Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0364-I/07
Säumniszuschlag bei bewilligter Ratenzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-I/07vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Adr, vertreten durch V., vom
16. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
9. März 2007 betreffend die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben. Die Säumniszuschläge werden jeweils auf €
0,00 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck bewilligte mit Bescheid vom 23.
November 2006 dem Berufungswerber (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet) eine
Zahlungserleichterung für die zu diesem Zeitpunkt fälligen
Abgabenschuldigkeiten in Form einer Ratenzahlung.
Mit den Bescheiden vom 9. März 2007 setzte das
Finanzamt Innsbruck gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO erste
Säumniszuschläge wegen nicht fristgerechter Entrichtung der
Einkommensteuer für das Jahr 2000 in Höhe von € 180,92, für
das Jahr 2001 in Höhe von € 480,06, für den Zeitraum 01-03/2007
in Höhe von € 82,50 und für das Jahr 2005 in Höhe von
€ 488,58 fest.
In den dagegen mit Schriftsatz vom 16. März 2007
fristgerecht erhobenen Berufungen beantragte der Bw die
Säumniszuschlagsbescheide abzuändern oder in eventu die festgesetzten
Säumniszuschläge nach § 236 BAO nachzusehen.
Die Säumniszuschläge seien zu Unrecht festgesetzt
worden, da alle Zahlungen fristgerecht erfolgt seien. Mit Bescheid vom 31.
Jänner 2007 sei die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung (E-VZ)
für das Jahr 2007 auf € 16.500,00 erfolgt. Somit seien am
15. bzw. 19. Februar 2007 zur Zahlung fällig gewesen:
[Grafik]
Genau dieser Betrag sei fristgerecht eingezahlt worden. Die
bewilligte Herabsetzung der E-VZ wäre von der Behörde zu
berücksichtigen gewesen. Das aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung 12/2006
entstandene Guthaben wäre ebenfalls zu berücksichtigen gewesen. Im
Übrigen sei die Aufnahme der E-VZ in die Ratenzahlungs-Bewilligung nicht
möglich, weil diese zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht fällig
gewesen wäre.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidung vom 18. April 2007, zugestellt am 24. April 2007, als
unbegründet ab. In der Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass die Änderung der E-VZ zeitlich erst nach der
Ratenbewilligung erfolgt sei und daher im Ratenplan keine Berücksichtigung
finden konnte. Hinsichtlich der Gutschrift wurde ausgeführt, dass auf der
Rückseite der Zahlungserleichterungsbewilligung unter anderem vermerkt sei,
dass sonstige Gutschriften nicht auf die laufenden Raten angerechnet werden
dürfen.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2005 stellte der Bw unter
Wiederholung seines Vorbringens den Antrag auf Entscheidung über die
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In Ergänzung des Vorlageantrages zog der Bw am 6.
September 2007 den Eventualantrag auf Nachsicht gemäß
§ 236
BAO zurück und beantragte stattdessen die Herabsetzung der
Säumniszuschläge auf € 0,00 gemäß
§ 217 Abs. 7
BAO.
Der Unabhängige Finanzsenat hat Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in den Einbringungsakt zu St.-Nr. xxx/xxxx.
Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 23. November 2006 bewilligte das Finanzamt
die Entrichtung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abgabenrückstandes in
zwölf monatlichen Raten. Zum Fälligkeitstermin 15. Februar 2007, 15.
Mai 2007 und 15. August 2007 wurde dabei die E-VZ in der zu diesem Zeitpunkt
festgesetzten Höhe von vierteljährlich € 26.156,00 in die
jeweilige Rate einbezogen.
Aufgrund der mit Bescheid vom 31. Jänner 2007
erfolgten Herabsetzung der E-VZ überwies der Bw zum 15. Februar 2007 nur
einen um den Herabsetzungsbetrag verminderten Betrag und berücksichtigte
bei den nach der Ratenbewilligung angefallenen Abgabenvorschreibungen eine sich
aus der laufenden Gebarung ergebende Gutschrift (Umsatzsteuervoranmeldung
12/2006) in Höhe von € 14.842,34.
Die Herabsetzung der E-VZ fand seitens des Finanzamtes
keine Berücksichtigung in der Ratenbewilligung und somit auch nicht bei dem
in der EDV hinterlegten Ratenplan. Dadurch kam es zum Terminverlust. Es erfolgte
die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen für alle bis dahin
noch nicht durch Zahlungen entrichtete oder durch Gutschriften abgedeckte
fälligen Abgabenschuldigkeiten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß
§ 217 Abs. 1
und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Mit Bescheid vom 23. November 2006 wurde dem Bw die
Ratenzahlung für die zu diesem Zeitpunkt fälligen
Abgabenschuldigkeiten bewilligt. Gemäß
§ 212 Abs. 1 letzter Satz
BAO kann sich eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von
Zahlungserleichterungen auch auf Abgaben erstrecken, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht
wird.
Das trifft auf die vierteljährlichen E-VZ zu. Entgegen
der Ansicht des Bw erfolgte daher die Einbeziehung in den Ratenzahlungsplan
seitens des Finanzamtes zu Recht.
§ 214 Abs. 1 BAO sieht vor, dass in den Fällen
einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige
Gutschriften, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind. An die
Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt
maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte
Zahlungstermin zu treten. Solche Zahlungstermine sind zB in
Zahlungserleichterungsbescheiden eingeräumte Ratentermine (vgl
Ritz,
BAO3, § 214
Tz 1 und 2).
Dadurch soll erreicht werden, dass während der
Laufzeit einer Zahlungserleichterung fällig werdende aber nicht in die
Zahlungserleichterung einbezogene Abgabenschuldigkeiten entrichtet werden
können, ohne dass eine Verrechnung mit den ältesten
Abgabenschuldigkeiten erfolgt. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die
Abgabenschuldigkeit spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der
Gutschrift fällig wird oder von der Abgabenbehörde bereits (mit
bevorstehender Fälligkeit) verbucht wurde und damit auf dem Abgabenkonto
als Abgabenschuldigkeit aufscheint (VwGH 17. 9. 1986, 84/13/0208).
Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die
Abgabenschuldigkeiten (E 2005, U 2005, ZI 2005 und SZ1 2006) wurden am 12.
Jänner 2007 mit der Fälligkeit 15. Februar bzw. 19. Februar
2007 auf dem Abgabenkonto verbucht. Die Gutschrift in Höhe von
€ 14.842,34 ergab sich am 12. Februar 2007 aus der
Umsatzsteuervoranmeldung 12/2006. Der Bw konnte daher bei der Entrichtung der
nach Bewilligung der Zahlungserleichterung vorgeschriebenen
Abgabenschuldigkeiten die Gutschrift aus der laufenden Verrechnung in Abzug
bringen. Eine Anrechnung der Gutschrift auf die zu leistende Rate erfolgte
seitens des Bw somit nicht. Es wurde deshalb die Bestimmung in der
Ratenzahlungsbewilligung, dass sonstige Gutschriften nicht auf die zu leistenden
Raten angerechnet werden dürfen, nicht verletzt.
Die seitens des Bw ohne Änderung der
Zahlungserleichterungsbewilligung vorgenommene Berücksichtigung des
herabgesetzten E-VZ-Betrages bei der Ratenzahlung zum 15. Februar 2007
führte jedoch zum Terminverlust. In der Folge kam es nach der Ausstellung
des Rückstandsausweises zur Vorschreibung von ersten
Säumniszuschlägen hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht
entrichteten aber bereits fälligen Abgabenschuldigkeiten. Dabei wurden die
Zahlung und die Gutschrift auf die jeweils ältesten Abgabenschuldigkeiten
angerechnet. Um diesen Terminverlust und die folgende Vorschreibung von
Säumniszuschlägen zu vermeiden, hätte der Bw die für den
Monat Februar 2007 festgesetzte Rate ungeachtet der Herabsetzung der E-VZ in
voller Höhe entrichten müssen. Diese Rechtsfolge ist im Hinblick auf
die amtswegige Einbeziehung der E-VZ mit dem Sinn und Zweck der §§ 212
und 217 BAO jedoch nicht in Einklang zu bringen.
Die Vorschreibung der gegenständlichen
Säumniszuschläge erweist sich daher als sachlich nicht
gerechtfertigt.
Mit der Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO hat der
Gesetzgeber jedoch Vorsorge getroffen, dass über Antrag des
Abgabenpflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen sind, als ihn an einer Säumnis kein grobes Verschulden
trifft.
Da Berufungserledigungen grundsätzlich auf die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, kann ein
Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid bzw. in einem Vorlageantrag gestellt werden (vgl
Ritz,
BAO3, § 217
Tz 65).
Dem Bw kann aus den bereits oben angeführten
Gründen, welche die Vorschreibung der Säumniszuschläge als
sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, kein grobes Verschulden zur
Last gelegt werden. Insbesondere kann ihm kein über den minderen Grad des
Versehens hinausgehender Vorwurf gemacht werden, dass er die nicht von seinem
Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung umfassten E-VZ bei der
Zahlung zum 15. Februar 2007 nur insoweit berücksichtigte, als sie der zum
Fälligkeitstag festgesetzten Höhe entsprochen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 14. September
2007
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Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0364-I/07
- Stammnummer
- 30435
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF