Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0359-W/04
Aufrechnung der Umsatzsteuergutschrift aus uneinbringlichen Forderungen mit Konkursforderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-W/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Rückforderungsanspruch des Gemeinschuldners aus der Berichtigung der Umsatzsteuer infolge uneinbringlicher Forderungen handelt es sich um einen "negativen Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde, der mit der Ausführung der jeweiligen Lieferung oder sonstigen Leistung entsteht. Im Falle der Rückforderung von Umsatzsteuer aus vorkonkurslichen Forderungen steht der Aufrechnung mit anderen aushaftenden Konkursforderungen daher weder ein abgaben- noch insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot entgegen (VwGH vom 21.10.1993, 91/15/0077). Eine Rückzahlung an die Konkursmasse kann somit lediglich für einen eventuell bestehenden Überhang des Rückforderungsanspruches erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. April 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 20. März 2003 betreffend
Rückzahlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss
des Landesgerichtes vom 13. August 2001 wurde über das Vermögen
der Berufungswerberin (Bw.) das Konkursverfahren eröffnet.
Der
Masseverwalter (MV) erklärte mit Schreiben vom 24. Mai 2002, mit noch
zu bestimmenden Forderungen der Masse gegen das Finanzamt auf Rückzahlung
bezahlter Umsatzsteuer wegen nach Konkurseröffnung infolge
Uneinbringlichkeit erfolgter Wertberichtigung der diesbezüglichen
Rechnungen gegen die offenen Masseforderungen in Höhe von
€ 16.118,50 aufrechnen zu wollen. Die konkret noch zu nennenden
Forderungen wären auf Grund des nicht zu vertretenden Prozessrisikos
uneinbringlich und daher auszubuchen.
Zur Aufrechnung
brachte er vor, dass die Bestimmungen der §§ 19 und 20 KO
nur die Aufrechnung des Konkursgläubigers gegen die Masse und nicht des
Massegläubigers für Masseforderungen regeln würden. Für jede
andere Aufrechnung als die des Konkursgläubigers gegen eine zur Masse
gehörige Forderung würden deshalb die Regeln des bürgerlichen
Rechts gelten. Dem MV sei somit gestattet, mit Forderungen der Masse gegen
Masseforderungen jederzeit aufzurechnen, da diese Aufrechnung keiner
konkursrechtlichen Sonderbestimmung unterliegen würde. Darüber hinaus
verwies der MV auch auf die Bestimmung des § 215 Abs. 1 BAO,
wonach ein sich aus der Gebarung nach § 213 BAO ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen (Masse) zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten (der Masse) zu verwenden wäre.
Mit Schreiben
vom 27. Juni 2002 gab der MV ergänzend bekannt, dass zum
22. Februar 2001 ein Steuerguthaben von ATS 82.391,10 zugunsten der
nunmehrigen Gemeinschuldnerin bestanden hätte, wobei die Rechnungen zu den
nunmehr konkretisierten auszubuchenden Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits
in den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen enthalten gewesen wären.
Damit wäre für Rechnungen, die sich nach Konkurseröffnung als
uneinbringlich herausgestellt hätten, Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt € 146.237,05 bezahlt worden.
Die zur
Klärung der Rechtsfrage zwischenzeitig betraute Finanzprokuratur teilte in
ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2002 mit, dass die Rechtsansicht des MV
nicht geteilt werde, da es sich tatsächlich um ein Problem der
§§ 19 und 20 BAO handeln würde, wobei die Judikatur des
OGH zum sogenannten Vorsteuerberichtigungsanspruch beim Verkauf eines
Grundstückes durch den MV (OGH 27.4.2000, 80 Ob 226/99i) die
Tendenz der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der OGH selbst im
Falle eines eigenständigen Steuertatbestandes, der nach
Konkurseröffnung erfüllt wäre, den daraus resultierenden
Abgabenanspruch als Konkursforderung qualifizieren würde, offenlegen
sollte. Im Falle der Berichtigung der Umsatzsteuerzahllast wegen
Leistungstörungen würde der Berichtigungsanspruch dem Grunde nach
bereits mit dem ursprünglichen - nun zu berichtigenden - Abgabenanspruch
entstehen, weshalb auch bereits zu diesem Zeitpunkt die Aufrechnungslage
bestehen würde.
Mit Schreiben
vom 14. November 2002 beantragte die Bw. die Rückzahlung eines
Guthabens der Masse in Höhe von € 122.612,88, das aus der
Differenz eines auf ihrem Konto bestehenden "fiktiven" Rückstandes von
€ 138.425,12 und der nunmehr in Höhe von € 261.038,00
geltend gemachten "Konkursforderung", die in der nachfolgenden Erläuterung
als Forderung des Finanzamtes zum Konkurseröffnungszeitpunkt bezeichnet
wurde, tatsächlich jedoch einen "Tagessaldo" per 2. August (Jahr nicht
ersichtlich) von ATS 950.318,84 sowie überwiegend
Selbstbemessungsabgaben aus der Zeit nach Konkurseröffnung, somit
Masseforderungen enthielt, resultieren würde, auf das Massekonto des
MV.
Mit weiterem
Schreiben vom 19. Februar 2003 führte die Finanzprokuratur aus, dass
die Berichtigung von uneinbringlich gewordenen Forderungen umsatzsteuerlich in
dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen wäre, in dem die Änderung des
Entgeltes (bzw. die Uneinbringlichkeit) eingetreten wäre. Zur strittigen
Frage, wie ein Anspruch aus der Rückforderung von
Umsatzsteuerbeträgen, die für Lieferungen und Leistungen aus der Zeit
vor Konkurseröffnung geschuldet (und auch bezahlt) worden wären,
insolvenzrechtlich zu qualifizieren sei, wurde die Judikatur des Obersten
Gerichtshofes zitiert (OGH 27.11.1997, 8 Ob 2244/96z), wonach es bei
der insolvenzrechtlichen Qualifikation einer Abgabenforderung nicht auf das
Entstehen der Abgabenschuld und deren Fälligkeit (so aber VwGH 19.10.1999,
98/14/0143) ankommen würde. Entscheidend für die Einordnung einer
Abgabenforderung als Konkurs- oder Masseforderung sei hingegen, wann - vor oder
nach Konkurseröffnung - sich der die Abgabenpflicht auslösende
Sachverhalt verwirklicht hätte.
Da es sich
gegenständlich bei der Umsatzsteuer um eine Besteuerung des für eine
Leistung vor Konkurseröffnung vereinbarten Entgelts handeln würde,
wären diese als Konkursforderungen zu qualifizieren. Der Anspruch des
Abgabenschuldners auf Rückzahlung von Beträgen an Umsatzsteuer aus
vorkonkurslichen Anspruchsgrundlagen sei daher eine Forderung der Konkursmasse,
gegen die die Abgabenverwaltung mit Konkursforderungen aufrechnen könne,
weil der Anspruch auf Rückzahlung bereits mit dem Zeitpunkt der
Verwirklichung des umsatzsteuerbaren Sachverhaltes (bedingt) entstanden
wäre. Aus diesem Grund könnte es nach Ansicht der Finanzprokuratur
auch nicht darauf ankommen, ob der Anspruch auf Rückzahlung von bereits
bezahlter Umsatzsteuer oder die Änderung der Bemessungsgrundlage durch
Sachverhalte begründet werde, die vor oder nach Konkurseröffnung
verwirklicht worden wären, da in beiden Fällen auf den Zeitpunkt der
ursprünglichen Begründung der Umsatzsteuerschuld abzustellen
wäre. Die Auffassung, dass sich die Einordnung der Forderung der
Konkursmasse nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit der
umsatzsteuerbaren Forderung richten müsse, würde nicht für die
Fälle der Änderung der Bemessungsgrundlage auf Grund von anerkannten
Mängeleinreden gelten.
Daraus leitete
die Finanzprokuratur ab, dass dem MV ein Anspruch gegen die Republik
Österreich auf Rückzahlung bereits entrichteter Beträge an
Umsatzsteuer zustehen würde, weshalb sich aber auch im Gegenzug der
Vorsteueranspruch reduzieren würde. Gegen diesen Rückzahlungsanspruch
könne die Abgabenbehörde jedoch mit eigenen Konkursforderungen
aufrechnen.
Daraufhin wies
das Finanzamt mit Bescheid vom 20. März 2003 den Antrag auf
Rückzahlung ab und führte begründend aus, dass die
Umsatzsteuergutschrift für 5/2002 Abschreibungen von Forderungen, die aus
dem Zeitraum vor Konkurseröffnung stammen würden, betreffen
würde. Nach der Judikatur des OGH wäre der Anspruch des
Abgabenschuldners auf Rückzahlung von Beträgen an Umsatzsteuer aus
vorkonkurslichen Anspruchsgrundlagen als Forderung der Konkursmasse zu
qualifizieren, gegen die die Abgabenverwaltung mit Konkursforderungen aufrechnen
könnte.
Gegen diesen
Bescheid brachte der MV namens der Bw. am 25. April 2003 das Rechtsmittel
der Berufung ein und brachte ergänzend vor, dass die im angefochtenen
Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, dass der Anspruch des
Abgabenschuldners auf Rückzahlung von Beträgen an Umsatzsteuer aus
vorkonkurslichen Anspruchsgrundlagen als Forderung der Konkursmasse zu
qualifizieren sei, unrichtig wäre, da sich die Anspruchsgrundlage für
den Rückforderungsanspruch nämlich aus einem Sachverhalt, der erst
nach Konkurseröffnung verwirklicht worden wäre, ergeben hätte, da
er selbst versucht hätte, diese Rechnungsforderungen, die letztlich auf
Grund von berechtigten Mängelrügen respektive Zahlungsunfähigkeit
der "Gläubiger" (gemeint wohl Schuldner) uneinbringlich geworden
wären, einzubringen.
Das zitierte
Judikat des OGH vom 27.4.2000, 8 Ob 226/99i, wäre nicht
anwendbar, da da es Unternehmensveräußerungen mit
Grundstücksverkäufen betreffen würde. Da im gegenständlichen
Fall die Weiterveräußerung von Liegenschaften durch den
Masseverwalter kein Thema wäre, könne es bei einer lediglichen
Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens auch zu keiner Umsatz- bzw.
Vorsteuerberichtigung durch den Gläubiger kommen. Diese Entscheidung
würde die Rechtsfrage prüfen, ob eine Forderung des Finanzamtes
Konkurs- oder Masseforderung sei. Im vorliegenden Fall wäre aber die
Qualifikation der Forderung des Finanzamtes als Konkursforderung unbestritten.
Darüber hinaus würde es sich nicht um eine vom nunmehrigen
Gemeinschuldner einbehaltene Vorsteuer, sondern vielmehr um die Veranlagung und
Zahlung von Umsatzsteuer, welche wegen Uneinbringlichkeit der diese Umsatzsteuer
begründenen Rechnungsforderungen rückgefordert werden würden.
Beim vorliegenden Rückzahlungsanspruch würde es sich daher nicht um
eine in analoger Anwendung des § 16 KO zu behandelnde
Konkursforderung handeln, sondern umgekehrt um eine Forderung des MV gegen einen
Konkursgläubiger.
Weiters brachte
der MV vor, dass nach der Rechtsansicht der Abgabenbehörde jede Forderung
als eine bedingte anzusehen wäre, weil eine darauf erfolgte Zahlung aus
welchem Rechtsgrund auch immer angefochten werden könnte. Der
gegenständliche Anspruch auf Rückerstattung von bezahlter Umsatzsteuer
wäre jedoch erst mit dem Vorliegen der Uneinbringlichkeit verwirklicht und
hätte vorher auch nicht als bedingter Anspruch bestanden, womit eine
Aufrechnung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht zulässig
wäre, da gemäß
§ 20 KO eine Kompensation
unzulässig wäre, wenn der Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden wäre.
Nach Ansicht
des MV wäre das Finanzamt daher eindeutig nach Konkurseröffnung
Schuldner der Konkursmasse geworden, weshalb es lediglich mit der auf das
Finanzamt entfallenden Quote seiner gemäß
§ 129 KO
festgestellten Konkursforderungen aufrechnen könnte. Dies würde auch
dem Tenor des § 46 Abs. 1 Z 6 KO entsprechen, wonach
sich ein Konkursgläubiger nicht zu Lasten der Masse im Verhältnis zu
anderen Konkursgläubigern grundlos bereichern dürfe, zumal die
Abgabenbehörde von der Gemeinschuldnerin Umsatzsteuer kassiert hätte,
die - wie überhaupt die gesamte Rechnungsforderung - von den Schuldnern gar
nicht bezahlt worden wäre und auch nicht einbringlich sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Oktober 2003 wies das Finanzamt die
Berufung ab und führte begründend aus, dass die betroffenen
auszubuchenden Rechnungsforderungen offensichtlich aus Lieferungen und
Leistungen aus der Zeit vor Konkurseröffnung stammen würden.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG sei die Berichtigung der
Umsatzsteuer für den Zeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des
Entgelts eingetreten wäre. Nach der Judikatur des OGH sei für die
Einordnung einer Abgabenforderung als Konkurs- oder Masseforderung nicht das
Entstehen der Abgabenschuld oder deren Fälligkeit entscheidend, sondern
wann der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden
wäre.
Da es sich bei
der Umsatzsteuer um die Besteuerung eines für eine Leistung vor
Konkurseröffnung vereinbarten Entgelts handeln würde, wäre diese
daher als Konkursforderung zu qualifizieren. Der Anspruch des Abgabenschuldners
auf Rückzahlung von Beträgen an Umsatzsteuer aus vorkonkurslichen
Anspruchsgrundlagen stelle somit eine Forderung der Konkursmasse dar, gegen die
die Abgabenbehörde mit Konkursforderungen aufrechnen könnte, weil der
Anspruch auf Rückzahlung bereits bedingt mit dem Zeitpunkt der
Verwirklichung des umsatzsteuerbaren Sachverhaltes entstehen würde. Es
würde nach Ansicht des Finanzamtes auch nicht darauf ankommen, ob der
Anspruch auf Rückzahlung von bereits bezahlter Umsatzsteuer oder die
Änderung der Bemessungsgrundlage durch Sachverhalte begründet werden
würden, die vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht worden
wären, da ausschließlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen
Begründung der Umsatzsteuerschuld abzustellen wäre.
Dem
Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 122.612,88 würden
daher Konkursforderungen des Abgabengläubigers in diesen Betrag
übersteigender Höhe gegenüberstehen.
Mit Schreiben
vom 5. November 2003 beantragte der MV als Vertreter der Bw. die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
brachte ergänzend vor, dass die Rechtsansicht, dass der Anspruch auf
Rückzahlung bereits bedingt mit dem Zeitpunkt der Verwirklichung des
umsatzsteuerbaren Sachverhalts entstehen würde, unrichtig sei, da eine
Bedingung weder rechtsgeschäftlich vereinbart noch gesetzlich normiert
sei.
So hätte
der OGH mit Erkenntnis vom 8.11.2000, 7 Ob 184/00k, befunden, dass
eine Aufrechnung zufolge Anfechtung rückgebuchten Steuerguthabens mit
inzwischen (bis zur Konkurseröffnung) aufgelaufenen Steuerschulden nach
§ 20 Abs. 1 KO unzulässig wäre, weil dadurch die
Konkursmasse zum Nachteil der übrigen Gläubiger geschmälert und
der Konkursgläubiger als Anfechtungsgegner in Wahrheit mit seinen nicht
vollwertigen Konkursforderungen bis zur Höhe des gegen ihn bestehenden
vollwertigen Zahlungsanspruches der Masse befriedigt werden würde. Diese
Begründung würde nach Ansicht des MV ohne Einschränkung auch
für den vorliegenden Fall gelten, da es für die Unzulässigkeit
der Aufrechnung keinen Unterschied machen würde, ob die Abgabenbehörde
als Anfechtungsgegner oder als Schuldner zur Rückzahlung von Beträgen
an Umsatzsteuer aus vorkonkurslichen Anspruchsgrundlagen beteiligt wäre,
weil bei Vornahme der Aufrechnung in beiden Fällen die Konkursmasse zum
Nachteil der übrigen Gläubiger und zum Vorteil der Abgabenbehörde
geschmälert werden würde.
Auch die
(unrichtige) Begründung, dass der Anspruch auf Rückzahlung bereits
bedingt mit dem Zeitpunkt der Verwirklichung des umsatzsteuerbaren Sachverhalts
entstehen würde, könne daran nichts ändern, da dieses Argument
genauso bei einem Anfechtungsanspruch herangezogen werden könnte, wonach
der Anfechtungsanspruch auf Rückzahlung bereits bedingt mit dem Zeitpunkt
der Verwirklichung des umsatzsteuerbaren Sachverhaltes (Zahlung der später
angefochtenen Forderung) entstehen würde, wobei die Bedingung dann nach
Konkurseröffnung mit dem anfechtungsbegründenden Sachverhalt
(Anfechtungsvoraussetzungen) eintreten würde. Darüber hinaus wäre
schon bei Zahlung der Umsatzsteuer ganz allgemein die Möglichkeit gegeben,
dass die umsatzsteuerpflichtige Forderung später in einem möglichen
Konkurs angefochten werden könnte. Dies würde der OGH in
ständiger Rechtsprechung jedoch nicht zulassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben
Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben grundsätzlich
für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle
sonstigen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu
verbuchen.
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften,
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle
des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche
gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben
davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur
Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so
hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben
Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen
Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge
vorzunehmen.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder
von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (§ 215
Abs. 4 BAO) erfolgen.
Bestehen
zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat
gemäß
§ 216 BAO die Abgabenbehörde darüber
auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
Ein Guthaben
im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf
dem Abgabenkonto dar, wobei in den Fällen der zusammengefassten Verbuchung
der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige
Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.
Der Einwand
des MV, dass gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ein aus der
Gebarung gemäß
§ 213 BAO sich ergebendes Guthaben
eines Abgabepflichtigen (Masse) zur Tilgung fälliger Abgabenschulden (der
Masse) zu verwenden wäre, geht ins Leere, da weder zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch derzeit ein rückzahlbares Guthaben im Sinne des
§ 215 BAO ausgewiesen wurde bzw. wird, weswegen dem
Rückzahlungsantrag schon deswegen der Erfolg zu versagen gewesen
wäre.
In Wahrheit
besteht ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto
der Bw. Ein derartiger Streit ist aber nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach § 239
Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO
auszutragen (VwGH vom 25.2.1997, 93/14/0143). Da sich aus dem Vorbringen des MV
ergibt, dass strittig ist, ob eine Kompensation der Gutschrift aus der
Berichtigung der Umsatzsteuer mit diese übersteigenden Konkursforderungen
zulässig ist, andernfalls ein Rückzahlungsanspruch zu Recht
bestünde, ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt
einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO
zugänglich.
Es war daher
zu prüfen, ob eine konkursrechtliche Verrechnungsbestimmung zur Anwendung
gelangen könnte, da im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren den
Aufrechnungsvorschriften von Konkurs- und Ausgleichsordnung Vorrang vor den
Verrechnungsvorschriften des § 214 BAO zukommt.
Nach
§ 19 Abs. 1 KO brauchen Forderungen, die zur Zeit der
Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend
gemacht werden. Nach Abs. 2 wird die Aufrechnung dadurch nicht
ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers zur Zeit der
Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war.
Die
Aufrechnung ist gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz KO
unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die
Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben
worden ist. Gemäß Abs. 3 können jedoch Ansprüche
aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung entstehen oder wieder
aufleben.
Gemäß
§ 46 Abs 1 KO sind Masseforderungen unter anderem die Kosten
des Konkursverfahrens (Z 1), alle Auslagen, die mit der Erhaltung,
Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind sowie alle die Masse
treffenden Steuern, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende
Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird
(Z 2).
Hat
sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz
geändert, so haben gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG
der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür
geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz
ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug
entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Zeitraum
vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten
ist.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn
das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung
uneinbringlich geworden ist.
Das Vorbringen der Bw. im
Rückzahlungsantrag vom 14. November 2002, dass nach Abzug der
"Konkursforderung" von € 261.038,00 von einem "fiktiven
Rückstand" von € 138.425,12 ein Guthaben der Konkursmasse von
€ 122.612,88 verbleiben würde, ist nicht nachvollziehbar und
widerspricht auch den weiteren Berufungsausführungen des MV vom
25. April 2003, wonach die Kompensation der berichtigten Umsatzsteuer von
€ 146.237,05 mit Masseforderungen in Höhe von
€ 16.118,50 begehrt wird.
In Wahrheit
kann jedoch nur strittig sein, ob die am 29. Juli 2002 für den
Voranmeldungszeitraum 5/02 in Höhe von € 144.751,00 eingebrachte
Umsatzsteuergutschrift mit Konkurs- oder Masseforderungen kompensiert werden
kann.
Der
Rechtsmeinung des MV, dass es sich bei dem Rückforderungsanspruch um
Masseforderungen handeln würde, muss dabei entgegengehalten werden, dass
Masseforderungen gemäß
§ 46 Abs. 1 KO
typischerweise auf der Grundlage von Dispositionen und Handlungen des MV nach
Konkurseröffnung entstehen. Eine umsatzsteuerlich relevante Disposition des
MV kann jedoch nicht darin bestehen, dass dieser die Befriedigungsaussichten von
vorkonkurslichen Forderungen auf Grund seiner Ermittlungen während des
laufenden Konkursverfahrens mit Null ansetzt und daraufhin eine Wertberichtigung
bzw. Ausbuchung vornimmt. Mit einer solchen Feststellung wird nämlich kein
neuer Leistungsaustausch begründet, sondern lediglich das
umsatzsteuerrechtliche Schicksal einer noch vom nunmehrigen Gemeinschuldner
begründeten Rechtsbeziehung der Höhe nach entschieden.
Eine
Änderung der Bemessungsgrundlage - und als soche ist auch die
Entgeltskorrektur zufolge Uneinbringlichkeit respektive Mängeleinreden zu
verstehen - vermag nämlich die bereits erbrachte Lieferung oder sonstige
Leistung keinesfalls wieder rückgängig zu machen. Diesfalls wird
lediglich die Gegenleistung betragsmäßig korrigiert, was jedoch auf
den Steuergegenstand als solchen ohne Einfluss bleibt.
Für die
insolvenzrechtliche Beurteilung des Rückforderungsanspruches der
Abgabenbehörde aus dem Titel einer Vorsteuerberichtigung bzw. der
Konkursmasse auf Grund einer Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Abs. 1 und 3 UStG kommt es daher entgegen der Ansicht
des MV nicht darauf an, wann die Rechnungsforderung uneinbringlich wurde,
sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt der Ausführung der
seinerzeitigen Lieferung oder sonstigen Leistung
(Werndl, Insolvenz und Umsatzsteuer,
ÖStZ 1983, 88).
Auch nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 19.3.1997, 96/16/0052)
entstehen Abgabenansprüche im engeren Sinn und auch
Rückforderungsansprüche jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein
gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz
Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Das bedeutet, dass es sich bei
einem Rückforderungsanspruch des Abgabepflichtigen um nichts anderes
handelt, als um einen "negativen Abgabenanspruch" der Abgabenbehörde. Somit
entsteht der Rückforderungsanspruch aus der Umsatzsteuer mit der
Ausführung der jeweiligen Lieferung oder sonstigen Leistung. Auf den
Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Vornahme der Berichtigung kommt es
hingegen nicht an. Mit dem Bescheid wird vielmehr lediglich die Durchsetzbarkeit
des Anspruches gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das
Entstehen des Anspruchs (VwGH vom 21.10.1993, 91/15/0077).
Grundsätzlich
gilt im Insolvenzverfahren, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Guthabens auf
dem Abgabenkonto bzw. der Zeitpunkt der Buchung eines Abgabenbescheides, der
eine Gutschrift oder Belastung auslöst, unmaßgeblich ist (VwGH vom
27.1.1981, 842/80). Die Abgabenansprüche der Behörde ebenso wie die
Rückforderungsansprüche des Abgabepflichtigen entstehen vielmehr
unabhängig vom Willen des Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
bereits mit der Realisierung eines gesetzlichen Tatbestandes (VwGH vom
21.10.1993, 91/15/0077)), nämlich im Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher
Tatbestand verwirklich wird, mit dessen Konkretisierung das Gesetz
Abgabenrechtsfolgen verbindet. Ist der Rückforderungsanspruch demnach
unabhängig von der Bescheiderlassung bzw. Vornahme der Berichtigung schon
vor Eröffnung des Konkurses entstanden, so steht der Aufrechnung weder ein
abgaben- noch ein insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot entgegen
(Achatz, Umsatzsteuer in der Insolvenz,
Orac 1998, 128).
Dem MV ist zwar
beizupflichten, dass die Berichtigung der Umsatzsteuer wegen Preisminderung oder
Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners in die
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat aufzunehmen ist, in dem der
Berichtigungstatbestand eingetreten ist. Jedoch lässt sich aus dem
Vorbringen des MV, dass die Aufrechnung gemäß
§ 20
Abs. 1 KO unzulässig gewesen sei, da die Abgabenbehörde erst
nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden wäre,
nichts gewinnen, da bei der konkursrechtlichen Beurteilung einer
Umsatzsteuergutschrift, die auf Grund einer Berichtigung gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG entstanden ist, der dafür
maßgebliche Sachverhalt im Leistungsaustausch liegt. Liegt der
Leistungsaustausch vor der Konkurseröffnung und führt die
nachträgliche Entgeltsminderung während des Konkursverfahrens zu einer
sonstigen Gutschrift, dann wird diese nicht nach dem Zeitpunkt der
Entgeltsminderung, sondern nach Maßgabe des Zeitpunktes der
Ausführung des Umsatzes des Gemeinschuldners als Konkursgutschrift
einzustufen sein (Kristen, Anmerkung
zur Entscheidung des OGH vom 27.11.1997, 8 Ob 2244/96z, ZIK 1998,
46). Dies ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Frage, wann
erstmals die Aufrechnungslage im Sinne der §§ 19, 20 KO
vorgelegen ist. Daher ist die Verrechnung der sonstigen Gutschrift mit den im
Konkurs angemeldeten Forderungen zulässig
(Fischerlehner, Die Verrechnung im
Konkursverfahren, ÖStZ 2002, 678).
Wird somit eine
Umsatzsteuer berichtigt, welche Konkursforderungen betrifft, kann das durch die
Berichtigung entstehende Guthaben bzw. die sonstige Gutschrift nur mit
Konkursforderungen kompensiert werden
(Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze,
§ 46 KO, RZ 184).
Da der
Rückforderungsanspruch bereits vor Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der Gemeinschuldnerin entstanden ist und entgegen der Ansicht
des MV die Abgabenbehörde als Konkursgläubiger hinsichtlich des
Rückforderungsanspruches aus der Berichtigung der Umsatzsteuer nicht erst
nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse wurde, stand der
Aufrechnung dieses Anspruches mit der bestehenden Konkursforderung kein sich aus
abgabenrechtlichen oder konkursrechtlichen Vorschriften ergebendes
Aufrechnungsverbot entgegen (VwGH vom 21.10.1993, 91/15/0077).
Die
Abgabenbehörde erster Instanz durfte daher zu Recht die sich aus der
Forderungsberichtigung ergebende Umsatzsteuergutschrift zur Tilgung bereits vor
der Eröffnung des Konkurses entstandener Abgabenschulden verwenden (VwGH
vom 14.9.1993, 91/15/0103).
Abschließend
wird festgestellt, dass sich auch aus dem Vorbringen des MV, dass eine
Aufrechnung eines zufolge Anfechtung rückgebuchten Steuerguthabens mit
inzwischen bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Steuerschulden
unzulässig wäre, nichts gewinnen lässt, da das angeführte
Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes an der Sache vorbeigeht, weil der
Anfechtung die Konkursmasse ungerechtfertigt schmälernde Zahlungen
unterliegen, der Aufrechnung jedoch die Rückabwickling eines bereits vor
Konkurseröffnung getätigten Umsatzes zu Grunde liegt. Darüber
hinaus waren weitere Überlegungen zur Anfechtungsproblematik entbehrlich,
da diese Einwendungen zum Einen ausschließlich gerichtlich vorzubringen
wären und zum Anderen die aus dem Rückforderungsanspruch resultierende
Umsatzsteuergutschrift ohnedies in einem Zeitraum außerhalb der
Anfechtungsfristen der §§ 30 und 31 KO entstanden waren, da
die in den auszubuchenden Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer nach dem Vorbringen
des MV bis zum 22. Februar 2001 bereits verbucht und auf Grund des
bestehenden Guthabens auch bezahlt gewesen wäre.
Die Gebarung
der Abgabenbehörde erster Instanz auf dem Konto der Bw. ist daher den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgt.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 46 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RückzahlungRückforderungsanspruchUmsatzsteueruneinbringliche ForderungenAufrechnungKompensationKonkursforderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0359-W/04
- Stammnummer
- 13693
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF