…Verdacht einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge der offenkundig vorsätzlich unterlassenen Anzeige über den Beginn der gewerblichen Tätigkeit durch MS an das Finanzamt Kirchdorf. Zwar ist auch eine Hausdurchsuchung wegen bloßer Finanzordnungswidrigkeiten ex lege nicht ausgeschlossen, doch ist auch für Hausdurchsuchungen…
…so war der objektive Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit Ablauf der Abgabenerklärungsfrist bereits erfüllt. Ob sich letztendlich eine Abgabepflicht ergeben hat oder nicht, ist nicht tatbestandsmäßig und daher für das gegenständliche Strafverfahren nicht relevant. Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht…
…2001/00001-001, hat das Finanzamt Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding als Abgabepflichtiger vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht…
…einer Verwarnung, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten, abgesehen werden konnte. Es war daher auch hinsichtlich der erstinstanzlich unter Spruchpunkt 2) zugrunde gelegten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit Verfahrenseinstellung vorzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. Dezember 2005
…gewusst hat. Das diesbezügliche Leugnen des Erstbeschuldigten kann nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden, sodass die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG als verwirklicht angesehen werden muss. Zum Einwand des Verteidigers in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass allenfalls bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten wäre, ist festzuhalten, dass…
…die Personen, für die sie erstattet wird. Zunächst ist zum Vorwurf, der Beschuldigte habe vorsätzlich die Abgabenerklärungen (Umsatz- und Einkommensteuer) für das Veranlagungsjahr 2005 nicht eingereicht und dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, auszuführen, dass aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass…
…Bewirken einer Abgabenverkürzung. Die bloße Nichtabgabe der Steuererklärungen bis zum Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist ist dagegen grundsätzlich (nur) als Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu qualifizieren. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem…
…X., wurde der Bw. des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich durch Nichtabgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1999 und 2001, sowie durch verspätete Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das…
… 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die…
… 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. D-GmbH vorsätzlich a) Vorauszahlungen an Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2001, 1-12/2002, 1-12/2003 und 1-6/2004 in Höhe €…
…2006 wurde dieses Vorhaben vereitelt. Weiters hat H tatsächlich in finanzstrafrechtlicher Hinsicht lediglich betreffend das Veranlagungsjahr 2003 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Ein Vorwurf einer auch betreffend das Jahr 2004 begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach der genannten Bestimmung wäre eine Doppelbestrafung…
…nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er am 17.2.2010 hinsichtlich eines Macbook 17" seine Gestellungsverpflichtung in Zusammenhang mit der Verbringung des o.a. Notebooks nach der vorangegangenen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union verletzt und dadurch das…
…legen ist, hat sie vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und somit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG objektiv und subjektiv verwirklicht. Die umfangreichen Pflichtverletzungen der Bw. können auch nicht mit dem Berufungshinweis der mangelnden Deutschkenntnisse entschuldigt werden, weil…
… 119 BAO zuwider gehandelt, wodurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG objektiv verwirklicht wurde. Auch in subjektiver Hinsicht bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der Annahme von Eventualvorsatz im Bezug auf die vom Bw. begangenen Pflichtverletzungen dahingehend, dass er trotz Erinnerungen und…
…Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen A.B., Adresse-1, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 24. Oktober 2007 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde…
…bestehen lasse, so könne er nur wegen der unterlassenen Anzeige des Fehlverhaltens nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft werden. In der Begründung des berufungsgegenständlichen Erkenntnisses werde als Indiz für das Vorliegen des Vorsatzes des Bw. auch auf die nicht unmittelbare Nachentrichtung abgestellt. Dies…
…haben: II.)a) als Einzelunternehmer vorsätzlich durch Nichtabgabe der Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2003-2005 und zur Einkommenssteuer für die Kalenderjahre 2003 und 2004 eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und hiermit das Finanzvergehen gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. II…
… 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal…
…sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären. Im gegenständlichen Fall kommt aber eine Bestrafung wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG schon deshalb nicht in Frage, weil die Bemessungsgrundlagen bereits im…
…der gesetzlichen Erklärungsfrist keine Steuererklärungen abgegeben worden seien. Sie habe hiemit Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Gegen diesen Bescheid und diese Verständigung richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verbandes vom 24. Februar 2011, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde…