Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0159-L/09
Übertragung eines Bestandrechtes und Zahlung wiederkehrender Beträge.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-L/09vom 25.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird zwischen Fremden ein Bestandrecht gegen Leibrentenzahlungen übertragen, liegt eine Kaufpreisrente und nicht eine Unterhaltsrente vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HS, vertreten durch AP, vom
21. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 10. März
2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
festgesetzte Abgabe beträgt:
Einkommensteuer
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2007
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Einkommen
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42.807,92 €
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Einkommensteuer
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13.113,57 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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0,00 €
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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13.113,57 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. Die Bw. reichte am 2. März 2008 eine
Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt ein. In der Spalte
"Wiederkehrende Bezüge" (Code 800) waren 6.788,04 € (Leibrente
HW) angeführt. Eingereicht wurde auch eine Bestätigung des HW
über eine Abfindungszahlung für die Leibrentenverpflichtung von
30.000,00 €.
2. Das Finanzamt setzte bei der Veranlagung des Jahres 2007
im Einkommensteuerbescheid vom 10. März 2008 insgesamt
36.788,04 € (also die Abfindung und den wiederkehrenden Bezug) als
sonstige Einkünfte an.
3. Mit Schreiben vom 31. März 2008 wurde seitens
der Bw. ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist für den
Einkommensteuerbescheid 2007 gestellt.
Die Frist für die Einbringung der Berufung wurde bis
zum 26. Mai 2008 verlängert.
4. In der Berufung vom 21. Mai 2008 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007 (zugestellt am 14. März 2008) führte
die Bw. folgendes aus:
Der Bescheid werde im Umfang der wiederkehrenden
Bezüge iHv. 36.788,04 € angefochten.
a) Die als sonstige Einkünfte erfassten Zuflüsse
seien Zahlungen des HW. Dabei treffe es nicht zu, dass die Summe der bezahlten
Beträge 36.788,04 € betragen habe. Im Jahr 2007 sei die
zustehende Rentenzahlung iHv. 565,67 € monatlich durch eine
Kapitalzahlung abgelöst worden, wobei die Rentenverpflichtung im Oktober
geendet habe. Die Bw. habe im Jahr 2007 neben einer Ablösezahlung von
30.000,00 € insgesamt 10 monatliche Zahlungen iHv. gesamt
5.656,70 €, in Summe daher 35.656,70 € erhalten.
Diesbezüglich sei möglicherweise ein Missverständnis aufgetreten.
b) Die Ablösezahlung sei kein der Einkommensteuer
unterliegender Vorgang. Rechtsgrundlage der vom HW ausbezahlten Rente sei das in
Form eines Notariatsaktes unterbreitete Vertragsangebot des verstorbenen
Ehegatten LS vom 10. Juli 1973. Dieses sei vom HW mit Notariatsakt vom
17. Juli 1973 angenommen worden (Verträge zur Gebührenbemessung
angezeigt). Im Vertrag verpflichte sich das HW, dem (zwischenzeitig
verstorbenen) Gatten und nach seinem Tode der Bw. bis zu ihrem Ableben eine
monatliche Rente dafür zu bezahlen, dass der Gatte die Bestandrechte im
Haus LL 63 an die genannte Genossenschaft zur Gänze abtrete.
Da die Bw. für die Rente keinerlei Gegenleistung
erbracht habe, liege eine reine Unterhaltsrente vor. Wirtschaftlich sei die
Rente vom verstorbenen Gatten, der zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen
sei, gewährt worden, sodass eine Zuwendung des zwischenzeitig verstorbenen
LS an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person vorliege. Dabei handle es
sich um keinen steuerpflichtigen Vorgang.
c) Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die laufenden
Rentenzahlungen als wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig seien, wäre
die im Jahr 2007 geleistete Ablösezahlung kein wiederkehrender Bezug. Die
einmalige Zahlung zur Ablöse der Rente stelle keinen steuerpflichtigen
Vorgang dar.
5. Mit Schreiben vom 25. August 2008 ersuchte das
Finanzamt die Bw. um eine Ergänzung der Berufung:
Renten seien regelmäßig wiederkehrende, auf
einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom
Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person,
abhänge. Im vorgelegten Notariatsakt verpflichte sich das HW für die
Ehegatten eine monatliche Leibrente zu bezahlen. Für den Fall des Ablebens
habe man gesonderte Regelungen getroffen. Die Vereinbarung sei zwischen dem HW
und den Ehegatten getroffen worden. Die behauptete Unterhaltsverpflichtung
entbehre jeder Grundlage. Wie erkläre man die Unterhaltsverpflichtung eines
vor dreißig Jahren Verstorbenen? Die 2007 geleistete Ablöse sei die
letzte der wiederkehrenden Bezüge. Es werde ersucht, die
diesbezügliche schriftliche Vertragsausfertigung und den
Überweisungsbeleg vorzulegen.
6. Mit Schreiben vom 1. September 2008 nahm die Bw.
zum Ergänzungsersuchen Stellung:
a) Die Vereinbarung mit dem HW sei nicht von den Ehegatten,
sondern nur von LS abgeschlossen worden, der auch alleiniger Besitzer dieser
Rechte gewesen sei. LS habe sich für die Aufgabe der Mietrechte in erster
Linie selbst eine Rente ausbedungen. Darüber hinaus habe sich das HW auch
verpflichtet, nach dem Ableben des LS der Gattin (die an der Vereinbarung nicht
beteiligt gewesen sei) eine Rente auszuzahlen.
b) Das HW habe eine Verpflichtung nur gegenüber LS
gehabt, der ja auch die Gegenleistung (Aufgabe der Mietrechte) erbracht habe.
Empfänger der Leistung sei ausschließlich LS gewesen, da das HW auch
keine Veranlassung hatte, der Gattin gegenüber eine Leistung zu erbringen.
c) Der Beweggrund für LS das HW zur Leistung einer
Rente auch an die Gattin zu verpflichten, könne nur darin gelegen sein,
dass er damit seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Gattin
erfüllen wollte. Der wirtschaftliche Zweck, diese zu versorgen, sei
offensichtlich. Es liege daher eine Zuwendung des Gatten an die Witwe vor, weil
ein Vermögenswert (Mietrecht) letztlich der Gattin zugute gekommen sei.
Eine Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen sei nicht
behauptet worden, dies ändere nichts daran, dass die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten in die Verlassenschaft
falle, weshalb nach dem Tod die Verlassenschaft gegenüber der Ehegattin zur
Leistung eines Unterhalts verpflichtet sei, wobei § 796 ABGB auch eine
ausdrückliche Regelung enthalte, dass in Fällen wie dem vorliegenden
die geleisteten Zahlungen auf den Unterhaltsanspruch der Ehegattin gegen die
Verlassenschaft anzurechnen seien.
Der Nachweis über den gezahlten Betrag werde umgehend
nachgereicht.
7. Am 28. November 2008 erließ das
zuständige Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung betreffend Berufung zum
Einkommensteuerbescheid 2007:
Der Berufung wurde teilweise stattgegeben.
a) Der Ehegatte (LS) habe dem HW ein Anbot zur Abtretung
des Bestandrechtes gelegt und als Gegenleistung eine Rente, im Fall seines Todes
eine um fünfzig Prozent verringerte Rente für die Gattin erhalten. Das
HW habe dieses Angebot angenommen.
Die Bw. habe im Kalenderjahr 2007 gesamt 9 Monatsraten (a
565,67 €), sowie die erste Rate der Ablöse
(30.000,00 €), also gesamt 35.091,03 € erhalten.
b) Renten seien regelmäßig wiederkehrende, auf
einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhende Leistungen, deren Dauer vom
Eintritt eines ungewissen Ereignisses, vor allem dem Tod einer Person
abhänge. Sie würden unter den Begriff der "wiederkehrenden
Bezüge" fallen und stellten sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG 1988
dar.
c) Der Vertreter der Bw. bestreite nicht die Zahlung der
Rente an sich, vertrete aber die Rechtsmeinung, dass die Leistung des LS an die
Gattin eine nicht steuerbare Unterhaltsleistung bzw Schenkung sei, weil dieser
sein Bestandrecht veräußert und er alleine den Vertrag mit dem HW
abgeschlossen habe.
Strittig sei nur
- wem die Zahlungen zufließen würden und
- ob sie in der Folge auch Einkünfte iSd § 29
EStG 1988 darstellten.
d) Außer den vorgelegten Anbotschreiben gebe es keine
schriftlichen Ausfertigungen über Schenkungen oder Verpflichtungen zwischen
den Ehegatten. Es könne auch nicht mehr festgestellt werden, wie zu
Lebzeiten des LS die Zahlungen erfolgt seien und wer die Einnahmen versteuert
habe. Die Bw. sei seit vielen Jahren verwitwet.
Einkünfte aus einem Nachlassvermögen seien ab dem
Todestag dem Erben zuzurechnen. Die Bw. sei Rechtsnachfolgerin nach dem Gatten.
Sie habe auch allein die Vereinbarung über ihre Abfertigung mit dem HW
getroffen. Es sei also völlig gleichgültig, welche Beweggründe
oder Überlegungen zum ursprünglichen Vertrag geführt hätten.
2007 und 2008 würden die letzten Leibrentenzahlungen der Bw.
zufließen und seien damit der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Der Berufung habe man daher nur teilweise stattgeben
können.
8. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 wurde von der Bw.
ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Unstrittig sei, dass der Bw. Geldbeträge aus einer
Rentenvereinbarung zugeflossen seien. Es würden aber - entgegen der
Begründung in der Berufungsvorentscheidung - keinesfalls sämtliche
wiederkehrenden auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund beruhenden
Leistungen der Steuerpflicht unterliegen. So seien nach § 29 Z 1 EStG
1988 freiwillige oder an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen erbrachte
Leistungen nicht steuerpflichtig.
LS habe sich für die Übertragung an das HW
ausbedungen, dass zunächst ihm und nach seinem Ableben seiner Witwe eine
wiederkehrende Leistung erbracht werde. Das bedeute, dass LS der Gattin eine
Rente habe zukommen lassen, weil er den ihm gehörenden Vermögenswert
dem HW überlassen habe. Der damit erzielte Erlös sei der Bw.
zugewendet worden. Die Bw. sei bei Abschluss der Vereinbarung gegenüber dem
Gatten unterhaltsberechtigt gewesen, sodass der wiederkehrende Bezug
wirtschaftlich von LS der Gattin geleistet worden sei (freiwillige Leistung von
LS an die Gattin).
Die wiederkehrenden Bezüge seien jedenfalls eine
Gegenleistung für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes. Nach
§ 29 Z 1 EStG 1988 seien solche Bezüge nur insoweit
steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den Wert der
Gegenleistung übersteige. Selbst wenn eine Rentenleistung vom HW an die Bw.
vorliegen würde, sei diese nur dann steuerpflichtig, wenn die Summe der
vereinnahmten Beträge über den Wert der Gegenleistung hinausgehe.
Dafür gebe es aber keinen Anhaltspunkt.
Es würden daher keine der Einkommensteuerpflicht
unterliegenden Einkünfte vorliegen.
9. Am 12. Januar 2009 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Der steuerliche Vertreter wurde mehrfach telefonisch
kontaktiert, wobei einzelne Aspekte der Berufung besprochen wurden. Mit den
Vertretern des Finanzamtes wurde der Sachverhalt besprochen.
10. Folgende Unterlagen sind in die rechtliche
Würdigung miteinzubeziehen:
(a) Vertrag LS mit dem HW vom 10.7.1973 (Auszug):
Erstens: Ich, LS bin alleiniger Mieter eines Hauses im
Bestandsobjekt bestehend aus einem Geschäftslokal mit drei Auslagen.
Zweitens: Ich richte nunmehr das Anbot, meine Bestandrechte
zur Gänze abzutreten, wobei die Genossenschaft folgende Leistungen zu
erbringen hat:
- An mich die Bezahlung eines baren Betrages von
100.000,00 S, der bei Annahme dieses Anbotes durch die genannte
Genossenschaft fällig ist;
- weiters für mich und meine Ehegattin die Bezahlung
einer monatlichen lebenslänglichen Leibrente von insgesamt
12.000,00 S. Diese Leibrente ist das erste Mal am Tag der
Schlüsselübergabe fällig und sodann bis zum Zehnten eines jeden
Monats zu bezahlen.
Sollte meine Ehegattin vor mir versterben, so ist diese
Rente in voller Höhe an mich weiterzuzahlen; sollte ich jedoch vor meiner
Ehegattin versterben, so vermindert sich diese Leibrente um 50% und ist sodann
in diesem verminderten Ausmaß bis zum Ableben an meine Ehegattin
weiterzubezahlen.
Viertens: Barwert der Rente 1.584.000,00 S
zuzüglich 100.000,00 S Barzahlung = zusammen 1.684.000,00 S.
Fünftens: Beide Vertragsparteien haben auf das
Rechtsmittel der Anfechtung dieses Übereinkommens wegen Verletzung
desselben über die Hälfte des wahren Wertes zu verzichten.
(b) Anbot der Bw. an das HW vom 12. September 2007
(Auszug):
Der Fall des Ablebens des LS ist eingetreten, die
Rentenberechtigte hat im Jahr 2006 auf 50% der ihr zustehenden Leibrente
verzichtet.
Nach wirtschaftsmathematischen Berechnungen, ausgehend von
der monatlich zu zahlenden Leibrente von 565,67 €, ergibt sich derzeit
ein Abfindungsbetrag der Leibrente von 56.265,1 € bei Berechnung der
Abfindung per 30. Juni 2007 mit 5,5%.
Ich, die Rentenberechtigte, verzichte hiermit
unwiderruflich zur Gänze auf die künftige Weiterzahlung der Leibrente
ab 30. September 2007 Zug um Zug gegen eine Zahlung von
60.000,00 €, auszahlbar in zwei Raten von jeweils
30.000,00 €. Die erste Rate ist zahlbar bis spätestens
30. September 2007 und die zweite Rate bis spätestens 31. Januar
2008. Die Annahme erfolgt durch Zahlung der ersten Rate von
30.000,00 €. Mit diesem Angebot bleibe ich ihnen bis spätestens
30. September 2007 im Wort. Mit den vereinbarten fristgerechten Zahlungen
ist die Leibrentenvereinbarung vom 13. Juli 1973 zur Gänze aufgehoben
und ich erkläre keine weiteren Forderungen gegen das HW zu haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Unbestritten ist, dass der Ehegatte der Bw. (LS) 1973
einen Vertrag mit dem HW abschloss, wonach gegen Übertragung von
Bestandrechten eine Rente (laut Vertrag vom 10. Juli 1973 zuerst an LS und die
Bw, nach seinem Tod an die Bw.) bezahlt werden sollte. Das Mietrecht wurde von
LS übertragen, nicht von der Bw.
2. Ab 1978 wurden nach dem Tod von LS die Rentenzahlungen
an LS geleistet (damals 436,04 €). Im Jahr 2007 wurden Raten von monatlich
565,67 € an die Bw. bezahlt, gleichzeitig erfolgte eine Vereinbarung
mit dem HW, dass mittels Einmalzahlung von je 30.000,00 € (im Jahr
2007 und zu Anfang 2008) die Rentenverpflichtung abgelöst wird. Die
Finanzverwaltung geht davon aus, dass eine Rente gemäß
§ 29
Z 1 EStG vorliegt, die im Ausmaß der 2007 zugeflossenen Beträge zu
versteuern ist. Die Bw. nimmt an, dass eine Unterhaltsrente gegeben ist, die
nicht unter § 29 Z 1 EStG 1988 subsumiert werden kann.
3. Gemäß
§ 29 Z 1 EStG 1988 idF 2007
zählen sonstige Einkünfte nur dann zu den wiederkehrenden
Bezügen, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2
Abs 3 Z 1 bis 6 EStG 1988 gehören. Bezüge die
- freiwillig,
- an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
- oder als Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung
gewährt werden, sind nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden
Bezüge als Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden
Bezüge (und Abfindungen) sind nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe
der vereinnahmten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder
teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert
der Gegenleistung übersteigt. Besteht die Gegenleistung nicht in Geld, ist
als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge
(§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes) zuzüglich allfälliger
Einmalzahlungen anzusetzen.
4. (a) § 29 Z 1 EStG 1988 knüpft nicht an
das Vorhandensein einer Einkunftsquelle an, sondern lediglich an den
wiederkehrenden Zufluss von Bezügen, die auf einer einheitlichen
Rechtsgrundlage oder einem einheitlichen Beschluss beruhen. Dabei unterliegt die
Abgeltung der wiederkehrenden Bezüge durch einen Einmalbetrag
grundsätzlich nicht der ESt, außer der wiederkehrende Bezug steht im
Zusammenhang mit der Übertragung eines Wirtschaftsgutes, zB im Rahmen einer
Kaufpreisrente (Jakom/Kanduth-Kristen, § 29, Rz 11).
(b) Folgende Umstände gehören zum Wesensmerkmal
der wiederkehrenden Bezüge (Jakom/Kanduth-Kristen, § 29, Rz
13):
- Die Bezüge müssen einen vermögenswerten
Vorteil darstellen, Vermögensumschichtungen fallen nicht unter
§ 29 Z 1 EStG 1988.
- Die Bezüge müssen wiederkehrend sein und mit
einer gewissen Regelmäßigkeit zugehen. Die Zeitdauer darf idR nicht
absolut fixiert sein (aleatorisches Element; Renten sind durch ihren
aleatorischen Charakter gekennzeichnet).
- Die Bezüge müssen auf einem einheitlichen
Verpflichtungsgrund (Gesetz, Verwaltungsakt, Vertrag, letztwillige Anordnung)
oder zumindest auf einem einheitlichen und einmaligen Entschluss des Zuwendenden
beruhen.
5. Die angeführten Voraussetzungen liegen
grundsätzlich vor. Die Rentenzahlung ist als vermögenswerter Vorteil
anzusehen, die Bezüge sind wiederkehrend und regelmäßig und
Verpflichtungsgrund ist der Vertrag mit dem HW betreffend Übertragung der
Bestandrechte.
6. Im Vertragsanbot vom 10. Juli 1973 vereinbart LS
folgende Leistungen mit dem HW:
- "An mich die Bezahlung eines baren Betrages von
100.000,00 S,
- weiters für mich und meine Ehegattin die Bezahlung
einer monatlichen lebenslänglichen Leibrente von insgesamt
12.000,00 S".
Sollte meine Ehegattin vor mir versterben, so ist diese
Rente in voller Höhe an mich weiter zu bezahlen; sollte ich jedoch vor
meiner Ehegattin versterben, so vermindert sich diese Leibrente um 50% und ist
sodann in diesem verminderten Ausmaß bis zum Ableben an meine Ehegattin
weiterzubezahlen.
Bei Übertragung von Vermögenswerten unter
Lebenden mit Rentenvereinbarung zu Gunsten eines Dritten, ist nach jenen
Grundsätzen vorzugehen, die generell bei der Übertragung einzelner
Wirtschaftsgüter gegen Rente zu beachten sind (FJ 2000, 34 zu BMF
14.12.1999, Z 14 0666/2-IV/14/99; AÖF 1999/272).
Ein Vertrag zugunsten Dritter setzt voraus, dass sich
jemand eine Leistung an einen Dritten hat versprechen lassen. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn die Ehegattin dem Übergabevertrag des Gatten
beitritt und im Zusammenhang mit Inhalt und Zweck des Vertrages die Versorgung
des Dritten sichergestellt werden soll (VwGH 6.12.1983, 83/14/0078), nicht aber
dann, wenn sich jeder der Ehegatten für sich eine Leistung versprechen
lässt (VwGH 18.2.1985, 82/15/0010 zur Abtretung von KG-Anteilen durch
Ehegatten an den Sohn).
Im Berufungsfall überträgt LS das Bestandrecht um
sich und der Ehegattin eine Rente zu verschaffen. Es liegt daher ein Vertrag
zugunsten Dritter vor. Dieser führt mit der Überlassung des
Bestandrechtes zu einem sofortigen Rentenstammrecht des LS und in weiterer Folge
auch der Ehegattin.
7. Rechtslage im Zeitpunkt der Übertragung des
Bestandrechtes 1973:
(a) Akten aus dieser Zeit existieren nach den Angaben der
Finanzverwaltung nicht mehr. Bekannt ist lediglich, dass die Bw. seit 1978, also
ab dem Tod von LS (2. Mai 1978), die vereinbarten Renten vom HW erhalten und
gemäß
§ 29 Z 1 EStG seither jedes Jahr versteuert hat. Dabei ist
sie offenkundig - ebenso wie die Finanzverwaltung - von einer Kaufpreisrente
ausgegangen. Zusätzlich bezieht sie eine Pension von der
Pensionsversicherungsanstalt iHv. 368,82 € monatlich und eine
Witwenleistung von der SVA der gewerblichen Wirtschaft von monatlich
333,63 €.
(b) Unterhaltsrenten waren nach der Rechtslage 1973
gegeben, wenn Renten an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gezahlt
wurden und der Wert des übertragenen Vermögens weniger als die
Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung ausmachte. Eine Aufteilung in
Unterhaltsrenten und Gegenleistungsrenten war zu diesem Zeitpunkt nach dem
Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht möglich. Auch wenn die
Rentenforderung nur auf Alimentationsgründe und nicht auf eigene Leistungen
bauen konnte, lag dann keine Unterhaltsrente - sondern eine Rente nach
§ 29 Z 1 erster Satz vor - wenn der Leistende nicht
Unterhaltsverpflichteter war, also eine Rente letztwillig oder vertragl jemandem
angelastet wird, den keine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft (s auch Stoll,
Rentenbesteuerung, 3. Auflage, Kapitel Unterhaltsrente, S. 421).
Unterhaltsrenten waren nicht nach § 29 Z 1 steuerbar.
(c) Als außerbetriebliche Versorgungsrenten wurden
Renten angesehen, die (meist) zwischen Eltern und Kindern oder nahen
Angehörigen (auch ein persönliches Naheverhältnis zwischen
Übergeber und Übernehmer genügt), aufgrund der Übertragung
von Betrieben oder Übertragung nichtbetrieblichen Vermögens
(Aktienbesitz, Miethäuser) in Vorwegnahme der Erbschaft vertraglich
vereinbart wurden. Dabei erfolgten die Vermögensübertragungen
vorwiegend aus familienrechtlichen Erwägungen (Versorgungsgedanke im
Vordergrund). Es lag in diesen Fällen kein wie zwischen Fremden
vereinbarter Kaufpreis vor (keine Leistungsabwägung). Der Wert des
Vermögens lag hinter dem Kapitalwert der Renten. Versorgungsrenten
unterlagen der sofortigen Vollbesteuerung des § 29 Z 1 EStG.
(d) Kaufpreisrenten im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern, die nicht Bestandteil des Betriebsvermögens sind,
lagen vor, wenn die Entgeltlichkeit des Vorgangs überwog (dann zur
Gänze Gegenleistungsrente). Zu den Wirtschaftsgütern zählten auch
immaterielle Werte und Rechte.
8. Änderungen im Bereich der Rentenbesteuerung in den
Jahren 2000 und 2004:
Nachdem in der Rspr herausgearbeitet wurde, dass im Bereich
der Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Rente neben der
Gegenleistungs- und Unterhaltsrente keine andere Rentenkategorie Platz hat (VwGH
26.1.1999, 98/14/0045), erfolgte eine Neuregelung der Rentenbesteuerung mit
Wirksamkeit ab 1. Januar 2000. Die Versorgungsrente wurde im Zusammenhang
mit der Übertragung betrieblicher Einheiten beibehalten. Bei der
Übertragung außerbetrieblicher und betrieblicher
Einzelwirtschaftsgüter war nur mehr die Vereinbarung einer Unterhaltsrente
oder einer Gegenleistungsrente möglich.
Die Bewertungsbestimmungen des § 16 Abs 2 BewG
1955 wurden durch VfGH 9.10.2002, G 112/02 aufgehoben, sodass eine Neuregelung
ab 1. Januar 2004 notwendig wurde. Ab der Veranlagung 2004 kommen für
die Bewertung von wiederkehrenden Bezügen die versicherungsmathematischen
Grundsätze zur Anwendung (BudgBG 2003, BGBl I 71; nach § 124b Z
82). Diese Rechtslage gilt auch für zum 1. Januar 2004 bereits
laufende Renten. Wenn der Rechtsgrund für wiederkehrende Bezüge vor
dem 1. Januar 2004 enstanden ist, konnte bis 31. Dezember 2006 im
Einvernehmen mit dem Verpflichteten beantragt werden, dass die wiederkehrenden
Bezüge gemäß
§ 29 Z 1 idF BudgBG 2003 unter Anwendung
der Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung des BGBl I 165/2002 versteuert
werden. Der Rechtsgrund entsteht mit Abschluss des Rentenvertrags. Wird die
Option ausgeübt, ist die Rente zur Gänze unter Anwendung der alten
Rechtslage zu versteuern, eine Abfindung wäre dann nicht steuerpflichtig.
Das Einvernehmen ist schriftlich nachzuweisen.
Die Bw. hat diese Option - offensichtlich deshalb, weil sie
ihr unbekannt war und sie keinen Steuerberater hatte - nicht in Anspruch
genommen. Die im Jahr 2007 vereinbarten Abfindungszahlungen sind daher
steuerpflichtig, soweit von einer Gegenleistungsrente (Kaufpreisrente)
auszugehen ist. Zur Berechnung ist grundsätzlich der
versicherungsmathematische Wert heranzuziehen.
9. (a) § 29 Z 1 idF 2007 erfasst bei den
wiederkehrenden Bezügen
- Kaufpreisrenten anlässlich der Übertragung von
Einzelwirtschaftsgütern
- außerbetriebliche Versorgungsrenten anlässlich
der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen
und
- sonstige Renten, die keine Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern darstellen (zB Schadenersatzrenten).
(b) Unterhaltsrenten fallen nicht unter § 29
Z 1 und sind nicht steuerbar.
(c) Da die Rente dafür bezahlt wird, dass LS das
Mietrecht übertragen hat, liegt eine sonstige Leistung die keine
Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern
darstellt, nicht vor. Außerbetriebliche Versorgungsrenten für die
Übertragung nichtbetrieblichen Vermögens sind im strittigen Zeitraum
2007 nicht mehr zulässig. Die Rente kann daher nur als Kaufpreisrente (bei
angemessener Gegenleistung) oder als Unterhaltsrente (bei nicht angemessener
Gegenleistung) qualifiziert werden.
(d) Von einer Kaufpreisrente kann ausgegangen werden, wenn
der Wert der Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragene
Wirtschaftsgut darstellt. Dies ist der Fall, wenn der Rentenbarwert mindestens
75% und höchstens 125% des übertragenen Wirtschaftsgutes beträgt.
Bei einem Wert von 125% bis 200% ergibt sich nach den EStR - bisher von der
Judikatur nicht bestätigt - eine gemischte Rente, also eine Aufspaltung in
Kaufpreis- und Unterhaltsrente (Jakom/Kanduth-Kristen, § 29, Rz 22 und 31).
Das Wertverhältnis wird mit dem Rentenbarwert nach § 16 BewG und
zwar mit Hilfe der versicherungsmathematischen Methode ermittelt. Dabei werden
sämtliche Rentenzahlungen bis zum Ende einer Sterbetafel addiert, abgezinst
und mit der Erlebniswahrscheinlichkeit des Rentenempfängers angesetzt.
Für die Abzinsung sind 5,5% heranzuziehen. Einmalbeträge sind dem
Rentenbarwert hinzuzurechnen. Bei der Ermittlung des Rentenbarwertes für
vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossene Rentenverträge ist bei der
Sterbewahrscheinlichkeit von den im Anhang III zu EStR 7001 ff angeschlossenen
Sterbetafeln auszugehen.
(e) Unterhaltsrenten liegen vor, wenn der Rentenbarwert
bezogen auf das übertragene Wirtschaftsgut mehr als 200% beträgt oder
unter 50% liegt.
10. Der Unabhängige Finanzsenat geht aus folgenden
Gründen von einer Kaufpreisrente aus, die steuerpflichtig ist, weil der
kapitalisierte Wert bereits überschritten wurde:
(a) Eine Unterhaltsrente kann schon aus
grundsätzlichen Erwägungen nicht vorliegen: Wie der VwGH in
ständiger Rspr festgestellt hat, liegt eine Unterhaltsrente nicht schon
dann vor, wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes weniger als die
Hälfte des kapitalisierten Rentenbarwertes beträgt. Vielmehr muss die
Rentenverpflichtung überwiegend auf einer rechtlichen oder zumindest
sittlichen Unterhaltsverpflichtung beruhen (VwGH 28.1.1981, 13/1427/79). Das
bedeutet, dass der Rentenverpflichtete gegenüber dem Rentenberechtigten
unterhaltsverpflichtet sein muss (VwGH 30.4.1974, 589, 590/74; so auch Stoll,
Rentenbesteuerung aaO). Davon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede
sein, beruht die Zahlung des HW doch auf der Abgeltung der Übertragung
eines Wirtschaftsgutes und nicht auf einer gesonderten Unterhaltsverpflichtung
des Rentenverpflichteten.
So hat der VwGH auch zu letztwillig vermachten Renten
festgehalten, dass die Verpflichtung zur Zahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme
der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz entsteht, sodass nicht von einer
Zuwendung an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gesprochen werden kann
(VwGH 15.3.1988, 87/14/0194). Soweit der BFH in seiner neuesten Rspr -
abweichend von der Rechtsansicht in VwGH 14.6.1988, 87/14/0172 - bei einer
Schadenersatzrente (nach dem Tod des Ehegatten aufgrund eines ärztlichen
Fehlers) gem. § 844 Abs 2 BGB den Rentenbezug als Bezug an eine
gesetzlich unterhaltsberechtigte Person ansieht, verweist er darauf, dass sich
die Klägerin unmittelbar auf unterhaltsgesetzliche Regelungen (§§
1360 ff BGB) stützen kann und die Rente keine Einnahmen ausgleicht, sondern
einen fiktiven Unterhalt. Die Schadenersatzleistung dient nur dazu, die
entfallene wirtschaftliche Absicherung wiederherzustellen (BFH 26.11.2008, X R
31/07). Dagegen geht es im gegenständlichen Fall um den Ausgleich von
Leistungen (Übertragung Wirtschaftsgut) und Gegenleistungen (Rente). Die
Bw. kann ihren Anspruch auf das vom (Übergabs)Vertrag abgeleitete
Rentenstammrecht stützen, aber nicht auf unterhaltsgesetzliche Regelungen.
Damit ist klargestellt: Es erfolgte keine Zahlung an eine
gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, weil die Rentenverpflichtung die Folge
der Übertragung des Mietrechtes aufgrund des Vertragsabschlusses aus 1973
ist und nicht in Erfüllung einer gesetzlich auferlegten Unterhaltspflicht
vom HW geleistet wird. Soweit daher im Vorlageantrag vom 30. Dezember 2008
von einer Leistung des Ehegatten LS an die Gattin gesprochen wird, kann dem
nicht beigepflichtet werden. Leistender ist nicht LS, sondern das HW aus einem
Vertrag zugunsten Dritter. Die Rentenberechtigte ist im eigentlichen Sinn nicht
Vertragspartner des maßgeblichen Leibrentenvertrages gewesen, sondern nur
Begünstigte (s VwGH 30.4.1974, 589, 590/74).
(b) Zudem kann auch aus der Wertverteilung nicht auf eine
Unterhaltsrente geschlossen werden: Da sich LS und HW als Fremde
gegenübergestanden haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen (den Wert des Mietrechtes nicht
um 100% übersteigenden oder um die Hälfte unterbietenden)
Verhältnis standen (die den EStR entspringende Rechtsfigur der gemischten
Rente bleibt dabei außer Betracht, zumal der UFS an Erlässe nicht
gebunden ist). Das aufeinander Abstimmen von Leistung und Gegenleistung ist
typisch für Kaufpreisrenten, also Verträge zwischen Fremden (zB VwGH
2.7.2002, 2000/14/0140). Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass der kapitalisierte Rentenbarwert nicht einmal die Hälfte der
Gegenleistung erreichen oder diese um 100% übersteigen würde, auch die
Bw. hat dafür keine Nachweise erbracht. Zudem wäre nicht
erklärbar, warum die Bw. die Rente über Jahrzehnte versteuert hat,
wenn tatsächlich von Anfang an (1973 bzw 1978) eine Unterhaltsrente
vorgelegen wäre.
(c) Zwar sind auch bereits vor 2004 bestehende Renten
versicherungsmathematisch zu bewerten, damit der Wertvergleich erbracht werden
kann. Die Abweichung der Barwertfaktoren des § 16 BewG "alt" von der
nach der neuen Rechtslage ab 2004 (Option wurde nicht in Anspruch genommen)
vorzunehmenden versicherungsmathematischen Barwertberechnung ist aber zu gering,
als dass sich dadurch eine Abweichung im Ausmaß von 100% oder über
der Hälfte des Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ergeben
könnte (nach EStR 7023 wäre es bei Rentenverträgen vor dem
1. Januar 2000 auch unbedenklich, die zu diesem Zeitpunkt angesetzten
Parameter weiterhin anzuwenden). Daher ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates von einer Kaufpreisrente auszugehen. Diese Rechtsansicht wird vom
versicherungsmathematischen Gutachten gestützt, welches anlässlich des
Angebots an das HW über die Abfindung der Leibrente für den Zeitraum
2007 erstellt wurde. Dort heißt es in Punkt 4.3 ""Bewertung der
Verpflichtungen": Die Bewertung der Kaufpreisrente erfolgte einerseits nach den
Bestimmungen des Erlasses zur Neuordnung der Rentenbesteuerung durch das StRefG
2000 sowie nach den Bestimmungen des ErlWS-VO 2004. Damit ist klargestellt, dass
die Vertragsparteien (und damit auch die Bw., welche die errechneten Abfindungen
akzeptierte) sowohl ursprünglich als auch im Ablösezeitpunkt von einer
Kaufpreisrente ausgegangen sind.
(d) Voraussetzung für die Steuerpflicht ist
zusätzlich, dass die Zahlungen den Rentenbarwert übersteigen.
Grundsätzlich geht es nämlich nicht an, dass die
Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens steuerfrei
ist, ein Entgelt in Form einer Leibrente aber für steuerpflichtig
erklärt wird (VfSlg 4627/1963). Die Einbeziehung wiederkehrender
Bezüge in die Besteuerung wird aber dann als gerechtfertigt angesehen, wenn
durch die sich wiederholenden Zuflüsse die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit auf (Bezugs)Dauer gestärkt wird. Dabei muss aber
auch im Fall der Renten die Besteuerung auf den Vermögenszuwachs
beschränkt werden. Besteuert wird nur der Zuwachs an wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit; dagegen hat der VfGH die Besteuerung wiederkehrender
Bezüge, die als Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet wurden als verfassungswidrig aufgehoben, wenn
sie nicht geeignet waren, den auf die Vermögensumschichtung entfallenden
Teil der wiederkehrenden Bezüge von der Besteuerung auszuschließen
oder ein Zuwachs an Leistungsfähigkeit schon in der Natur der Rente selbst
nicht enthalten war (s VfGH 7.12.2006, B 242/06 zu
Schadenersatzmehrbedarfsrenten und mwN).
Die Steuerpflicht tritt daher bei Kaufpreisrenten erst dann
ein, wenn die Summe der vereinbarten Renten inklusive einer Abfindung derselben
und allfälliger Einmalbeträge den Wert der Gegenleistung
übersteigt, sodass nur der Zuwachs an Leistungsfähigkeit besteuert
wird.
Die Rente des gegenständlichen Berufungsfalles wird
seit 1973 mit einem Wert von 12.000,00 S monatlich, seit 1978 (also seit 28
Jahren) mit dem um 50% verminderten Wert (derzeit 6.788,04 € p.a.)
ausbezahlt (dh. ab dem Tod von LS mit 72.000,00 S jährlich - die
Wertanpassung ist da noch gar nicht enthalten - und in Summe daher in 28 Jahren
mehr als 2.000.000,00 S bis 2006). Es besteht keine Veranlassung
anzunehmen, dass bei derart - vom Rentenverpflichteten- und Berechtigten gar
nicht absehbarer - langandauernder Auszahlung der Wert der Gegenleistung
(gemeiner Wert des Mietrechtes) nicht überschritten sein sollte. Im Vertrag
von 1973 wird die Rente mit einem Betrag von rund 1,7 Millionen S bewertet,
sodass - wenn sich Leistung und Gegenleistung in etwa entsprechen - von einer
Gegenleistung in ähnlicher Höhe auszugehen ist. Im Vergleich mit den
(oben dargestellten) bisherigen Zahlungen (von über 2.000.000,00 S
wurde der Wert der Gegenleistung daher deutlich überschritten.
(e) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach Ansicht der
Bw. die Auszahlung des HW deshalb eine Unterhaltsrente darstellen soll,
weil
- die Rentenberechtigte selbst keine Gegenleistung erbracht
und
- wirtschaftlich gesehen LS eine Unterhaltsverpflichtung
wahrgenommen und im Wege der Rente der Bw. einen Unterhalt zugewendet hat
(freiwillige Leistung von LS an die Bw.).
Dieser Rechtsmeinung kann sich der Unabhängige
Finanzsenat aus den erwähnten Gründen nicht anschließen. Zu
betrachten ist das tatsächlich vereinbarte Übergabe- und
Rentengeschäft und nicht ein fiktiver Vertrag. Die von LS abgeschlossene
Vereinbarung beinhaltet eine Rentenverpflichtung zugunsten Dritter (nämlich
zugunsten der Bw), sodass eine "Gegenleistung" der Rentenberechtigten nicht
Maßstab für die steuerliche Beurteilung der Rente sein kann. Die
Rentenverpflichtung des HW ist keine für LS übernommene
Unterhaltsverpflichtung, sondern ergibt sich als Gegenleistung für die
Übertragung eines Wirtschaftsgutes. Eine Unterhaltsrente kann - wie der
VwGH in zahlreichen Erkenntnissen herausgearbeitet hat - nur vom
tatsächlich Unterhaltsverpflichteten in Erfüllung seiner Verpflichtung
oder stellvertretend für diesen durch gesetzliche Übernahme einer
Unterhaltsverpflichtung erbracht werden. Die Rentenleistung an die Bw. wird aber
in Erfüllung des Vertrages über die Überlassung des Mietrechtes
erbracht und ist keine in "wirtschaftlicher Betrachtungsweise" von LS
erfüllte Abgeltung aus einer Unterhaltsverpflichtung.
11. Bezüglich der Höhe der Renten- und
Ablösezahlung für 2007 (gesamt 35.091,03 €) geht der UFS von
der Berechnung des Finanzamtes aus, die eine Bemessung mit neun Rentenzahlungen
inklusive Ablösezahlung vorsieht.
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen
abzuweisen, der bekämpfte Bescheid war abzuändern.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt, 1 Berechnungsblatt
Linz, am 25.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-L/09
- Stammnummer
- 40016
- Gültig
- 25.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF