Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0086-L/07
Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG, Kraftfahrzeugtechniker als steuerliches U Boot, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0086-L/07vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 8 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen
sowie die Laienbeisitzer Dipl.-Tzt. VR Dr. Günther Litschauer und Franz
Danninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H
wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 51 Abs.1 lit. a FinStrG über die Berufung
des Beschuldigten vom 31. Juli 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates VII beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Braunau
Ried Schärding als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
23. Mai 2007 nach der am 15. Juli 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Dr. Johannes Stäudelmayr sowie der
Schriftführerin Anna Benzmann durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt: Der Berufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und die
bekämpfte Entscheidung in ihrem Strafausspruch dahingehend abgeändert,
dass die gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende
Geldstrafe auf
€ 15.000,00
(in
Worten: Euro fünfzehntausend)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe
auf
sechs
Wochen
verringert werden.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungssenat stehen der Bericht über das
Ergebnis einer durchgeführten Betriebsprüfung
(Außenprüfung) vom 5. April 2006, der Arbeitsbogen zu
ABNr. 122063/05, der Finanzstrafakt des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding betreffend den Beschuldigten, StrNr. 041/2006/00116-001, der
Veranlagungsakt des genannten Finanzamtes, StNr. 043/0490, eine
bezugnehmende Kontoabfrage betreffend das Abgabenkonto sowie eine Abfrage des
Finanzstrafregisters betreffend den Beschuldigten, beide jeweils vom
14. Mai 2008, zur Einsicht zur Verfügung.
Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschuldigte H betrieb eine
Kraftfahrzeugwerkstätte, welche sich auf das
"tuning" (Einstellen) von
Kraftfahrzeugmotoren spezialisiert hat. Ab dem Jahre 2001 stellte H seine
Kommunikation mit dem Finanzamt ein, zumal er im Jahre 2001 seinen
Werkstättenbetrieb stillgelegt hat. H war aber weiterhin beim Finanzamt
Braunau Ried Schärding steuerlich erfasst.
Seit Feber 2004 entwickelte H für einen
Autoimporteur elektronische Kraftfahrzeugteile und stellte für erbrachte
Leistungen laufend Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aus. Im Oktober 2005
informierte er erstmals das Finanzamt über seine Tätigkeit, ohne
jedoch entsprechende Abgabenerklärungen einzureichen.
Im Zuge einer durchgeführten Außenprüfung
im April 2006 stellte der Prüfer fest, dass die
Abgabenerklärungen für die Jahre 2003 und 2004 nicht eingereicht
worden waren.
Für das Jahr 2003 erfolgte die Ermittlung der
Einkünfte mit € 12.000,00 im Schätzungswege.
Die Ermittlung des Gewinnes für das Jahr 2004 mit
€ 129.924,09 erfolgte anhand der vom Beschuldigten vorgelegten
Unterlagen.
Unter Zugrundelegung der Ergebnisse der
Betriebsprüfung setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom
16. April 2006 die Einkommensteuer in Höhe von
€ 30.069,46 und Umsatzsteuer in Höhe von € 26.046,49
erstmalig fest.
Die Umsatzsteuerzahllasten in Höhe von
€ 802,12 für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis
Oktober 2005 wurden mit Bescheid vom 18. September 2007
festgesetzt.
Mit Erkenntnis vom
23. Mai 2007 hat der Spruchsenat VII des Finanzamtes Linz als Organ
das Finanzamtes Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster
Instanz H wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG sowie wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt,
weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding
vorsätzlich
a.) für das Jahr 2004 unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen (Anzeige-,) Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die
Verheimlichung von Einnahmen aus der Entwicklung und dem Vertrieb von
Hochleistungsteilen für Kraftfahrzeugmotoren gegenüber dem Fiskus eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 29.046,46 und an
Einkommensteuer in Höhe von € 29.981,87 bewirkt hat,
b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend
die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 2005 in Höhe
von insgesamt € 802,18 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten hat, sowie
c.) für die
Jahre 2003 und 2004 (offenbar: ohne den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen) keine Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen eingereicht und dadurch eine abgabenrechtliche
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe.
Aus diesem Grunde wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von € 20.000,00 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit
€ 363,00 bestimmt.
Der Erstsenat wertete als mildernd die bisherige
Unbescholtenheit und als erschwerend die Begehung mehrere Delikte über
einen längeren Zeitraum.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
31. Juli 2007, wobei er im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
hat:
"Hiermit berufe ich gegen
die Höhe der Strafzumessung (€ 20.000,--). Die Strafhöhe von
€ 20.000,-- erscheint mir aufgrund meiner bisherigen Unbescholtenheit
zu hoch.
Ferner
erscheint mir der erschwerende Strafbemessungsgrund (die Begehung von mehreren
Finanzdelikten über einen längeren Zeitraum) als nicht
gerechtfertigt."
Er sei bisher mit einer Firma
in der Größenordnung wie die Firma H A (Importeur bzw. Hersteller von
Kraftfahrzeugen) beruflich noch nie in Kontakt gewesen. Andere Firmen wären
gar nicht in der Lage gewesen, diese Aufträge zu erfüllen, weil es
massive gesetzliche Auflagen gegeben habe, die erfüllt werden mussten. Er
habe sich mit dem Finanzamt in Verbindung gesetzt und nicht absichtlich
gehandelt. Er habe die Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht absichtlich
versäumt. Es wären zwei Verhandlungen zeitlich überschneidend
angesetzt gewesen und habe er nicht wissen können, dass eine Verhandlung
früher beendet sein werde.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge des Verfahrens vor dem
Berufungssenat kam hervor, dass nach der gegebenen Aktenlage betreffend die
vorgeworfene Hinterziehung an Umsatz- und Einkommensteuer für das
Veranlagungsjahr 2004 vor der behördlichen Prüfung und
Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes keine Festsetzung der
strafrelevanten Abgaben gegeben hat, sodass es insoweit bei einem bloßen
Versuch, diese Abgaben zu hinterziehen, geblieben ist.
Der Beschuldigte hat
nämlich im Jahr 2001 seinen Betrieb stillgelegt und den Kontakt zum
Finanzamt abgebrochen. Auch das Finanzamt hat mit dem Beschuldigten infolge
Unkenntnis der Betriebsstilllegung und Betriebsaufgabe nicht mehr weiter
kommuniziert.
Ausgehend von dieser Sachlage
und Situation fasste der Beschuldigte seinen Entschluss, auch seine
Einkünfte aus seinem Gewerbetrieb im Jahre 2004 gegenüber dem
Fiskus zu verheimlichen, obwohl er aus seiner langjährigen
unternehmerischen Tätigkeit bestens darüber Bescheid gewusst hat, dass
Steuererklärungen jährlich einzureichen sind. H handelte mit dem
Willen, durch den Abbruch der Kommunikation mit dem Finanzamt, eine
Abgabenfestsetzung zu vermeiden. Dieses Vorhaben wurde im Zuge der
abgabenbehördlichen Außenprüfung im April 2006
aufgeklärt und beendet. Durch die Festsetzung der Umsatz- und
Einkommensteuern für 2004 mit Bescheiden vom 16. April 2006 wurde
dieses Vorhaben vereitelt.
Weiters hat H tatsächlich
in finanzstrafrechtlicher Hinsicht lediglich betreffend das
Veranlagungsjahr 2003 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Ein Vorwurf einer auch
betreffend das Jahr 2004 begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach der
genannten Bestimmung wäre eine Doppelbestrafung. Die Nichteinreichung der
Abgabenerklärungen für das Jahr 2004 stellt nämlich eine
straflose Vortat zur versuchten Hinterziehung der Umsatz- und Einkommensteuer
betreffend das Veranlagungsjahr 2004 dar.
Hinsichtlich der
wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend den Beschuldigten ergab die
Überprüfung durch den Berufungssenat, dass H - laut seinen eigenen
Angaben - demnächst in Pension gehen werde und ihm derzeit monatlich aus
seiner Beratungstätigkeit für zwei Firmen auf dem Gebiete der
Kraftfahrzeugmotorenentwicklung ungefähr € 500,00 bis
€ 700,00 zur Verfügung stehen. H habe mindestens
€ 200.000,00 Schulden und will diese im Wege eines Privatkonkurses
bereinigen. Der Beschuldigte hat keine Sorgepflichten und ist nicht
verheiratet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung
dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
richtige Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung auch schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, eine Nichtfestsetzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben wie Umsatz- und
Einkommensteuer, bewirkt, indem er beispielsweise wie im gegenständlichen
Fall erzielte Erlöse aus seiner gewerblichen unternehmerischen
Betätigung gegenüber dem Fiskus verheimlicht, sodass die genannten
Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde nicht mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 33
Abs. 1, Abs. 3 lit. a 2. Alternative FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist)
festgesetzt werden.
Gemäß
§ 21
Abs. 1 lit. a des UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu
berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag
zu entrichten.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw.
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt,
wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen)
[bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren
(lit. b) bzw. die nicht bescheidmäßig festzusetzenden
Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht worden waren
(lit. d).
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt)
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer
Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur Verheimlichung seiner
umsatzsteuerpflichtigen Erlöse Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere
Information über diese Erlöse in den Steuererklärungen
verheimlicht oder derartige Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass
die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer nicht oder zu
niedrig festgesetzt wird.
Gemäß
§ 51
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich derjenige, der, ohne hiedurch
den Tatbestand anderer Finanzvergehen zu erfüllen, vorsätzlich
derartige abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletzt,
entsprechender Finanzordnungswidrigkeiten schuldig.
Bedingt vorsätzlich
handelt bereits nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei
es genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand,
der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt,
nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG
hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das
Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß
§ 13
Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter
seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung
unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er beispielsweise die
Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt unterlässt in der
Hoffnung, die Abgaben würden Schätzungswege nicht bzw. zu niedrig
festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter
Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer
beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche
für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Für das Jahr 2003 hat
H seine Abgabenerklärungen nicht eingereicht, eine tatsächliche
Verkürzung von Abgaben ergibt sich daraus jedoch nicht. Es bleibt daher
mangels anderer Finanzvergehen bei einer Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide betreffend das Jahr 2004 wurden erstmalig am
16. April 2006, innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist erlassen, sodass hinsichtlich des Schuldvorwurfes, H habe
vollendete Abgabenhinterziehung begangen zugunsten des Beschuldigten davon
auszugehen ist, dass es beim Versuch geblieben ist. Eine vorhergehende zu
niedrige Festsetzung war nicht erfolgt.
Dieser Umstand wird bei der
Strafbemessung als Milderungsgrund zu werten sein.
Hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum Jänner bis
Oktober 2005 hat der Beschuldigte die Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
zu verantworten, weil er bereits im Oktober 2005 erstmals wieder mit dem
Finanzamt in Kontakt getreten ist und sein Handeln solcherart nicht mehr auf die
Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer gerichtet gewesen sein kann. Er wusste ab
diesem Zeitpunkt darüber Bescheid, dass die unterjährigen
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten sein werden und konnte sein Tatplan
nicht mehr auf die Nichtentrichtung der Jahresumsatzsteuer gerichtet gewesen
sein.
Das
gegenständliche Rechtsmittel richtet sich konkret gegen die Höhe der
Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/029 - ÖStZB 1987, 206).
Wird somit der erstinstanzliche
Schuldspruch rechtskräftig (weil lediglich vom Beschuldigten gegen die
Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch
bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten
begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in
der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe
VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Der Umstand eines im
gegenständlichen Fall aber offenbar zu Unrecht erfolgten Schuldspruches
wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG betreffend das Veranlagungsjahr 2004 hat aber
dennoch Berücksichtigung insoweit zu finden, als solches keine
strafverschärfende Deliktsmehrheit bildet.
Zur Strafbemessung ist daher
auszuführen:
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die Bemessung sowohl der
Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe die Schuld des Täters, wobei
Abs. 2 leg.cit. zufolge die vorliegenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen sind. Die Strafbemessungsvorschriften der
§§ 32 bis 35 StGB gelten dabei sinngemäß. Ebenso
sind gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG für die
betragsmäßige Ausmessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters entsprechend zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005,
BGBl. I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei
Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend die
Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der
Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen. Daraus ergibt sich ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da strafrelevante Verhalten wie die
verfahrensgegenständliche planmäßige Abgabenvermeidung der
Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung
habende Verfehlungen mit ausreichenden Sanktionen zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten
von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht bzw. nicht in Einem
anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht
der Finanzstrafbehörden, Strafsanktionen entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Als erschwerend ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte neben der (versuchten)
Abgabenhinterziehung für das Veranlagungsjahr 2003 eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen hat.
Als mildernd ist zu
berücksichtigen, dass es betreffend das Veranlagungsjahr 2004 bei
einer bloß versuchten Hinterziehung nach §§ 13 iVm. 33
Abs. 1 FinStrG geblieben ist, weiters die bisherige Unbescholtenheit
des H und die schlechte Finanzlage, die ihn offenbar zu seinem Fehlverhalten
verleitet hat.
Abgabenhinterziehungen im Sinne
des § 33 FinStrG werden gemäß
§ 33
Abs. 5 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet, wobei gemäß
§ 21
Abs. 1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe die strafbestimmenden
Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Die Strafdrohung für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG beträgt gemäß
§ 51
Abs. 2 FinStrG bis zu € 3.625,00 laut der zum Zeitpunkt der
Tat geltenden Rechtslage.
Bestehen sohin wie im
gegenständlichen Fall zwei Strafdrohungen (aus den Abgabenhinterziehungen
und der Finanzordnungswidrigkeit), ist eine Geldstrafe nach der Norm zu
bestimmen, welche die höchste Strafe androht (§ 21
Abs. 2 FinStrG).
Der Strafrahmen, innerhalb
dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher im
gegenständlichen Fall bis zu € 119.461,02 und setzt sich aus den
zweifachen Verkürzungsbeträgen an Umsatz- und Einkommensteuern des
Jahres 2004 und Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2005
zusammen.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und lägen durchschnittliche
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beim Beschuldigten vor,
berücksichtigt man außerdem noch dem Umstand des den
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
tatbildimmanenten in der Regel geringeren Unwertgehaltes infolge der
sanktionierten lediglich vorübergehenden Abgabenvermeidung mit einem
Abschlag von einem Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung, ergibt sich
ein Ausgangswert von gerundet ungefähr € 60.000,00.
Bei Bedachtnahme auf die
ergänzten Milderungs- und Erschwerungsgründe - wie oben
ausgeführt - verringert sich dieser Wert auf € 40.000,00.
Die schlechte Einkommens- und
Vermögenssituation rechtfertigt einen weiteren Abschlag um die Hälfte,
sodass sich die durch den Spruchsenat verhängte Geldstrafe als zutreffend
erweisen würde.
Als besonderen Grund, welcher
im Finanzstrafverfahren vor dem Erstsenat nicht berücksichtigt wurde,
erweist sich, dass der Beschuldigte - siehe oben - demnächst in Pension
gehen wird und damit der spezialpräventive Aspekt der Strafe in den
Hintergrund tritt.
Der Berufungssenat betrachtet
daher ein weiterer Abschlag um ein Viertel der Geldstrafe als gerechtfertigt,
sodass in Abwägung all dieser Argumente eine Geldstrafe in Höhe von
€ 15.000,00 sich als tat- und schuldangemessen erscheint.
Gleiches hat
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe zu gelten.
Für die Bemessung der
Ersatzfreiheitsstrafe ist überdies anzumerken, dass der Umstand der
schlechten Finanzsituation des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, als ja die
Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe auszumessen ist und im Ergebnis als ein Äquivalent für die
durch diese als Sanktionsübel nach der Einkommens- bzw.
Vermögenssituation des Täters ausgerichteten Vermögensstrafe zu
sehen ist.
Folgte man der üblichen
Spruchpraxis, wonach bei einer Geldstrafe von € 7.000,00 bis
€ 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt
werde, wäre so gesehen eine Ersatzfreiheitsstrafe von etwa zehn Wochen zu
verhängen gewesen.
Eine Beibehaltung der
Strafsanktionen trotz zusätzlicher, neu hervorgekommener mildernder
Umstände bei Abschwächung erschwerender Aspekte würde aber gegen
das - mangels einer Strafberufung auch des Amtsbeauftragten - zu beachtende
Verböserungsverbot im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG
verstoßen.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe
war daher entsprechend zu verringern.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG,
wonach ein pauschal bestimmter Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00
festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich
dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Linz,
15. Juli 2008
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0086-L/07
- Stammnummer
- 38294
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF