Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0553-L/05
Säumniszuschlag für Nachforderung aus berichtigter Umsatzsteuervoranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0553-L/05vom 21.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Diese Grundsatzregel gilt auch für Säumniszuschläge (Ritz, BAO³, § 4 Tz 6 mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2319). Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Abgabenanspruch hinsichtlich eines Säumniszuschlages entsteht, sind in § 217 BAO geregelt. Primäre Voraussetzung gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung ist, dass die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Erfolgte keine Entrichtung zum Fälligkeitstag, ist der Säumniszuschlag grundsätzlich verwirkt. Eine später durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist (§ 210 Abs. 4 BAO) vermag daher am bereits entstandenen Abgabenanspruch betreffend Säumniszuschlag nichts mehr zu ändern, und steht der Festsetzung des Säumniszuschlages mit (insofern nur deklarativem) Bescheid nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Marktgemeinde E, vom 18. April
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. April 2005, mit dem
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 684,80 €
festgesetzt wurden, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 9.3.2005 wurde von der Berufungswerberin elektronisch
die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2005 übermittelt, und
darin eine Zahllast in Höhe von 6.332,58 € bekannt gegeben, die jedoch
nicht bis zum Fälligkeitstag (15.3.2005) entrichtet wurde.
Aus einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für
Jänner 2005 ergab sich eine zusätzliche Zahllast von 27.907,45 €,
welche mit Bescheid vom 7.4.2005 festgesetzt wurde. Auch diese Zahllast war
bereits am 15.3.2005 fällig gewesen. Die Nachforderung ergab sich im
Wesentlichen aus einer Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG in
Höhe von 27.844,93 €.
Die gesamte Umsatzsteuerzahllast für Jänner 2005
wurde zum Teil durch den Vorsteuerüberschuss aus der am 7.4.2005
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2005 und zum Teil durch
die mit Wirksamkeit 12.4.2005 am Bankkonto des Finanzamtes eingelangte
Überweisung eines Betrages von 37.358,11 € abgedeckt.
Mit Bescheid vom 11.4.2005 setzte das Finanzamt wegen nicht
termingerechter Entrichtung der Umsatzsteuer 01/2005 Säumniszuschläge
in Höhe von 126,65 € (2 % von 6.332,58 €) und 558,15 € (2 %
von 27.907,45), insgesamt somit in Höhe von 684,80 € fest.
In der gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 18.4.2005
erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung
für Jänner 2005 fristgerecht am 9.3.2005 über FinanzOnline
gemeinsam mit der Meldung der Lohnsteuer und den Dienstgeberbeiträgen
für Februar übermittelt worden sei. Wie man aus der Buchungsmitteilung
Nr. 4 ersehen könne, seien die Lohnsteuer und der Dienstgeberbeitrag mit
9.3.2005 erfasst worden, nicht jedoch die Umsatzsteuer für Jänner. Der
Grund dafür dürfte im "Minusbetrag" der Vorsteuer für Jänner
liegen. Daraufhin habe die Buchhalterin der Gemeinde versucht mit dem Finanzamt
zur Klärung der weiteren Vorgangsweise Kontakt aufzunehmen, was jedoch
aufgrund der Büroumstellung beim Finanzamt in der zweien Monatshälfte
März nicht möglich gewesen wäre. Am 29. März habe die
Berufungswerberin über FinanzOnline festgestellt, dass das Finanzamt
für Jänner "den falschen Betrag" von 6.332,58 € eingebucht habe.
Aufgrund dessen sei ihr am 30. März die telefonische Auskunft gegeben
worden, dass eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben wäre,
welche noch am gleichen Tag abgeschickt worden sei. Mit der Bezahlung wäre
bis zum Vorliegen des Bescheides zugewartet worden, und sei diese dann
"fristgerecht" am 8.4.2005 erfolgt. Zumal die Umsatzsteuervoranmeldung für
Jänner fristgerecht am 9.3.2004 durchgeführt worden sei, wie man aus
einem beigelegten Auszug aus dem Postausgangsbuch ersehen könne, werde um
Stornierung des Säumniszuschlages ersucht.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6.6.2005 unter Hinweis auf die einschlägigen
Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 3 UStG ab. Die eingereichte
Umsatzsteuervoranmeldung sei nicht wie in der Berufung angeführt vom
Finanzamt mit falschen Beträgen gebucht worden, sondern mit jenen, die von
der Berufungswerberin in elektronischer Form bekannt gegeben worden waren. Da
diese Beträge nicht richtig gewesen wären, sei die Umsatzsteuer
01/2005 aufgrund der berichtigten Voranmeldung festzusetzen gewesen. Da zum
Fälligkeitstag keine Zahlung für die Umsatzsteuer 01/2005
geleistet worden wären, seien die gegenständlichen
Säumniszuschläge festzusetzen gewesen. Die Bestimmung des § 217
Abs. 5 BAO habe nicht zur Anwendung gelangen können, weil die Säumnis
mehr als fünf Tage betragen habe.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 14.6.2005 wurde neuerlich darauf
hingewiesen, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2005
fristgerecht zum 9.3.2005 eingereicht worden sei. Offensichtlich programmbedingt
seien die Beträge nicht erfasst worden. Aus diesem Grund sei die sofortige
und mehrmalige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle beim Finanzamt
erfolgt, jedoch erfolglos, weil diese Abteilung infolge Umbauarbeiten nicht
besetzt bzw. erreichbar gewesen wäre.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des
unabhängigen Finanzsenates vom 16.8.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren kann daher nunmehr
fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Der Säumniszuschlag ist eine objektive
Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der
Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die pünktliche Tilgung
von Abgabenschulden sicherzustellen (Ritz, BAO³, § 217 Tz 2 mit
Judikaturnachweisen).
Im Rahmen des Verfahrens betreffend Festsetzung eines
Säumniszuschlages ist daher nicht zu prüfen, ob abgabenrechtliche
Erklärungspflichten - etwa die im § 21 Abs. 1 UStG normierte Pflicht
zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag)
des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden
Kalendermonates - eingehalten wurden, sondern ob Abgabenschulden zeitgerecht
oder verspätet entrichtet worden sind. Aus dem wiederholten und auch
zutreffenden Vorbringen der Berufungswerberin, sie habe am 9.3.2005 eine
Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2005 eingereicht, ist im
gegenständlichen Verfahren daher nichts zu gewinnen. Tatsache ist, dass
sowohl die in dieser Voranmeldung erklärte Zahllast, als auch die
Nachforderung aus der berichtigten Voranmeldung bzw. dem aufgrund derselben
ergangenen Festsetzungsbescheid vom 7.4.2005 nicht bis zum Fälligkeitstag
(15.3.2005) entrichtet worden waren.
Die Entrichtung sowohl der zeitgerecht vorangemeldeten
Vorauszahlung in Höhe von 6.332,58 €, als auch der Nachforderung aus
der berichtigten Voranmeldung bzw. dem Festsetzungsbescheid vom 7.4.2005
erfolgten erst geraume Zeit nach Ablauf des Fälligkeitstermins (15.3.2005).
Wie bereits eingangs ausgeführt, wurde die gesamte Umsatzsteuerzahllast
für Jänner 2005 erst im April 2005, nämlich zum Teil durch den
Vorsteuerüberschuss aus der am 7.4.2005 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2005 und zum Teil durch die mit
Wirksamkeit 12.4.2005 am Bankkonto des Finanzamtes eingelangte Überweisung
eines Betrages von 37.358,11 € abgedeckt.
Die Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO war zu diesem
Zeitpunkt längst abgelaufen. Bei Überweisung auf das Postscheckkonto
oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am
Tag der Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO). Da
Banküberweisungen regelmäßig eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn die Zahlung am Bankkonto
des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben wird, würde eine
Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag regelmäßig
zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen. Der Gesetzgeber hat
aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine dreitägige Respirofrist
eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im Sinne des § 211 Abs. 1
lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf
der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung
ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind
Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der
24. Dezember nicht einzurechnen.
Aber auch die fünftägige Frist des § 217
Abs. 5 BAO war im Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung 01/2005 längst verstrichen. Nach dieser
Bestimmung entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 2 nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche,
später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem
Abgabepflichtigen gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO für die
Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.
Zur Entrichtung der Nachforderung aus dem
Festsetzungsbescheid vom 7.4.2005 stand der Berufungswerberin aufgrund dieser
Bestimmung eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu. Auf
dem Abgabenkonto ist daher neben dem Fälligkeitstermin (15.3.05) auch eine
Zahlungsfrist (17.5.05) vermerkt. Im Festsetzungsbescheid wurde darauf
hingewiesen, dass die Fälligkeit und der Zahlungstermin der beiliegenden
Buchungsmitteilung zu entnehmen seien.
Es ist daher die grundsätzliche Frage zu klären,
ob diese (von der Berufungswerberin eingehaltene) Zahlungsfrist der Festsetzung
des Säumniszuschlages in Höhe von 558,15 € für die
Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 27.907,45 € entgegen stand.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass die gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO einzuräumende
Nachfrist keinen neuen Fälligkeitszeitpunkt begründet (VwGH 22.2.1995,
94/13/0242).
§ 217 Abs. 3 BAO idF vor BGBl I 2000/142 normierte:
"Beginnt eine gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist
spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für
die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so tritt die Verpflichtung zur
Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der
zuletzt endenden Zahlungsfrist ein". Dies hatte zur Folge, dass bei
geschlossener Fristenkette (mehrere Zahlungsfristen schließen ohne
Unterbrechung unmittelbar aneinander) ein Säumniszuschlag erst mit
ungenütztem Ablauf der zuletzt endenden Frist verwirkt war. Bei
bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben (etwa
Umsatzsteuervorauszahlungen), die nach deren Fälligkeit erfolgten, fiel,
soweit die Schuldigkeit nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet war, aber
schon immer grundsätzlich ein Säumniszuschlag an (Ritz, BAO²,
§ 217 Tz 10 und 11).
Durch das BudgetbegleitG 2001 (BGBl I 2000/142) wurde das
Säumniszuschlagsrecht neu gefasst. Diese Bestimmung des § 217 Abs. 3
BAO (alt) wurde dabei zwar nicht übernommen, an der Rechtslage trat im
Ergebnis aber aus folgenden Gründen keine Änderung ein:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der
Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft. Diese Grundsatzregel gilt auch für
Säumniszuschläge (Ritz, BAO³, § 4 Tz 6 mit Hinweis auf
Stoll, BAO, 2319). Tatbestand ist dabei die Gesamtheit der in den materiellen
Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren konkretem
Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und
Abgabenanspruch) eintreten. Ist ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, so
entsteht der Abgabenanspruch unabhängig vom Willen und der subjektiven
Meinung des Abgabenschuldners und der Abgabenbehörde. Soweit
Abgabenbescheide über entstandene Abgabenansprüche absprechen (somit
die Abgabe der Höhe nach festsetzen), sind sie deklarativ; konstitutiv
wäre eine Abgabenfestsetzung, soweit sie über einen entstandenen
Abgabenanspruch hinausgeht (Ritz, BAO³, § 4 Tz 7 und 8 mwN).
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, die
erfüllt sein müssen, damit der Abgabenanspruch hinsichtlich eines
Säumniszuschlages entsteht, sind in § 217 BAO geregelt. Primäre
Voraussetzung gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung ist, dass die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird. Erfolgt keine Entrichtung zum
Fälligkeitstag, ist der Säumniszuschlag grundsätzlich verwirkt.
Eine erst später durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist vermag daher am
bereits entstandenen Abgabenanspruch betreffend Säumniszuschlag nichts mehr
zu ändern.
Im vorliegenden Fall ist der Abgabenanspruch hinsichtlich
des Säumniszuschlages in Höhe von 558,15 € bereits dadurch
entstanden, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 01/2005 in Höhe von
27.907,45 € nicht bis zum Fälligkeitstag (15.3.2005) entrichtet wurde.
Die durch den Bescheid vom 7.4.2005 eingeräumte Zahlungsfrist konnte am
bereits entstandenen Abgabenanspruch betreffend Säumniszuschlag, der mit
dem insofern nur deklarativen Bescheid vom 11.4.2005 festgesetzt wurde, nichts
mehr ändern. Die durch diesen Bescheid eingeräumte Zahlungsfrist hatte
daher gemäß
§ 230 Abs. 2 BAO nur vollstreckungshemmende Wirkung,
konnte aber im gegenständlichen Fall die bereits eingetretene Entstehung
des Abgabenanspruches hinsichtlich Säumniszuschlag nicht mehr
rückgängig machen.
Die Einräumung der Zahlungsfrist durch den Bescheid
vom 7.4.2005 erfolgte (ebenso wie die tatsächliche Abgabenentrichtung)
sowohl nach Ablauf der dreitägigen Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO
als auch außerhalb der fünftägigen Frist im Sinne des § 217
Abs. 5 BAO. Ob diese Fristen bei der Prüfung der Frage, ob alle
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Entstehung des
Abgabenanspruches betreffend Säumniszuschlag im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens einer mit Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist vorlagen,
überhaupt zu berücksichtigen sind, kann daher dahingestellt
bleiben.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen
des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den
von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein
(grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (UFS 8.10.2004,
RV/0647-L/04 mwN).
Die Berufungswerberin erläuterte nicht näher,
warum die von ihr vorgenommene ursprüngliche Selbstberechnung der
Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2005 unrichtig war, insbesondere
warum die zur Nachforderung führende Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG in der ursprünglichen Voranmeldung nicht in Ansatz gebracht
worden war. Ob daher allenfalls nur ein geringes Verschulden an der
Unrichtigkeit dieser Selbstberechnung vorlag, konnte nicht beurteilt werden. In
diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7
BAO bei fehlendem grobem Verschulden an der Säumnis eine Begünstigung
darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS 4.11.2004,
RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112
zu § 212 BAO).
Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Berufungswerberin durch die Büroumstellung beim Finanzamt in der zweien
Monatshälfte März 2005 an der richtigen Ermittlung der
Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2005 bzw. an einer fristgerechten
Zahlung derselben gehindert gewesen wäre. Nichts hätte die
Berufungswerberin gehindert, unverzüglich nach Erkennen der Unrichtigkeit
der vorgenommenen Selbstberechnung eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung
einzureichen und die sich daraus ergebende Nachforderung unverzüglich zu
entrichten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die der termingerechten
Entrichtung der ursprünglich bekannt gegebenen (zu geringen) Zahllast
entgegengestanden wären. Es liegt im Wesen von Selbstbemessungsabgaben,
dass der Abgabenschuldner diese selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne
vorherige abgabenbehördliche Tätigkeiten abwarten zu dürfen
(Ritz, BAO³, § 201 Tz 1). Der Umstand, dass die ursprünglich
bekannt gegebene Vorauszahlung in Höhe von 6.332,58 € erst am
29.3.2005 am Abgabenkonto gebucht worden war, berechtigte die Berufungswerberin
weder zu einer verzögerten Bezahlung dieses Teilbetrages noch zu einem
Zuwarten mit der Berichtigung der fehlerhaften Voranmeldung. Der Grund für
die verzögerte Buchung ist - wie im Vorlageantrag richtig vermutet -
programmbedingt. Das Finanzamt teilte dazu Folgendes mit: Wird eine UVA-Zahllast
dem Finanzamt elektronisch bekannt gegeben, aber keine Zahlung geleistet, wartet
die EDV mit der Buchung der UVA bis zum Monatsende zu, um nach Bekanntgabe der
Zahllast zur Abdeckung derselben geleistete Zahlungen zuordnen und mit der
bekannt gegebenen Zahllast abgleichen zu können. In solchen Fällen
erfolgt die Buchung der UVA am Abgabenkonto regelmäßig erst zwischen
dem 25. und dem Monatsletzten.
Insgesamt gesehen brachte die Berufungswerberin somit auch
keine Gründe vor, die eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der
gegenständlichen Säumniszuschläge gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO rechtfertigen könnten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0553-L/05
- Stammnummer
- 28518
- Gültig
- 21.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF