Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0035-F/05
Grobes Verschulden an einer Fristversäumnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0035-F/05vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Rechtsanwalt, F., B.-Str. 16,
vom 3. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
9. Dezember 2004 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
9. Dezember 2004 wurde dem Bw. ein erster Säumniszuschlag in
Höhe von 60,95 € vorgeschrieben, weil er die
Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2004 in Höhe von
3.047,72 € nicht bis zum Fälligkeitstag, dem
15. November 2004 entrichtet hatte.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. Folgendes aus:
Er habe am 28. Oktober 2004 die
Buchungsmitteilung Nr. 6 erhalten, in welcher als Kontostand ein
Rückstand von 3.047,72 angeführt worden sei, ohne dass ersichtlich
gewesen wäre, welche angebliche Verbindlichkeit dieser Betrag betreffe, wie
sich dieser deutlich über den vorgeschriebenen Vierteljahresvorauszahlungen
aus der Einkommensteuer liegende Betrag zusammensetze und auf welcher Grundlage
dieser Betrag errechnet worden sei. Nachdem die letzte dem Bw. zugestellte
Buchungsmitteilung Nr. 4 einen Rückstand von 741,88 €
ausgewiesen habe, der vom Bw. fristgerecht bezahlt worden sei, habe der Bw.
- da aus der Buchungsmitteilung Nr. 6 auch kein Fälligkeitstag
für diesen angeblich bestehenden Rückstand zu ersehen gewesen sei und
der Bw. keinen Bescheid erhalten habe, mit dem eine Steuerschuld in Höhe
von 3.047,72 € festgesetzt worden wäre - mit dem Finanzamt
Feldkirch Kontakt aufgenommen. Dem Finanzamt sei mitgeteilt worden, eine
Buchungsmitteilung Nr. 5, aus welcher sich vermutlich die Fälligkeit
sowie Zusammensetzung des bestehenden Rückstandes ergeben würde, sei
dem Bw. nicht zugestellt worden, weshalb er um die Zustellung der betreffenden
Buchungsmitteilung ersuche. Seitens der zuständigen Sachbearbeiterin sei
dem Bw. mitgeteilt worden, dass seitens des Finanzamtes Feldkirch eine
Übermittlung der betreffenden Buchungsmitteilung nicht erfolgen könne,
da die Zustellung von Buchungsmitteilungen direkt über das
Bundesrechenzentrum in Wien erfolge. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dem
Bw. diese Buchungsmitteilung noch zugestellt werde, zumal es durchaus
möglich sei, dass bezüglich dieser Mitteilung der Postweg etwas
länger dauere. Vorerst sei vom Bw. nichts zu unternehmen.
In der Folge sei dem Bw. mit offenbar mehrwöchiger
Verspätung tatsächlich die Buchungsmitteilung Nr. 5 zugestellt
worden. Daraus sei ersichtlich gewesen, dass es sich bei dem Betrag von
3.047,72 € um die gegenüber der bisherigen Vorauszahlung
erhöhte Vierteljahresbuchung "Einkommensteuer 10-12/2004", zahlbar bis
15. November 2004, handle. Daraufhin habe der Bw. unverzüglich am
18. November 2004 den Betrag von 3.047,72 € zur
Überweisung gebracht, wobei dieser am 19. November 2004 beim
Finanzamt Feldkirch eingelangt sei. Den Bw. treffe daher am verspäteten
Einlangen der Abgabe kein Verschulden. Die Verhängung eines
Säumniszuschlages sei zudem bereits gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO rechtswidrig, da die Säumnis
nicht mehr als 5 Tage betragen habe und innerhalb der letzten sechs Monate alle
Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet worden seien. Jedenfalls treffe den
Bw. aus folgenden Gründen an der Säumnis kein grobes
Verschulden:
Ausschließliche
Ursache der um lediglich 3 Tage verspäteten Überweisung sei die
verspätete Zustellung der Buchungsmitteilung Nr. 5 gewesen.
Nach
Erhalt dieser Buchungsmitteilung, aus welcher der Fälligkeitszeitpunkt und
die Abgabenschuld ersichtlich gewesen sei, sei die Abgabenschuld
unverzüglich zur Überweisung gebracht worden.
Die
vorliegende geringfügige Verspätung sei durch die überlange Dauer
des Postweges bezüglich der Buchungsmitteilung Nr. 5, in der die
Abgabe festgesetzt worden sei, verursacht worden und daher nicht vom Bw. zu
vertreten.
Es werde daher beantragt, der Berufung
Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages dahingehend abzuändern, dass ein
Säumniszuschlag nicht festgesetzt werde. In eventu werde die angemessene
Herabsetzung des Säumniszuschlages beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Januar 2005
wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, bei der
Buchungsmitteilung handle es sich um keinen Bescheid, der eine
Abgabenfestsetzung begründe. Vielmehr stelle die Zusendung von
Buchungsmitteilungen lediglich eine Serviceleistung des Bundes dar, die den
Steuerzahler über bestimmte Vorgänge auf seinem Abgabenkonto
informieren solle. Die Buchungsmitteilung eigne sich jedoch nicht als Ersatz
für aktuelle Kontoabfragen (Tagessaldo), welche über Finanzonline bzw.
direkt beim Finanzamt (Telefonat) getätigt werden könnten. Dies
müsste einem berufsmäßigen Parteienvertreter auf Grund seiner
fachlichen Qualifikation bekannt sein. Zur Erkundung des aktuellen Tagessaldos
sei gegenständlich unter Außerachtlassung anderer Möglichkeiten
der Ermittlung des aktuellen Saldos ein Verhalten an den Tag gelegt worden,
welches die nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
vermissen lasse.
Die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen erfolge
mittels Vorauszahlungsbescheid. Gegenständlich sei der
Vorauszahlungsbescheid vom 31. August 2004 Grundlage für die
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2004. Dieser Bescheid enthalte auch die
Information, dass die Vorauszahlungen zu je einem Viertel jeweils am
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
fällig seien. Eine nicht oder zu spät erhaltene Buchungsmitteilung
ändere nichts am Entstehen der Fälligkeit des jeweiligen
Vierteljahresbetrages. Zudem sei dem Bw. die Situation, dass
vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten seien, nicht neu, da der Bw.
bereits in den Vorjahren zu diesen Terminen Vorauszahlungen zu leisten gehabt
habe. Somit vermag der Umstand, dass der Bw. mangels Vorliegen einer
Buchungsmitteilung zum 15. November 2004 die Vorauszahlungen nicht
entrichtet habe, dass Entstehen der Fälligkeit nicht zu hemmen bzw.
aufzuschieben.
Zu den Ausführungen des Bw., er habe bisher alle seine
Abgabenschuldigkeiten termingerecht bezahlt, werde festgehalten, dass der Bw.
bereits innerhalb der letzten sechs Monate säumig gewesen sei, da die
Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2004 mit Fälligkeitstag
17. Mai 2004 erst am 25. Mai 2004 beglichen worden sei. Ein
Säumniszuschlag sei in diesem Fall lediglich deshalb nicht vorgeschrieben
worden, weil die hierfür maßgebliche Bemessungsgrundlage - im
Einzelfall 2.500,00 € - nicht überschritten worden sei.
Gegenständlich käme auch die Vorschrift des
§ 211 Abs. 1 lit. c BAO iVm
§ 211 Abs. 2 BAO nicht zum Tragen. Danach würden
Abgaben, die durch Überweisungsaufträge bei Kreditunternehmungen
geleistet würden, erst dann als entrichtet gelten, wenn der eingezahlte
Abgabenbetrag dem Konto der empfangsberechtigten Kasse gutgeschrieben werde,
wobei jedoch eine Verspätung von bis zu drei Tagen ohne Rechtsfolgen
bliebe. Somit wäre die gegenständliche Säumnis ohne Folgen
geblieben, wenn die Gutschrift nicht am 19. November 2004, sondern bis
spätestens 18. November 2004 erfolgt wäre.
Zum Vorbringen im Berufungsschriftsatz, im Fall des Bw.
wären die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO,
wonach auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen sein, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden treffe, gegeben, werde Folgendes festgestellt:
Nach ständiger Rechtsprechung liege grobes Verschulden
vor, sofern das Verschulden nicht lediglich als leichte Fahrlässigkeit zu
qualifizieren sei. Von leichter Fahrlässigkeit sei auszugehen, wenn ein
Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe
(VwGH 13.9.1999, 97/09/0134). Grobe Fahrlässigkeit werde mit auffallender
Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lasse (VwGH 12.5.1999, 99/01/0189). Ein Verschulden des Vertreters sei dem
Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (VwGH 26.4.2000, 2000/14/0006). Nach
der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei auch davon auszugehen, dass
für berufsmäßige Vertreter hinsichtlich des Verschuldensgrades
ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige Personen anzulegen sei. Auf
Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides nach
§ 217 Abs. 7 BAO nicht vorlägen. Da somit bis zum
Fälligkeitstag, dem 15. November 2004 die Abgabe nicht entrichtet
worden sei und auch keine Maßnahmen gesetzt worden seien, die hinsichtlich
des Fälligkeitstages eine aufschiebende oder hemmende Wirkung gehabt
hätten, bestehe der Säumniszuschlag zu Recht, weshalb die Berufung
abzuweisen gewesen wäre.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wies der Bw. ergänzend darauf hin, dass das Organ, welches die
Berufungsvorentscheidung erlassen habe, ihm vor Ergehen dieser Entscheidung in
einem Telefonat mitgeteilt habe, der Bw. könne mit einer positiven
Entscheidung eines gesondert zu stellenden Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO rechnen, sofern die Berufung
zurückgezogen werde. Dem Organ sei hierauf mitgeteilt worden, dass die
Berufung bereits einen Eventualantrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO enthalte, weshalb keine Veranlassung
zur Stellung eines neuen Antrages bestünde. Im Übrigen komme eine
Zurückziehung der Berufung auf Grund der unverbindlichen Mitteilung des
Organs, wonach ein Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO positiv erledigt werden könnte,
schon deshalb nicht in Frage, weil das für die Verhängung eines
Säumniszuschlages ursächliche Verhalten des Bw. dadurch zustande
gekommen sei, dass der Bw. entsprechend der ebenfalls unverbindlichen Mitteilung
eines anderen Behördenorgans mit der Überweisung bis zur Zustellung
der Buchungsmitteilung Nr. 5 zugewartet habe. Nunmehr sei die
eintägige Verspätung des Einlangens der gegenständlichen
Überweisung entgegen dem Inhalt des mit dem entscheidenden Organs
geführten Telefonates ohne jede Änderung des Sachverhaltes und der
Entscheidungsgrundlage als grob schuldhaft qualifiziert und dem Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO keine Folge gegeben
worden, obwohl für den Fall der Zurückziehung der Berufung eine
positive Erledigung eines solchen nachträglich gestellten Antrages avisiert
worden sei. Für den Bw. sei daher die Berufungsvorentscheidung und die
Kriterien, von denen sich das entscheidende Organ leiten gelassen habe, nicht
nachvollziehbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO
beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 5 BAO
entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf
Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer
die Gebarung gemäß
§ 213 mit jener der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht
entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage,
Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst
mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO
sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß § 217 Abs. 10 BAO
sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen,
nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach
Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass
die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger,
jeweils mit einem Abgabenbescheid
oder
Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend
ist.
Gemäß § 211 Abs. 1 lit.d BAO
gelten Abgaben bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges
Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift als
entrichtet.
Erfolgt
in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch
das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf
dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar
verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur
Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat
Gemäß § 211 Abs. 2 BAO die
Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen
Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24.
Dezember nicht einzurechnen.
Gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG1988 hat der Steuerpflichtige auf die
Einkommensteuer einschließlich jener gemäß
§ 37 Abs. 8
Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind
Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2
festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt
berechnet:
Einkommensteuerschuld
für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen
Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2.
Der
so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem
Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals
für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes
weitere Jahr erhöht. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde
gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher
Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit
einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren
Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null
festzusetzen.
Gemäß
§ 45 Abs. 2 EStG1988 sind die Vorauszahlungen zu je
einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu
leisten.
Gemäß
§ 45 Abs. 3 EStG1988 werden bereits fällig
gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der
Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge durch eine
Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt.
Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei
Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen
(Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide
über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr
nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines
Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie
für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die
Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige
Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der
Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates
nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
Im Berufungsfall steht die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung eines Säumniszuschlages in Streit. Diesbezüglich wurde vom
Bw. im Wesentlichen vorgebracht, die verspätete Tilgung der
säumnisgegenständlichen Abgabe sei nicht von ihm zu verantworten.
Ausschließliche Ursache für die lediglich eintägige
Fristversäumnis sei zum einen die durch eine überlange Dauer des
Postweges bedingte verspätete Zustellung der Buchungsmitteilung Nr. 5
gewesen. Lediglich aus dieser sei jedoch die Abgabenschuld, ihr
Fälligkeitszeitpunkt sowie die Grundlage ihrer Berechnung ersichtlich
gewesen. Weiters sei für die Fristversäumnis die Aussage eines
Behördenorgans ursächlich, "der Bw. solle mit der Überweisung der
Abgabenschuldigkeit bis zur Zustellung der Buchungsmitteilung Nr. 5
zuwarten". Ein Säumniszuschlag sei zudem auch deshalb nicht festzusetzen,
weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Säumnis
gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO nicht
vorlägen.
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die
Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2004 mit Fälligkeitstag
15. November 2004 erst am 19. November 2004 und damit einen
Tag nach Ablauf der Respiro-Frist entrichtet wurde. Wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 26. Januar 2005, die insofern als Vorhalt
anzusehen ist, zutreffend ausgeführt wurde, liegt auch keine ausnahmsweise
Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO vor, da die
Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2004 mit Fälligkeitstag
17. Mai 2004 erst am 25. Mai 2004 beglichen wurde.
Da der Säumniszuschlag nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshof eine objektive Säumnisfolge ist (VwGH 24.4.1997,
95/15/0164), die die im Interesse einer ordnungsgemäßen
Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von
Abgabenschulden bezweckt, sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich im Rahmen des
§ 217 Abs. 7 BAO ist zu prüfen, ob einem
Abgabepflichtigen an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft bzw. ob
die Verwirkung des Säumniszuschlages auf einer vom Abgabepflichtigen zu
verantwortenden leichten Fahrlässigkeit beruht.
Der Bw. hat in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid auch einen Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO gestellt, über welchen in der
Folge abgesprochen wird. Die sonstigen Ausnahmetatbestände des
§ 217 BAO für die Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages kommen gegenständlich jedenfalls nicht zum Tragen,
weshalb die Festsetzung des Säumniszuschlages zu Recht erfolgte.
Über den Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ist im Sinne des
§ 280 BAO in der Berufungserledigung abzusprechen (Ritz,
BAO-Handbuch, S. 155). Das Berufungsvorbringen zielt auch im Wesentlichen
darauf ab, dass die Fristversäumnis nicht dem Verantwortungsbereich des Bw.
zuzurechnen ist bzw. dieser kein grobes Verschulden zu vertreten hat.
Ein grobes Verschulden im Sinne der genannten
Gesetzesstelle ist dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche
Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des
Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich
voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im
Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt
außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15). Demgegenüber ist von einem minderen Grad
des Versehens auszugehen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch
ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Umfang der zumutbaren
Überwachungs- und Kontrollpflicht ist stets nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen. In diesem Sinne ist an rechtskundige Personen ein
strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie
an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und
hätte sie durch ein dem Antragswerber zumutbares Verhalten abgewendet
werden können, dann wird dies als auffallend sorglos zu beurteilen sein und
der Stattgabe des Antrages entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 6.10.1994,
93/16/0075).
Die Fälligkeitstermine der
Einkommensteuervorauszahlungen und die Grundlagen ihrer Berechnung werden in
§ 45 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG 1988
geregelt. Der Bw. konnte aber nicht nur aus dieser Gesetzesstelle Kenntnisse
über die säumnisgegenständlichen Abgabe gewinnen; vielmehr wurde
ihm gegenüber mit Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom
31. August 2004 auf der Basis der letztveranlagten Einkommensteuer
2003 eine Abgabenzahlungsschuld (Leistungsgebot) betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2004 und Folgejahre in
Höhe von 9.281,72 € rechtsverbindlich (formell) festgestellt.
Dieser Vorauszahlungsbescheid, durch den der Bescheid vom 13. Mai 2003
außer Kraft gesetzt wurde, enthielt außer dem Leistungsgebot und
einer Rechtsmittelbelehrung noch folgenden Hinweis: Die neu festgesetzten
Vorauszahlungen sind bis zur Zustellung eines neuen Bescheides mit je einem
Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November fällig. Der sich gegenüber der bisherigen
Vorauszahlungshöhe ergebende Unterschiedsbetrag wird, sofern er nicht eine
Gutschrift ergibt, erst bei der nächsten Vierteljahresfälligkeit
ausgeglichen. Bei Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige
Festsetzung von Vorauszahlungen bei denen der nächste Vierteljahresbetrag
innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides fällig wird, erfolgt
der Ausgleich bei der zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit. Erfolgt die
Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige
Festsetzung der Vorauszahlungen nach dem 15. Oktober, ist der
Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
Gegenständlich wurden somit auf der Grundlage des
bisher in Kraft stehenden Vorauszahlungsbescheides vom 13. Mai 2003
vom Bw. Vorauszahlungsteilbeträge in Höhe von insgesamt
6.234,00 € für die Monate Januar bis einschließlich
September 2004 entrichtet. Da mit Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom
31. August 2004 für 2004 nunmehr Einkommensteuervorauszahlungen
in Höhe von 9.281,72 € vorgeschrieben wurden, war für das
vierte Quartal 2004 nicht nur ein Betrag in Höhe von 2.320,43 € ,
sondern auch der sich aus der bisherigen Vorauszahlungshöhe ergebende
Unterschiedsbetrag in Höhe von 727,29 €, insgesamt somit
3.047,72 € zu entrichten.
Auch wenn daher im Streitfall jene Buchungsmitteilung, in
der die Verbindlichkeit angeführt war, die zum Rückstand in Höhe
von 3.047,72 € geführt hat, verspätet übermittelt
wurde, und der Bw. somit nicht rechtzeitig an die Fälligkeit der
säumnisgegenständlichen Abgabe erinnert wurde, kann daraus nicht
abgeleitet werden, dass die verspätete Tilgung der Abgabenschuldigkeit
nicht als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Denn nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die
Büroorganisation eines Unternehmers dem Mindesterfordernis einer
sorgfältigen Organisation entsprechen, wozu insbesondere die Vormerkung von
Fristen und Terminen sowie die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen
gehört, die eine fristgerechte Entrichtung regelmäßig
wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen sicherstellen. Dass am
15. November 2004 die Einkommensteuervorauszahlung für das vierte
Quartal zu entrichten war, hätte dem Bw. somit bekannt sein müssen.
Einem Unternehmer, insbesondere einem Rechtsanwalt, ist auch die Kenntnis
zumutbar, dass höhere Vorauszahlungen zu leisten sind, wenn der am
31. August 2004 ergangene Einkommensteuerjahresbescheid 2003 eine
Zahllast aufweist, weil die im Jahr 2003 geleisteten
Einkommensteuervorauszahlungen zu niedrig festgesetzt wurden. Zudem war -
wie obig dargelegt wurde - der Fälligkeitstermin der
säumnisgegenständlichen Abgabe und die Grundlagen ihrer Berechnung
nicht nur aus dem Gesetz ersichtlich, sondern auch aus dem
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 31. August 2004. Dass der
Bw. als rechtskundiger Abgabepflichtiger aus diesem generellen und individuellen
Leistungsgebot nicht die richtigen Schlußfolgerungen zog, wertet der
unabhängige Finanzsenat als ein auffallend sorgloses Verhalten.
Der Bw. bringt weiters vor, für die
Fristversäumnis sei auch die Aussage der für die Steuerangelegenheiten
des Bw. zuständigen Sachbearbeiterin ursächlich, "der Bw. solle mit
der Überweisung der Abgabenschuldigkeit bis zur Zustellung der
Buchungsmitteilung Nr. 5 zuwarten".
Die zuständige Sachbearbeiterin teilte auf Befragung
mit, diese Aussage hätte sie nicht getätigt und sie könne auch
keine andere Person benennen, die eine solche Erklärung abgegeben haben
könnte.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in Fällen,
in denen die Abgabenbehörde nur über Antrag des Abgabepflichtigen
tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO
gegenüber der Behauptungspflicht und Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen in den Hintergrund tritt. Das entbindet zwar die
Abgabenbehörde nicht völlig von ihrer Ermittlungspflicht, drängt
diese aber zurück und betont die Verantwortung des Antragstellers (vgl.
VwGH 20.6.1990, 89/13/0107).
Der unabhängige Finanzsenat ist seiner
Ermittlungspflicht insofern nachgekommen, als er sich um eine Verifizierung des
Vorbringens des Bw. bemüht hat. Dass eine solche Aussage getätigt
wurde, konnte - wie obig ausgeführt wurde - nicht bestätigt
werden. Auch dieses Vorbringen ist somit nach Rechtsmeinung des
unabhängigen Finanzsenates nicht geeignet, mangelndes grobes Verschulden an
der Säumnis aufzuzeigen, zumal sich der Bw. als Rechtsanwalt nicht nur
über die Schwierigkeit der Beweisfähigkeit einer telefonischen
Auskunft, sondern auch über die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis im
Klaren hätte sein müssen.
Zu dem nicht entscheidungswesentlichen Vorbringen im
Vorlageantrag, "das Organ, welches die Berufungsvorentscheidung erlassen habe,
habe dem Bw. vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung in einem Telefonat
mitgeteilt, der Bw. könne mit einer positiven Entscheidung eines gesondert
zu stellenden Antrages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO rechnen, sofern die Berufung
zurückgezogen werde", wird Folgendes angemerkt:
Laut Erhebung des unabhängigen Finanzsenates hat das
Organ, welches die Berufungsvorentscheidung erlies, dem Bw. in einem Telefonat
mitgeteilt, dass auf Grund der Sachlage keine Möglichkeit besteht, der
Berufung bzw. dem Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO stattzugeben. Dem Pflichtigen wurde
jedoch nie zugesagt, dass, falls die Berufung zurückgezogen werde, mit
einer positiven Erledigung eines gesondert zu stellenden Antrages
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO zu rechnen ist.
Lediglich auf die Möglichkeit der Stellung eines Nachsichtsansuchen
gemäß
§ 236 BAO wurde hingewiesen.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 19. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0035-F/05
- Stammnummer
- 17086
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF