Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0010-W/05
Verbot der Doppelbestrafung. Scheinbare Idealkonkurrenz zwischen den Delikten der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-W/05vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle des Vorwurfes, der Täter habe mit dem Plan einer Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben (offenbar indem diese durch die Abgabenbehörde zu niedrig geschätzt werden sollten) die Einreichung von Steuererklärungen unterlassen, stehen die Delikte der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zueinander in scheinbarer Idealkonkurrenz, weil durch eine einzige Tathandlung (Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) beide Tatbestände erfüllt sind, aber nur eine Bestrafung wegen eines dieser Tatbestände in Betracht kommt.
Mit einer rechtskräftigen (verfahrensrechtlich unabänderbaren) Bestrafung wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs.1 lit.a FinStrG wegen vorsätzlicher Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht ist somit im gegenständlichen Fall die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache bereits einmal entschieden wurde und der Abspruch über die Sache auch für die Behörde verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Bescheide richtig sind oder nicht (VwGH 19.12.1996, 96/16/0145). Eine spätere Bestrafung derselben Tathandlung als Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG widerspricht dem Verbot der Doppelbestrafung des Art.4 Abs.1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm.
Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 8. Februar 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des
Finanzamtes Waldviertel vom 10. August 2004, SpS, nach der am
18. Oktober 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB
sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch Punkt a) sowie
im Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung
in der Sache selbst erkannt:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als Abgabepflichtiger vorsätzlich durch Nichtabgabe der
Umsatzsteuererklärung 2002, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken versucht, dass
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 3.070,69 verkürzt
werde.
Er hat hierdurch das
Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird
über ihn deswegen und für den unverändert aufrecht bleibenden
Schuldspruch zu Punkt b) des angefochtenen Erkenntnisses (Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen
für Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von € 4.272,24)
eine Geldstrafe in Höhe von € 2.400,00 und eine gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 240,00
bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
III. Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
wird das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Bezug auf
Einkommensteuerverkürzungen der Jahre 1998 bis 2001 in Höhe der unter
Schuldspruch Punkt a) des angefochtenen Erkenntnisses angeführten
Verkürzungsbeträge eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 3. Dezember 2004,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) durch Nichtabgabe der Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1998-2002, sohin unter
Verletzung einer Wahrheits- und Offenlegungspflicht nach § 119 BAO
bewirkt habe, dass Einkommensteuer 1998 in Höhe von € 4.302,89,
Einkommensteuer 1999 in Höhe von € 2.615,78, Einkommensteuer 2000
in Höhe von € 21.122,36, Einkommensteuer 2001 in Höhe
von € 1.864,05 und Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 3.070,69 verkürzt werde; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2003 in Höhe
von € 4.272,24 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 16.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bw.
als Leiter des Stadtamtes beschäftigt sei, wobei seine
Bruttogehaltsverdienstsumme 2003 € 61.487,00 betragen habe, dabei
seien Einkünfte als Bausachverständiger und Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt.
Der Bw. weise zwei finanzbehördliche Vorverurteilungen
auf, so sei er mit Strafverfügung vom 18. November 2002 wegen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in
Höhe von € 2.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verurteilt worden. Mit
Strafverfügung vom 19. September 2003 sei er wegen
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe in
Höhe von € 800,00 verurteilt worden.
Der Bw. habe es in den aus dem Spruch ersichtlichen
Zeiträumen unterlassen, Steuererklärungen, die Einkommen- bzw.
Umsatzsteuer betreffend, abzugeben. Er habe seine diesbezüglichen
steuerlichen Verpflichtungen gekannt. Trotz Festsetzung von Zwangsstrafen habe
es der Bw. auch schon zuvor, nämlich seit dem Jahr 1996 unterlassen, die
erforderlichen Steuererklärungen abzugeben.
Der Bw. habe dabei den Vorsatz gehabt, im Streben nach
wirtschaftlichen Vorteilen die Einkommen- bzw. Umsatzsteuer zu verkürzen.
In der zu b) ersichtlichen Zeit habe es der Bw. unterlassen, die
Umsatzsteuervorauszahlungen ordnungsgemäß zu entrichten bzw.
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Auch habe der Bw. seine
diesbezügliche steuerliche Verpflichtung gekannt und gewusst, dass durch
sein Verhalten die Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt würden.
Da der Bw. jegliche Kooperation mit dem Finanzamt
verweigert habe, hätten in den verfahrensgegenständlichen Jahren
Besteuerungsgrundlagen jeweils im Schätzungswege seitens des Finanzamtes
ermittelt werden müssen.
Aus diesem Grund sei betreffend die Jahre 1998-2002 ein
Betriebsprüfung (BP) durchgeführt worden. Anlässlich dieser BP
habe der Bw. Unterlagen vorgelegt. Dabei habe sich herausgestellt, dass die
Einnahmen insbesondere auf Honorarnoten für die Tätigkeit als
Bausachverständiger resultierten. So habe er für
Vermittlungsleistungen im Jahr 2000 allein einen Betrag von S 720.000,00
bezogen. Ab dem Jahr 2000 habe er auch Einkünfte aus der Vermietung einer
Wohnung in S. gehabt. Die auf Grund einer BP resultierenden Mehrbeträge
gegenüber den bisherigen Schätzungsergebnissen seien dem
strafbestimmenden Wertbetrag zu Grunde gelegt worden.
Der Schaden sei zwischenzeitig zum Teil gut gemacht
worden.
Der Bw. habe in diesem Finanzstrafverfahren beharrlich
seine Mitwirkung verweigert und keinerlei Rechtfertigung abgegeben. Doch schon
allein aus der Tatsache, dass er jahrelang trotz Festsetzung von Zwangsstrafen
keine Steuererklärungen abgegeben habe, lasse sich mit Sicherheit ableiten,
dass der Bw. zur Maximierung des wirtschaftlichen Gewinnes Einkommen- sowie
Umsatzsteuer verkürzen wollte. Sein unredliches Verhalten habe u.a. auch
darin Ausdruck gefunden, dass er eine Berufung gegen eine für das Jahr 2000
durchgeführte Schätzung eingebracht und Steuererklärungen
abgegeben habe, in denen keinerlei Einkünfte erklärt worden
seien.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
ergäbe sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als
qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zu Grunde zu legen seien. Die BP
habe die Besteuerungsgrundlagen an Hand von vorgelegten Unterlagen
ermittelt.
Bei der Strafbemessung wertet der Spruchsenat als mildernd
die teilweise Schadensgutmachung, als für erschwerend hingegen zwei
finanzbehördliche Vorverurteilungen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 8. Februar 2005,
mit welcher eine schuldangemessene Reduzierung der Strafe beantragt wird.
Begründend führt der Bw. dazu aus, es sei
richtig, dass er die Ladung zur Verhandlung in der Finanzstrafsache
persönlich übernommen habe, aber aus einem
Terminübertragungsfehler nicht zur Verhandlung erschienen sei. Mit einem
Anruf in der Kanzlei habe er die Sache klären wollen, sei jedoch auf dem
schriftlichen Wege nach Erhalt des Erkenntnisses hingewiesen worden.
Es möge juristisch richtig sein ihm vorzuwerfen, er
hätte vorsätzlich die Wahrheits- und Offenlegungspflicht verletzt,
tatsächlich sei er durch interne Schlampereien fahrlässig tätig
bzw. untätig gewesen. Die vom Senat geforderte Höhe der Geldstrafe sei
daher drakonisch und stehe in keinem wirklichen Verhältnis für ihn.
Selbstverständlich werde der Betrag von € 363,00 für das
Verfahren von ihm bezahlt.
Die Begründung des hohen Strafausmaßes basiere
auf zwei finanzbehördlichen Vorverurteilungen mit einer Summe von insgesamt
€ 2.800,00, sodass diese neue Strafe in keinem Verhältnis dazu
stehe.
Er habe nicht den Vorsatz gehabt, sein Einkommen durch
Nichtzahlung der Einkommen- und Umsatzsteuer zu erhöhen, sonst hätte
er nicht alle Zahlungen nach Prüfungen bezahlt und sogar amtswegige
Prüfungen eingeleitet und Schaden damit gutgemacht. Er habe sich im
Gegensatz zu den Behauptungen des Spruchsenates nicht beharrlich verweigert,
sondern, wenn auch mit Verspätung, doch zur Aufarbeitung der
Erklärungen mitgewirkt.
Aus diesem Grund ersuche er die Strafbemessung als nicht
tätergerecht und schuldangemessen zu reduzieren.
Weiter ersuche er wegen starker finanzieller Belastungen um
Ratenzahlung des Strafausmaßes.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat ergänzte der Bw. sein Berufungsvorbringen dahingehend, dass
er in den Tatzeiträumen ein Vogel-Strauß-Verhalten an den Tag gelegt,
sicherlich fahrlässig und sehr schlampig gehandelt sowie eine Reihe von
Fristen gegenüber dem Finanzamt nicht eingehalten habe. Vorsätzliches
Handeln stelle er aber insoweit in Abrede. Er habe auch immer guten Kontakt mit
der Einbringungsstelle des Finanzamtes gehabt und könne sich sein Verhalten
und die daraus resultierenden Konsequenzen in Form von verschiedenen
Zuschlägen selbst nicht erklären. Keinesfalls habe er gegenüber
der Abgabenbehörde die Kooperation verweigert und er habe auch immer
bezahlt, was im Schätzungswege vorgeschrieben worden sei. Die laufenden
Schätzungen durch die Abgabenbehörde habe er hinsichtlich ihrer
Richtigkeit, ob die zu hoch oder zu niedrig sein könnten, überhaupt
nicht einordnen können. Es komme ihm so vor, als hätte er
gegenüber Schreiben der Abgabenbehörde eine gewisse mentale Sperre
gehabt. Aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit seien ihm zweifelfrei
seine steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Abgabe von
Steuererklärungen, von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt gewesen. Teilweise habe er
Aufzeichnungen geführt, aber nicht immer zeitnah, sodass es ihm bei der
letzten Betriebsprüfung auch möglich gewesen sei, Unterlagen
vorzulegen.
Er ersuche daher die Strafe so
zu mildern, dass er aus seiner von ihm selbst verschuldeten schwierigen
wirtschaftlichen Situation auch wieder herauskommen könne.
Sein monatliches Einkommen aus
nichtselbständiger Tätigkeit betrage ca. € 3.000,00 brutto,
derzeit erziele er nur sehr geringe Einnahmen aus seiner nebenberuflichen
Tätigkeit. Die Vermietung des Hauses in S. sei nach wie vor aufrecht. Seine
Gesamtverbindlichkeiten würden ca. € 60.000,00 bis
€ 70.000,00 betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 FinStrG ist auf eine einzige Geldstrafe zu
erkennen, wenn jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten
mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen hat und
über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt wird.
Gemäß
§ 21 Abs. 2 FinStrG ist die einheitliche Geldstrafe jeweils
nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht.
Hängen die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab,
so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Vorweg ist zum gegenständlichen Berufungsverfahren
auszuführen, dass der Bw. mit Strafverfügung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. November 2002, GZ., der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, und zwar wegen
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 2001
für schuldig erkannt wurde und über ihn deswegen eine Geldstrafe von
€ 2.000,00 (10-tägige Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Mit weiterer Strafverfügung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. September 2003, StrafNr. X.,
wurde der Bw. des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er vorsätzlich durch Nichtabgabe der Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1999 und 2001, sowie
durch verspätete Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen
für das Jahr 2000 eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletzt und sohin der Bestimmung des § 119 BAO zuwider gehandelt hat.
Über den Bw. wurde deswegen eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von €
800,00 (viertägige Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Diese
Strafverfügung ist am 25. Oktober 2003 in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates
von 3. Dezember 2004, SpS, wurde der Bw. unter Spruchpunkt a) der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
schuldig gesprochen, weil er durch Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärungen 1998 bis 2001, sohin unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von
Einkommensteuer 1998 bis 2001 in der aus dem Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses ersichtlichen Höhe bewirkt habe.
Im Bezug auf das gegenständliche Finanzstrafverfahren
bedeutet dies, dass der Bw. bereits einmal rechtskräftig wegen der
Tathandlung der vorsätzlichen Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug auf Einkommensteuer der Jahre 1998
bis 2001 rechtskräftig wegen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft wurde.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stehen die
Delikte der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG in scheinbarer Idealkonkurrenz, weil durch eine einzige
Tathandlung (Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht) beide Tatbestände erfüllt sind, aber nur eine
Bestrafung wegen eines dieser Tatbestände in Betracht kommt. Das Delikt des
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG steht zum
Verkürzungsdelikt des § 33 Abs. 1 FinStrG im Verhältnis der
Subsidiarität (vgl. Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Dr. Fellner,
Band I, 6. Auflage, Anm. 4 und 8 zu §§ 21 und 22
FinStrG).
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.
Dezember 1996, G 9/96, liegt die Bedeutung des Verbotes einer Doppel- und
Mehrfachbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der
EMRK in der verfassungsrechtlichen Absicherung der die Lehre von der
Scheinkonkurrenz tragenden Grundsätze. Demnach bilden Strafverfolgungen
bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen
fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität,
Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen
ausschließen, verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein- und
dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird.
Mit der genannten rechtskräftigen Strafverfügung
vom 19. September 2003, mit welcher der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen vorsätzlicher
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in Bezug
auf Einkommensteuer der Jahre 1996 bis 2001 für schuldig erkannt wurde, ist
die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende
Sache bereits einmal entschieden wurde und dass der Abspruch über die Sache
auch für die Behörde verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und
unabänderbar ist. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein,
ob die Bescheide richtig sind oder nicht (VwGH 19. Dezember 1996,
96/16/0145).
Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung
(Punkt III. des Spruches der gegenständlichen Berufungsentscheidung)
vorzugehen.
Wie in den vorangegangenen Jahren hat der Bw. auch für
das Jahr 2002 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und in der Folge auch die
Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 trotz Erinnerungen und
Zwangsstraffestsetzung nicht abgegeben. Auf Grund einer für die Jahre 1998
bis 2002 durchgeführten Betriebsprüfung (Bericht vom 30. April 2004)
erfolgte mit Bescheid vom 6. Mai 2004 eine Erstfestsetzung der
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 3.070,69. In rechtlicher Hinsicht
ist der Spruchsenat insoweit von einer vollendeten Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG ausgegangen.
Richtigerweise ist jedoch von einer versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 FinStrG
auszugehen, weil im gegenständlichen Fall durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuerjahreserklärung keine zu niedrige Abgabenfestsetzung erfolgt
und daher auch keine Deliktsvollendung im Sinne des § 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG eingetreten ist.
Auch für die Monate Jänner bis Dezember 2003 hat
der Bw. die aus § 21 des Umsatzsteuergesetzes hervorgehenden Melde- und
Erklärungspflichten vollständig verletzt und auch für diese
Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Zu Recht ist der Spruchsenat bei der
Beurteilung des Tatverhaltens des Bw. insoweit von einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und nicht von
einer (versuchten) Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG ausgegangen, da im Zeitpunkt der
bescheidmäßigen Festsetzung (vorläufige Veranlagung vom 6. Mai
2004) durch die Betriebsprüfung die Frist zur Abgabe der
Steuerklärungen 2003 für den Bw. noch nicht abgelaufen war und in der
Folge daher der Bw. in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgehen konnte, dass
durch die (spätere) Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2003
eine zu niedrige Abgabenfestsetzung im Schätzungswege bewirkt werden
würde.
In subjektiver Hinsicht bestehen seitens des
Berufungssenates keinerlei Zweifel an der Verwirklichung einer versuchten
Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 2002. Aus der aus der Aktenlage des
Steueraktes und seiner eigenen Verantwortung vor dem Berufungssenat ableitbaren
Gesamtvernachlässigung sämtlicher abgabenrechtlicher Aufzeichnungs-,
Erklärungs- und Entrichtungspflichten kann zweifelsfrei auf einen
Verkürzungsvorsatz des Bw. geschlossen werden.
Mit Anträgen vom 30. September 2002 hat der Bw. sogar
um Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2002 und 2003 mit der
Begründung ersucht, dass sich für das Jahr 2002
überschlagsmäßig Einnahmen von € 5.000,00 ergeben
würden und er für das Jahr 2003 beabsichtige, keine Tätigkeiten
für Nebeneinkünfte mehr zu entfalten. Dagegen wurde im Rahmen der
durchgeführten Betriebsprüfung für das Jahr 2002 ein Umsatz von
€ 18.556,16 und für das Jahr 2003 in Höhe von
€ 27.891,79 festgestellt. Für den Berufungssenat ergibt sich
daraus zweifelsfrei, dass der Bw. sein Verhalten auf eine zu niedrige
Abgabenfestsetzung gerichtet hat.
Unbestritten hat der Bw. seine Verpflichtung zur Abgabe von
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung von pünktlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen auf Grund seiner einschlägigen Vorstrafe vom
18. November 2002 gekannt. Dennoch hat er weiterhin auch für die
Monate Jänner bis Dezember 2003 vorsätzlich keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und wissentlich auch keine
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet.
Die subjektive Tatseite ist daher zweifelsfrei
erwiesen.
Der Einwand des Bw. in der gegenständlichen Berufung
dahingehend, dass es zwar juristisch richtig sein möge, dass er
vorsätzlich die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe,
tatsächlich er jedoch durch interne Schlamperei nur fahrlässig
tätig bzw. untätig gewesen sei, kann daher auf Grund des geschilderten
Gesamtbildes der Verhältnisse nur als Schutzbehauptung angesehen werden.
Wegen teilweiser Verfahrenseinstellung war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer auf die derzeitigen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. Rücksicht
genommen wurde und im Rahmen derer als mildernd die mittlerweile erfolgte
gänzliche Schadensgutmachung, der Umstand, dass es betreffend Umsatzsteuer
2002 beim Versuch geblieben ist und die inhaltlich geständige
Rechtfertigung, als erschwerend hingegen nur eine Vorstrafe und der oftmalige
Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum angesehen wurde.
Unter Berücksichtigung dieser
Strafzumessungserwägungen erscheint die aus dem Spruch ersichtliche
Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-W/05
- Stammnummer
- 19083
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF