers stammt. Die erbschaftssteuerrechtliche Funktion dessen, was als Bereicherung aus dem Nachlass anzusehen ist, geht hier so weit, eine Bereicherung zu erfassen, die im Fall der Abfindung durch einen Dritten jeder direkten Verbindung mit erbrechtlichen Ansprüchen entbehrt, wenn auch diese Ansprüche Motiv für die Leistung des Dritten sind
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.W., vertreten durch Dr. G.P.,
Rechtsanwalt, in K., vom 4. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 6. Mai 2002 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der Berechnung am Ende der
Berufungsentscheidung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Anzeige der Erbin und Mutter des
Berufungswerbers(Bw), E.W. , welche auf Grund ihrer Stellung als haftende
Gesamtschuldnerin gem. § 13 Abs. 2 ErbStG erfolgte, wurde dem Bw im
angefochtenen Bescheid vom 6.5.2002 Erbschaftssteuer in Höhe von EUR
21.387,54 basierend auf einem Erwerb von ATS 3,299.999,00 (= EUR 239.820,35)
vorgeschrieben.
Diesem Betrag liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Die Erbin E.W. nach ihrem am 22.5.1991 verstorbenen
Ehegatten H.W.sen. wurde in einem von ihrem Sohn und Bw angestrengten
Erbschaftsprozess auf Zahlung eines Betrages von ATS 12,229.000,00
zuzüglich Feststellung geklagt. Beim strittigen Betrag handelt es sich
inhaltlich um eine Pflichtteilsforderung des Klägers und Bw aus dem
Nachlass seines Vaters H.W.sen.. Der langwierige den Instanzenzug durchlaufende
Prozess endete mit einem Vergleich und einem Anerkenntnisurteil vor dem
Landesgericht folgenden Inhalts:
Gemäß Anerkenntnisurteil vom 4.7.2003 wird nach
mündlicher Streitverhandlung erkannt, dass die beklagte Partei E.W.
schuldig ist, an den Kläger (Bw) zu Handen des Klagevertreters EUR
167.147,44 zu bezahlen. Diese Entscheidung stützt sich auf das Anerkenntnis
der beklagten Partei.
Im Vergleich selbigen Datums zwischen der klagenden Partei
(Bw) und der beklagten Partei E.W. wird im Vergleich folgendes
festgelegt
1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich an den
Kläger zu Handen des Klagevertreters EUR 25.000,00 samt 4% Zinsen aus EUR
192.147,44 vom 1.1.1994 bis 18.3.2002 und aus EUR 25.000.00 seit 19.3.2002 sowie
die tarifmäßigen Kosten des Verfahrens (1. Abschnitt bis Tagsatzung
4.3.1997 40% Kostenersatz an die beklagte Partei, ab SS vom 21.10.1997 100%
Kostenersatz auf Basis des obsiegten Betrages (EUR 218.033,38 bis zur Zahlung
18.3.2002 bzw. EUR 50.885,94 ab 19.3.2002) an die klagende Partei)
zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 33.000,00 zuzüglich 4%
Verzugszinsen für die umfangreiche außergerichtliche Tätigkeit
des Klagevertreters zu bezahlen, und zwar EUR 50.000,00 akonto der
Kostenabrechnung binnen 14 Tagen und den Rest binnen 8 Wochen.
2.) Bei diesem Vergleich ist ein Vorausempfang des
Klägers von ATS 500.000,00 (EUR 36.336,40) auf das väterliche Erbe
berücksichtigt. Darüber hinausgehende Zuwendungen von pauschal EUR
44.000,00 sind auf allfällige Pflichtteilsansprüche des Klägers
gegenüber Vater oder Mutter anzurechnen.
3.) Dieser Vergleich wird hinsichtlich der
tarifmäßigen Kosten nur rechtswirksam, wenn er nicht von den Parteien
bis 25.7.2003 bei Gericht einlangend widerrufen wird; hinsichtlich Kapital,
Zinsen und Kostenpauschale ist der Vergleich sofort wirksam.
In der noch vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens
eingebrachten Berufung gegen den Erbschaftssteuerbescheid wendet der Bw ein,
dass der gerichtlich bereits rechtskräftig festgestellte
Pflichtteilsanspruch in Höhe von ATS 2,3 Millionen gegenüber der
Verlassenschaft nach dem Vater des Bw aus dessen Ersparnissen stamme, bereits
versteuertes Vermögen sei und nicht mehr der Erbschaftssteuer unterliege.
Der sich zwischen der Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage in Höhe von ATS
3,3 Millionen und dem anerkannten Betrag von ATS 2,3 Millionen sich ergebende
Differenzbetrag sei nicht auf den Pflichtteil nach dem Vater anzurechnen.
Vielmehr handle es sich um Zuwendungen der Mutter in Zusammenhang mit der
Begründung eines Gewerbebetriebes. Dieser Betrag von ca. ATS 1,000.000,00
sei erst auf den künftig mit dem Ableben der Mutter fällig werdenden
Pflichtteil bzw. gesetzlichen Erbteil nach der Mutter anzurechnen. Der BW weist
darauf hin, dass zwischen dem Pflichtteil gegenüber dem Nachlass des Vaters
und der Zuwendung zu Lebzeiten der Mutter durch die Mutter daher zu
unterscheiden sei. Da Gegenstand des Pflichtteilsverfahrens ausschließlich
zwei dem erblasserischen Vermögen zugehörige Liegenschaften bildeten,
wurde überdies beantragt, der Erbschaftssteuer nicht den anerkannten
Geldbetrag, sondern die Einheitswerte der beiden Liegenschaften zu unterziehen.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt begründend aus, dass es sich bei dem strittigen Betrag um die
seitens der Erbin anerkannte Pflichtteilsforderung sowie um Vorausempfänge
von ca. ATS 1,000.000,00 handle. Da der Pflichtteil eine Geldforderung
darstelle, könne er nicht vom anteiligen Einheitswert der der Alleinerbin
zugekommenen Liegenschaften berechnet werden.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz weist der Bw nochmals darauf hin, dass die
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer aus den anteiligen
Einheitswerten der für die Ermittlung der Pflichtteilsforderung
herangezogenen erblasserischen Liegenschaften abzuleiten sei. Es
widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Pflichtteilsforderung als
Geldforderung der Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt werde. Im
Übrigen führt der Bw nochmals an, dass lediglich der seitens der
Mutter anerkannte Betrag von ca. ATS 2,3 Millionen sich auf den Pflichtteil nach
dem erblasserischen Vater gründe, der Betrag von ATS 1,000.000,00 jedoch
eine Zuwendung unter Lebenden von der Mutter an den Sohn darstelle.
Im Zuge des Berufungsverfahrens brachte der Bw den Zufluss
eines weiteren auf den Pflichtteil anzurechnenden Kapitalsbetrages von EUR
25.000,00 auf Grund des bereits oben zitierten Vergleiches zur Anzeige.
Im Rahmen einer vor der gefertigten Behörde
durchgeführten Zeugeneinvernahme des Rechtsvertreters der Alleinerbin und
Mutter des Bw gab dieser an, dass auf das väterliche Erbe folgende
Beträge anzurechnen seien:
ATS 2,3 Mio. ( EUR 167.147,52)
EUR 25.000,00 ( aus Vergleich vom 4.7.2003)
Zinsen (unter dem Vorbehalt der erbschaftssteurrechtlichen
Würdigung)
Kosten aus zwei Verfahren vor dem Bezirksgericht T.
Kosten aus dem Erbschaftsprozess
Die unter Punkt 2. des Vergleiches angeführten
Beträge von EUR 36.336,40 und EUR 44.000,00- seien unter Hinweis auf das
Protokoll der mündlichen Streitverhandlung vor dem Gericht vom 4.7.2003
aber so zu verstehen, dass diese beiden Zuwendungen auf den zukünftigen
Pflichtteilsanspruch nach der Mutter des Bw anzurechnen seien. Wie der in Punkt
2. des Vergleiches angeführte Passus "auf das väterliche Erbe"
hineingekommen sei, könne er nicht aufklären.
Sowohl der Rechtsvertreter der Mutter des Bw als auch jener
des Bw legen zur Aufklärung der im Vergleich angeführten Beträge
betreffend Zinsen und Kosten Berechnungen der einzelnen Beträge vor, welche
jedoch lediglich um EUR 138,35 auf Grund eines geringfügig
unterschiedlichen Ansatzes der Zinsen differieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Erwerb von Todeswegen gilt gem. § 2 Abs. 1 Z 1 des
Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach Abs. 2 Z 4 dieser Gesetzesstelle gilt als vom Erblasser zugewendet auch,
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen
Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines
Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird. Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 2 Abs. 1
Z 1 ErbStG den Grundtatbestand, § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG den Auffangtatbestand
darstellt. Im VwGH-Erkenntnis vom 12.12.1985, 83/16/0178 wurde unter Verweis auf
die Judikatur des BFH ausgeführt, dass es mit dem Sinn und Zweck des
Gesetzes nicht zu vereinbaren wäre, den Auffangtatbestand des § 2 Abs.
2 Z 4 ErbStG steuerfrei zu lassen, den Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1
ErbStG aber zu besteuern; im Falle des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG trete die
Abfindung an die Stelle der erbrechtlichen Ansprüche und werde deshalb
steuerlich wie ein Erwerb behandelt, der aus dem Nachlass des Erblassers stamme.
Die erbschaftssteuerrechtliche Funktion dessen , was als Bereicherung aus dem
Nachlass anzusehen sei, gehe hier so weit, eine Bereicherung zu erfassen, die im
Fall der Abfindung durch einen Dritten jeder direkten Verbindung mit
erbrechtlichen Ansprüchen entbehrt, wenn auch diese Ansprüche Motiv
für die Leistung des Dritten seien (vgl VwGH 24.1.2002, 99/16/0265 und dort
referierte Rechtsprechung). Der im Zuge des Rechtsstreites zwischen der
Alleinerbin und dem Bw abgeschlossene Vergleich ebenso wie das
Anerkenntnisurteil erfüllt den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG.
Diese Bestimmung ist nämlich dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift
auch für Abfindungen ohne einen formellen Verzicht auf den
Pflichtteilsanspruch gilt (vgl dazu VfGH 24.6.1982, B 66/81).
Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben
einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte
(§ 1318 ABGB). Er schafft einen neuen Rechtsgrund und wirkt, soweit die
Feststellung von der wahren Rechtslage abweicht, konstitutiv (vgl u.a.
Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, II, 111). Unter gerichtlichen
Vergleichen sind solche zu verstehen, die vor Gerichten der staatlichen
Gerichtsorganisationen abgeschlossen werden. Dem gerichtlichen Vergleich kommt
der Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und der einer
Prozesshandlung zu (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I,
10.Aufl. § 33 TP 20 GebG, Rz 21 und dort zitierte Rechtsprechung). Das
Anerkenntnis der beklagten Partei, auf Grund dessen das Anerkenntnisurteil vom
4.7.2003 erging, ist die vor Gericht abgegebene Willenserklärung der
Beklagten, die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgebehauptung sei (ganz oder
teilweise) berechtigt. Nach herrschender Rechtsprechung ist das prozessuale
Anerkenntnis eine reine Prozesshandlung. Diese schafft konstitutiv einen neuen
Rechtsgrund und kann nur obligatorische Rechte zum Gegenstand haben (vgl OGH
29.3.2000, 7 Ob 14/99f). Es bildet ebenso wie der Vergleich einen neuen
selbständigen Verpflichtungsgrund. Sowohl bei der Zuwendung auf Grund des
Vergleiches als auch auf Grund des Anerkenntnisurteiles handelt es sich um eine
Zuwendung unter Lebenden, die lediglich zu Folge der Bestimmung des § 2
Abs. 2 Z 4 ErbStG als todeswegiger Erwerb von Seiten des Erblassers fingiert
wird (vgl VwGH 27.1.1999, Zahl 98/16/0361). Ob das Erbrecht des Verzichtenden
der Sache nach zu Recht oder nur vermeintlich bestanden habe, ist dabei
unerheblich (vgl VwGH 27.9.1990, Zahl 89/16/0216). Ebenso erfüllt ein als
Vergleich anzusprechendes Übereinkommen über eine pauschale Abfindung
des Pflichtteilsanspruches den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG. Diese
Bestimmung ist nämlich dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift auch
für Abfindungen ohne einen formellen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch
gilt (vgl VfGH 24.6.1982, B 66/81 und VwGH 27.1.1999, Zahl
98/16/0361).
Wie bereits oben unter Bezugnahme auf VwGH 24.1.2002, Zahl
99/16/0265 ausgeführt wurde, geht hinsichtlich der Bestimmung des § 2
Abs. 2 Z 4 ErbStG die erbschaftssteuerrechtliche Fiktion dessen , was als
Bereicherung aus dem Nachlass anzusehen ist, hier so weit, eine Bereicherung zu
erfassen, die im Fall der Abfindung durch einen Dritten jeder direkten
Verbindung mit erbrechtlichen Ansprüchen entbehrt, wenn auch diese
Ansprüche Motiv für die Leistung des Dritten sind. Da somit im Falle
eines Vergleiches keine direkte Verbindung mehr mit erbrechtlichen
Ansprüchen besteht, sind die im Vergleich angesprochenen Zinsen auch nicht
als Folge des Zahlungsverzuges bzw. als Verzugsschadenersatz für die
verspätete Auszahlung des Pflichtteiles zu qualifizieren, sondern basieren
vielmehr auf einem neuen durch Abschluss des Vergleiches geschaffenen
Verpflichtungsgrund. Die Zinsen sind daher ebenfalls in die
Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.
§ 12 ErbStG regelt die Entstehung der Steuerschuld und
beruht auf dem Bereicherungsprinzip. Danach entsteht die Erbschaftssteuerschuld
jeweils in dem Zeitpunkt, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich
eingetreten ist. Dementsprechend wird auch die Grundregel, dass die Steuerschuld
beim Erwerb von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers entsteht, durch die
Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a bis h leg. cit. durchbrochen (vgl
VwGH 29.1.1997, Zahl 97/16/0002). Gem. § 12 Abs. 1 lit. f entsteht somit in
den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG die Erbschaftssteuerschuld im
Zeitpunkt der Erlassung des Anerkenntnisurteiles bzw. mit dem Zeitpunkt des
Abschlusses des gerichtlichen Vergleiches. Umfang und Zusammensetzung des
erworbenen Vermögens sind dabei im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld zu beurteilen (vgl VwGH 27.1.1999, 98/16/0361). Da die
Erbschaftssteuer als Bereicherungssteuer konzipiert ist, ist die gesamte durch
den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung der Erbschaftssteuer zu
unterziehen (vgl Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Bd. III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 20 Rz 2).
Im Punkt 2. des gerichtlichen Vergleiches vom 4.7.2003 sind
überdies Beträge von EUR 36.336,40 und EUR 44.000,-- genannt. Dabei
handelt es sich aber, wie aus der Zeugenaussage des Rechtsvertreters der Mutter
des Bw und der Schriftsätze des Vertreters des Bw selbst
übereinstimmend hervorgeht, um Vorausempfänge der Mutter des Bw,
welche die genannten Beträge bereits am 2.8.1994 an den Bw geleistet hat
und nicht auf den Pflichtteilsanspruch nach dem Vater sondern auf den
künftigen Pflichtteilsanspruch nach der Mutter des Bw angerechnet werden
sollten. Demnach sind diese beiden Beträge nicht vom Erwerb und somit
Pflichtteilsergänzung nach dem Vater des Bw umfasst.
Es sind daher in Abänderung des Erstbescheides jedoch
bei Identität des Sachverhaltes auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der
im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten weiteren Anzeige der auf Grund des
gerichtlichen Vergleiches zugeflossenen Beträge folgende Positionen der
Erbschaftssteuer zu unterziehen:
|
Berechnung der
Erbschaftssteuer in EUR
|
167.142,52
|
(anerkannter Betrag von ATS 2,300.000 lt.
Anerkenntnisurteil vom 4.7.2003)
|
25.000,00
|
(lt. Vergleich vom 4.7.2003)
|
64.461,00
|
(Zinsen inkl. Kosten aus zwei Verfahren vor dem
Bezirksgericht T. von EUR 2.735,89)
|
43.851,26
|
tarifmäßige Kosten
|
33.000,00
|
Kostenpauschale
|
EUR 333.454,78
|
Summe
|
|
abzügl.
|
-4.766,78
|
Kostenbeitrag für den 1.
Verfahrensabschnitt
|
-2.735,89
|
Kosten Bezirksgericht T
|
-43.851,36
|
Prozesskosten
|
-33.000,00
|
Kostenpauschale
|
EUR 249.100,75
|
|
-2.200,00
|
abzgl. Freibetrag gem. § 14 Abs. 1
ErbStG
|
246.900,00
|
x 9% =
|
EUR 22.221,00
|
Erbschaftssteuer
Die Kosten aus dem Erbschaftsprozess wurden, da sie
großteils von der Mutter des Bw auf Grund des Vergleiches, mit Ausnahme
eines Betrages von EUR 4.776,78 infolge teilweisen Unterliegens des Bw im ersten
Verfahrensabschnitt, von der Mutter getragen worden waren, als Bereicherung den
Aktivposten hinzugerechnet. Da es sich jedoch um Kosten eines wegen des Erwerbes
geführten Rechtsstreites im Sinne von § 20 Abs. 4 Z 4 ErbStG handelt,
waren sie als Abzugsposten in der oben angeführten Höhe anzuerkennen
und daher der Erbschaftssteuer eine Nettobereicherung von EUR 246.900,00 zu
unterziehen.
Salzburg, am
20. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
PflichtteilsanspruchAbfindung durch einen DrittenVergleichAnerkenntnisurteilZinsenBereicherung aus dem Nachlass
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0834-S/02
- Stammnummer
- 16472
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF