Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3795-W/02
§ 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Erbrecht nur vermeintlich bestanden hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3795-W/02vom 21.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird im Zuge von Vergleichsverhandlungen ein Vergleichsbetrag zur Vermeidung eines Erbrechtsstreites bezahlt, so ist es für die Steuerpflicht ohne Bedeutung, ob das Erbrecht tatsächlich oder nur vermeintlich bestanden hat. Die auf Seiten der Berufungswerberin eingetretene Bereicherung stand jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Erbrechtsanspruch.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Andreas Grundei, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 12. April 2002 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 27. April 1999 ist Herr H.
M. verstorben. Auf Grund widerstreitender Erbansprüche, welchen
letztwillige Verfügungen sowohl zu Gunsten der Berufungswerberin als auch
zu Gunsten Frau E. T. zu Grunde lagen, wurden die Berufungswerberin, Frau R. B.,
und Frau E. T. mit ihren Erbansprüchen auf den Rechtsweg verwiesen, wobei
Frau E. T. die Klägerrolle zugewiesen wurde. Das vor dem Landesgericht K.
hiezu anhängige Verfahren wurde am 4. Oktober 2000 durch Vergleich
abgeschlossen, wonach zwischen der klagenden und der beklagten Partei
festgestellt wurde, dass die am 13. März 1999 in Bisamberg errichteten
eigenhändigen Testamente des am 27. April 1999 verstorbenen Pensionisten H.
M. zu Gunsten der beklagten Partei ungültig seien und gab die beklagte
Partei die Erklärung ab, keine wie immer gearteten Erb- und/oder
Legatsansprüche auf Grund welchen Titels auch immer zu besitzen, noch
zukünftig solche geltend zu machen.
Mit Einantwortungsurkunde vom
9. Februar 2001 wurde der Nachlass der unbedingt erbserklärten Erbin, Frau
E. T., zur Gänze eingeantwortet.
Im Zuge der
Vergleichsverhandlungen wurde an die Bw. ein Vergleichsbetrag in Höhe von S
1,500.000,- bezahlt. Des weiteren wurde ein PKW Marke Mercedes Benz E 220
Diesel/21004 im Wert von S 140.000,- (lt. eidesstättigem
Vermögensbekenntnis) an die Bw. übergeben. Der Wert des PKW´s
wurde laut Angaben der Erbin unter Zugrundelegung des Baujahres, der gefahrenen
Kilometer und des allgemeinen Zustandes des Fahrzeuges mit Hilfe der Euro-Tax
Liste des ÖAMTC ermittelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid
vom 12. April 2002 setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien Erbschaftssteuer fest, wobei es der Bemessung den
Vergleichsbetrag sowie den Verkehrswert des PKW zu Grunde legte und unter Abzug
des Freibetrages die Steuer ermittelte.
Fristgerecht wurde Berufung
eingebracht, welche mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 als
unbegründet abgewiesen wurde. Die Bw. bringt im wesentlichen vor, dass ein
Vergleich geschlossen wurde, wonach sie die Erklärung abgegeben hätte,
keine wie immer gearteten Erb- oder Legatsansprüche auf Grund welchen
Titels auch immer zu besitzen noch zukünftig solche geltend zu machen. Eine
Einantwortung an ihre Person im Verlassenschaftsverfahren sei nicht erfolgt.
Ebenso fehle es an jeder Art eines Anspruches an der gegenständlichen
Erbschaft, womit keine Erbschaftssteuer anfallen könne.
Im nunmehr gestellten Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzt
die Bw. ihre Begründung dahingehend, dass § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG keine
Anwendung finden könne, da ein Erbanspruch niemals entstanden sei und eine
derartig extensive Auslegung auch im Rahmen einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise durch den Gesetzestext nicht mehr gedeckt sei. Ein Betrag, den
die Erben an eine Person, die gar nicht Legatarin ist, zahlen, unterliege nicht
der Erbschaftssteuer. Die Bw. stützt sich dabei auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 10. 1992, 91/16/0130.
Mit 1. Jänner 2003 ist die
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 1 ErbStG unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes
wegen.
Gemäß
§ 2 Abs.
1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 2 Abs.
2 Z 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet auch, was als Abfindung für
einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite
gewährt wird.
Es entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 2 Abs. 1
Z 1 ErbStG den Grundtatbestand, § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG, wonach u.a. die
Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft als vom Erblasser zugewendet
gilt, den Auffangtatbestand darstellt (siehe beispielsweise das Erkenntnis vom
24. 1. 2002, 99/16/0265, sowie die darin zitierte Vorjudikatur). Im Erkenntnis
vom 12. 12. 1985, 83/16/0178, wurde unter Verweis auf die Judikatur des BFH
ausgeführt, dass es mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu
vereinbaren wäre, den Auffangtatbestand des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG
steuerfrei zu lassen, den Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG aber zu
besteuern. Im Falle des § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG trete die Abfindung an die
Stelle der erbrechtlichen Ansprüche und werde deshalb steuerlich wie ein
Erwerb behandelt, der aus dem Nachlass des Erblassers stamme. Die
erbschaftssteuerrechtliche Fiktion dessen, was als Bereicherung aus dem Nachlass
anzusehen sei, gehe hier soweit, eine Bereicherung zu erfassen, die im Fall der
Abfindung durch einen Dritten jeder direkten Verbindung mit erbrechtlichen
Ansprüchen entbehrt, wenn auch diese Ansprüche Motiv für die
Leistung des Dritten seien.
Im
zitierten Erkenntnis vom 24. 1. 2002, 99/16/0265, worin die
Beschwerdeführerin als Erbrechtstitel ein vom Gerichtskommissär
ordnungsgemäß kundgemachtes Testament geltend machte und vom
Außerstreitrichter im Erbrechtsprozess der Beschwerdeführerin die
Beklagten-, dem gesetzlichen Erben die Klägerrolle zugewiesen wurde,
zitiert der Gerichtshof ein Erkenntnis vom 26. 10. 1964, 1136/64, Slg. Nr.
3.165/F, worin der gesetzliche Erbe gegen den erbserklärten Testamentserben
Erbrechtsklage erhoben hatte. Im Vergleich wurde das alleinige Erbrecht des
Testamentserben anerkannt und dem Kläger ein bestimmter Betrag zur
Entfertigung seines Erbrechtes bezahlt. Der Verwaltungsgerichtshof sah darin die
Erlangung eines Vorteiles aus der Verlassenschaft, welcher gemäß
§ 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG der Steuer zu unterziehen war.
Im
Erkenntnis vom 19. 9. 1968, Zl. 1624/67, Slg. Nr. 3.781/F, wurde betont, dass es
auf eine rechtskräftige gerichtliche Feststellung eines
gültigen
Erbrechtstitels nicht unbedingt ankomme und dass auch die Beendigung eines
Erbrechtsstreites im Vergleichswege der Annahme des Steuertatbestandes nach
§ 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG nicht entgegenstehe.
Auch
im Erkenntnis vom 24. 1. 2002, 99/16/0265, hob die Beschwerdeführerin
besonders hervor, dass sie über keinen Erbrechtstitel verfüge und
damit auch im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auf kein Erbrecht verzichtet
hätte; der Abfindungsbetrag sei lediglich als "Stillhaltebetrag" zur
Vermeidung weiterer Prozesskosten geleistet worden. Die Beschwerdeführerin
untermauerte ihr Begehren ebenfalls mit dem von der Berufungswerberin zitierten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 10. 1992, 91/16/0130, wonach nur
im Falle der Ausschlagung eines tatsächlich bestehenden Erbrechtes die
Abfindung nach § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG steuerbar sei. Im zuletzt genannten
Erkenntnis ging es um einen vermachten Persianermantel, der am Todestag des
Erblassers nicht mehr vorgefunden worden war und die Begünstigte gegen
einen bestimmten Betrag auf ihr Subsidiarerbrecht verzichtet hatte. Der
Verwaltungsgerichtshof stellte hier auf die (völlig ungeklärte) Frage
ab, ob das Fehlen des Mantels am Todestag des Erblassers durch ihr
willentliches, aktives Tun herbei geführt worden sei, weil daraus auf den
vermuteten Widerruf des Legates hätte geschlossen werden können. In
diesem Fall hätte gar kein Legat und kein Subsidiarerbrecht bestanden,
sodass der erhaltene Betrag nicht als Abfindung für die Ausschlagung einer
Erbschaft zu qualifizieren gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sah
also die Frage als aufklärungsbedürftig an, ob der Erblasser etwa
durch eine Veräußerung des vermachten Gegenstandes das Legat noch vor
seinem Tod widerrufen hat. Es wurde eine Abfindung gezahlt, ohne dass die Frage,
ob überhaupt noch eine gültige letztwillige Verfügung im
Todeszeitpunkt vorlag, thematisiert worden wäre.
Im
Gegensatz dazu war hier - ebenso wie im obzitierten Erkenntnis vom 24. 1. 2002,
99/16/0265 - gerade die Frage, ob der Erblasser noch eine letztwillige
Verfügung getroffen hat oder nicht, Gegenstand eines Erbrechtsstreites,
wobei die Berufungswerberin den Zivilprozess nicht führte, weil sie
vermeinte, niemals über ein Erbrecht verfügt zu haben, sondern
vielmehr kam es auf Grund des vom Gerichtskommissär
ordnungsgemäß kundgemachten Testaments zum Erbrechtsstreit, welcher
offensichtlich auch durch eine Abstandszahlung beendet werden konnte. Die auf
Seiten der Berufungswerberin eingetretene Bereicherung stand jedenfalls in
direktem Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten Erbrechtsanspruch.
§ 2 Abs. 2 Z. 4 kommt bei jedwedem Vergleich zum Tragen, der sich um
erbrechtliche Positionen rankt, insbesondere im Zusammenhang mit Erbrechts- und
Erbschaftsklagen (vgl. das Erkenntnis vom 24. 1. 2002, 99/16/0265, sowie die
darin zitierte Vorjudikatur).
Genau
wie im Fall des vorzitierten Erkenntnisses ist auch hier die Behauptung, dass
ein Erbrechtsanspruch der Berufungswerberin gar nicht bestanden hätte -
abgesehen vom offenbaren Widerspruch zum Führen eines Erbrechtsstreites -
steuerlich nicht von Bedeutung, denn darauf, ob das Erbrecht des Verzichtenden
der Sache nach zu Recht oder nur vermeintlich bestanden hat, kommt es nicht an
(VwGH vom 24. 1. 2002, 99/16/0265).
Wie aus dem vorgelegten
Schriftverkehr hervorgeht, war die Erbin bereit, aus der Zusage im
Verlassenschaftsverfahren, der Berufungswerberin neben dem vereinbarten
Barbetrag auch den Mercedes im Wert von S 140.000,- (laut eidesstättigem
Vermögensbekenntnis) zukommen zu lassen. Aus welchen Erwägungen heraus
im Nachhinein ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, womit das Fahrzeug zu einem
symbolischen Betrag von S 1,- an die Bw. verkauft wurde und ob dieser
Kaufvertrag tatsächlich zu Stande gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar.
Möglicherweise musste aber ein Titel zur Übertragung des Eigentums am
PKW geschaffen werden, um eine Zulassung auf die Bw. zu
ermöglichen.
Zum Erwerb des PKW ist zu
sagen, dass die auf Seiten der Berufungswerberin eingetretene Bereicherung auch
hier jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten
Erbrechtsanspruch stand. Aus welchem Grund sonst hätte ihr Frau T. den PKW
aushändigen sollen, zumal der "Kaufpreis" ausdrücklich als
"symbolisch" bezeichnet wird, und wohl keine ernstliche geldwerte Gegenleistung
darstellen kann.
Zum Vorhalt vom 27. Juni 2003
ist h. o. keine Stellungnahme eingelangt.
Die Berufung war daher aus den
oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen
sein.
Wien,
21. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3795-W/02
- Stammnummer
- 5581
- Gültig
- 21.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF