Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0170-W/07
Subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0170-W/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr.
Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf
sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und KomzlR. Gottfried Hochhauser als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Rechtsanwälte Bachmann & Bachmann, 1010 Wien, Opernring 8,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 24. Oktober 2007 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 5. September 2007, SpS, nach der am
20. Mai 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene
Erkenntnis, welches im Übrigen unverändert bleibt, im Strafausspruch
aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über den
Berufungswerber (Bw.) eine Geldstrafe in Höhe von € 45.000,00 und
eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 55 Tagen verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. September
2007, SpS, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH
vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2004
in Höhe von € 102.967,00 und für 1-12/2005 in Höhe von
€ 612.011,00 sowie für 1-7/2006 Lohnsteuer in Höhe von
€ 121.989,00 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen in Höhe von € 52.972,00
nicht spätestens am fünften Tag nach jeweils eingetretener
Fälligkeit entrichtet habe.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG,
wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 72.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw.
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fa. X-GmbH gewesen
wäre, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 20. Oktober 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden
sei.
Aus den eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen
für 2004 und 2005 hätten sich die im Spruch des Erkenntnisses
angeführten Nachforderungen, die auf unterjährige Minderentrichtung
zurückzuführen seien, ergeben.
Mit einer den Voraussetzungen des § 29 FinStrG
entsprechenden Selbstanzeige wären die Abgabenerklärungen nicht
verbunden gewesen.
Hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben für
1-6/2006 sei aus den Gebarungsdaten ersichtlich, dass diese erst mit
20. September 2006, also verspätet, zur Nachmeldung gelangt seien.
Eine unmittelbare Nachentrichtung sei nicht erfolgt, auch hier fehle eine den
Voraussetzungen des § 29 FinStrG entsprechende Selbstanzeige.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren liege eine vom
Verteidiger eingebrachte schriftliche Rechtfertigung vor, in der ein
vorsätzliches Verhalten des Bw. in Abrede gestellt und auf Mitteilungen der
zuletzt tätigen steuerlichen Vertretung Bezug genommen werde. Es müsse
festgehalten werden, dass darin neben theoretischen Ausführungen über
das Zustandekommen von Nachforderungen im Rahmen der Erstellung der
Umsatzsteuerjahreserklärungen auch die Aussage enthalten sei, dass die
Ursachen für das Zustandekommen der Nachforderung für 2004 nicht
bekannt seien.
Diese Verantwortung habe der Bw. letztlich auch in der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat aufrecht erhalten.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz
vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle.
Insbesondere habe die Argumentation des Bw., es mangle ihm
an der subjektiven Tatseite, den Spruchsenat nicht überzeugen können,
bestehe diese im Fall des § 49 FinStrG lediglich in einer billigenden
Inkaufnahme der verspäteten Entrichtung der entsprechenden Abgaben und es
wäre dies vom Bw. ja auch explizit zugestanden.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit des Bw., eine Mitwirkung an der Feststellung des
Umfanges der Verfehlung sowie die Bereitschaft zur teilweisen
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand an. Der
gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm § 34
Abs. 1 Z. 18 StGB geltend gemachte Milderungsgrund liege nicht
vor.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 24. Oktober 2007,
mit welcher eine vorsätzliche Handlungsweise des Bw. in Abrede gestellt und
beantragt wird, von der Verhängung einer Strafe abzusehen bzw. in eventu
eine milde Strafe zu verhängen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG nur vorsätzlich begangen werden könne. Der
Bw. habe jedoch keinesfalls vorsätzlich am fünften Tag nach jeweils
eingetretener Fälligkeit der Zahlungen deren Entrichtung
unterlassen.
Im Zusammenhang mit der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG komme es darauf
an, dass sich der Vorsatz von vorn herein auf die Fristversäumung beziehe.
Ein "dolus superveniens", der bei Dauerdelikten relevant sein könne,
führe bei der gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit zu keiner
Strafbarkeit. Wenn ein Steuerpflichtiger zunächst völlig unwissentlich
durch eine unrichtige Steuererklärung eine Verkürzung
herbeiführe, den Fehler nachträglich entdecke und ihn jetzt
absichtlich bestehen lasse, so könne er nur wegen der unterlassenen Anzeige
des Fehlverhaltens nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
bestraft werden.
In der Begründung des berufungsgegenständlichen
Erkenntnisses werde als Indiz für das Vorliegen des Vorsatzes des Bw. auch
auf die nicht unmittelbare Nachentrichtung abgestellt. Dies wäre allenfalls
als "dolus superveniens" zu werten, was bei der gegenständlichen
Finanzordnungswidrigkeit unbeachtlich sei.
Darüber hinaus begründe die belangte Behörde
den Vorsatz des Bw. lediglich damit, dass in der schriftlichen Rechtfertigung
vom 30. Mai 2007 auch die Aussage enthalten sei, dass die Ursache für
das Zustandekommen der Nachforderung für 2004 nicht bekannt wäre und
dass vom Bw. auch explizit zugestanden worden sei, es ernstlich für
möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, die Abgaben
verspätet zu entrichten.
Beides sei unrichtig und entspreche nicht der Aktenlage: Es
sei in der Rechtfertigung vom 30. Mai 2007 weder die Aussage enthalten,
dass die Ursache für das Zustandekommen der Nachforderung für 2004
nicht bekannt sei noch werde vom Einschreiter explizit zugestanden, er habe es
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Abgaben
verspätet zu entrichten.
Vielmehr sei bereits in der schriftlichen Rechtfertigung
vom 30. Mai 2007 vorgebracht und belegt worden, dass der Hauptgrund der
Umsatzsteuernachzahlungen 1-12/2005 in Buchungsirrtümern des ehemaligen
steuerlichen Vertreters gelegen sei und dem Bw. aufgrund der komplizierten und
zeitaufwändigen Umsatzsteuerverprobungen sich ergebende Beträge nicht
fristgerecht bekannt gewesen wären.
Mit diesem Vorbringen habe sich der Spruchsenat in der
berufungsgegenständlichen Entscheidung nicht einmal auseinandergesetzt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die
Finanzstrafbehörde verpflichtet, den Sachverhalt und allfällige
Widersprüchlichkeiten zu klären, was sie im gegenständlichen Fall
unterlassen habe. Vielmehr habe die belangte Behörde dem Erkenntnis - wie
zuvor bereits ausgeführt - einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde
gelegt.
Hätte die belangte Behörde den vorgebrachten
Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dann hätte diese auf ein
anderes Ergebnis gelangen müssen, nämlich dass der Bw. nicht
vorsätzlich die Abgaben verspätet entrichtet habe.
Des Weiteren werde vom Spruchsenat lediglich behauptet -
ohne dies zu begründen -, dass der vom Bw. vorgebrachte
Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 FinStrG iVm § 34
Abs. 1 Z. 18 StGB nicht vorliege und folglich sei dieser bei der
Strafbemessung unrichtigerweise auch nicht berücksichtigt worden.
Außerdem habe der Bw. bereits am 25. Jänner
2006 und am 14. Februar 2006 ein Ansuchen um Zahlungserleichterung in Form
von Ratenzahlungen beim zuständigen Finanzamt gestellt, die ebenfalls bei
der Strafbemessung als Milderungsgrund zu berücksichtigen seien.
Darüber hinaus sei bei der Strafbemessung weiters als
mildernd zu berücksichtigen, dass über die Fa. X-GmbH am
20. Oktober 2006 der Konkurs eröffnet und dass sein Unternehmen
geschlossen worden sei. Der Einschreiter kämpfe seitdem mit hohen
finanziellen Einbussen und habe Unterhaltspflicht für drei Kinder und die
Ehefrau. Der Bw. sei finanzstrafrechtlich unbescholten.
Zum Zwecke der genauen Ermittlung der monatlichen
Verkürzungsbeträge und der Gründe für die Entstehung der
Restschulden laut Umsatzsteuererklärungen 2004 in Höhe von
€ 102.967,00 und 2005 in Höhe von € 612.011,00 wurde
der Bw. aufgefordert, eine monatliche Aufstellung der Umsatzsteuerdaten
(Umsätze getrennt nach steuerpflichtigen und steuerfreien, steuerpflichtige
Umsätze getrennt nach Steuersätzen, monatliche Vorsteuerbeträge
etc.) für die Monate Jänner 2004 bis Dezember 2005, und zwar wie sich
diese aus der den Umsatzsteuerjahreserklärungen der Fa. X-GmbH
zugrunde liegenden Buchhaltung gegenübergestellt den Umsatzsteuerdaten laut
den für diese Zeiträume abgegebenen (teilweise unrichtigen)
Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben. Weiters wurde der Bw. ersucht, die
Gründe für diese Differenzen darzustellen.
Nach Gewährung einer Fristverlängerung zur
Beantwortung des Vorhaltes und zur Vorlage der Unterlagen wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben des Verteidigers vom
13. März mitgeteilt, dass die gewünschte monatliche Aufstellung
leider nicht möglich sei, da durchschnittlich mehr als 2.000 Buchungszeilen
monatlich umfasst gewesen seien und daher mit einem exzessiven Aufwand verbunden
wäre. Die steuerliche Vertretung übermittle jedoch eine Aufstellung
der Abschlussbuchungen zum 31. Dezember 2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall die objektive
Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG dahingehend, dass die verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben nicht spätestens bis zum
5. Tag nach jeweiliger Fälligkeit gemeldet oder entrichtet wurden.
Dazu ist auszuführen, dass die der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde
gelegten Selbstbemessungsabgaben auf der eigenständigen Offenlegung der
geschuldeten Beträge durch die Firma X-GmbH beruhen und sich im gesamten
Verfahren keinerlei Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der verspäteten
Selbstbemessungen ergaben.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ist die vorsätzliche
Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, im gegenständlichen Fall der
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner 2004 bis Dezember 2005 sowie der
Lohnabgaben (L, DB, DZ) Jänner bis Juli 2006, bis zum 5. Tag nach
jeweiliger Fälligkeit. Ob den Bw. ein Verschulden an der nicht
zeitgerechten Meldung dieser Abgaben traf, ist nicht tatbestandsrelevant.
Während der Bw. im erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren und auch im schriftlichen Berufungsvorbringen eine
vorsätzlich verspätete Entrichtung der gegenständlichen Abgaben
in Abrede stellte und die nachträglich offen gelegten
Umsatzsteuerrestschulden mit Buchungsirrtümern des ehemaligen
Steuerberaters rechtfertigte, räumte er eine solche im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat
letztlich ein und begründete diese mit nachvollziehbaren finanziellen
Problemen, welche letztlich zur Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen der Firma X-GmbH am 20. Oktober 2006 führten.
Die subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kann daher
zweifelsfrei als erwiesen angenommen werden.
Der Bw. ist jedoch mit seiner Strafberufung aus folgenden
Gründen im Recht.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen sind.
Aus dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ist
ersichtlich, dass dieser von den Milderungsgründen der Unbescholtenheit des
Bw., seiner Mitwirkung an der Feststellung des Umfanges des Verfehlung und von
seiner Bereitschaft zur teilweisen Schadensgutmachung ausgegangen ist.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht darüber hinaus
den weiteren Milderungsgrund einer nunmehr voll inhaltlich geständigen
Rechtfertigung des Bw., welche im Bezug auf die vorsätzliche
Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben auch
erstinstanzlich bereits gegeben war und vom Spruchsenat bei der Strafbemessung
nicht berücksichtigt wurde, als weiteren zusätzlichen Milderungsgrund
gegeben an. Auch ist die eigenständige und richtige Offenlegung der
gegenständlichen Selbstbemessungsabgaben im Rahmen einer (nicht
strafbefreienden) Selbstanzeige sowie auch der Umstand, dass der Bw., ohne sich
persönliche Vorteile zu verschaffen, aus einer wirtschaftlichen
Notsituation der GmbH heraus gehandelt hat, ebenfalls zu seinen Gunsten ins
Kalkül zu ziehen.
Weiters enthält das erstinstanzliche Erkenntnis
keinerlei Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw.
Nach den Feststellungen des Berufungssenates im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung ist von einer sehr eingeschränkten
wirtschaftlichen Situation des Bw. auszugehen. Er bezieht derzeit als
Angestellter einer Baufirma ein monatliches Nettogehalt von € 1.691,00
und beziffert seine persönlichen Schulden, welche er zur Finanzierung des
Zwangsausgleiches eingegangen ist, mit ca. € 400.000,00. Zudem treffen
ihn Sorgepflichten für drei Kinder im Alter zwischen 10 und
15 Jahren.
Die genannten zusätzlichen Milderungsgründe und
die erstinstanzliche nicht berücksichtigten persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. rechtfertigen eine Herabsetzung der
Geldstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß.
Auch die nunmehr vermindernd bemessene
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bw. unter
Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe.
Zu Recht ist der Spruchsenat nicht vom Milderungsgrund des
längeren Zurückliegens der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten
(§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm. § 34 Abs. 1
Z 18 StGB) ausgegangen, da im gegenständlichen Fall die letzte
Tathandlung in der Nichtentrichtung der Lohnabgaben für den Monat Juli 2006
bis zum 5. Tag nach Fälligkeit (20. August 2006) gelegen ist und
daher im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidungsfällung erst ca.
1 Jahr zurück lag und der Bw. zudem ab Konkurseröffnung am
20. Oktober 2006 auch keine Möglichkeit gehabt hätte, ein
deliktisches Verhalten zu setzen, zumal er nunmehr, nach Aufhebung des mit
Zwangausgleich abgeschlossenen Konkursverfahrens, ausschließlich
nichtselbständig tätig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Umsatzsteuerrestschuld laut JahreserklärungUmsatzsteuervorauszahlungenVorsatzvorsätzliche HandlungsweiseLohnabgabenMeldung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0170-W/07
- Stammnummer
- 34850
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF