Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0034-L/05
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer wegen früherer rechtsgültiger Zustellung nicht (mehr) in Gang gesetzten Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0034-L/05vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen RS, Auftragsvermittlung, geb. 19XX, whft. in 12 S, H-Straße,
vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, 4650 Lambach,
Marktplatz 2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 22. April
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 23. März
2005, SN 054-2004/00016-001, betreffend die Zurückweisung eines
Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 167 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. März 2005 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf.
vom 14. März 2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hinsichtlich der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom
2. Februar 2004, SN 054-2004/00016-001, gemäß
§ 167 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung wurde dabei sinngemäß
ausgeführt, dass die Zustellung der angeführten Strafverfügung
(durch Hinterlegung) bereits am 6. Februar 2004 erfolgt und
letztmöglicher Termin für die Erhebung eines Einspruches iSd.
§ 145 Abs. 1 FinStrG der 8. März 2004 gewesen sei. Der
verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung sei aber erst am
14. März 2005 und somit erst nach Ablauf der Frist des § 168
Abs. 4 FinStrG eingebracht worden und daher nicht mehr
zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom
22. April 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die angefochtene Entscheidung widerspreche der Aktenlage
(Formular betr. die Änderung des Fälligkeitstages vom
4. März 2004), aus der sich ergebe, dass die Strafverfügung erst
mit 26. Februar 2004 wirksam zugestellt worden sei, was insbesondere dazu
geführt habe, dass auf dem Abgabenkonto zur angeführten SN die
Fälligkeit der Strafe und der Kosten vom 13. April 2004 auf den
26. April 2004 geändert worden seien. Wenn nun seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Auffassung vertreten werde, dass die
Zustellung (der Strafverfügung) an den Bf. bereits am 6. Februar 2004
erfolgt und die "abermalige Zustellung" durch den Abgabenrechtlichen
Erhebungsdienst (ED) am 26. Februar 2004 lediglich eine
"Servicemaßnahme" gewesen sei, werde dem entgegengehalten, dass die vom
Postamt angeblich im Briefkasten an der Anschrift des Bf. eingelegten
Verständigungen über einen zweiten Zustellversuch bzw. über die
Hinterlegung des Poststückes beim Zustellpostamt 34 dem Bf. niemals
zugekommen seien, weil diese Verständigungen von seinem Vater
unterdrückt worden seien. Dabei sei insbesondere auch darauf hinzuweisen,
dass zuständiges Zustellpostamt gemäß
§§ 17
Abs. 1 iVm. 2a Abs. 1 Z. 3 ZustG das Postamt 12 gewesen sei
und die Hinterlegung bei der "Zustellbasis 34 L" rechtswidrig und damit
unwirksam gewesen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend dem Antrag
vom 14. März 2005 zu bewilligen.
In einer noch von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vor der Aktenvorlage an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
eingeholten schriftlichen Stellungnahme der Post AG, Zustellbasis L, 34 L, zur
Beschwerde, teilte diese (durch ihren Leiter) mit, dass die genannte
Zustellbasis die Postzustellung für insgesamt neun Gemeinden mit sieben
Postleitzahlen besorge. Benachrichtigte bzw. hinterlegte Sendungen würden
den Empfängern bei ihrer jeweiligen Postfiliale (Postamt), im konkreten
Fall des Bf. beim Postamt 12 S, zur Abholung bereitgehalten und würde
(vom Zusteller) in diesem Sinn auch die jeweilige Verständigung
ausgefertigt. Der Empfänger habe dann die Möglichkeit, die Sendung bis
zu der lt. gesetzlicher Regelung vorgesehenen Frist zu beheben. Dass auf dem
gegenständlichen Rückschein der Vermerk "Hinterlegung beim
Zustellpostamt" angekreuzt und der OT Stempel der Zustellbasis angebracht sei,
bewirke nach Ansicht des Schriftverfassers keinen Zustellmangel, da es für
den Empfänger unerheblich sei, von welcher Stelle die Zustellung
durchgeführt werde. Tatsächlich sei im vorliegenden Fall der
Empfänger ordnungsgemäß von der Hinterlegung beim Postamt 12 S
verständigt worden. Da der Rückschein bekanntermaßen von der
Post der absendenden Behörde zurückgeleitet werde, könne er im
Übrigen auch beim Empfänger kein Missverständnis verursacht
haben.
Dieses Schreiben wurde von der erkennenden Behörde
gemäß
§ 115 FinStrG dem Bf. am 6. Oktober 2005 unter
Einladung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu nachweislich zur
Kenntnis gebracht.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. November
2005 stellte der Bf. bzw. sein ausgewiesener Vertreter unter Hinweis auf die
Bestimmungen des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 (PTSG), des
Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, und des Zustellgesetzes,
BGBl. 1982/200 idFd. BGBl. 2002/65 (ZustG), sowie auf die
firmenmäßige Konstituierung der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft, der Telekom Austria Aktiengesellschaft (FN 56), der
Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (FN 78) und der
Österreichische Post Aktiengesellschaft (FN 910) die Berechtigung der
von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der Zustellung der
Strafverfügung vom 2. Februar 2004 beauftragten Post iSd.
§ 2 a Abs. 1 Z. 1 ZustG überhaupt in Frage.
Weiters wurde vorgebracht, dass bisher nicht erwiesen sei, ob ein erster
Zustellversuch am 5. Februar 2004, die Ankündigung eines zweiten
Zustellversuches am 6. Februar 2004 bzw. ein zweiter Zustellversuch
überhaupt stattgefunden habe, ob eine ordnungsgemäße
Hinterlegungsanzeige zurückgelassen und ob die Sendung überhaupt beim
zuständigen Postamt ordnungsgemäß hinterlegt worden sei. Der zu
prüfende Zustellvorgang scheine lediglich "vordergründig" in Ordnung
zu gehen und sei eine bloße Vermutung einer Zustellung von
Schriftstücken einer Verwaltungsbehörde noch nicht ausreichend, um die
mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen herbeizuführen. Es sei vielmehr
Sache der Finanzstrafbehörde, ein den Vorschriften des ZustG konformes
Verhalten des Zustellers nachzuweisen. Dabei seien auch eventuelle
Rechtsverletzungen iZm. den Reformschritten bei der Neustrukturierung des
Zustell- bzw. Postwesens nach den o. a. Vorschriften bzw. festgestellte
Mängel bei der "privatisierten Post" entsprechend zu berücksichtigen
und diese allenfalls der Finanzstrafbehörde erster Instanz zuzurechnen. Im
Übrigen habe nicht der Bf. im Zusammenhang mit der Zustellung irgendetwas
zu beweisen, auch nicht das Gegenteil der ordnungsgemäßen Zustellung
an Hand des Originals der "Verständigung über die Hinterlegung". Zu
beachten sei überdies, dass im Anlassfall sowohl die Ankündigung
über einen zweiten Zustellversuch als auch die Hinterlegungsanzeige (vom
Vater des Bf.) entfernt worden sei und schon deswegen eine Anwendung des
§ 17 Abs. 4 ZustG nicht in Frage komme. Abschließend
beantragte der Bf. die Aufnahme ergänzender Beweise, u. zw. die
Einvernahme des Leiters der Zustellbasis zum Beweis, dass kein Nachweis
über die ordnungsgemäße Zustellung vorläge, die Einvernahme
eines informierten Vertreters der Österreichischen Post Aktiengesellschaft
zum Beweis, dass dieses Unternehmen überhaupt nicht befugt sei, den
Postdienst iSd. § 2 Abs. 1 PTSG zu erbringen sowie die
Einvernahme eines informierten Vertreters der Österreichischen Post
Aktiengesellschaft zum Beweis dafür, dass dieses Unternehmen keine
Qualitätssicherungskontrollnachweise für die Zustellung
behördlicher Schriftstücke vorlegen könne und den gesetzlichen
Auftrag, wonach zu gewährleisten sei, dass Postdienste für alle Kunden
(hier Behörden) im gesamten Bundesgebiet zufriedenstellend erbracht werden,
nicht erfüllen könne.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu der durch die angeführte Beschwerde
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 23. März 2005
der entscheidenden Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
aufgetragenen Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG im
Hinblick auf die Formulierung des Beschwerdebegehrens festzustellen, dass Sache
des Beschwerdeverfahrens einzig und allein die Beurteilung bzw.
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch
die Vorinstanz, nicht aber eine inhaltliche Entscheidung über den von der
Erstinstanz als unzulässig zurückgewiesenen Antrag (gemäß
§ 167 FinStrG) selbst, sein kann (vgl. dazu z. B. VwGH vom
18. Februar 1976, 1177/74).
Mit Strafverfügung gemäß
§ 143
FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 2. Februar 2004, SN 054-2004/00016-001, war der nunmehrige
Bf. für schuldig erkannt worden, als Abgabepflichtiger im Sprengel des
genannten Finanzamtes unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
USt für die Monate März bis Juni 2003 iHv. insgesamt 6.359,31
€ bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben. Es wurde
gemäß den bezogenen Gesetzesstellen auf eine Geldstrafe von 2.100,00
€, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen sowie auf Kostenersatz iHv.
210,00 € erkannt.
Diese an den Bf. gerichtete (§§ 102 BAO iVm.
56 Abs. 3 FinStrG) und in der Zustellverfügung mit Rückschein RSa
Eigenhändig (§§ 5 Abs. 1, 27 ZustG iVm. § 1
Zustellformularverordnung 1982 idFd. BGBl. II Nr. 1999/493) versehene
Strafverfügung wurde laut Aktenlage zur angeführten SN vom
Zustellungsorgan (§ 2a Abs. 1 Z. 2 ZustG) des von der
Finanzstrafbehörde gemäß
§§ 2, 2a Abs. 1
Z. 1 leg. cit. mit der Durchführung des Zustellvorgangs
beauftragten Postamtes 34 L (= gemeinsame Zustellbasis der Post AG
für insgesamt neun Gemeinden mit sieben Postleitzahlen und u. a. auch
zuständig für Zustellungen im Bereich des Postamtes 12 S), nachdem der
Bf. trotz der vom Zusteller am 5. Februar 2005 in den Briefkasten an der
angegebenen Zustelladresse eingelegten behördlichen Ankündigung eines
zweiten Zustellversuches (§ 21 Abs. 2 ZustG) auch am (darauf
folgenden) Tag zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt vom
Zustellungsorgan nicht angetroffen wurde, unter Zurücklassung (Einlage)
einer Verständigung im Briefkasten der Abgabestelle am 6. Februar
2004, wonach die nicht zustellbare Sendung vom Empfänger ab dem genannten
Tag (bis zum 23. Februar 2004) bei dem für die Wohnanschrift
(Abgabestelle) des Bf. zuständigen Postamt 12 S behoben werden könne,
gemäß
§ 17 ZustG beim zuletzt angeführten Postamt
hinterlegt.
Nachdem die Sendung innerhalb der in der
Hinterlegungsverständigung genannten Frist vom Bf. nicht behoben wurde,
wurde sie am 24. Februar 2004 vom (Hinterlegungs-)Postamt 12 S mit dem
Vermerk "Nicht behoben" dem Finanzamt Grieskirchen Wels zurückgestellt
(vgl. § 19 ZustG).
Am 25. Februar 2004 verfügte die
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe eine erneute Zustellung und wurde die
Strafverfügung laut dem im Akt erliegenden Rückschein dem Bf. (durch
den ED des Finanzamtes) am 26. Februar 2004 tatsächlich
ausgehändigt.
In weitere Folge ging das genannte Finanzamt offenbar von
einer (erstmaligen) wirksamen Zustellung iSd. § 56 Abs. 3 FinStrG
am 26. Februar 2004 aus und änderte (am entsprechenden Strafkonto des
Bf.) den ursprünglich mit 13. April 2004 festgesetzten
Fälligkeitstag für die Geldstrafe bzw. für die Kosten auf den
26. April 2004 (§ 171 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG ist
u. a. gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag des Beschuldigten
eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller
durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht,
dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war,
die Frist einzuhalten. Ein dem Beschuldigten zur Last zu legendes Verschulden an
der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, sofern
es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
§ 167 Abs. 2 FinStrG zufolge muss der Antrag
auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei
der Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen
war.
Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten
Frist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig
(Abs. 4 leg. cit.).
Unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung einer
Maßnahme gemäß
§ 167 Abs. 1 FinStrG ist somit,
dass die Frist, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung beantragt wird,
überhaupt zu laufen begonnen hat. Ist dies nicht der Fall, so ist eine
Wiedereinsetzung voraussetzungsgemäß gar nicht möglich bzw.
verfahrensrechtlich auch nicht zulässig (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2978,
bzw. Walter-Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht8,
Rz. 613).
Der mit dem angefochtenen Bescheid (als unzulässig)
zurückgewiesene Antrag des Bf. gemäß
§ 167 FinStrG
richtet(e) sich auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der
nach Ansicht des Bf. durch die Zustellung der Strafverfügung vom
2. Februar 2004 am 26. Februar 2004 in Gang gesetzten und bis zum
Ablauf des 26. März 2004 dauernden Einspruchsfrist und ging somit
davon aus, dass - mangels einer früheren gültigen Zustellung -
(erst) der zuletzt angeführte Zustellvorgang den Fristenlauf iSd.
§ 145 Abs. 1 FinStrG ausgelöst hat.
Die Zustellung ist die, Rechtswirkungen entfaltende,
Übergabe von schriftlichen behördlichen Erledigungen an den
(inhaltlich betroffenen) Empfänger. Sie ist somit ein rein rechtlich
geregeltes Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen
Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter
Erledigungen knüpfen (vgl. Walter-Mayer, aaO., Rz 197).
Das auch für den Bereich des Finanzstrafrechtes
geltende ZustG (§ 56 Abs. 3 FinStrG) in der hier
maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 65/2002 regelt u. a.
die Zustellung der von den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung
der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke.
Die Zustellung ist dann ordnungsgemäß erfolgt,
wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Organe (§§ 2, 2a ZustG) am
gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsort (Abgabestelle gemäß
§ 4 ZustG) in der vorgesehenen Form und Art die schriftliche
Erledigung dem Empfangsberechtigten übergeben (vgl.
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz3,
Band 2, K 56/126 ff).
Gemäß
§ 2 ZustG sind, sofern die
Verfahrensvorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen,
Schriftstücke iSd. § 1 Abs. 1 leg. cit. u. a.
durch Organe der Post zuzustellen.
Dabei ist "Post" die PTA (§ 2 Z. 2 des
Postgesetzes 1997), wenn aber ein anderer Betreiber (§ 2 Z. 1 des
Postgesetzes 1997) mit dem Erbringen des Universaldienstes (§ 2
Z. 6 des Postgesetzes) betraut ist, dieser (§ 2 a
Abs. 1 Z. 1 ZustG).
Gemäß
§ 28 Abs. 2 leg. cit.
sind die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, auf die im ZustG verwiesen wird, in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, d. h. hier das Postgesetz 1997
idFd. BGBl. I Nr. 72/2003.
Gemäß
§ 2 Z. 2 Postgesetz 1997
idFd. BGBl. I Nr. 72/2003 bezeichnet der Begriff "Österreichische
Post" in diesem Bundesgesetz die Österreichische Post Aktiengesellschaft
und die mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befassten Unternehmen, an
denen die Österreichische Post Aktiengesellschaft zu mehr als die
Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist.
Im vorliegenden Fall wurde, wie bereits oben dargestellt,
von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe die am 9. März 1999
in das Firmenbuch beim Handelsgericht Wien eingetragene und zum
maßgebenden Zeitpunkt iSd. § 2 a Abs. 1 Z. 1
ZustG zuständige Österreichische Post Aktiengesellschaft (FN 910)
mit der Durchführung der Zustellung der Strafverfügung beauftragt.
Eine vom Bf. ins Treffen geführte, seiner Einschätzung nach aus den
Bestimmungen des PTSG, namentlich §§ 1 und 22, abzuleitende
mangelnde Befugnis der (von der Finanzstrafbehörde mit der Zustellung
beauftragten) Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Besorgung des
Postdienstes ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zustellung insofern
nicht von Relevanz, als die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2
PTSG, derzufolge (lediglich) die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(PTA) zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung
wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Postwesens, befugt war,
durch das BGBl. I Nr. 72/2003 (Änderung des bisherigen
§ 5 Abs. 1 Postgesetz 1997 dahingehend, dass den bundesweiten
Universaldienst iSd. § 2 Z. 6 an Stelle der bisher genannten Post
und Telekom Austria Aktiengesellschaft ab 22. August 2003 die
Österreichische Post Aktiengesellschaft zu erbringen hat) materiell
derogiert wurden (vgl. dazu Walter-Mayer,
Bundesverfassungsrecht9,
Rz 495 f).
Gemäß
§ 21 Abs. 2 ZustG ist in
den Fällen in denen eine dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende
Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der
Empfänger (unter Verwendung des Formulares 2 laut Zustellformularverordnung
1982) schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu
einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des
Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen bzw. an der Abgabestelle
zurückzulassen.
Nach § 17 Abs. 1 leg. cit ist dann,
wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der
Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im
Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu
hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der
Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17
Abs. 2 ZustG).
Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. ist die
hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf
der Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass
der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Nach § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der
Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im
Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung
beschädigt oder entfernt wurde.
Nach den vorzitierten Bestimmungen begründet eine
ordnungsgemäße, d. h. eine nach einem zweiten, entsprechend
angekündigten Zustellversuch (§ 21 leg. cit.), bei
begründeter Annahme des Zustellers iSd. § 17 Abs. 1 ZustG
und beim zuständigen Postamt vorgenommene, Hinterlegung die (gesetzliche)
Vermutung einer gültigen Zustellung. Die (vom Zusteller)
ordnungsgemäß erstellten Zustellnachweise sind öffentliche
Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung
vorschriftsmäßig erfolgt ist (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung2,
Rz 22 zu § 17 ZustG).
Im Anlassfall ist nicht zuletzt auf Grund der o. a.
schriftlichen Stellungnahme der (zulässigerweise) mit der Zustellung
beauftragten Österreichischen Post Aktiengesellschaft aber auch nach dem
den Einwurf einer angeblich vom Vater des Bf. entfernten bzw. unterdrückten
Verständigung iSd. § 21 ZustG bzw. einer Hinterlegungsanzeige dem
Grunde nach ja nicht bestreitenden Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass
die Strafverfügung vom 2. Februar 2004 am 6. Februar 2004 (durch
Hinterlegung beim zuständigen Postamt 12) rechtsgültig zugestellt
wurde.
Dass sowohl die in den Briefkasten eingelegte
Ankündigung (eines zweiten Zustellversuches) als auch die
Verständigung (über die erfolgte Hinterlegung) vom Bf. nicht
vorgefunden bzw. offenbar (von einem Dritten) ohne sein Zutun entfernt wurden,
begründet nämlich für sich noch keinen Zustellmangel iSd.
§ 7 ZustG (vgl. dazu Ritz, aaO., Rz 6 zu § 7 ZustG mit
den dort angeführten Nachweisen; VwGH vom 26. Juni 1998, 95/19/0764,
und OGH vom 31. März 1993, 9 Ob A64/93) bzw. steht der
(behauptete) Umstand, dass der Empfänger von den genannten
Zustellungsvorgängen keine Kenntnis erlangte, der Gültigkeit dieser
Zustellung iSd. hier relevanten Vorschriften nicht entgegen (vgl. VwGH vom
24. März 2004, 2004/04/0033, bzw. Ritz, aaO., Rz 13 zu
§ 17 ZustG).
Aus dem Regelungszusammenhang erschließt sich auch,
dass sich aus dem zur Stützung des Beschwerdebegehrens vorgebrachten
Umstand, dass sowohl die Verständigung iSd. § 21 Abs. 2
ZustG als auch die Hinterlegungsanzeige ohne Zutun des Bf. entfernt wurden,
nichts für den Rechtsstandpunkt einer ungültigen Zustellung gewinnen
lässt, da aus der vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 ZustG
gewählten sprachlichen Formulierung ("... oder ...") abgeleitet werden
kann, dass die vorgesehene Rechtsfolge (der Gültigkeit der Zustellung)
sowohl bei der Entfernung einer der beiden genannten als auch bei der Entfernung
beider Verständigungen eintreten kann (vgl. dazu Stoll, aaO., 1117 unten
bzw. VwGH vom 15. September 1997, 97/10/0071).
Bei mehreren Zustellungen ein und derselben (schriftlichen)
Erledigung, ist jene, die dem Empfänger gegenüber zeitlich am
frühesten wirksam geworden ist, somit die erste, für die durch die
Zustellung ausgelösten Rechtsfolgen maßgebend. Eine zweite bzw.
weitere Zustellung löst nicht neuerlich den Lauf einer Rechtsmittelfrist
aus. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine zweite Zustellung erfolgte,
weil die Behörde - zu Unrecht - angenommen hat, die erste Zustellung sei
unwirksam gewesen (vgl. dazu VwGH vom 16. Mai 2001,
2001/09/83).
Hinsichtlich der in der Vorhaltsbeantwortung vom
9. November 2005 gestellten Beweisanträge ist, soweit deren Thema
nicht überhaupt (hier verfahrensgegenständliche) Rechts- und nicht
Sachverhaltsfragen (Vorliegen eines ordnungsgemäßen Zustellnachweises
bzw. Befugnis der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Zustellung)
zum Gegenstand hat (vgl. dazu z. B. VwGH 12. Jänner 1974, 595/72,
bzw. Walter-Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht8,
Rz 316), darauf zu verweisen, dass das vom Bf. angeführte Beweisthema
bzw. die durch eine entsprechende Beweisaufnahme zu erweisende Tatsache, dass
das zuletzt bezeichnete Unternehmen keine Nachweise für eine
zufriedenstellende Erbringung von Postdiensten iSd. § 1 Postgesetz
1997 erbringen kann, nicht erkennen lässt, inwieweit diese Frage zur
Klärung der hier verfahrensrelevanten Umstände beitragen könnte,
sodass der diesbezügliche Beweisantrag letztlich als unerheblich zu
qualifizieren und ihm iSd. § 114 Abs. 2 2. Satz FinStrG
nicht zu entsprechen war.
Da somit die durch Organe der Erstbehörde vorgenommene
(zweite) Zustellung der Strafverfügung vom 26. Februar 2004 in Folge
der oben stehenden Ausführungen nicht geeignet war, einen (erneuten)
Fristenlauf (iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG) auszulösen, erweist
sich der angefochtene Bescheid mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 167 FinStrG als unzulässig
zurückgewiesen wurde, insgesamt als rechtmäßig, sodass,
allerdings unter Abänderung der Entscheidungsbegründung (vgl. dazu
§ 161 Abs. 1 2. Satz FinStrG), spruchgemäß zu
entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Linz, am 21.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 2a ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 114 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-L/05
- Stammnummer
- 19502
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF