Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0369-I/04
Verpflichtung des Übernehmers zur Leistung einer Bargeldentfertigung an die weichenden Geschwister
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0369-I/04vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.H., Adresse, vertreten durch
NotarZZ, vom 28. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 9. Jänner 2004 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
E.H. übergab und überließ mit dem
Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 1. Juli 2003 die darin
bezeichneten Liegenschaften seinem Sohn R.H.. In diesem Notariatsakt wurde unter
Punkt IV und V. auszugsweise Folgendes vereinbart:
"IV.
Die von der
Übernahme weichende Schwester des Übernehmers, und zwar Frau
El.H. bestätigt, zu ihrer
Entfertigung bereits einen Bargeldbetrag von Euro 2.180,00
(zweitausendeinhundertachtzig Euro),........erhalten zu haben und verpflichtet
sich der Übernehmer R.H. seiner
Schwester El.H. noch eine Entfertigung von
Euro 15.988,00 (fünfzehntausendneunhundertachtundachtzig) ...........sowie
seinen Geschwistern S.H. ......eine
Barentfertigung von je Euro 18.168,00 (achtzehntausendeinhundertachtundsechzig
Euro) bis spätestens Ende dieses Jahres bar, zins- und abzugsfrei an die
von ihnen angewiesene Zahlstelle abzustatten.
V.
Damit erklären
die von der Übernahme weichenden Geschwister des Übernehmers und zwar
Frau ............, Frau El.H. geb.
17.3.1972, Frau S.H. geb. 7.6.1979 und
Herr.......für sich und ihre Nachkommen auf ihr gesetzliches
Pflichtteilsrecht in den seinerzeitigen Nachlaß ihres Vaters
E.H. geb. 9.3.1934 vorbehaltlos und
unwiderruflich zu verzichten und damit insbesondere auch keine
Pflichtteilsergänzung- und Pflichtteilserhöhungsansprüche in das
Vermögen ihres Vaters E.H. geltend zu
machen.
Herr
E.H. geb. 9.3.1934 nimmt diesen
Pflichtteilsverzicht seiner Kinder ...,
El.H.,
S.H. und ..... ausdrücklich und kraft
Vertrages an. "
Das Finanzamt Innsbruck schrieb
mit Bescheid vom 9. Jänner 2004 der S.H. (im Folgenden: Bw) für diesen
Rechtsvorgang ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
15.968 € (Entfertigungsbetrag von 18.168 € abzüglich des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 2.200 €) 3 %
Schenkungssteuer im Betrag von 479,04 € vor.
In ihrer dagegen erstatteten
Berufung wendete die Bw. ein, da - wie durch das beiliegende Schreiben des
Geldinstitutes bestätigt- die Entfertigung durch die Übergabe eines
Sparbuches mit dem Einlagestand von 18.168 € abgegolten worden sei, betrage
die Schenkungssteuer für diesen Rechtsvorgang Null Euro.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung stützte das Finanzamt auf folgende
Begründung:
"Die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 19 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz trifft im Gegenstandsfall nicht zu, da die Übergabe
eines Sparbuches, zum Zwecke der Entfertigung, vom Geschenkgeber selbst nicht
verfügt wurde. Geschenkgeber ist Herr
E.H.. Laut Punkt IV des Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrages wurde der Übernehmer, Herr
R.H., verpflichtet, an seine Geschwister
Barentfertigungen zu leisten. In welcher Form der Übernehmer dann diese
Auszahlungen vornimmt, ist steuerlich nicht von Bedeutung. Ihr Begehren war
somit abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
replizierte darin wie folgt:
"Aufgrund
der mit meinem Vater E.H. und meinem
Bruder R.H. im Zuge der Übergabe des
geschlossenen Hofes "P" EZ
X GB
Y getroffenen Vereinbarungen hat mir der
Hofübernehmer R.H. geb. 17.3.1972
vereinbarungsgemäß noch vor Jahresende 2003 ein Sparbuch mit einem
Einlagestand von € 18.168,00 körperlich übergeben, welches
Sparbuch ich als Entfertigung im Zuge der Hofübergabe und als Gegenleistung
für den erbrachten Pflichtteilsverzicht tatsächlich angenommen
habe.
Diese Vorgehensweise der
Entfertigung mit einer Spareinlage war von vornherein mit meinem Vater
E.H. so vereinbart gewesen, insbesondere
auch, daß die Ausfolgung der Entfertigung bis spätestens Ende des
Jahres 2003 zu erfolgen hat, da sowohl von seiten des Geschenkgebers
E.H., als auch des verpflichteten
Hofübernehmers R.H. und auch von mir
als Geschenknehmerin beabsichtigt war, die durchaus legitime und vom Gesetzgeber
geschaffene Möglichkeit der Schenkungssteuerbefreiung für Spareinlagen
noch rechtzeitig in Anspruch zu
nehmen.
Da zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 1.7.2003
noch kein Sparbuch und insbesondere keine konkrete Kontonummer bestanden hat,
wurde eine solche auch nicht im notariellen Übergabsvertrag verzeichnet,
sondern schriftlich lediglich die Verpflichtung des Übernehmers
R.H. zur Entfertigung bis Jahresende 2003
festgehalten.
Zentraler Gegenstand
des Punktes IV. des cit. Notariatsaktes war nach dem Parteiwillen meine
Entfertigung in Form einer Spareinlage noch vor Jahresende 2003; daß dabei
der in der Vertragsformulierung aufscheinende Begriff der "Barentfertigung" eine
Entfertigung mit Bargeld bedeuten sollte, war uns bei der Vertragsunterfertigung
nicht bewußt bzw. war dies von uns auch nicht gewollt, da wir von der
vereinbarten Entfertigung mit einem Sparbuch ausgegangen sind, welches
jedenfalls noch vor Jahresende 2003 übergeben und übernommen werden
sollte.
Einen Barbetrag habe (und
hätte) ich als Geschenknehmerin auch nicht angenommen, sondern vielmehr das
von meinem Vater zugesagte
Sparbuch.
Im vorliegenden Fall kann
daher keineswegs allein vom Urkundeninhalt bzw. von einzelnen Formulierungen
ausgegangen werden, sondern ist von der Abgabenbehörde der
tatsächliche Inhalt des Erwerbsvorganges zu erforschen (vgl. VwGH vom 28.
März 1996, 94/16/0254; vom 29. Jänner 1997, 96/16/0054, oder vom 28.
Februar 2002, 2001/16/ 0430,
0431).
Tatsächlicher Inhalt
des Erwerbsvorganges war jedenfalls die Schenkung eines Sparbuches. Dies war
bereits vom Geschenkgeber E.H. so
beabsichtigt und verfügt, wurde vom verpflichteten Hofübernehmer so
auch ausgeführt und ist insbesondere die Geschenkannahme durch mich als
Geschenknehmerin durch körperliche Übernahme eines Sparbuches erfolgt,
sodaß sowohl die beabsichtigte als auch die tatsächliche Zuwendung
eine Spareinlage bei der Raiffeisenkasse
XX. mit einem Einlagestand von €
18.168,00 und jedenfalls kein Barbetrag war."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsfall bildet den
alleinigen Streitpunkt, ob der mit dem bekämpften Bescheid versteuerte
Rechtsvorgang als Folge der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG
steuerfrei zu stellen ist.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, BGBl. Nr.
141/1955 gilt als Schenkung (unter Lebenden) im Sinne des Gesetzes, was als
Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 ABGB) gewährt wird.
Während der Erbverzicht bzw. Pflichtteilsverzicht als solcher keinen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand bildet (Hinweis auf Dorazil - Taucher,
ErbStG, 4. Auflage, § 3 Rz 13.3), soll durch den Tatbestand des § 3
Abs. 1 Z 5 ErbStG das erfasst werden, was zu Lebzeiten des Erblassers als
Aufwendung für den Erbverzicht gewährt wird (Hinweis Dorazil -
Taucher, ErbStG, 4. Auflage, § 3 Rz 13.4; Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 69a zu § 3
ErbStG).
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der
Zuwendung.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 19 lit a ErbStG idF.
BGBl. I Nr. 10/2003 bleiben steuerfrei Schenkungen unter Lebenden und
Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2)- ausgenommen Zuwendungen an Stiftungen- von
Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (§ 1 des
Bankwesengesetzes) beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen I bis IV, wenn
die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, ohne Rücksicht auf
die Höhe der Zuwendung.
Im gegenständlichen Berufungsfall wurden mit dem
notariellen Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 1. Juli 2003
mehrere Rechtsgeschäfte abgeschlossen: Einerseits ein bäuerlicher
Übergabsvertrag, womit unter Punkt II der Übergeber E.H. dem
übernehmenden Sohn R.H. die darin bezeichneten Liegenschaften "zu den
nachstehenden Bestimmungen" übergab und überließ und sich unter
Punkt IV der Übernehmer zur "Barentfertigung" der weichenden Geschwister
bis längstens 31. Dezember 2003 verpflichtete. Andererseits gaben in Punkt
V. die von der Übernahme weichenden Geschwister des Übernehmers einen
Pflichtteilsverzicht ab und der Übergeber nahm diesen ausdrücklich und
kraft Vertrages an. Der bäuerliche Übergabsvertrag stellt einen
Anwendungsfall eines echten Vertrages zugunsten Dritter dar; er ist eine
verfrühte Erbfolge, eine lebzeitige Vermögensabhandlung und
enthält zahlreiche erb- und familienrechtliche Bestandteile; er ist ein
Vertrag sui generis (Jbl. 1960, 391). Übergabsverträge, worin gleich
wie im gegenständlichen Fall die sogenannten weichenden Geschwister bedacht
werden, sind somit echte Verträge zugunsten Dritter. Beim Vertrag zugunsten
Dritter (vgl. § 881 ABGB) verspricht nämlich der Schuldner (hier: der
Hofübernehmer) dem Versprechensempfänger (hier: dem Hofübergeber)
die Erbringung einer Leistung an einen Dritten (hier: die weichenden
Geschwister). Der Dritte erwirbt daher das Recht auf die zu seinen Gunsten
versprochene Leistung im Zweifel mit der tatsächlichen Hofübergabe
(§ 881 Abs. 3 ABGB und OGH 7.7.1970, 8 Ob 155/70, Notariatszeitung 1972,
Seite 92). Im Streitfall erfolgte die Hofübergabe zum Zeitpunkt der
allseitigen Unterzeichnung des Notariatsaktes, somit am 1. Juli 2003.
Gleichzeitig und als Folge der vom Übernehmer eingegangenen
Entfertigungsverpflichtung hat die Bw. die Pflichtteilsverzichtserklärung
abgegeben, und damit zu erkennen gegeben, dass sie die für den
Pflichtteilsverzicht vereinbarte Leistung zu fordern beabsichtigt. Die Bw. als
begünstigte Dritte hat zu diesem Zeitpunkt ein rechtsverbindliches
Forderungsrecht auf Erbringung der ihr vom Übergeber zugedachten Leistung.
Bei Verträgen zu Gunsten Dritter unter Lebenden ist nämlich die
Schenkung in dem Augenblick, in dem der Dritte unmittelbar berechtigt ist,
tatsächlich vollzogen und erlangt Gültigkeit (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 29d zu §
12 ErbStG). Das auf die bedungene Leistung gerichtete Forderungsrecht bildet
für die Bw. zweifelsfrei bereits zum Zeitpunkt der Entstehung einen
Vermögenswert, über den sie auch z.B. im Wege einer Zession oder eines
Forderungsverkaufes ("Factoring") verfügen könnte. Wenn daher im
Streitfall durch einen Vertrag zugunsten Dritter der Übernehmer
rechtsverbindlich zu einer vom Übergeber ausbedungenen Leistung an die Bw.
verpflichtet wird, wobei diese Leistungsverpflichtung zum Zeitpunkt der
allseitigen Unterfertigung des Notariatsaktes (1. Juli 2003) entstanden war und
vice versa die Bw. zu diesem Zeitpunkt ein Forderungsrecht auf die zu ihrem
Gunsten versprochene Leistung erworben hat, dann war die Bereicherung im
Vermögen der Bw. tatsächlich eingetreten. Mit Eintritt dieser
Bereicherung auf Seiten der Bw. ist die Schenkung als ausgeführt anzusehen
und für diesen Vorgang ist die Steuerschuld gemäß
§ 12 Abs.
1 Z 2 ErbStG entstanden.
Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist für
den Gegenstand der Schenkung und auch für die Voraussetzungen einer
Steuerbefreiung von Bedeutung (BFH vom 17. April 1996, II R 15/93, DStZ 1997,
384). Die Frage der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1
Z 19 ErbStG entscheidet sich danach, ob bei Entstehung der Steuerschuld als
Aufwendung (Entfertigung) für den Pflichtteilsverzicht- wie dies das
Berufungsvorbringen behauptet- von vornherein die Schenkung eines Sparbuches bei
einem inländischen Kreditinstitut mit einem Einlagestand in Höhe des
Entfertigungsbetrages mit dem übergebenden Vater vereinbart gewesen ist,
denn nur bei Schenkung eines solchen Sparbuches käme diese
Befreiungsbestimmung zum Tragen. Dass aber entgegen dem Berufungsvorbringen als
Entfertigungsleistung ein Bargeldbetrag und nicht ein Sparbuch mit einem
bestimmten Einlagestand vereinbart und damit Gegenstand der Schenkung war,
ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen unbedenklich. In Punkt IV des
Notariatsaktes verpflichtete sich der Übernehmer R.H. seinen Geschwistern
"eine Barentfertigung" .........."bis spätestens Ende dieses Jahres bar,
zinsen- und abzugsfrei an die von ihnen angewiesene Zahlstelle abzustatten".
Diese Wortwahl zeigt die Verpflichtung zur Leistung eines Barbetrages, denn
dieser Entfertigungsbetrag sollte bar auf eine von der Bw. bezeichnete
Zahlstelle gezahlt werden. Weiters bleibt festzuhalten, dass laut
Ausführungen in dieser Vertragsbestimmung zwei Geschwister zu ihrer
Entfertigung bereits einen bestimmten Bargeldbetrag erhalten hatten. Laut
vorgelegter Bestätigung der Raiffeisenkasse XX hat R.H. am 8. Oktober 2003
ein Sparbuch mit einer bestimmten Konto -Nr. auf sich angelegt und am 15.
Oktober 2003 den Betrag von 18.168 € darauf einbezahlt. Am 17. Oktober 2003
hat S.H. einen Reisepass vorgelegt und dieses Sparbuch auf ihren Namen
identifiziert. Seit diesem Zeitpunkt ist diese rechtmäßige Inhaberin
dieses Sparbuches. Aus dem klaren und zu keinem Zweifel Anlass gebenden
Vertragsinhalt in Verbindung mit dem tatsächlichen Geschehensablauf
lässt sich schlüssig folgern, dass zum eingangs dargelegten Zeitpunkt
der Entstehung der Steuerschuld der Übernehmer R.H. zur Leistung einer
Bargeldentfertigung im vereinbarten Ausmaß an die Bw. verpflichtet war und
der Bw. ein unmittelbarer verbindlicher Rechtsanspruch auf diese Leistung
zustand. Wäre aber tatsächlich von vornherein eine Schenkung eines
Sparbuches beabsichtigt und vereinbart gewesen, dann wäre die dezidierte
Formulierung, dass der Entfertigungsbetrag
"bar, zins- und abzugsfrei an die von ihnen
angewiesene Zahlstelle abzustatten" ist vollkommen unverständlich
und überflüssig. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass in einen
Notariatsakt solch überflüssige vertragliche Regelungen aufgenommen
werden. Dies rechtfertigt die begründeten Annahme, dass erst später
zwischen der Bw. und dem Hofübernehmer eine Erfüllungsabrede in die
Richtung getroffen wurde, dass vom Übernehmer diese Bargeldentfertigung im
Wege der Eröffnung eines Sparbuches durch ihn, der Einzahlung des
Entfertigungsbetrages auf dieses Sparbuches mit Übergabe und Legitimierung
an die Bw. geleistet werden soll. Als bloße Zahlungsmodalität
für die Abstattung der den Übernehmer treffenden Zahlungsverpflichtung
ändert dies nichts daran, dass Gegenstand der Schenkung kein Sparbuch,
sondern der ausdrücklich vertraglich vereinbarte Bargeldentfertigungsbetrag
war. Der Einwand, dass von vornherein mit dem übergebenden Vater die
Entfertigung mit einer Spareinlage vereinbart gewesen sei, erweist sich
letztlich als reine Schutzbehauptung, denn eine tatsächlich auf diese Weise
vereinbart gewesene Entfertigungsregelung hätte wohl zweifellos zu
diesbezüglichen den gewollten Vertragsinhalt deutlich wiedergebenden
Formulierungen im Notariatsakt geführt und damit Eingang in den die
Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien regelnden Notariatsakt gefunden. An
Sachverhalt war daher in freier Beweiswürdigung unbedenklich davon
auszugehen, dass im Berufungsfall als Aufwendung für den Erbverzicht keine
Geldeinlage bei inländischen Kreditinstituten unter Lebenden geschenkt
wurde, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen für die geltend gemachte
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG im Streitfall nicht
vorliegen. Die gegenständliche Schenkung unter Lebenden war folglich nicht
steuerbefreit, sondern steuerpflichtig. Die mit dem bekämpften Bescheid
vorgenommene Vorschreibung der Schenkungssteuer für diesen
steuerpflichtigen Rechtsvorgang erweist sich somit als rechtens, weshalb wie im
Spruch ausgeführt über die Berufung abweisend zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 7. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0369-I/04
- Stammnummer
- 16844
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF