Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1440-W/05
Rückzahlung einer Umsatzsteuergutschrift im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1440-W/05vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der konkursrechtlichen Beurteilung einer Umsatzsteuergutschrift, die auf Grund einer Berichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 UStG entstanden ist, liegt der dafür maßgebliche Sachverhalt im ursprünglichen Leistungsaustausch.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 28. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 24. Jänner 2005 betreffend Rückzahlung
(§ 239 BAO) und Abrechnung (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Masseverwalter beantragte
im Namen der Berufungswerberin (Bw.) mit Schriftsatz vom 21. April 2004 die
Überweisung der aus der Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2002
in Höhe von € 668.629,04 resultierenden Gutschrift auf das
Konkursanderkonto.
Mit Bescheid vom
24. Jänner 2005 wies das Finanzamt den Antrag auf Rückzahlung mit
der Begründung ab, dass auf dem Abgabenkonto kein rückzahlbares
Guthaben bestehen würde, da das Guthaben aus dem Umsatzsteuerbescheid 2002
mit Konkursforderungen des Finanzamtes gegenverrechnet worden wäre.
Dagegen brachte die Bw. am
28. Februar 2005 die Berufung ein und beantragte die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung. Begründend wurde ausgeführt,
dass das Guthaben aus dem Umsatzsteuerbescheid 2002 ausschließlich aus
Umsatzsteuerkorrekturen entstanden sei, die infolge von Forderungsausfällen
von Kunden der Bw. vorgenommen worden wären. Davon würde ein Teil in
Höhe von € 629.561,49 die Forderung an die AG betreffen. Dazu
vertrete die Bw. die Rechtsansicht, dass die Uneinbringlichkeit dieser
Forderungen zumindest zu einem Teil erst nach Konkurseröffnung eingetreten
wäre, was bedeuten würde, dass diese Umsatzsteuerkorrektur eine
Masseforderung der Bw. darstellen würde und somit nicht mit
Konkursforderungen des Finanzamtes gegenverrechnet werden könnte.
Um dies zu untermauern
wären zunächst folgende zeitliche Ereignisse wichtig:
Am 28. Juni 2002 wäre
das Ausgleichsverfahren über die AG eröffnet worden. Mit Schreiben vom
5. Juli 2002 hätte deren Masseverwalter bekundet, dass der
vorgeschlagene 40%ige Ausgleich auf Grund der Prognosen und Unterlagen
erfüllbar erschienen wäre. Am 24. Juli 2002 wäre über
das Vermögen der Bw. das Konkursverfahren eröffnet worden.
Schließlich wäre am 13. März 2003 der Anschlusskonkurs
über das Vermögen der AG eröffnet worden.
Aus dieser zeitlichen Abfolge
würden sich nach Ansicht der Bw. folgende Konsequenzen ergeben:
Zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung über das Vermögen der Bw. hätte sich die AG
bereits im Ausgleich befunden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Bw. aber damit
rechnen können, dass zumindest 40% der Forderung an die AG einbringlich
wären. Die 60% wären somit zu diesem Zeitpunkt bereits als
uneinbringlich zu betrachten, die darauf entfallende Umsatzsteuer wäre
daher mit Konkursforderungen des Finanzamtes gegenzuverrechnen.
Hingegen wären die
restlichen 40% der Forderung an die AG , auf die immerhin ein Umsatzsteuerbetrag
von € 251.824,60 entfallen würde, aber erst mit der
Konkurseröffnung über die AG uneinbringlich geworden. Dieser
Teilbetrag dürfe daher nach der Rechtsmeinung der Bw. keinesfalls mit
Konkursforderungen des Finanzamtes gegenverrechnet werden. Dieser Betrag
wäre vielmehr an den Masseverwalter der Bw. zurückzuzahlen. Diese
Rechtsansicht würde auch im Kommentar
Scheiner/Kolacny/Caganek zur
Mehrwertsteuer 1994 in TZ 88 zu § 16 Abs. 3 UStG vertreten
werden.
Die Rückzahlung dieses
Teiles der Mehrwertsteuer wäre auch deshalb begründet, da die Bw. bis
zur Konkurseröffnung sämtliche Umsatzsteuerbeträge termingerecht
entrichtet hätte und somit auch die Mehrwertsteuer, die auf die Forderung
an die AG entfallen würde. Was die Mehrwertsteuerrückverrechnung aus
den restlichen Forderungen in Höhe von € 39.067,51 anbelangen
würde, wäre festzuhalten, dass der Masseverwalter nach
Konkurseröffnung die entsprechenden Forderungen eingemahnt hätte,
wobei sich aber herausgestellt hätte, dass diese uneinbringlich wären.
Somit wären auch dieser Betrag in die Masse zurückzuzahlen, da sich
eben die Uneinbringlichkeit erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens
herausgestellt hätte.
Die Bw. stellte daher den
Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass aus dem
Guthaben aus dem Umsatzsteuerbescheid 2002 in Höhe von
€ 668.629,04 lediglich für einen Betrag von
€ 377.736,93 eine Rückzahlung vom Finanzamt abgelehnt werde, da
dieser Betrag mit den Konkursforderungen des Finanzamtes gegenzuverrechnen
wäre. Für den Differenzbetrag von € 290.892,11 wäre
demzufolge dem Antrag des Masseverwalters vom 23. April 2004 auf
Rückzahlung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben
Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben grundsätzlich
für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle
sonstigen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu
verbuchen.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften,
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle
des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche
gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben
davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur
Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so
hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben
Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen
Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge
vorzunehmen.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder
von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (§ 215
Abs. 4 BAO) erfolgen.
Bestehen
zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat
gemäß
§ 216 BAO die Abgabenbehörde darüber
auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
Ein Guthaben
im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf
dem Abgabenkonto dar, wobei in den Fällen der zusammengefassten Verbuchung
der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige
Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.
Strittig ist, ob die aus der
Berichtigung der Umsatzsteuer resultierende Gutschrift von
€ 668.629,04 antragsgemäß an die Bw. zurückzuzahlen
ist. Da infolge der Verrechnung dieser Gutschrift mit den am Abgabenkonto in
Höhe von € 2.263.492,11 aushaftenden Verbindlichkeiten weder zum
Zeitpunkt der Antragstellung noch derzeit ein rückzahlbares Guthaben im
Sinne des § 215 BAO ausgewiesen wurde bzw. wird, war dem
Rückzahlungsantrag schon deswegen der Erfolg zu versagen gewesen.
In Wahrheit
besteht ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto
der Bw. Ein derartiger Streit ist aber nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach § 239
Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO
auszutragen (VwGH vom 25.2.1997, 93/14/0143). Da strittig ist, ob eine
Kompensation der Gutschrift aus der Berichtigung der Umsatzsteuer mit diese
übersteigenden Konkursforderungen zulässig ist, andernfalls ein
Rückzahlungsanspruch zu Recht bestünde, ist der angefochtene Bescheid
nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne
des § 216 BAO zugänglich (VwGH 14.9.1993,
91/15/0103).
Es war daher
zu prüfen, ob eine konkursrechtliche Verrechnungsbestimmung zur Anwendung
gelangen könnte, da im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren den
Aufrechnungsvorschriften von Konkurs- und Ausgleichsordnung Vorrang vor den
Verrechnungsvorschriften des § 214 BAO zukommt (VwGH 26.4.1993,
92/15/0012).
Nach
§ 19 Abs. 1 KO brauchen Forderungen, die zur Zeit der
Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend
gemacht werden. Nach Abs. 2 wird die Aufrechnung dadurch nicht
ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers zur Zeit der
Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war.
Die
Aufrechnung ist gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz KO
unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die
Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben
worden ist. Gemäß Abs. 3 können jedoch Ansprüche
aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung entstehen oder wieder
aufleben.
Gemäß
§ 46 Abs 1 KO sind Masseforderungen unter anderem die Kosten
des Konkursverfahrens (Z 1), alle Auslagen, die mit der Erhaltung,
Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind sowie alle die Masse
treffenden Steuern, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende
Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird
(Z 2).
Hat
sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz
geändert, so haben gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG
der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür
geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz
ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug
entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Zeitraum
vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten
ist.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn
das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung
uneinbringlich geworden ist.
Dem Einwand der Bw., dass die
Uneinbringlichkeit der Forderungen, die zufolge der vorgenommenen Berichtigung
zu dem zur Rückzahlung beantragten Guthaben geführt hätte,
zumindest zu einem Teil erst nach Konkurseröffnung eingetreten wäre,
was bedeuten würde, dass diese Umsatzsteuerkorrektur eine Masseforderung
der Bw. darstellen würde und somit nicht mit Konkursforderungen des
Finanzamtes gegenverrechnet werden könnte, muss entgegengehalten werden,
dass Masseforderungen gemäß
§ 46 Abs. 1 KO
typischerweise auf der Grundlage von Dispositionen und Handlungen des
Masseverwalters nach Konkurseröffnung entstehen. Eine umsatzsteuerlich
relevante Disposition des Masseverwalters kann jedoch nicht darin bestehen, dass
dieser die Befriedigungsaussichten von vorkonkurslichen Forderungen auf Grund
seiner Ermittlungen während des laufenden Konkursverfahrens mit Null
ansetzt und daraufhin eine Wertberichtigung bzw. Ausbuchung vornimmt. Mit einer
solchen Feststellung wird nämlich kein neuer Leistungsaustausch
begründet, sondern lediglich das umsatzsteuerrechtliche Schicksal einer
noch vom nunmehrigen Gemeinschuldner begründeten Rechtsbeziehung der
Höhe nach entschieden.
Eine Änderung der
Bemessungsgrundlage - und als soche ist auch die Entgeltskorrektur zufolge
Uneinbringlichkeit zu verstehen - vermag nämlich die bereits erbrachte
Lieferung oder sonstige Leistung keinesfalls wieder rückgängig zu
machen. Diesfalls wird lediglich die Gegenleistung betragsmäßig
korrigiert, was jedoch auf den Steuergegenstand als solchen ohne Einfluss
bleibt.
Für die
insolvenzrechtliche Beurteilung des Rückforderungsanspruches der
Konkursmasse auf Grund einer Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Abs. 1 und 3 UStG kommt es daher entgegen der Ansicht
der Bw. nicht darauf an, wann die Rechnungsforderung uneinbringlich wurde,
sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der Ausführung der
seinerzeitigen Lieferung oder sonstigen Leistung
(Werndl, Insolvenz und Umsatzsteuer,
ÖStZ 1983, 88).
Auch nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 19.3.1997, 96/16/0052) entstehen
Abgabenansprüche im engeren Sinn und auch Rückforderungsansprüche
jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen
Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Das
bedeutet, dass es sich bei einem Rückforderungsanspruch des
Abgabepflichtigen um nichts anderes handelt, als um einen "negativen
Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde. Somit entsteht der
Rückforderungsanspruch aus der Umsatzsteuer mit der Ausführung der
jeweiligen Lieferung oder sonstigen Leistung. Auf den Zeitpunkt der
Bescheiderlassung bzw. der Vornahme der Berichtigung kommt es hingegen nicht an.
Mit dem Bescheid wird vielmehr lediglich die Durchsetzbarkeit des Anspruches
gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des
Anspruchs (VwGH vom 21.10.1993, 91/15/0077).
Grundsätzlich gilt im
Insolvenzverfahren, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Guthabens auf dem
Abgabenkonto bzw. der Zeitpunkt der Buchung eines Abgabenbescheides, der eine
Gutschrift oder Belastung auslöst, unmaßgeblich ist (VwGH vom
27.1.1981, 842/80). Die Abgabenansprüche der Behörde ebenso wie die
Rückforderungsansprüche des Abgabepflichtigen entstehen vielmehr
unabhängig vom Willen des Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
bereits mit der Realisierung eines gesetzlichen Tatbestandes (VwGH vom
21.10.1993, 91/15/0077), nämlich im Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher
Tatbestand verwirklich wird, mit dessen Konkretisierung das Gesetz
Abgabenrechtsfolgen verbindet. Ist der Rückforderungsanspruch demnach
unabhängig von der Bescheiderlassung bzw. Vornahme der Berichtigung schon
vor Eröffnung des Konkurses entstanden, so steht der Aufrechnung weder ein
abgaben- noch ein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot entgegen
(Achatz, Umsatzsteuer in der Insolvenz,
Orac 1998, 128).
Grundsätzlich ist zwar die
Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit von Forderungen des
Gemeinschuldners in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat vorzunehmen,
in dem der Berichtigungstatbestand eingetreten ist. Jedoch lässt sich aus
dem Vorbringen der Bw., dass die Aufrechnung gemäß
§ 20
Abs. 1 KO unzulässig gewesen sei, da zum Zeitpunkt der
Konkurseröffnung über das Vermögen der Bw. die Uneinbringlichkeit
der Forderungen an die AG auf Grund des bereits eröffneten
Ausgleichsverfahrens lediglich zu 60% gegeben gewesen wäre und die
Abgabenbehörde daher erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der
Konkursmasse geworden wäre, nichts gewinnen, da bei der konkursrechtlichen
Beurteilung einer Umsatzsteuergutschrift, die auf Grund einer Berichtigung
gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG entstanden ist, der
dafür maßgebliche Sachverhalt im Leistungsaustausch liegt. Liegt der
Leistungsaustausch vor der Konkurseröffnung und führt die
nachträgliche Entgeltsminderung während des Konkursverfahrens zu einer
sonstigen Gutschrift, dann wird diese nicht nach dem Zeitpunkt der
Entgeltsminderung, sondern nach Maßgabe des Zeitpunktes der
Ausführung des Umsatzes des Gemeinschuldners als Konkursgutschrift
einzustufen sein (Kristen, Anmerkung
zur Entscheidung des OGH vom 27.11.1997, 8 Ob 2244/96z, ZIK 1998,
46). Dies ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, wann
erstmals die Aufrechnungslage im Sinne der §§ 19, 20 KO
vorgelegen ist. Daher ist die Verrechnung der sonstigen Gutschrift mit den im
Konkurs angemeldeten Forderungen zulässig
(Fischerlehner, Die Verrechnung im
Konkursverfahren, ÖStZ 2002, 678).
Wird somit eine Umsatzsteuer
berichtigt, welche Konkursforderungen betrifft, kann das durch die Berichtigung
entstehende Guthaben bzw. die sonstige Gutschrift nur mit Konkursforderungen
kompensiert werden (Konecny/Schubert,
Insolvenzgesetze, § 46 KO, RZ 184).
Der die Rechtsansicht der Bw.
bestätigenden Meinung im Kommentar
Scheiner/Kolacny/ Caganek zur
Mehrwertsteuer 1994 in TZ 88ff. zu § 16 Abs. 3 UStG
kann sich der Unabhängige Finanzsenat aus den dargestellten Gründen
daher nicht anschließen.
Auch der Einwand der Bw., dass
bis zur Konkurseröffnung sämtliche Umsatzsteuerbeträge
termingerecht entrichtet worden wären, geht ins Leere, da für die
Verrechnung nicht vorausgesetzt wird, dass die Umsatzsteuergutschriften
lediglich mit den aushaftenden Umsatzsteuerforderungen aus demselben
Rechtsgeschäft vorgenommen werden könnten. Somit ist eine Verrechnung
auch mit anderen Umsatzsteuernachforderungen oder anderen Abgaben, wie
Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Lohnabgaben etc. zulässig.
Da der
Rückforderungsanspruch bereits vor Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der Gemeinschuldnerin entstanden ist und entgegen der Ansicht
der Bw. die Abgabenbehörde als Konkursgläubiger hinsichtlich des
Rückforderungsanspruches aus der Berichtigung der Umsatzsteuer nicht erst
nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse wurde, stand der
Aufrechnung dieses Anspruches mit der bestehenden Konkursforderung kein sich aus
abgabenrechtlichen oder konkursrechtlichen Vorschriften ergebendes
Aufrechnungsverbot entgegen (VwGH vom 21.10.1993, 91/15/0077).
Die Abgabenbehörde erster
Instanz durfte daher zu Recht die sich aus der Forderungsberichtigung ergebende
Umsatzsteuergutschrift zur Tilgung bereits vor der Eröffnung des Konkurses
entstandener Abgabenschulden verwenden (VwGH vom 14.9.1993, 91/15/0103).
Die Gebarung der
Abgabenbehörde erster Instanz auf dem Konto der Bw. ist daher richtig
erfolgt.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 46 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RückzahlungUmsatzsteuergutschriftBerichtigungKonkursLeistungsaustauschKonkursforderungMasseforderungAbrechnungRückforderungsanspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1440-W/05
- Stammnummer
- 20152
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF