Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0281-S/02
Säumniszuschläge für Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-S/02vom 24.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing.W.H., O,Sbg., vom 19. Juli
2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10. Juli 2000
betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von ATS
18.899.-und ATS 251.008.-wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der
Nebengebührenbescheid vom 10.Juli 2000 über die Festsetzung eines
Säumniszuschlages von ATS 251.008.-(entspricht € 18.241,46)
für die Einkommensteuer 1997 wird insoweit abgeändert, dass der
Säumniszuschlag auf ATS 156.675.-( € 11.386,02)
herabgesetzt wird. Der Differenzbetrag von ATS 94.333.-( €
6.855,45) ist dem Abgabenkonto des Berufungswerbers gutzuschreiben. Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 10.Juli 2000 wurden am
Abgabenkonto des Berufungswerbers zwei Säumniszuschläge (SZ)
festgesetzt. Einerseits ein SZ von ATS 18.899.-für die nicht
rechtzeitige Entrichtung der Einkommensteuer 1995, andererseits ein SZ in
Höhe von ATS 251.008.-für die Einkommensteuer 1997. Beide
Säumniszuschläge wurden vorgeschrieben, weil die zugrunde liegenden
Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 5.6.2000, entrichtet wurden.
Gegen diesen SZ-Bescheid hat der Abgabepflichtige am
19.Juli 2000 berufen und ausgeführt, dass die Abgabenbescheide im Anschluss
an eine Betriebsprüfung bei der KG ergangen seien. Eine rechtzeitige
Berufung sei nicht möglich gewesen, weil der Betriebsprüfungsbericht
noch nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Aus diesem Grund sei es
auch unmöglich gewesen, jene Beträge herauszurechnen, die mit Berufung
anzufechten und für die zwischenzeitig um Aussetzung anzusuchen sei. Es
werde daher um Stornierung der Säumniszuschläge ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.Juli 2000 wurde diese
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellte
fest, dass ein Zustellmangel nicht vorliege und der Aussetzungsantrag vom
28.Juni 2000 verspätet eingebracht wurde, den SZ-Anfall daher nicht
verhindern konnte.
Durch den am 4.August 2000 eingelangten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Der Bw ergänzt sein Vorbringen
dahingehend, dass der BP-Bericht betreffend die H-KG an den Steuerberater
zugestellt wurde, dieser jedoch nicht Zustellungsbevollmächtigter sei. Eine
ordnungsgemäße Zustellung sei bis dato nicht vollzogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf eines
bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg. cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden.
Die Vorschreibung der Säumniszuschläge steht im
Zusammenhang mit den am 27.April 2000 gebuchten gemäß
§ 295 Abs.
1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1995 und
1997. Den Änderungen lagen Feststellungen der Betriebsprüfung bei der
H-KG zugrunde. Beide geänderte ESt-Bescheide legten den Fälligkeitstag
der Nachforderungen mit dem 5.6.2000 fest.
Zur
Einkommensteuer 1997 und damit zur teilweisen Stattgabe: Am
23.10.1998 wurde die Einkommensteuerveranlagung 1997 gebucht und die
Einkommensteuer in einer Höhe von ATS 559.157.-festgesetzt. Mit dem
geänderten ESt-Bescheid vom 27.4.2000 wurde diese Abgabe mit ATS
13.109.578.-festgesetzt, die daraus resultierende Nachforderung von rund
ATS 12,55 Mio. stellte die Bemessungsgrundlage für den angefochtenen
Säumniszuschlag dar. In der Folge war der Berufungswerber mit seiner
Berufung bei der KG teilweise erfolgreich, aufgrund der geänderten
Mitteilung wurde der Einkommensteuerbescheid 1997 mit Buchungstag 29.1.2002
erneut abgeändert. Mit dem an diesem Tag gebuchten Bescheid wurde die ESt
1997 letztendlich mit ATS 8.392.900.-festgesetzt. Für die
Berechnung des Säumniszuschlages ist von der letztlich maßgeblichen
Höhe der zugrunde liegenden Abgabe auszugehen. Der SZ für die ESt 1997
vermindert sich damit auf ATS 156.675.-(entspricht € 11.386,02), das
sind 2 % der Bemessungsgrundlage [ATS 8.392.900.-abzüglich
ATS 559.157.-laut Erstbescheid]. Der Differenzbetrag zum ursprünglich
vorgeschriebenen SZ von ATS 251.008.-(entspricht
€ 18.241,46)
ist dem Abgabenkonto des Berufungswerbers gutzuschreiben.
Zur
Einkommensteuer 1995 und damit zur Abweisung: Mit dem am 16.7.1997
gebuchten Erstbescheid wurde die Einkommensteuer 1995 zunächst mit ATS
555.478.-festgesetzt. Der geänderte Abgabenbescheid vom 27.4.2000
führte zu einer Nachforderung im Ausmaß von ATS 1.127.850.--.
Für diesen Zeitraum ist in der Folge keine Änderung mehr eingetreten,
hier wurde die Berufung der KG abgewiesen. Der ESt-Bescheid vom 27.4.2000 ist
nach wie vor aufrecht, eine nachträgliche Herabsetzung ist nicht erfolgt.
Damit war der Betrag von ATS 1,127.850.-zum 5.6.2000 zu entrichten. Da
eine zeitgerechte Entrichtung nicht erfolgte, ist die Rechtsfolge des § 217
Abs. 1 BAO, nämlich die Vorschreibung des Säumniszuschlages
eingetreten. Da ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der strittigen
Einkommensteuern 1995 bis 1997 erst am 28.Juni 2000 und damit nach Ablauf des
Fälligkeitstages eingebracht wurde, konnte dieser Antrag die Festsetzung
von Säumniszuschlägen nicht verhindern.
Zum Einwand des Berufungswerbers, dass auf Grund eines
Zustellmangels die Abgabenbescheide nicht wirksam seien ist auf den rechtlichen
Charakter des Nebengebührenfestsetzungsverfahrens zu verweisen. Beim
Verfahren betreffend die Vorschreibung eines SZ handelt es sich um ein reines
Formalverfahren, bei dem einzig auf objektive Momente wie Fälligkeit und
Nichtentrichtung abzustellen ist. Der SZ-Anfall setzt (nur) eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat die den SZ festsetzende Behörde lediglich die
objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des
zugrunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen. Die
Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlich richtigen
Abgabenschuld voraus (VwGH vom 17.9.1990, Zl 90/15/0028). Nach der
Aktenlage wurde bei der H-KG in der Abgabensache ein umfangreiches
Berufungsverfahren durchgeführt im Zuge dessen auch die Frage der
Zustellung des BP-Berichtes geklärt worden ist. Im gegenständlichen
Berufungsverfahren betreffend Säumniszuschläge kann diese Frage nicht
neuerlich aufgerollt werden.
Zusammenfassend konnte der Berufung daher im Punkt
Säumniszuschlag für die Einkommensteuer 1997 teilweise gefolgt werden,
im Übrigen kommt ihr hingegen keine Berechtigung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
24. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-S/02
- Stammnummer
- 17906
- Gültig
- 24.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF