Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1320-W/04
Inanspruchnahme des Erben für die Erbschaftssteuer seines Rechtsvorgängers bei Abgabe einer bedingten Erbserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1320-W/04vom 07.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GS als Rechtsnachfolger nach JS, Adr,
vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, 1190 Wien, Pyrkergasse 36, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
1. April 2004, ErfNr.xxx betreffend Erbschaftssteuer (Erwerb von Todes
wegen nach KS) entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie
folgt:
Die Erbschaftsteuer für den
Erwerb von Todes wegen des Herrn JS nach KS wird gegenüber Herrn GS als
Rechtsnachfolger des Herrn JS gemäß
§ 19 BAO iVm § 8
Abs. 1 ErbStG mit 50 % eines Steuerbetrages von € 438,94 (3 % einer
Bemessungsgrundlage von € 14.631,95) = € 219,47
festgesetzt.
Das darüber hinausgehende
Berufungsbegehren war als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach der am 18. Oktober 1996
verstorbenen Frau KS waren der erbl. Sohn JA und der erbl. Witwer JS zu gleichen
Teilen als Testamentserben berufen. Daneben hinterließ die Erblasserin
noch ihre pflichtteilsberechtigte Tochter IS.
Außerdem waren von der Erblasserin noch folgende
Legate ausgesetzt worden:
Zu
Gunsten des erbl. Sohnes JA eine Eigentumswohnung in A und ein Hälfteanteil
eines Einfamilienhauses in B.
Zu
Gunsten des erbl. Enkels AD eine Eigentumswohnung in C
Zu
Gunsten der erbl. Enkel SD, BS und MS jeweils ein Barlegat in Höhe von S
500.000,00.
Die vom erbl. Witwer und von Herrn JA
jeweils zur Hälfte des Nachlasses abgegebenen bedingten
Erbserklärungen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes H vom 25.
September 1997 zu Gericht angenommen.
Am 8. Dezember 1997 ist der erbl. Witwer JS nachverstorben.
Sein Nachlass wurde auf Grund bedingter Erbserklärungen mit
Einantwortungsurkunde vom 13. März 2002 jeweils zu einem Viertel Herrn MB
und Frau JW und zur Hälfte Herrn GS (dem nunmehrigen Berufungswerber, kurz
Bw.) eingeantwortet.
Laut dem (mehrfach ergänztem) Inventar setzte
sich der Nachlass nach KS wie Folgt zusammen (alle Wertangaben in
Schilling):
|
PKW
|
10.000,00
|
Wiener
Verein
|
52.684,70
|
Bausparkasse
|
98.995,44
|
Girokonto
CA-BV
|
501,25
|
Sparbuch CA-BV
|
6.831,00
|
Eigentumswohnung
A (EW 321.355,02) im Schätzwert von
|
1.785.000,00
|
Eigentumswohnung
C (EW 98.359,00) im Schätzwert von
|
1.230.000,00
|
Hälfteanteil
Einfamilienhaus B (EW 159.500,00) im Schätzwert von
|
2.569.500,00
|
Fahrnisse
B
|
8.850,00
|
Wohnungseinrichtung,
pers. Habe
|
46.800,00
|
Konto und
Depot Dresdner Bank ("Oder Konto K und J S" mangels anderer Anhaltspunkte zur
Hälfte ins Inventar aufgenommen)
|
1.686.488,80
|
Sparbuch
Postbank Hamburg (Kontoinhaber "K oder J S" mangels anderer Anhaltspunkte zur
Hälfte ins Inventar aufgenommen)
|
210.024,12
|
Summe Aktiva
|
7.705,675,31
|
Summe
Passiva
|
967.537,69
|
Reinnachlass
|
6.738.137,62
Zum Konto und Depot bei der Dresdner Bank und dem
Sparbuch Postbank Hamburg erklärten die Vertreter der Erben nach JS
gegenüber dem Gerichtskommissär, dass diese Vermögenswerte in der
Verlassenschaft nach KS nicht nachlasszugehörig seien, sondern zur
Gänze in den Nachlass des nachverstorbenen Ehegatten JS fallen würden.
Dies wurde von der pflichtteilsberechtigten Tochter IS sowie von den Legataren
AD, SD, BS und MS bestritten, da sich die Frage der Einbeziehung oder
Nichteinbeziehung der ausländischen Konten auf die Höhe des
Pflichtteiles bzw. das Ausmass der Legatsreduktionen infolge der
Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Erfüllung der Pflichtteile
auswirkt.
Am 15. Oktober 1999 brachte die erbl. Tochter IS
beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gegen Herrn JA und die
Verlassenschaft nach JS ein Pflichtteilsklage ein, in der sie einen Pflichtteil
in Höhe von S 1.199.716,00 forderte. Das dort zu xCgxxx/99
geführte Verfahren wurde mit Vergleich vom 10. April 2000
beendet.
Am 12. April 2000 schlossen Herr JA und die Verlassenschaft
nach JS ein Erb- und Pflichtteilsübereinkommen mit auszugsweise folgendem
Inhalt:
"Die
Verlassenschaft nach KS und Herr
A. erklären, daß
sämtliche in der Abhandlung der Verlassenschaft nach JS
aufgenommenen und durch die dort ausgewiesenen
Erben angegebenen Werte, Guthaben auf inländischen und ausländischen
Giro-, Spar-, Wertpapier- oder sonstigen Konten bei Banken, Postsparkassen,
Sparkassen udgl., unabhängig davon, ob sie auf JS
und/oder
KS oder auf Überbringer lauten,
insbesondere die zwei Konten bzw. Depots bei der Dresdner Bank AG
......, lautend auf JS
oder
KS zur Gänze, in die
Verlassenschaft nach JS fallen und
dieser ausschließlich zugehörig sind. Weder die Verlassenschaft nach
KS noch Herr
A. erheben auf diese - im
ausschließlichen Eigentum des Herrn
JS gewesenen und nunmehr im
ausschließlichen Eigentum der Verlassenschaft nach JS
stehenden - vorhin näher bezeichneten
Werte und Guthaben auf inländischen und ausländischen Konten
irgendeinen Anspruch, gleich welcher Art und aus welchem Grund auch immer, und
verpflichten sich, sämtliche Erklärungen abzugeben, Handlungen zu
setzen, Unterschriften zu leisten und auch sonst alles vorzukehren, so daß
die Verlassenschaft nach JS über
diese vorhin näher bezeichneten Werte, Guthaben und Konten, insbesondere
über die zwei Konten bzw. Depots bei der Dresdner Bank AG jeweils zu
KtoNrxxx
alleinverfügungsberechtigt ist.
II.
Herr
A. hält fest, daß für
die ihm als Legat vermachte Eigentumswohnung
inA, im Schätzwert von S
1.785.000,-- eine Belastung von ca. S 1.047.104,80 besteht, so daß der
Schätzwert dieser Wohnung entgegen dem Gutachten mit S 737.895,12
anzunehmen ist.
Die Massekosten
wurden durch den Gerichtskommissär, Herrn
Notar, mit S 211.930,57
festgestellt, so daß vom Reinnachlaß in der Verlassenschaft nach
KS in Höhe von S 5.693.682,39 auch
die Belastung der vorhin näher bezeichneten Eigentumswohnung in Höhe
von S 1.047.104,88 abzuziehen ist, so daß von einem Reinnachlaß von
S 4.646.577,51 abzüglich der Massekosten in Höhe von S 211.930,57, von
dem ein tatsächlicher Reinnachlaß von S 4.434.646,94 verbleibt,
auszugehen ist.
Hievon betragen
die Pflichtteile je ein 1/6-tel, das sind jeweils S
739.107,82.
Gemäß
letztwilliger Anordnung haben zu erhalten:
Herr
A. als Sohn die vorhin näher
bezeichnete Eigentumswohnung in A im
Schätzwert von S
737.895,12,
den
Hälfteanteil an der Liegenschaft in
B., im Schätzwert von S
2.569.000,--.
An weiteren
Legaten SD S
500.000,-- BS S
500.000,-- MS S
500.000,--
und
AD die Eigentumswohnung in
C., im Schätzwert von S
1.230.000,--,
gesamt S
6.036.895,12 abzüglich tatsächlicher Reinnachlaß - S
4.434.646,94, verbleibt ein nicht gedeckter Rest von S
1.602.248,18.
Für die
Tochter IS, geb. 20.9.1954, ergibt sich
ein rein rechnerischer Pflichtteil von S 739.107,82.
Vor dem
Landesgericht für ZRS Wien ist die von Frau
IS eingebrachte Pflichtteilsklage
anhängig.
Für die
Verlassenschaft nach JS ergibt sich ein
Pflichtteil von S 739.107,82, sohin betragen die Pflichtteile gesamt S
1.478.215,64 zuzüglich des nicht gedeckten Restes von S 1.602.248,50,
ergibt sich somit ein Betrag von S 3.080.464,14 der von den Legataren im
Verhältnis der ihnen zugedachten Legate aufzubringen ist wie
folgt:
Herr
A. (zugedacht S 3.306.895,12 = 54,79 %)
=
S
1.687.786,30 SD (zugedacht S
500.000,-- = 8,28 %) =
S
255.100,87 BS (zugedacht S
500.000,-- = 8,28 %) =
S
255.100,87 MS (zugedacht S
500.000,-- = 8,28 %) =
S
255.100,87 AD (zugedacht S
1.230.000,-- = 20,37 %) =
S
627.490,54
gesamt S
3.080.579,45
Endgültig
haben daher zu erhalten:
Herr
A.Nachlaßgegenstände
im Wert von S
1.619.108,82
Verlassenschaft
nach JS S
739.288,-- IS S
739.288,-- SD S
244.899,13 BS S
244.899,13 MS S
244.899,13 AD S
602.414,90
gesamt S
4.434.797,11
III.
Die
Vertragsteile vereinbaren, daß der der Verlassenschaft nach JS
zustehende Pflichtteilsanspruch gegenüber
der Verlassenschaft nach KS und Herrn
A. in Höhe von S 739.107,82 um den
Betrag von S 270.000,-- vermindert wird, welcher Betrag ausschließlich
Herrn A. zugutekommt, wobei sich
sonstige Dritte, insbesondere die Herrschaften
IS,
SD,
BS,
MS und
AD, auf diese Verminderung des
Pflichtteilsanspruches der Verlassenschaft nach JS
nicht berufen können und auch keine
sonstigen Rechte, Rechtsfolgen oder Zugeständnisse - welcher Art auch immer
- für sich ableiten können.
......
IV.
Sollte Herr
A. von den Herrschaften
IS,
SD,
BS,
MS oder
AD wegen Pflichtteils- bzw.
Legatsansprüchen aus der Verlassenschaft nach
KS geklagt werden, welche ihre
ausschließliche Grundlage in inländischen oder ausländischen
Kontoguthaben, die als Oder-Konto auf "JS
oder
KS" lauten, haben, verpflichtet sich
die Verlassenschaft nach JS, Herrn
A. hinsichtlich solcher Ansprüche
schadlos zu halten.
VI.
Herr
A. hat die Verlassenschaft nach
JS für die
Pflichtteilsansprüche der Frau IS,
für die Legatsansprüche der Herrschaften
SD,
BS,
MS und
AD sowie für sämtliche
Ansprüche von Gläubigern, die gegenüber der Verlassenschaft nach
KS Forderungen geltend gemacht haben
oder werden, sowie für die Massekosten, und auch hinsichtlich seiner
eigenen Pflichtteils-, Erb- und Legatsansprüche vollkommen schad- und
klaglos zu halten, so daß der vereinbarte Pflichtteilsanspruch von S
470.000,-- der Verlassenschaft nach JS
ungeschmälert zukommt und ihr
verbleibt."
Mit Einantwortungsurkunde vom 29. August 2002 wurde der
Nachlass nach KS Herrn JA zur Hälfte und dem Bw. zu einem Viertel und Frau
JW und Herrn MB zu je einem Achtel eingeantwortet.
Über entsprechende Anfragen teilte Herr JA dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 6. November 2003
mit, dass von ihm an die Verlassenschaft nach JS am 4. September 2000 S
274.170,00 zu Handen MB und S 195.830,00 zu Handen RA (Anm: somit insgesamt
S 470.000,00) bezahlt worden seien.
Mit Bescheid vom 1. April 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw. als
Rechtsnachfolger nach Herrn JS Erbschaftsteuer in Höhe von € 1.119,16
(3,5 % eines steuerpflichtigen Erwerbes von S 440.000,00, ermittelt durch
Abzug eines Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG in Höhe
von S 30.000,00 vom Pflichtteilsbetrag von S 470.000,00, ergibt S
15.400,00, das entspricht € 1.119,16) fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass 1) der Bw. gemäß dem Erb- und
Pflichtteilsübereinkommen vom 12. April 2004 vom gesamten Pflichtteil nur
41,66 %, somit S 195.830,00 erhalten habe und 2) aus dem gesamten
Pflichtteil zur Sicherstellung der Legate für die Minderjährigen BS
und MS je S 113.000,00 zu leisten gewesen wären, die vom Bw. als zur
Hälfte eingeantworteten Erben in der Verlassenschaft nach JS zur
Hälfte, somit mit S 113.000,00 getragen worden sei. Somit ergebe
dies einen für den Bw. verbliebenen und erhaltenen Pflichtteil von S
82.800,00, unter Abzug des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
von S 30.000,00 verbleibe ein steuerpflichtiger Erwerb von S 52.800,00. Es werde
daher beantragt eine Erbschaftssteuer von höchstens S 1.848,00
festzusetzen. Dazu wurde eine Kopie des Beschluss des Bezirksgerichtes H vom 29.
August 2002 zu xAxx/00 und der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes F vom
13. März 2002 zu xAxx/98 vorgelegt.
Mit dem Beschluss vom 29. August 2002 zu xAxx/00 ergingen
in der Verlassenschaftssache nach KS ua. nachstehende
Verfügungen:
"1. Die Dresdner
Bank AG ... wird über Antrag der Erben, insbesondere auch der Erben in der
Verlassenschaftsache des vorverstorbenen Ehegatten
JS ersucht und angewiesen, aus den
Darlehen zu Konten Nrxxx, lautend auf
JS oder
KS, je ATS 113.000,00 an den
Gerichtskommissär .........auf die Konten .........zu überweisen.
Weitere Verfügungen über diese Konten haben im
Verlassenschaftsverfahren nach JS zu erfolgen.
2. Mit Eingang
der vorangeführten Beträge erliegen für die mj. Legatare
BS ...und
MS ... je ATS 358.802,37 in der
Verwahrung des Gerichtskommissärs, womit die Legate entsprechend der
Berechnung ON 78 sichergestellt sind."
Über entsprechende Aufforderung übermittelte Herr
JA dem Finanzamt Kopien der Zahlungsbelege betreffend der von ihm geleisteten
Zahlungen für Pflichtteile bzw. Legate. Demnach sind von Herrn JA folgende
Zahlungen erfolgt:
an
IS S 775.000,00 (S 700.000,00 am 15.6.2000, S 50.000,00 am 8.9.2000 und
S 25.000,00 am 15.12.2000)
an
BS S 244.899,13 (am 28.7.2000)
an
MS S 244.899,13 (am 28.7.2000)
an
die Verlassenschaft nach JS jeweils am 4.9.2000 S 274.170,00 zu Handen MB
und S 195.830,00 zu Handen RA, ergibt S
470.000,00.
Dazu teile Herr A. dem Finanzamt mit,
dass für die Minderjährigen BS und MS auch von der Verlassenschaft
nach JS in ihm unbekannter Höhe geleistet worden seien. Über
entsprechende Anfragen gaben die Legatare AD und SD im Mai 2004 dem Finanzamt
bekannt, dass sie ihre Legate noch nicht erhalten hätten und die
Rechtsstreitigkeiten noch gerichtsanhängig seien.
Aus den im Verlassenschaftsakt befindlichen
Aktenanforderungen ergibt sich, dass die gegen JA und die Verlassenschaft nach
JS eingebrachten Klagen beim Landesgericht für ZRS Wien zu xxCgxxx/03
(Klage AD) und zu xCgxxx/04 (Klage SD) anhängig waren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2004 änderte
das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insofern ab, als die Erbschaftsteuer
gegenüber dem Bw. als Rechtsnachfolger nach JS mit € 466,56 (3 % eines
steuerpflichtigen Erwerbes von S 214.000,00, ermittelt durch Abzug eines
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 in Höhe von S 30.000,00
vom Pflichtteilsbetrag von S 244.000,00, ergibt S 6.420,00, das entspricht
€ 466,56) festgesetzt wurde. Zur Begründung führte das
Finanzamt folgendes aus:
"Mit Bescheid
vom 1.4.2004 wurde die Erbschaftssteuer für den Pflichtteil des
nachverstorbenen JS festgesetzt. Alle Erben in der
Verlassenschaft JS können als dessen
Rechtsnachfolger zur Entrichtung der Erbschaftssteuer herangezogen werden. Eine
Steuerberechnung für den aliquoten Pflichtteil kann nicht erfolgen, zumal
dadurch einerseits die Progression umgangen, andererseits ein mehrfacher
Freibetrag zuerkannt würde. In freier Ermessensentscheidung hat das
Finanzamt den Berufungswerber zur Steuerentrichtung in Anspruch genommen, zumal
diesem der Großteil des Nachlasses nach
JS
anfällt.
Der Pflichtteil
beträgt laut Erb- und Pflichtteilsübereinkommen ATS 470.000.-. Davon
sind die Legatszahlungen an die minderjährigen Enkelkinder in Abzug
zubringen.
Dass der
Pflichtteilsbetrag in Teilbeträgen an die Rechtsnachfolger nach
JS ausbezahlt wurde, ändert nichts
an der Tatsache, dass der Steuerberechnung der gesamte Pflichtteil zu Grunde zu
legen ist."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde vom Bw. ergänzend ausgeführt,
dass es sich als rechtsirrig darstelle den Bw. auch zur Zahlung von
Erbschaftssteuern für andere Pflichtteilsberechtigte mit denen
übrigens kein Einvernehmen bestehe, zu verhalten. Sowohl die Umgehung der
Progression, als auch die Frage der Freibeträge könne auch durch
andere Maßnahmen verhindert werden, als dass der Bw. für einen Erwerb
besteuert werde, den er nicht erhalten habe.
Mit Vorhalten vom 25. September
2006 teilte die Referentin des unabhängiger Finanzsenates dem Bw. und dem
Finanzamt mit, wie sich aus ihrer Sicht die Sach- und Rechtslage darstellt und
dass nach dem damaligen Ermittlungsstand - für den Fall, dass die
Zivilverfahren noch nicht abgeschlossen wären - eine vorläufige
Festsetzung der Erbschaftsteuer gegenüber dem Bw. mit einem Betrag von
€ 185,17 beabsichtigt werde. Der Bw. wurde außerdem um
Bekanntgabe des Verfahrensstandes der beim Landesgericht für
Zivilrechtssachen Wien von SD und AD eingebrachten Klagen bzw. - falls
mittlerweile Zahlungen an die beiden Legatare erfolgt sein sollten - um
Aufschlüsselung danach, welcher Anteil von Herrn JA und welcher Anteil von
den Erben nach JS geleistet wurden und um Vorlage der entsprechenden
Zahlungsbelege in Kopie gebeten.
Mit Schreiben vom 25. Oktober
2006 erklärte der Bw. sein Einverständnis mit der in Aussicht
gestellten Berufungsentscheidung. Außerdem teilte er mit, dass das
Verfahren beim Landesgericht für ZRS Wien zu xxCgxxx/05 mit einem Betrag
von € 15.000,00 und das Verfahren zu xxCgxxx/03 mit einem Betrag von
11.264,29 verglichen worden seien und beide Zahlungen von Herrn JA geleistet
worden seien. Dazu wurden noch Kopien eines Protokolls vom 28. Februar 2005 im
Verfahren xxCgxxx/03 sowie der Anwaltskorrespondenz zu xxCgxxx/05 vorgelegt.
Daraus ergibt sich, dass Frau SD zur Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag
von € 13.500,00 sowie einen anteiligen Kostenersatz von € 1.500,00 und
Herr AD einen Betrag von € 11.264,29 erhalten hat.
Das Finanzamt schloss sich in seiner Stellungnahme vom 30.
Oktober 2006 im Wesentlichen den Ausführungen des unabhängigen
Finanzsenates an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht
der Erwerb von Todes wegen des Bw. nach Herrn JS, sondern der Erwerb von Todes
wegen des JS nach KS der Besteuerung unterzogen wurde. Es ist daher
zunächst zu klären, in welcher Höhe eine Erbschaftsteuerschuld
des Herrn JS entstanden ist und sodann in einem zweiten Schritt, wem
gegenüber und in welchem Ausmaß nach dessen Ableben der
Abgabenanspruch von der Abgabenbehörde geltend zu machen ist.
1) Erwerb von Todes wegen
des JS nach
KS:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt
als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis
oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 2 Abs 2 Z 4 ErbStG gilt als vom
Erblasser zugewendet auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den
entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft
oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.
Erbschaftssteuerrechtlich ist der "Erwerb durch Erbanfall"
mit der Abgabe der Erbserklärung vollzogen. Im vorliegenden Fall wurde von
Herrn JS am 24. Februar 1997 zur Hälfte des Nachlasses eine
Erbserklärung abgegeben, weshalb hier - auch - ein Tatbestand iSd
§ 2 Abs 1 Z. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall) verwirklicht wurde. Da
jedoch selbst bei Einbeziehung der Bankguthaben in Deutschland (deren
Zugehörigkeit zur Verlassenschaft nach KS strittig ist) der Reinnachlass
nicht ausreicht, um die ausgesetzten Legate und den Pflichtteil für IS zu
erfüllen, verbleibt für den Erwerb durch Erbanfall des Bw. kein
positiver Erwerb.
JS war aber als Witwer nach KS auch pflichtteilsberechtigt.
Ein Pflichtteilsanspruch ist erbschaftsteuerrechtlich insoweit relevant als er
geltend gemacht wird.
Nach § 12 Abs. 1 Zif. 1 lit. b ErbStG entsteht die
Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches
mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z1 lit f ErbStG entsteht
die Steuerschuld in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG mit dem
Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG ist
dahingehend auszulegen, dass diese Vorschrift auch für Abfindungen ohne
einen formellen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gilt (vgl. VwGH 27.1.1999,
98/16/0361 und 98/16/0362). Verzichtet nämlich der Pflichtteilsberechtigte
dem Erben gegenüber auf den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch, so
handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag (Schulderlass), für
dessen Abschluss keine Formvorschriften bestehen (OGH 30.1.1976, 7 Ob
509/76).
Wird für den Verzicht auf den geltend gemachten
Pflichtteilsanspruch eine Gegenleistung erbracht, so gilt die für den
Verzicht erhaltene Abfindung gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG als
todeswegiger Erwerb, weil der Pflichtteilsberechtigte die Abfindung nur durch
die Geltendmachung seines vom Erblasser her stammenden Pflichtteilsanspruches
erlangen kann. Da der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf den
Pflichtteil vorher geltend gemacht haben muss, wenn er gegen Entgelt auf ihn
verzichtet, wird der Wert der erhaltenen Abfindung und nicht der Wert des
Pflichtteils der Erbschaftssteuer unterzogen; die Berechnung der Steuer richtet
sich dabei nach dem Verhältnis des Pflichtteilsberechtigten zum Erblasser,
obgleich er die Abfindung von einem Dritten erhält (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 43a zu §
2 ErbStG).
Im vorliegenden Fall wurde über die
Pflichtteilsansprüche des JS am 12. April 2000 das Erb- und
Pflichtteilsübereinkommen geschlossen. Auch wenn in diesem
Übereinkommen der Pflichtteilsanspruch der (Verlassenschaft nach) JS
zunächst mit S 739.107,82 beziffert wurde (siehe Punkt II. der
Vereinbarung), so hat die Verlassenschaft nach JS sodann in den folgenden
Punkten - unter Beisetzung verschiedener Bedingungen - auf einen Teil der
Ansprüche verzichtet und sich gegen eine Zahlung eines Betrages von S
470.000,00 mit einer Abfindung der Pflichtteilsansprüche einverstanden
erklärt. Es wurde daher im vorliegenden Fall ein erbschaftsteuerpflichtiger
Tatbestand iSd § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG verwirklicht, bei dem als
Bemessungsgrundlage nicht die Höhe des Pflichtteilsanspruches, sondern der
Wert der Abfindung heranzuziehen ist.
Bei Ermittlung des Wertes dieser Abfindung sind auch die in
den Punkten VI. und IV. des Pflichtteilsübereinkommens vom 12. April 2000
getroffenen Vereinbarungen von Relevanz. Von Herr JA wurde zwar in Punkt VI. des
Übereinkommens erklärt, die Verlassenschaft nach JS für die
Legatsansprüche (ua. von BS und MS) vollkommen schad- und klaglos zu halten
und, sodass der vereinbarte Betrag von S 470.000,00 der Verlassenschaft
nach JS ungeschmälert zukommen sollte. Im Gegensatz dazu verpflichtet sich
allerdings die Verlassenschaft nach JS im Punkt IV des Übereinkommens,
Herrn JA für den Fall einer Klage durch die Legatare wegen
Legatsansprüchen, welche ihre ausschließliche Grundlage in
inländischen oder ausländischen Kontoguthaben, die als Oder-Konto auf
"JS oder KS " lauten, haben, hinsichtlich solcher Ansprüche schadlos zu
halten.
Es ist zwar nicht aktenkundig, dass BS oder MS Klagen gegen
Herrn JA (oder die Verlassenschaft nach JS) eingebracht hätten. Nach dem
Sinn und Zweck des Erb- und Pflichtteilsübereinkommens sollten jedoch
offensichtlich jene Teile des Ansprüche der Legatare, die aus der
Einbeziehung der deutschen "Oder-Konten" basieren, von der Verlassenschaft nach
JS getragen werden. Nach der Berechnung des Gerichtskommissärs im
Verlassenschaftsakt zu ON 78 betragen die Legatsansprüche der
minderjährigen BS und MS unter Einbeziehung der deutschen "Oder-Konten"
jeweils S 358.802,37. Diese wurden hinsichtlich eines Teilbetrages von je S
244.899,13 von Herrn JA und hinsichtlich eines Teilbetrag von je
S 113.000,00 von der Verlassenschaft nach JS (und zwar direkt durch die
Überweisung der bei der Dresdner Bank erliegenden Guthaben) getragen. Der
Wert der Abfindung, der der Verlassenschaft nach JS für den Verzicht auf
die Pflichtteilsansprüche nach KS, zugekommen ist, beträgt daher nach
dem derzeitigen Ermittlungsstand S 244.000,00. Als steuerpflichtiger Erwerb
wäre daher nach Abzug des persönlichen Freibetrages nach § 14
Abs. 1 ErbStG in Höhe von S 30.000,00 - wie auch vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung angenommen - ein Betrag von S 214.000,00
anzusetzen.
Dabei ist allerdings nicht berücksichtigt, dass sich
im Nachlassvermögen auch endbesteuertes Kapitalvermögen iSd § 15
Abs.1 Z. 17 ErbStG im Wert von S 106.327,69 (Bausparkasse S 98.995,44,
Girokonto CA-BV S 501,25 und Sparbuch CA-BV S 6.831,00) befunden hat. Auch wenn
dies vom Bw. in der Berufung nicht geltend gemacht wurde, so ist diese Tatsache
auf Grund des Prinzips der Amtswegigkeit im Berufungsverfahren dennoch
entsprechend zu beachten.
Gemäß
§ 289 Abs. 2, 2. Satz BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Grenzen der
Abänderungsbefugnis ergeben sich nicht aus den Berufungspunkten und besteht
bei der Abänderung des angefochtenen Bescheides kein
Verböserungsverbot. Berufungsentscheidungen dürfen beispielsweise auch
endgültige Bescheide durch einen vorläufigen ersetzen (siehe Ritz,
BAO-Handbuch, S. 232 u. 233).
Zur Berücksichtigung endbesteuerten
Nachlassvermögens bei Pflichtteilsberechtigten und Legataren hat der
Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 25.2.1999, B 128/97, und
27.9.1999, B 132/97, ua. Folgendes ausgeführt:
"Übersteigt
jedoch das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen,
was dem Erben (gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens)
verbleibt, dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der
Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen
erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an
seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn
im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus
endbesteuertem Vermögen besteht. Pflichtteilsberechtigte und
Vermächtnisnehmer können dann den überschießenden
Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und zwar gleichgültig, ob
und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung des Pflichtteils oder zur
Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen "realisiert" oder auf andere
Nachlassgegenstände oder nicht aus dem Nachlass stammendes Vermögen
greift. Kommen solcherart für die Abgeltungswirkung endbesteuerten
Vermögens mehrere Personen in Betracht, so ist ihnen die unverbraucht
gebliebene Begünstigung anteilig zu gewähren".
Im vorliegenden Fall ergibt sich beim Erwerb des Miterben
JA durch den Ansatz der steuerlichen Werte der erworbenen erblasserischen
Liegenschaften (anstatt der Schätzwerte) nach Abzug der von Ihm
erfüllten Legate und Pflichtteilsansprüche (rechnerisch) ein negativer
Erwerb, weshalb sich das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen in
Höhe von S 106.327,69 und die damit verbundene Steuerbefreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG bei ihm nicht auswirken konnte. Es ist daher im
vorliegenden Fall die Steuerbefreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG anteilsmäßig beim Erwerb der (übrigen)
Pflichtteilsberechtigten und Legatare zu berücksichtigen.
Aus dem Bemessungsakt des Finanzamtes sowie dem Schreiben
des Bw. vom 25. Oktober 2006 ergibt sich, dass in der Verlassenschaft nach KS
folgende Pflichtteils- bzw. Legatsansprüche erfüllt
wurden:
|
an IS
|
gesamt S
775.000,00
|
an BS
|
gesamt S
357.899,13
|
an MS
|
gesamt S
357.899,13
|
(Verlassenschaft nach) JS
|
gesamt S
244.000,00
|
an SD (€ 13.500,00)
|
S 185.764,05
|
an AD (€ 11.264,29)
|
S 155.000,01
|
Gesamterwerb der Legatare und der
Pflichtteilsberchtigten (ohne dem Erwerb des Herrn JA)
|
2.050.562,32
Stellt man den Gesamterwerb der Legatare und der
Pflichtteilsberchtigten (ohne dem Erwerb des Herrn JA) nach KS in Höhe von
S 2.050.562,32 dem Erwerb von Todes wegen des JS in Höhe von S 244.000,00
gegenüber, so ergibt sich, dass vom insgesamt vorhandenen
Kapitalvermögen in Höhe von S 106.327,69 ein anteiliger Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in Höhe von S 12.652,12 beim
Erwerb von Todes wegen des JS in Abzug zu bringen ist und damit folgende
Neuberechnung der Erbschaftsteuer:
|
Abfindung für den Pflichtteil
|
S 244.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
- S 30.000,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z.
17 ErbStG
|
- S 12.652,12
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
S 201.347,88
Erbschaftsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
iVm § 28 ErbStG für den Erwerb von Todes wegen des JS 3 % von
einer Bemessungsgrundlage von S 201.340,00 (das entspricht €
14.631,95) = S 6.040,00 (gerundet gemäß
§ 204 BAO), das
entspricht € 438,94.
Da das Ausmaß der Steuerbefreiung nach § 15 Abs.
1 Z. 17 ErbStG ua. davon abhängt, welchen Wert die von Frau KS für
Frau SD und für Herrn AD ausgesetzten Legate hatten und deren Wert durch
die zwischenzeitig erfolgte Beendigung der Zivilprozesse nicht mehr strittig
ist, war die Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen des JS
abweichend von der Berechnung im Vorhalt vom 25. September 2006 unter Ansatz der
vom Bw. mitgeteilten Beträge zu berechen und besteht kein Grund mehr, die
Erbschaftsteuer gemäß
§ 200 BAO vorläufig
festzusetzen.
2) Inanspruchnahme des Bw.
für die Erbschaftsteuer des
JS:
Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus
Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers
gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO auf den Rechtsnachfolger über.
Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ist der
Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Nimmt er die Erbschaft an, so stellt
er gemäß
§ 547 ABGB in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser
vor. Die Nachfolge tritt mit dem Tod des Erblassers ein, sie verwirklicht sich
aber erst mit der Einantwortung (§ 819 ABGB, § 174 AußStrG), und
zwar dergestalt, dass Aktiva und Passiva selbsttätig und im Ganzen auf den
Erben übergehen. Zu den Passiva gehören auch Abgabenschulden, soweit
sie vor dem Tod des Erblassers (gemessen an § 4 BAO) entstanden sind.
Hierbei ist es einerlei, ob die Abgabenschulden des Erblassers, die vor seinem
Tod nach Maßgabe des § 4 BAO entstanden sind,
bescheidmäßig vor oder nach seinem Tod geltend gemacht werden. Der
Erbe hat als Gesamtrechtsnachfolger für diese so charakterisierten Schulden
des Erblassers grundsätzlich einzustehen (vgl. VwGH 31.5.1983, 1315/79).
Ein Bescheid über Abgaben des Verstorbenen, die schuldrechtlich (gemessen
am § 4 Abs. 1 BAO) vor seinem Ableben entstanden sind, ist nach erfolgter
Einantwortung unmittelbar an die Erben als Rechtsnachfolger des
Abgabepflichtigen zu richten (VwGH 25.4.1969, 685/68; VwGH 15.1.1974, 636/73;
VwGH 20.2.1992, 90/16/0185).
Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine
in dessen Person entstandene Abgabenschuld mit Eintritt der
Gesamtrechtsnachfolge an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen zu
richten. Wer Erbe ist, ergibt sich aus den Feststellungen in der
Einantwortungsurkunde, wobei die Abgabenbehörde dabei an die gerichtlichen
Feststellungen der Erbenqualität gebunden ist. Bei der Inanspruchnahme
eines Erben gemäß
§ 19 Abs. 1 BAO kommt es nicht darauf an,
welcher Betrag im Verlassenschaftsverfahren angemeldet wurde, sondern
ausschließlich darauf, welche Abgabenschuld im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers bereits entstanden war. Es ist weder erforderlich, dass die
Abgabenschuld festgestellt, noch dass sie fällig geworden ist (VwGH
3.4.1990, 89/14/0267).
§ 821 ABGB bestimmt allerdings Folgendes:
"Haben die
gemeinschaftlichen Erben von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch
gemacht; so sind sie vor der Einantwortung den Erbschaftsgläubigern und
Legataren nach dem § 550 zu haften verbunden. Nach der erfolgten
Einantwortung haftet jeder einzelne selbst für die, die Erbschaftsmasse
nicht übersteigenden, Lasten nur nach Verhältnis seines
Erbteiles."
Bei bedingter Erbserklärung ist die Inanspruchnahme
des Erben daher nur möglich bis zum Wert des dem Erben zugekommenen
Nachlasses und können sich Minderungen der
Inanspruchnahmemöglichkeiten aus § 821 ABGB ergeben
(Teilschuldverhältnis, wenn von mehreren Erben auch nur einer eine bedingte
Erbserklärung abgegeben hat). Das Teilschuldverhältnis ist bereits bei
der Abgabenfestsetzung (gegenüber dem jeweiligen Erben) zu
berücksichtigen (siehe Ritz,
BAO3, § 19, Tz
11).
Gemeinschaftliche Erben, die bedingte Erbserklärungen
abgegeben haben, haften für die Abgabenschulden des Erblassers nach
erfolgter Einantwortung gemäß
§ 19 BAO in Verbindung mit §
821 zweiter Satz ABGB innerhalb der sich aus der Rechtswohltat des Inventars
ergebenden Beschränkung nur für den ihrem Erbteil entsprechenden
Bruchteil der Schuld (vgl. VwGH 15.1.1974, 0636/74).
Da der Bw. in der Verlassenschaft nach JS zum halben
Nachlass eine bedingte Erbserklärung abgegeben hat, kann er daher von der
Abgabenbehörde für die Erbschaftsteuerschulden des Herrn JS nur
entsprechend seiner Erbquote in Anspruch genommen werden.
Es war daher der Berufung teilweise Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid insofern abzuändern, als die Festsetzung der
Erbschaftsteuer gegenüber dem Bw. als Rechtsnachfolger nach JS vom halben
Erbschaftssteuerbetrag vorgenommen wird. Die Erbschaftsteuer war somit
gegenüber dem Bw. mit einem Betrag von € 219,47 (1/2 von €
438,94, siehe die Berechnungen zu Punkt 1) festzusetzen.
Wien, am 7.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 821 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1320-W/04
- Stammnummer
- 24826
- Gültig
- 07.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF