Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0074-L/03
Beschwerde betreff. Sicherungsmaßnahmen (§ 172 FinStrG)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0074-L/03vom 14.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen VB wegen gewerbsmäßigen Schmuggel
gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit. a iVm. 38
Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde vom 25. Juni 1999 des Bf. gegen den Bescheid vom
11. Juni 1999 des Hauptzollamtes Linz, dieses vertreten durch
ORat. Mag. Erich Jungwirth als Amtsbeauftragten betreffend Erlassung
eines Sicherstellungsauftrages im Finanzstrafverfahren
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Laut Tatbeschreibung des
Zollamtes Wullowitz vom 2. April 1999 besteht gegen den Bf. der Verdacht,
dass er 1. am 2. April 1999 anlässlich seiner Einreise aus Tschechien
nach Österreich bzw. in das Gebiet der Gemeinschaft über das genannte
Zollamt vorsätzlich versucht habe, 11,15 kg Glasperlen iWv. 468.700,00 ATS
(de. 34.061,76 €), darauf entfallende Eingangsabgaben (EUSt) 93.740,00 ATS
(6.812,35 €), vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet zu
verbringen und 2. in der Zeit vom 15. Jänner 1997 bis
15. März 1999 in 20 Tathandlungen anlässlich seiner Einreisen aus
Tschechien nach Österreich bzw. in das Gebiet der Gemeinschaft über
das Zollamt Wullowitz Glasperlen iWv. 9,621.379,40 ATS (699.212,90 €),
darauf entfallende Eingangsabgaben (EUSt) 1,924.276,00 ATS (139.842,58 €),
vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen habe, wobei es ihm
jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen und dadurch jeweils das Finanzvergehen des
gewerbsmäßigen Schmuggels iSd. §§ 35 Abs. 1
lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe
(§ 83 Abs. 3 FinStrG). Im Zuge der Amtshandlung beim Zollamt
Wullowitz wurde weiters gemäß
§ 26 Abs. 1 Z. 2
ZollR-DG zur Sicherung der im Finanzstrafverfahren auszusprechenden Geldstrafe,
Wertersatz und Kosten vom Beschuldigten eine Barsicherstellung iHv.
50.000,00 ATS eingehoben.
Mit Bescheid vom 11. Juni 1999 hat das Hauptzollamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß
§§
172, 185 Abs. 5 FinStrG iVm. § 232 BAO hinsichtlich der
Ansprüche der Republik Österreich an Geldstrafe gem. § 35
Abs. 4 FinStrG iHv. 190.000,00 ATS, Wertersatz gem. § 19
FinStrG iHv. 1.838.700,00 ATS und Kosten gem. § 185 Abs. 1
FinStrG iHv. 5.000,00 ATS, zusammen 2.033.700,00 ATS, de. 147.794,74 €, die
Sicherstellung in das bewegliche Vermögen, nämlich des auf dem
Girokonto bei der C-AG V, Kto.Nr. 123, befindlichen Guthabens des VB angeordnet.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die
Einbringung der (im Schätzungsweg ermittelten) Beträge gefährdet
sei, weil der Genannte in Österreich weder einen Wohnsitz noch
Vermögen habe und die zwangsweise Einbringung von Strafbeträgen im
entsprechenden Amtshilfeabkommen zwischen der Republik Österreich und der
italienischen Republik nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
25. Juni 1999, in welcher im Wesentlichen durch den ausgewiesenen
Vertreter wie folgt vorgebracht wurde:
Das zugrundeliegende Verfahren
weise insofern wesentliche Mängel auf, als entgegen den zollamtlichen
Feststellungen der Bf. infolge mangelnder Deutschkenntnisse nicht in der Lage
gewesen sei, den Amthandlungen beim Zollamt Wullowitz zu folgen und dadurch das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Parteiengehör verletzt
worden sei, weder die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten
Ansprüche noch des zur Abwehr von Vollziehungsmaßnahmen zu
hinterlegenden Betrages nachvollziehbar dargestellt worden seien sowie zudem der
Bescheid, der einerseits auf das Nichtvorhandensein von Vermögen im Inland
hinweise, andererseits aber sich gerade auf Inlandsvermögen beziehe,
widersprüchlich sei. Darüber hinaus wurde (als unrichtige rechtliche
Beurteilung) geltend gemacht, dass da keine Verständigung iSd. §
83 Abs. 2 FinStrG über die eine wesentliche Voraussetzung für das
Ergehen eines Sicherstellungsauftrages bildende Einleitung des
Finanzstrafverfahrens erfolgt und die vorgenommene (mangelhafte) Einvernahme
ohnehin nichtig sei, eine Verfahrenseinleitung gar nicht vorliege und dass ein
Sicherstellungsverfahren gem. § 78 AbgEO zur Voraussetzung habe, dass
bereits ein Abgabenanspruch entstanden sei, was hier aber mangels
tatbestandsmäßiger Verwaltungsübertretung nicht der Fall sei. Es
werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach
Durchführung ergänzender Ermittlungen aufzuheben und das
gegenständliche Verfahren zur Einstellung zubringen bzw. in eventu den
Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung an die
Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am 15. Juni 1999 erließ das Hauptzollamt Linz
zur Durchsetzung des mit dem angeführten Sicherstellungsauftrag
begründeten Pfandrechtes unter der Zl. 45 hinsichtlich eines Betrages von
2,054.088,00 ATS, de. 149.276,40 € (2,033.700,00 ATS zuzüglich
20.388,00 ATS an Gebühren und Barauslagen) einen Pfändungsbescheid
iSd. § 65 Abs. 1 AbgEO und sprach gegenüber der C-AG V
gemäß Abs. 2 leg.cit. ein Zahlungsverbot aus.
Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der
den Gegenstand der Tatbeschreibung des Zollamtes Wullowitz zu entnehmende
Sachverhalt im Grunde des § 82 Abs. 2 FinStrG mit Schreiben der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. Juni 1999 der
Staatsanwaltschaft Linz angezeigt, wobei ausdrücklich auf die bereits
verwaltungsbehördlich getroffenen Sicherungsmaßnahmen
(Strafsicherstellung gem. § 26 Abs. 1 Z 2 ZollR-DG,
Sicherstellungsauftrag sowie Pfändungsbescheid) hingewiesen wurde.
Mit der in Rechtskraft erwachsenen einstweiligen
Verfügung der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom 14. Juli 1999,
GZ. 67, wurde im Strafverfahren gegen VB wegen §§ 35 Abs. 1
lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG 1. die Verwahrung des von
VB erlegten Bargeldbetrages von 50.000,00 ATS für das Gericht angeordnet
und 2. das vom Hauptzollamt Linz gegenüber der C-AG V, Kto. 123, erlassene
Zahlungsverbot in ein Drittverbot gem. § 379 Abs. 3 Z 3 EO
zu Gunsten des Gerichtes umgewandelt und weiters der C-AG V untersagt, dem
Kontoinhaber Gelder auszuzahlen.
Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom
1. April 2003, GZ. 89, wurde in dem seit 7. Oktober 1999
gemäß
§ 412 StPO abgebrochenen Strafverfahren gegen VB die
mit der vorangeführten einstweiligen Verfügung angeordnete Verwahrung
des erlegten Bargeldbetrages sowie das erlassene Drittverbot zu Gunsten einer
vollstreckbaren Eingangsabgabenschuld (laut Abgabenscheid vom 21. Mai 2002
bzw. Pfändungsbescheid vom 29. Juli 2002) beim Hauptzollamt Linz
aufgehoben.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 und 4 FinStrG
ist eine gegen einen von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassenen
Bescheid erhobene Beschwerde (vgl. § 152 leg.cit.) ua. dann (von der
Finanzstrafbehörde zweiter Rechtsstufe) bescheidmäßig
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Eine im Zeitpunkt der Einbringung an sich zulässige
Beschwerde iSd. § 152 FinStrG wird dann unzulässig, wenn der
angefochtene Bescheid vor der Beschwerdeentscheidung aus dem Rechtsbestand
ausscheidet, außer Kraft tritt bzw. in Folge des Ablaufes des von
vornherein zeitlich begrenzten Wirkungsbereiches keine Rechtswirkungen mehr zu
entfalten vermag (vgl. z.B. VwGH vom 14. September 1993, Zl.
93/15/0062).
Gemäß
§ 172 Abs. 1 und 2 FinStrG
iVm. § 232 BAO kann die Finanzstrafbehörde nach der Einleitung
des Finanzstrafverfahrens zur Sicherung der Geldstrafen und Wertersätze
einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder
wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.
Gemäß
§ 54 Abs. 1 und 2 FinStrG
hat die nach der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die
Gerichtszuständigkeit (iSd. § 53) erkennende zuständige
Finanzstrafbehörde in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen
Aufschub Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und dabei auch ua.
über bereits getroffene Sicherstellungsmaßnahmen (vgl.
§§ 172 FinStrG und 232 BAO) Mitteilung zu machen. Soweit nicht
binnen sechs Wochen nach der Anzeige der Untersuchungsrichter oder die
Ratskammer eine einstweilige Verfügung erlässt (§ 207a), hat
die Finanzstrafbehörde die Sicherstellung unverzüglich
aufzuheben.
Besteht hinreichend Verdacht, dass sich der Beschuldigte
eines Finanzvergehens schuldig gemacht habe, so hat die Ratskammer auf Antrag
des Staatsanwalts zur Sicherung der Geldstrafe, des Verfalls und des
Wertersatzes eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn zu
befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder
wesentlich erschwert würde (§ 207a Abs. 1 FinStrG).
Folgt eine einstweilige Verfügung gem. § 54
Abs. 2 auf eine Sicherstellungsmaßnahme der Finanzstrafbehörde,
so bleibt deren Rangordnung (vgl. dazu § 300 EO) für die
gerichtliche Sicherung gewahrt (Abs. 7 leg.cit.).
Aus den angeführten Bestimmungen der
§§ 172, 54 und 207a FinStrG ergibt sich, dass mit der Erstattung
der Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen eines in die
gerichtlichen Zuständigkeit fallenden Finanzvergehens durch die
Finanzstrafbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens die
Zuständigkeit für zu treffende Maßnahmen zur Sicherung der
Geldstrafe, des Verfalls und des Wertersatzes (Beschlagnahme und
Sicherstellungsmaßnahmen) von der Verwaltungsbehörde (vgl.
§ 172 leg.cit.) auf das Gericht übergeht. Erlässt letzteres
(durch die Ratskammer) über Antrag des Staatsanwaltes binnen sechs Wochen
nach der Anzeige durch die Finanzstrafbehörde eine im Wege der Beschwerde
gemäß
§ 114 StPO (vgl. § 207a Abs. 8
FinStrG) anfechtbare einstweilige Verfügung, mit der entsprechend den
Bestimmungen des § 207a Abs. 4 FinStrG bzw. der EO eine
Sicherstellung hinsichtlich der Geldstrafe bzw. des Wertersatzes ausgesprochen
wird, tritt diese Entscheidung, unabhängig von deren Rechtskraft (vgl. VwGH
vom 18. April 1985, Zl. 83/16/0090), gleichsam an die Stelle der von der
Verwaltungsbehörde bereits zuvor im Grunde der §§ 172
Abs. 2 FinStrG iVm. 232 BAO gesetzten Sicherungs- bzw.
Vollstreckungsmaßnahmen iSd. § 65 AbgEO. Lediglich für den
Fall, dass das Gericht binnen der genannten Frist keine Entscheidung iSd.
§ 207a FinStrG trifft, sieht § 54 Abs. 2 FinStrG vor,
dass die Finanzstrafbehörde ihre Beschlagnahme bzw. Sicherstellung
unverzüglich aufzuheben hat.
Damit ist aber hinreichend klargestellt, dass ab dem
Zeitpunkt einer gerichtlichen Maßnahme nach § 207a leg.cit. der
seitens der Finanzstrafbehörde zuvor ergangene Sicherstellungsauftrag mit
Ausnahme der gemäß
§ 207a Abs. 7 FinStrG weiterhin
gegebenen Maßgeblichkeit iSd. § 300 EO, nicht mehr geeignet ist,
weiterhin Rechtswirkungen zu entfalten. Eine allfällige, vor Ergehen der
gerichtlichen Verfügung zulässigerweise iSd. § 152
Abs. 1 FinStrG eingebrachte Beschwerde gegen den ursprünglichen
Bescheid iSd. §§ 172 Abs. 2 iVm. 232 BAO geht somit ab dem
Zeitpunkt einer einstweiligen Verfügung gemäß
§ 207a
FinStrG ins Leere und ist daher ab diesem Zeitpunkt gemäß
§ 156 Abs. 1 und Abs. 4 FinStrG als unzulässig
(geworden) zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
14. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 54 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0074-L/03
- Stammnummer
- 12645
- Gültig
- 14.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF