…Abgabe nicht bis zum Ende des Fälligkeitstages mittels der laut Bundesabgabenordnung (BAO) dafür vorgesehenen Möglichkeiten (§ 211 BAO) entrichtet wird (vgl. ua. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz ³ I, Rz 47 zu § 33). Mit anderen Worten: Die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht erfolgte Entrichtung der…
…und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Zeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist. Gemäß § 16 Abs. 3 UStG gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn das…
…worden und daher nicht mehr zulässig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom 22. April 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Die angefochtene Entscheidung widerspreche der Aktenlage (Formular betr. die Änderung des Fälligkeitstages vom 4…
…bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 9. Dezember 2004 wurde dem Bw. ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 60,95 € vorgeschrieben, weil er die Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2004 in Höhe von 3.047,72 € nicht bis zum Fälligkeitstag…
…Guthaben sei wie erwähnt mit anderen Selbstbemessungsabgaben gegenverrechnet worden), sei die Festsetzung eines Säumniszuschlages völlig zu Recht erfolgt. Die auf der Buchungsmitteilung Nr. 6 vom 13. Juni 2005 ausgewiesene Frist 20. Juli 2005 stelle lediglich eine Zahlungsfrist dar, welche jedoch keine Änderung des Fälligkeitstages bewirke…
…und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Zeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist. Gemäß § 16 Abs. 3 UStG gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn das…
…wurde um amtswegige Änderung des Fälligkeitstages gebeten. Mit Schreiben vom 19. Februar 1997 führte das Finanzamt zur weiteren Begründung aus, dass ein Agio zu Genussrechten zur Gegenleistung zähle, gleichgültig aus wessen Vermögen dieses aufgebracht werde. Die Gegenleistung müsse nicht aus dem Vermögen des Erwerbers der…
…Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Ein Bescheid ist gemäß § 295 Abs. 3 BAO ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben…
…Fälligkeit entrichtet, sowie 3. [ergänze: ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,] die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) durch Nichtabgabe der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für die Jahre 2003 und 2004 verletzt. Er hat hiedurch zu 1) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §…
…stattzugeben und die nachteiligen Rechtsfolgen der Säumnis zu beseitigen. Der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Oktober 2007 abgewiesen. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet…
…Leistungszeitraum wurde vom Wahrnehmenden der steuerliche Interessen der F GmbH nicht entsprochen; ebenso wurde die diesbezügliche Umsatzsteuer auch nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (und übrigens auch nicht bis zum fünften Tag danach) entrichtet. Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich aber derjenige…
…zu berichtigen, wenn das Entgelt (wie hier) uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung wäre für den Zeitraum vorzunehmen (gewesen), in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist (also für den September 2001, wenn überhaupt eine mehrwertsteuergerechte Rechnung vorgelegen wäre, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hätte). Würde das…
…Abgabenanspruch betreffend Säumniszuschlag nichts mehr zu ändern. Im vorliegenden Fall ist der Abgabenanspruch hinsichtlich des Säumniszuschlages in Höhe von 558,15 € bereits dadurch entstanden, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 01/2005 in Höhe von 27.907,45 € nicht bis zum Fälligkeitstag (15.3.2005) entrichtet…
…die Zeit vor Erledigung des Ansuchens betreffen nur Abgabenschuldigkeiten, soweit sie vom Ansuchen umfasst sind. Die Zinsenansprüche können nur für die Zeit der sich aus § 230 Abs. 3 ergebenden Hemmung entstehen, somit nicht vor Fälligkeit bzw. vor Ende der für die Abgabenschuld maßgebenden anderen Zahlungsfrist. …
…keine Änderung erführe. Der Bw. wurde weiters aufgefordert, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 2.411,16 unverzüglich und in Höhe von € 43.610,64 bis 17. Dezember 2010 zu entrichten. Am 16. Dezember 2010 langte beim Finanzamt ein weiteres Anbringen des Bw…
…Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar, wobei in den Fällen der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten…
…ihm kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehender Vorwurf gemacht werden, dass er die nicht von seinem Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung umfassten E-VZ bei der Zahlung zum 15. Februar 2007 nur insoweit berücksichtigte, als sie der zum Fälligkeitstag festgesetzten Höhe entsprochen hat.…
…Den Änderungen lagen Feststellungen der Betriebsprüfung bei der H-KG zugrunde. Beide geänderte ESt-Bescheide legten den Fälligkeitstag der Nachforderungen mit dem 5.6.2000 fest. Zur Einkommensteuer 1997 und damit zur teilweisen Stattgabe: Am 23.10.1998 wurde die Einkommensteuerveranlagung 1997 gebucht und die…
…maßgeblichen Verfahrensvorschriften hätte der Bw. an der Verhandlung im Strafverfahren teilgenommen und wäre aufgrund seiner Einvernahme die erste Instanz zu einem anderen Ergebnis gekommen, sodass die Nichteinhaltung der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften entscheidungsrelevant sei. Beweis: vorzulegende Kreditunterlagen, Einvernahme des Zeugen Steuerberater und PV. Der Bw. beantrage daher…
…nicht anzunehmen, dass T nicht spätestens zu dieser Zeit realisiert hätte, dass er jeweils bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entsprechende Voranmeldungen abzugeben gehabt hätte. Dass der Beschuldigte meinte, die genaue Höhe der Umsatzsteuer anlässlich der Bilanzerstellung ermitteln zu können, mag zwar zutreffen, ändert aber nichts…