Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0424-S/07
Verrechnung, Guthaben, Rückzahlung, Masseforderung, Masseunzulänglichkeit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-S/07vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 27. März 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. Februar 2007, StNr.,
betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheides wird abgeändert:
"Abrechnungsbescheid
gemäß
§ 216 BAO
Es wird festgestellt, dass die
Buchungen vom 23.1.2007 (Euro 1.750,00) und vom 22.2.2007 (Euro 420,69) mit
denen das Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung 12/06 vom 23.1.2007
verrechnet wurde, zwar im Buchungszeitpunkt unzulässig waren aber durch den
Wegfall der Masseunzulänglichkeit am 4.6.2008 nachträglich
zulässig geworden sind."
Der Vorlageantrag vom 4.5.2007
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Firma X-GmbH wurde am 21.9.2004 der Konkurs
eröffnet.
Mit elektronischem Rückzahlungsantrag vom 29.1.2007
beantragte X.Y. den Betrag von Euro 2.170,69 an MV zu überweisen.
Mit Bescheid vom 23.2.2007, StNr., wies die
Abgabenbehörde I. Instanz diesen Antrag ab mit der Begründung, dass
das Guthaben auf offene Masseforderungen angerechnet worden sei.
Mit Eingabe vom 27.3.2007 erhob MV Berufung gegen diesen
Bescheid mit der Begründung dass die Masseunzulänglichkeit
öffentlich bekannt gemacht worden sei, weshalb die von der
Abgabenbehörde vorgenommene Aufrechnung unzulässig sei, da den
Aufrechnungsvorschirften des Insovenzrechtes der Vorrang vor den
Verrechnungsregeln der BAO zukomme.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.4.2007 wurde die
Berufung abgewiesen. Dem grundsätzlich rückzahlbaren
Umsatzsteuerguthaben für Dezember 2006 in Höhe von Euro 2.170.69
stünden die Körperschaftsteuervorauszahlungen für die
Zeiräume 1-12/2006 und 1-3/2007 im Gesamtbetrag von Euro 2.187,00
gegenüber. Eine Aufrechnung sei zulässig.
Gerichtet war die Berufungsvorentscheidung an die Firma
X-GmbH z.Hd. MV.
Mit Eingabe vom 4.5.2007 beantragte MV die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen.
Laut Insolvenzdatei wurde am 8.9.2005 bekannt gemacht, dass
die Konkursmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Und
am 4.6.2008 wurde der Wegfall der Masseunzulänglichkeit bekannt
gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.)
Abgabenverfahrensrechtliche Bestimmungen:
a.)
Verrechnungsvorschriften:
Nach § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben
Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen
Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen grundsätzlich für jeden
Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen
Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den
Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und
sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die
dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende
zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben
Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht
ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden
Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben
Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen.
Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne
unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten
Reihenfolge vorzunehmen.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der
Gebarung gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben,
soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO stellt sich als
Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto dar, wobei in den Fällen der
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO
Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
verrechnen sind.
b.)
Rückzahlungsantrag:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (§
215 Abs. 4 BAO) erfolgen.
Dem Rückzahlungsantrag gemäß
§ 239 BAO
ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das
Abgabenkonto kein Guthaben aufweist (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077). Im Fall eines
Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag
abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto
aufscheint (VwGH 19.1.1989, 85/14/0021).
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die
Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der
Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich
durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach
Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen
(Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar², Rz 1 zu § 215 BAO, VwGH
16.5.2002, 2001/16/0375).
c.)
Abrechnungsbescheid:
Die Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im
Rückzahlungsverfahren abzuklären, sondern in einem
Abrechnungsverfahren gemäß
§ 216 BAO. Erst nach Verwendung
gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind
rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 239 Tz. 1 und 2).
In Wahrheit besteht ein Streit über die Richtigkeit
der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bw. Ein derartiger Streit ist aber nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach §
239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO auszutragen (VwGH
25.2.1997, 93/14/0143).
Da sich aus dem Vorbringen des MV ergibt, dass strittig
ist, ob eine Kompensation des Guthabens mit anderen Abgabenforderungen
zulässig ist, andernfalls ein Rückzahlungsanspruch zu Recht
bestünde, ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt
einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO
zugänglich (VwGH 20.12.2006, 2006/13/0035).
Die Berechtigung, einen Abrechnungsbescheid zu verlangen,
geht über den engen Wortlaut des § 216 BAO hinaus. Es geht bei dieser
Bestimmung nicht nur um das Erlöschen einer Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung. Es kann also auch die Prüfung und die Darstellung der
Ergebnisse verlangt werden, ob die rechnungsmäßige Anlastung der
Abgabenfestsetzung (nicht aber die Abgabenfestsetzung selbst) und die
entsprechenden Gutschriften bei verminderten Festsetzungen
kassenmäßig ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Mit dem
Abrechnungsbescheid ist über umstrittene abgabenbehördliche
Gebarungsakte schlechthin zu entscheiden (VwGH 12.11.1997, 96/16/0285,
26.07.2006, 2006/14/0029).
d.) Strittige
Buchungen:
1.) Umsatzsteuervoranmeldung
12/06 am 23.1.2007 Gutschrift von Euro 2.170,69
2.) Verrechnung mit offenem
Rückstand in Höhe von Euro 1.750,00 am 23.1.2007 aus Köst-VZ
1-12/2006
3.) Verrechnung des Saldo in
Höhe von Euro -420,69 am 22.02.2007 mit Köst-VZ 1-3/07 in Höhe
von Euro 437,00 mit Fälligkeit 15.2.2007
Die angeführten Beträge stellen - unbestritten -
jeweils Masseforderungen und Masseschulden dar.
B.) Konkursrechtliche
Bestimmungen:
Im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren kommt den
Aufrechnungsvorschriften von Konkurs- und Ausgleichsordnung Vorrang vor den
Verrechnungsvorschriften des § 214 BAO zu.
Gemäß
§ 46 Abs 1 KO sind Masseforderungen
unter anderem die Kosten des Konkursverfahrens (Z 1), alle Auslagen, die mit der
Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind sowie alle
die Masse treffenden Steuern, wenn und soweit der die Abgabepflicht
auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird
(Z 2).
Aus der Konkursmasse sind gemäß
§ 47 Abs 1
KO vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich
beziehen, zu berichtigen.
Strittig ist, ob die Abgabenbehörde erster Instanz die
aus den Kosten des Konkursverfahrens resultierende Umsatzsteuergutschrift aus
Vorsteuern mit den aushaftenden Masseforderungen an
Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1-12-/2006 und das Quartal
1-3/2007 verrechnen durfte.
Die Aufrechnung ist gemäß
§ 20 Abs. 1
erster Satz KO unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die
Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben
worden ist. Gemäß Abs. 3 können jedoch Ansprüche
aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung entstehen oder wieder
aufleben.
Gemäß
§ 124 Abs. 1 KO sind die
Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu
befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.
Daraus folgt, dass Gegenforderungen der Masse aus
Umsatzsteuergutschriften, die während des laufenden Konkursverfahrens
entstanden waren, lediglich mit aushaftenden Masseforderungen gegenverrechnet
werden können. Nach § 20 KO erscheint die Aufrechnung daher
zunächst zulässig, da einander jeweils die Konkursmasse treffende
Forderungen des Abgabengläubigers sowie der Gemeinschuldnerin
gegenüberstanden.
Das Vorbringen des Finanzamtes, dass die Aufrechnung von
Masseforderungen gegen Forderungen der Masse selbst bei Unzulänglichkeit
der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen gleichen Ranges keiner
konkursrechtlichen Sonderbestimmung unterliegen würde, geht insoweit ins
Leere, als die am 1. Juli 2002 in die Konkursordnung eingefügte Bestimmung
des § 124a eben anderes anordnet und vom Finanzamt unberücksichtigt
geblieben ist.
Der durch die Insolvenzrechts-Novelle 2002, BGBl. I
2002/75, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2002 (auch für laufende
Konkursverfahren) in die Konkursordnung eingefügte § 124a KO
verpflichtet den Masseverwalter im Falle der Masseunzulänglichkeit, diese
dem Gericht unverzüglich anzuzeigen und mit der Befriedigung der
Massegläubiger innezuhalten. Gestattet sind ihm jedoch die zur weiteren
Verwaltung und Verwertung gebotenen Rechtshandlungen. Die daraus entspringenden
Masseforderungen, die auch als "Neumasseforderungen" bezeichnet werden, sind
unverzüglich zu befriedigen. Mit dieser Bestimmung soll dem das
Konkursverfahren beherrschenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung
entsprochen und der für den Fall der Masseunzulänglichkeit
maßgeblichen Rangordnung des § 47 Abs. 2 KO bei der
Befriedigung der Masseforderungen zum Durchbruch verholfen werden. Der erste
Satz des § 124a Abs. 1 KO sieht deshalb vor, dass im Fall der
Masseunzulänglichkeit eine sofortige Befriedigung der fälligen
Masseforderungen nach § 124 Abs. 1 KO nicht mehr in Betracht kommt.
Der Masseverwalter hat mit der Zahlung der fälligen Masseforderungen
innezuhalten, die Verwertung möglichst rasch abzuschließen und die
noch nicht (vollständig) befriedigten Masseforderungen anhand eines an
§ 47 Abs. 2 KO ausgerichteten Verteilungsentwurfes zu begleichen
(vgl. Feil, Konkursordnung Praxiskommentar, 5. Auflage, Linde Verlag
2004, Rz 2 zu § 124a; Bock-Muhri, Das neue Insolvenzrecht,
Verlag Österreich 2002, S. 316ff; Konecny, Masseunzulänglichkeit und
Liquidität, ZIK 2003/4).
Es war daher der Einwand des MV, dass eine Gegenverrechnung
der Gutschrift mit Masseforderungen auf Grund der in der Insolvenzdatei
angemerkten Massezahlungsunfähigkeit eine unzulässige Verfügung
über das Massevermögen darstellen würde, zutreffend.
Die zur Verrechnung herangezogenen
Körperschaftsteuervorauszahlungen sind aber entgegen der Ansicht des
Finanzamtes auch nach der Bestimmung des § 124a Abs 1 dritter Satz KO,
wonach aus der Verwaltung und Verwertung herrührende Masseforderungen, die
nach dem Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit anfallen,
vorrangig und unabhängig von der Reihenfolge des § 47 Abs 2 KO zu
befriedigen sind, nicht mit erstrangigen Massegutschriften aufrechenbar, da sie
zwar zweifellos Masseforderungen darstellen und auch nach dem Eintritt der
Masseinsuffizienz entstanden sind, jedoch nicht aus zur Verwaltung und
Verwertung der Masse gebotenen Rechtshandlungen herrühren.
Im Fall der Masseunzulänglichkeit nach § 124a KO
(öffentliche Bekanntmachung) tritt jedoch eine Zahlungssperre auch für
Masseforderungen ein, die als speziellere Bestimmung den Verrechnungsregeln der
BAO vorgeht (zB VwGH 29. 1. 2004, 2000/15/0046). Das bedeutet, dass nach dem
Eintritt der Masseinsuffizienz entstandene Gutschriften nur mehr mit solchen
Abgaben(masse)forderungen (insbesondere Umsatzsteuer) verrechnet werden
dürfen, die aus der weiteren Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse
resultieren (so genannte "Neumasseforderungen"). Hinsichtlich bereits
früher entstandener so genannter "Altmasseforderungen" oder solcher, die
nicht aus den zur Verwaltung und Verwertung gebotenen Rechtshandlungen des
Masseverwalters herrühren (insbesondere Mindestkörperschaftsteuer),
ist die Aufrechnung gegen eine Forderung der Masse nur mehr entsprechend der
Befriedigungsreihenfolge des § 47 Abs. 2 KO laut Verteilungsbeschluss des
Konkursgerichtes zulässig (Richtlinien für die Abgabeneinhebung, RAE,
Rz 158).
Können die Masseforderungen nicht vollständig
befriedigt werden, so haben gemäß
§ 47 Abs 2 KO die unter §
46 Abs 1 Z 1 KO fallenden, vom Masseverwalter vorschussweise bestrittenen
Barauslagen, nach ihnen die Masseforderungen der Arbeitnehmer, soweit sie nicht
nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind oder sich nicht aus
der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, und die
übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs 1 Z 1 und 2 KO den Vorzug
vor den übrigen Masseforderungen. Innerhalb gleicher Gruppen sind die
Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
Die in Höhe von € 2.170,69 geltend gemachte
Vorsteuergutschrift hätte daher nicht im Sinne des § 214 BAO
gegenverrechnet werden dürfen und wäre antragsgemäß
zurückzuzahlen gewesen.
C.)
Berufungsvorentscheidung vom 2.4.2007:
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die
Berufungsvorentscheidung vom 2.4.2007 adressiert an die Gemeinschuldnerin z.Hd.
des MV.
Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung
betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners
beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80
BAO (VwGH 30.10.2001, 95/14/0099, 2.7.2002, 2002/14/0053). Auch in einem
Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die
Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile
der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des
Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061,
22.10.1997, 97/13/0023).
Die Berufungsvorentscheidung konnte daher gegenüber
dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten
gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen
ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher
an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem
Masseverwalter zuzustellen gewesen (VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061). Eine an
"Firma [Gemeinschuldnerin] z.H. Herrn [Masseverwalter]" adressierte Erledigung
ist nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldner gerichtet. Durch
die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung
an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht
wirksam geworden (VwGH 18.9.2003, 2003/15/0061, 2.3.2006, 2006/15/0087).
D.) Vorlageantrag vom
4.5.2007:
Die Berufung ist daher nicht durch die
Berufungsvorentscheidung erledigt worden, weshalb auch der Vorlageantrag keine
rechtliche Wirkung entfalten kann und das inhaltliche Vorbringen als weiteres
Berufungsvorbringen zu werten ist, da ja die Berufung weiterhin offen
ist.
Im Erkenntnis vom 25.11.1999, 99/15/0136, führt der
VwGH wörtlich aus:
"Wie der
Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 89/14/0122,
ausgesprochen hat, entfaltet die Einbringung eines Vorlageantrages vor
Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung keine rechtliche Wirkung, zumal §
276 BAO keine dem § 273 Abs. 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält.
Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest. Mit einer
derartigen gesetzlichen Regelung, nach der einem vorzeitigen Vorlageantrag keine
Wirkung beigemessen wird, soll offenkundig bewirkt werden, dass die Befugnis des
Finanzamtes zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht
beeinträchtigt wird. Der teleologische Hintergrund der Regelung ist weiters
darin zu erblicken, dass sich die Partei, bevor sie einen Vorlageantrag stellt,
mit der Berufungsvorentscheidung auseinander setzen soll."
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie
nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Dem
§ 276 Abs. 4 BAO zufolge ist § 273 Abs. 1 BAO auf
Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Unzulässige oder
verspätete Vorlageanträge sind somit zwingend mittels Bescheid
zurückzuweisen, wobei sich aus der Wortfolge "Abgabenbehörde" im
§ 273 Abs. 1 BAO ergibt, dass zur Erlassung eines solchen
Zurückweisungsbescheides sowohl die Abgabenbehörde erster als auch
zweiter Instanz sachlich zuständig ist.
Gemäß
§ 273 Abs. 2 BAO darf eine Berufung
nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor
Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde. Diese Bestimmung gilt mangels
Rechtsverweisung auf § 273 Abs. 2 BAO im § 276 Abs. 4 BAO nicht
für Vorlageanträge. Da unabdingbare Voraussetzung eines Antrages auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine
Berufungsvorentscheidung wirksam erlassen hat (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146),
dies für den vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen jedoch
zu verneinen ist, blieb somit der am 4.5.2007 für die Berufung vom
27.3.2007 noch vor Ergehen einer wirksamen Berufungsvorentscheidung gestellte
Vorlageantrag ohne rechtliche Wirkung (VwGH v. 26. Juni 1990, 89/14/0122; VwGH
v. 25. November 1999, 99/15/0136) und war er deshalb auch spruchgemäß
als unzulässig zurückzuweisen.
Ein Vorlageantrag aufgrund einer unwirksamen
Berufungsvorentscheidung ist zwar als unzulässig zurückzuweisen. Der
Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht wirksam geworden ist,
beeinträchtigt aber nicht die Entscheidungsbefugnis und -pflicht des
Unabhängigen Finanzsenates über die vom Finanzamt vorgelegte Berufung.
Denn die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nach § 276 Abs. 1 BAO
liegt im Ermessen des Finanzamtes und es ist daher durchaus berechtigt, eine
Berufung ohne Erlassung einer (rechtswirksamen) Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen (UFS 7.5.2008,
RV/0207-I/08).
E.) Berufungsentscheidung
- maßgebliche Sach- und Rechtslage:
Die Berufungsbehörde hat grundsätzlich von der
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Es liegt im
Wesen einer meritorischen Berufungsentscheidung, dass die Berufungsbehörde
die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu
überprüfen hat.
Im Falle von Rückzahlungsanträgen ist relevant,
ob im Zeitpunkt der Antragstellung ein Guthaben bestanden hat. Das vorliegende
Berufungsverfahren ist aber als ein solches nach § 216 BAO zu
beurteilen.
Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und möglichen
Inhalt nach ein Feststellungsbescheid, der Klarheit zu schaffen hat, durch
welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen
einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde.
Für den Abrechnungsbescheid ergäbe es keinen
Sinn, wenn die Abgabenbehörde II. Instanz nach der relevanten Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung zu entscheiden hätte. In den
allermeisten Fällen wird sich hinsichtlich der Richtigkeit und
Zulässigkeit der Buchungen keine Änderung ergeben, im vorliegenden
Falle aber doch. Die Abgabenbehörde I. Instanz müsste in
Durchführung der Berufungserledigung die als unrichtig festgestellten
Buchungen korrigieren und im selben Vorgang diese Buchungen im Sinne der
aktuellen Sach- und Rechtslage sofort wieder rückgängig machen.
Die Berufungsbehörde hat somit in einem Verfahren nach
§ 216 BAO im Sinne des § 289 BAO jene Umstände zu
berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides
gegeben sind (VwGH 21. Mai 1992, 88/17/0216, und 22.9.1996, 96/15/0049,
17.5.2004, 2003/17/0134).
Nachdem aber mit Beschluss vom 3.6.2008, bekanntgemacht am
4.6.2008, die Masseunzulänglichkeit weggefallen ist, ist die Aufrechnung
von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse wiederum zulässig
geworden.
Für so genannte massearme Verfahren sieht § 124a
KO vor, dass der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit unverzüglich
dem Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger
innezuhalten hat. Er darf nur mehr die zur Verwaltung und Verwertung der
Konkursmasse gebotenen Rechtshandlungen vornehmen und daraus herrührende
"Neumasseforderungen" unverzüglich befriedigen, während vorher bereits
entstandene "Altmasseforderungen" der gesetzlichen Zahlungssperre
gemäß
§ 124a Abs. 1 KO unterliegen.
Der Masseverwalter hat daher zurecht gegen die Ablehnung
der Rückzahlung der Gutschrift betreffend Umsatzsteuer 12/2006 Berufung
erhoben, da in diesem Zeitpunkt die Abgabenbehörde I.Instanz nicht zur
Aufrechnung mit Körperschaftsteuervorauszahlungsbeträgen berechtigt
war.
Durch den Wegfall der Masseinsuffizienz ist eine
Aufrechnung nunmehr wieder zulässig, weshalb die Berufung letztlich trotz
ihrer urprünglichen Berechtigung nunmehr abzuweisen war.
Salzburg, am
12. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-S/07
- Stammnummer
- 38170
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF