Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0070-L/03
Unangemessene Hausdurchsuchung bei bloßem Verdacht wegen § 51 Abs.1 lit.a FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0070-L/03vom 28.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
Vorsitzende des Finanzstrafsenates Linz 4 als Organ des
unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
über die Beschwerde des MS, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Dr.
Widukind W Nordmeyer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße
12, vom 19. Juli 1996 gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates III
als Organ des Finanzamtes Kirchdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz,
dieses vertreten durch HR Dr. Josef Reiter als Amtsbeauftragter, vom 19. Juni
1996, zugestellt am 25. Juni 1996, AZ 41/96-ha, mit welchem die Durchsuchung der
Wohnung und der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie
in Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen von MS und SS durch Beamte
der Prüfungsabteilung Strafsachen in [beim] Finanzamt Linz in M und L
angeordnet wurde, im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des Erstbescheides
durch den Verwaltungsgerichtshof
zu
Recht erkannt:
Der
Beschwerde wird stattgegeben und die erstinstanzliche Anordnung für
rechtswidrig erklärt.
Entscheidungsgründe
Laut gegebener Aktenlage bezog MS in den Jahren 1987 bis
1991 neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Angestellter
einer Bank Provisionseinkünfte sowie geringe Einkünfte aus
Kapitalvermögen, weswegen er beim Finanzamt Kirchdorf zur Einkommensteuer
veranlagt wurde. Mit Schreiben vom 15. Mai 1992 teilte er der
Abgabenbehörde mit, keine Provisionen mehr zu erzielen. Dieses Anbringen
wiederholte er mit Schreiben vom 12. Juli 1993.
Für die Jahre 1992 bis 1994 reichte der seit dem Jahr
1993 durch einen Wirtschaftstreuhänder vertretene MS wegen der von ihm in
diesen Jahren erwirtschafteten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(geringe Verlustzuweisungen aus einer Beteiligung) und negativen Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung (Miteigentümer einer Liegenschaft)
Einkommensteuererklärungen ein.
Vom 1. März 1991 bis 30. Juni 1995 war MS
Leiter einer Bankfiliale mit etwa 10 Mitarbeitern. Ab 1. Juli 1995 war der
Beschwerdeführer Büroleiter der PPB GmbH, deren
Unternehmensgegenstand im Verkauf von Aktien der SAE-Ltd. bestand. Die Aktien
der SAE Ltd. wurden in der USA nicht an einer Börse, sondern nur im
Freiverkehrsmarkt (OTC-Bulletin Board) gehandelt, sie durften auf Grund einer
Auflage der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde SEC nicht an
Staatsbürger der USA verkauft werden.
An der PPB GmbH war deren alleiniger
Geschäftsführer KR zu 95 % beteiligt, der auch die Aktienmehrheit
an der SAE-Ltd. hielt. KR hatte den Kauf der Aktienmehrheit zum Teil mittels
eines Kredites, der von jener Bankfiliale gewährt worden war, in der der
Beschwerdeführer bis zum 30. Juni 1995 Leiter gewesen war,
finanziert.
Da der Verdacht bestand, die von der PPB GmbH um rund
78 Millionen S verkauften Aktien seien völlig wertlos, weswegen KR den
Tatbestand des schweren gewerbsmäßigen Betruges verwirklicht habe,
wurde im gerichtlichen Auftrag bei der PPB GmbH am 21. März 1996 eine
Hausdurchsuchung vorgenommen, bei der u.a. festgestellt wurde, dem
Beschwerdeführer MS seien in den Jahren 1995 und 1996 von der PPB GmbH
für den Verkauf von Aktien der SAE-Ltd. Provisionen von rund
30.000,00 S und rund 664.000,00 S zugeflossen, wobei mittels Belegen
vorgetäuscht werden sollte, die Provisionen seien an eine in Antigua
tätige Kapitalgesellschaft namens CCC-A ausbezahlt worden.
Mit Bescheid vom 19. Juni 1996 erließ der
Vorsitzende des Spruchsenates III beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes
Kirchdorf als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz an die Beamten der
Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz (PASt Linz) den Befehl,
in der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten
sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen des MS und der SS
in M und L eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.
Zur Begründung führte er an, dem Finanzamt
Kirchdorf sei bekannt geworden, dass MS zumindest ab dem Jahre 1995 für die
PPB GmbH eine selbstständige Vermittlungstätigkeit ausgeübt
und die daraus erzielten Umsätze und Gewinne einer Besteuerung nicht
unterzogen habe. Da der Beschwerdeführer keine Wertpapiere (Aktien),
sondern völlig wertlose Papiere verkauft habe, seien die Provisionen nicht
gemäß
§ 6 Z 8 lit. d Umsatzsteuergesetz (UStG)
[gemeint § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994] steuerfrei.
Die Provisionen seien von MS unter der Firmenbezeichnung CCC-A vereinnahmt
worden. Es bestehe daher der begründete Verdacht, MS habe unter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer [gemeint wohl: eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer] in noch zu bestimmender Höhe und damit das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Die Hausdurchsuchung sei wegen des
begründeten Verdachtes, in den zu durchsuchenden Räumen befänden
sich Unterlagen, die in einem Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht
kämen, gerechtfertigt.
Der Hausdurchsuchungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer
am 25. Juni 1996 ausgefolgt und die Hausdurchsuchung sogleich
vollzogen.
Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden zur Sicherung von
Beweismitteln verschiedene Unterlagen, ein Personalcomputer mit eingebautem
CD-Rom-Laufwerk sowie Stempel der in Antigua tätigen Kapitalgesellschaft
beschlagnahmt.
Anlässlich der mit ihm gemäß
§ 93
Abs. 6 FinStrG aufgenommenen Niederschrift vertrat MS die Ansicht, er habe
keineswegs wertlose Papiere, sondern werthaltige Aktien verkauft, wofür ihm
Provisionen zugeflossen seien. Wer hinter der in Antigua tätigen
Kapitalgesellschaft stehe, wisse er nicht. Die Erlöse aus den
Verkäufen von Aktien SAE-Ltd. seien zum Teil in Unternehmungen geflossen,
an denen KR beteiligt gewesen sei.
Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl ergriff MS das
Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er im Wesentlichen ausführte, die
Annahme, er habe keine Wertpapiere (Aktien), sondern völlig wertlose
Papiere verkauft, weswegen die ihm zugeflossenen Provisionen nicht
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994
steuerfrei seien, sei in einem Ausmaß rechtswidrig, das in der
Terminologie des Verfassungsgerichtshofes nur mehr als denkunmöglich
bezeichnet werde. Wie bereits dem Gericht nachgewiesen, würden die Aktien
der SAE-Ltd. in erheblichem Ausmaß an der Börse gehandelt und seien
daher werthaltig. Diese Aktien könnten nicht nur bei der PPB GmbH,
sondern bei jeder Bank geordert werden. Da die Provisionen aus der Vermittlung
von Wertpapieren, somit auch aus der von Aktien der SAE-Ltd., nach der eben
erwähnten Bestimmung steuerfrei seien, habe er auch keine Umsatzsteuer
[Vorauszahlungen an Umsatzsteuer] hinterzogen, weswegen der
Hausdurchsuchungsbefehl als inhaltlich rechtswidrig aufzuheben sei.
Auch sei er als Betroffener bei der Hausdurchsuchung nicht
anwesend gewesen, weshalb der bekämpfte Bescheid hinterlegt hätte
werden müssen.
Letztendlich sei auch der Vorsitzende des Spruchsenates zur
Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles nicht zuständig gewesen, weil ein
Spruchsenat nur dann zuständig sei, wenn Rückfall vorliegen
würde, der strafbestimmende Wertbetrag die Grenze von 300.000,00 S
übersteige oder ein ausdrücklicher Antrag vorliege.
Mit Entscheidung des Vorsitzenden des Berufungssenates II
als Organ der [ehemaligen] Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 16. Oktober 1996 wurde der
Beschwerde des MS gegen den gegenständlichen Hausdurchsuchungsbefehl
vorerst nicht Folge gegeben.
Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr zu GZ. 11Vr236/98 bzw.
Hv26/98, vom 4. Dezember 2000, rechtskräftig am 29. Oktober 2002
wurde MS wegen schwerem gewerbsmäßigen Betrug nach
§§ 146, 147 Abs. 3, 148 StGB zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 97/14/0111,
hat nunmehr der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeentscheidung des
Berufungssenatsvorsitzenden vom 16. Oktober 1996 wegen Rechtswidrigkeit seines
Inhaltes aufgehoben, weshalb nunmehr in einem fortgesetzten Verfahren eine
neuerliche Beschwerdeentscheidung zu fällen ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 FinStrG bedarf
die Durchführung einer Hausdurchsuchung eines mit Gründen versehenen
Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß
§ 58
Abs. 2 leg.cit. unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses
Bescheides ist den anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung
zuzustellen.
Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach
§ 23 des ZustellG zu hinterlegen.
Gem. Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmungen dürfen
Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum
Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe-
oder Betriebsräumen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter
Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer
Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich
daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen
oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei als
Betroffener bei der Hausdurchsuchung nicht anwesend gewesen, weshalb daher der
Bescheid nach dem zitierten § 23 des ZustellG hinterlegt hätte
werden müssen, ist ihm entgegen zu halten, dass laut Aktenlage eine
Ausfertigung des Bescheides vom Beschwerdeführer am 25. Juni 1996 um
9.27 Uhr entgegen genommen worden ist, sohin der bekämpfte Bescheid
auch rechtmäßig zugestellt wurde.
Soweit die Zuständigkeit des bescheiderlassenden
Organes bestritten wird, unterliegt der Beschwerdeführer offenkundig einem
Irrtum, wenn er sinngemäß vorbringt, in Folge eines
Nichtüberschreitens der für die Durchführung der mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses relevanten Wertgrenze von
damals 300.000,00 S wäre der Vorsitzende des Spruchsenates zur
Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehles nicht zuständig gewesen:
Wie oben ausgeführt, ist also gemäß
§ 93 Abs. 2 FinStrG u.a. Voraussetzung für die
Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung das Vorliegen des
begründeten Verdachtes, dass sich in den Räumlichkeiten
Gegenstände befinden, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in
Betracht kommen, wobei derartige Hausdurchsuchungsbefehle gemäß
Abs. 1 der Gesetzesstelle vom Vorsitzenden des Spruchsenates zu erteilen
sind, welchem - hypothetisch gesehen - gemäß
§ 58
Abs. 2 leg. cit. unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses obliegen würde (ergäbe sich für die mündliche
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses eine Senatszuständigkeit
- sei es infolge eines Antrages des Beschuldigten oder der Übersteigung
einer Wertgrenze). Nicht zuständig zur Erlassung eines diesbezüglichen
Bescheides ist jedoch der Spruchsenat selbst, dessen Kompetenz sich
gemäß
§ 58 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG auf die
Durchführung mündlicher Verhandlungen und die Fällung der
Erkenntnisse beschränkt.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist
auszuführen:
Gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG
1994 sind die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung
dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,
umsatzsteuerfrei. Der Wertpapierbegriff des Umsatzsteuerrechtes geht dabei
offenbar vom zivilrechtlichen Wertpapierbegriff aus (vgl.
Ruppe, Kommentar zum UStG 1994 ²
Tz. 141 zu § 6). Wertpapiere sind sachenrechtlich bewegliche
körperliche Sachen, deren Aufgabe es ist, ein unkörperliches Recht zu
verbriefen. Auch Rechte an wenngleich überschuldeten oder
vermögenslosen Gesellschaften oder an solchen Gesellschaften, deren
Vermögenslosigkeit oder Überschuldung dem Rechteinhaber nicht bekannt
ist, gehören dazu. Nicht erforderlich ist es daher, dass derartige
Wertpapiere auch bei Kenntnis der relevanten Gegebenheiten einen Verkehrswert
erzielen würden. Andernfalls wären offenbar - bedenkt man die
kolportierten Skandale und Kurseinbrüche auf den Aktienmärkten in den
letzten Jahren - wesentliche Wertpapierumsätze namhafter Unternehmungen
nicht unter diesen Befreiungstatbestand gefallen, was aber offenbar
tatsächlich nicht angezweifelt wurde. So gesehen erweisen sich Aktien der
SAE-Ltd. als Wertpapiere im Sinne der Gesetzesbestimmung, mögen die
erzielten Kaufpreise auch durch betrügerische Machenschaften beeinflusst
oder überhaupt erst ermöglicht gewesen sein. Tatsächlich hat auch
- wie aus einer Buchungsabfrage ersichtlich ist - die Abgabenbehörde in der
Folge die Provisionen als umsatzsteuerfrei behandelt.
Ein Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer
bzw. Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a FinStrG hat daher keine ausreichende rechtliche
Basis.
Unstrittig ist jedenfalls, dass die von MS erzielten
Provisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Österreich
einkommensteuerpflichtig gewesen sind.
In diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer
gemäß
§ 120 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) eine
selbstständige Erwerbstätigkeit der zuständigen
Abgabenbehörde binnen einem Monat mitzuteilen gehabt, was ihm als
steuerliches Allgemeinwissen und zumal aufgrund seiner Tätigkeit als
Bankfachmann sicherlich bekannt gewesen ist.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich solcherart einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer -
ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen -
vorsätzlich eine derartige abgabenrechtliche Anzeigepflicht verletzt.
Nicht gegeben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
bekämpften Bescheides war der Verdacht einer allenfalls versuchten
Hinterziehung an Einkommensteuer oder Vorauszahlungen an Einkommensteuer, da -
laut Aktenlage - MS beim Finanzamt Kirchdorf steuerlich erfasst und in der
Quotenregelung seines Steuerberaters aufgenommen war, weshalb damals noch keine
Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das
Veranlagungsjahr 1995 vorgelegen ist.
Die Verletzung der obgenannten Anzeigepflicht und die
offenkundigen Verschleierungshandlungen des Beschwerdeführers in Form der
Einschaltung einer Domizilgesellschaft in Antigua stellten offenkundig
Vorbereitungshandlungen für eine zukünftige Hinterziehung von
Einkommensteuern dar, welche jedoch noch nicht bis ins Versuchsstadium gediehen
waren.
Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bestand also
tatsächlich lediglich der Verdacht einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG infolge der offenkundig
vorsätzlich unterlassenen Anzeige über den Beginn der gewerblichen
Tätigkeit durch MS an das Finanzamt Kirchdorf.
Zwar ist auch eine Hausdurchsuchung wegen bloßer
Finanzordnungswidrigkeiten ex lege nicht ausgeschlossen, doch ist auch für
Hausdurchsuchungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten, demzufolge staatliche Eingriffe im Verhältnis zum
gemäß Art. 9 Staatsgrundgesetz (StGG) geschützten Hausrecht
angemessen sein müssen (vgl. Erkenntnis VwGH 25.9.2001, 98/14/0182, sowie
das nunmehrige Erkenntnis des VwGH vom 16.9.2003, 97/14/0111).
Im gegenständlichen Fall war dem Finanzamt Kirchdorf
spätestens am 30. April 1996 aufgrund der im gerichtlichen Auftrag bei
der PPB GmbH am 21. März 1996 vorgenommenen Hausdurchsuchung
beschlagnahmten Unterlagen die Höhe der MS für den Verkauf von Aktien
der SAE-Ltd. zugeflossenen Provisionen belegmäßig bereits bekannt. Es
wäre daher zunächst - falls dies für Zwecke eines Beweises der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
überhaupt noch erforderlich gewesen wäre - zunächst
zweckmäßig gewesen, unter Einsatz gelinderer Mittel (etwa in einem
nach der BAO durchzuführenden Verfahren) die dem Beschwerdeführer
tatsächlich zugeflossenen Provisionen festzustellen. Nur wenn dies zu
keinem Ergebnis geführt hätte, wäre eine Hausdurchsuchung
für MS nicht unbillig und für die Finanzstrafbehörde
zweckmäßig gewesen.
Da diese Aspekte nicht beachtet wurden, erweist sich der
bekämpfte Bescheid tatsächlich als rechtswidrig, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen
diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
28. Juni 2004
Der Vorsitzende:
Dr. Tannert
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0070-L/03
- Stammnummer
- 11368
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF