…S. werde Anklage erhoben. Über die Berufung wurde erwogen: § 54 Abs. 6 FinStrG lautet: Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen. Eine…
… im übrigen ist die Versäumung des Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. § 54 Abs. 6 FinStrG lautet: Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft…
…sondern auch auf gerichtliche Finanzstrafverfahren beziehen. Dem stehe § 54 Abs. 6 FinStrG nicht entgegen: Auch nur mit Größenschluss anzuwenden, weil er nur den Fall des vorläufig eingestellten verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens betreffe, nicht aber ein - wie hier - von vornherein gerichtliches Finanzstrafverfahren. Das Landesgericht Innsbruck habe durch seinen…
…für das Jahr 2004 von 25.035,54 € und für das Jahr 2005 von 23.558,37 €, insgesamt somit von 100.710,34 €, bewirkt habe. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von…
…einzustellen hat (§ 54 Abs.6 FinStrG, erster Satz). Lediglich insoweit wird also das grundsätzlich geltende Prinzip eines ne bis in idem durchbrochen, wobei der Gesetzgeber dies als Ausnahmeregelung im § 54 FinStrG ausdrücklich festgelegt hat. Beachtet das Gericht den Umstand der res iudicata, ist für die…
…sind gemäß § 53 Abs. 6 FinStrG von den Finanzstrafbehörden zu ahnden. Dem angefochtenen Einleitungsbescheid vom 25. Jänner 2010 liegt ein strafbestimmender Wertbetrag in der Höhe von 76.047,94 € (39.763,52 € Einkommensteuer und 36.284,42 € Umsatzsteuer) zu Grunde. Aus den…
…einzustellen hat (§ 54 Abs.6 FinStrG, erster Satz). Lediglich insoweit wird also das grundsätzlich geltende Prinzip eines ne bis in idem durchbrochen, wobei der Gesetzgeber dies als Ausnahmeregelung im § 54 FinStrG ausdrücklich festgelegt hat. Beachtet das Gericht den Umstand der res iudicata, ist für die…
…des § 214 FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen - sonst unzulässigen - Subsumptionsfreispruch in Betreff einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch diese zu ermöglichen (§ 54 Abs. 5, 1. Satz FinStrG)…
…zu verbinden. Eine entsprechende Betriebsprüfung nach § 99 Abs.2 FinStrG ist durchzuführen. Dabei ist zweckmäßigerweise generell das in Frage kommende unternehmerische Rechenwerk der IN für die Jahre 2005 bis 2008 einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zu unterziehen, damit eine möglichst exakte Ermittlung der tatsächlichen Zahllasten…
…Zuständigkeit festgelegten Betrag reduziert worden. Daraufhin sei mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes X die gerichtliche Unzuständigkeit ausgesprochen und das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG fortgeführt worden. Zur Sache wurde ausgeführt, dass im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass ein Nachttresorkonto bei…
…sieht § 54 Abs. 2 FinStrG vor, dass die Finanzstrafbehörde ihre Beschlagnahme bzw. Sicherstellung unverzüglich aufzuheben hat. Damit ist aber hinreichend klargestellt, dass ab dem Zeitpunkt einer gerichtlichen Maßnahme nach § 207a leg.cit. der seitens der Finanzstrafbehörde zuvor ergangene Sicherstellungsauftrag mit Ausnahme der gemäß § 207a Abs…
…Immerhin seien zuvor rund 33 Monate zwischen der gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG erfolgten Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nach Ergehen der Unzuständigkeitsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen und der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vergangen. Die Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft liege bereits fast fünf Jahre zurück…
…Mai 2001, Tz. 6, Finanzstrafakt Bl. 30). Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht…
…41/98 am 28. April 1998 den Beschluss, dass gemäß § 202 Abs.3 FinStrG dem Gericht eine Zuständigkeit zur Ahndung der vorgeworfenen Tat als Finanzvergehen nicht zugekommen ist, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes Leibnitz ergebe, dass ein Nachweis, wonach es sich bei…
…zulässig; sie können erst mit einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz ein wegen desselben Finanzvergehens geführtes verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen, wenn sie nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens zur Überzeugung gelangt, dass…
…hat sie gemäß § 54 Abs.1 FinStrG in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub ebenfalls die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und hievon den Beschuldigten und die gemäß § 122 FinStrG dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten (hier: die T GmbH) zu verständigen. Nach Erstattung der…
…war (§ 54 Abs. 5 FinStrG); die Frage, ob ein Verfahren einzuleiten sei, konnte sich daher nicht stellen. Ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen "Einleitungsbescheid" kam im vorliegenden Verfahrens somit nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen auch VwGH 23.6.1993, 92/15…
…54 (entspricht S 21.212,00) und 1-6/2001 in Höhe von € 7.105,30 (entspricht S 97.771,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat und hiemit zu 1) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG…
…auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. Gemäß § 13 Abs 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Nach Absatz 2…
…diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG gilt, wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet…