Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0040-W/08
Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen durch völlige Negierung sämtlichen Offenlegungs- und Entrichtungspflichten über mehrere Jahre.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0040-W/08vom 19.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Herbert
Frantsits und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des
Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1, Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG über die
Berufung des Beschuldigten vom 25. Februar 2008 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Amstetten
Melk Scheibbs vom 11. Dezember 2007, SpS, nach der am 19. Juni 2008 in
Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird teilweise
Folge gegeben, dass angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im
Schuldspruch a) dahingehend abgeändert, dass der Berufungswerber (Bw.)
vorsätzlich, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen für die
Jahre 2002 bis 2004 eine Verkürzung von Umsatzsteuer der Jahre 2002 bis
2004 in Höhe von € 22.587,19 zu bewirken versucht und somit das
Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
Des Weiteren wird das
erstinstanzliche Erkenntnis im Strafausspruch aufgehoben und insoweit in der
Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs.
5 FinStrG und § 51 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG, wird über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 11. Dezember 2007,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe als
Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für
die Jahre 2002 bis 2004 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2002
bis 2004 in Höhe von € 22.587,19 bewirkt; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen für Jänner 2002
bis März 2003 und für Jänner bis Oktober 2005 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 5.754,61 bewirkt und es nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten; und weiters
c) durch Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 2002 bis 2004 abgabenrechtliche Offenlegungspflichten
verletzt.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und
§ 51 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 7.200,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Tagen
verhängt.
Gemäß
§185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzbehördlich unbescholtene Bw. ledig sei und
keine Sorgepflichten habe. Wegen seines Nichterscheinens zur mündlichen
Verhandlung vor dem Spruchsenat seien Feststellungen zu seinen finanziellen
Verhältnissen derzeit nicht möglich.
Bis zur Konkurseröffnung am 18. Jänner 2006
habe der Bw. einen Handel mit Alteisen betrieben und sei für sämtliche
steuerliche Agenden verantwortlich gewesen. Trotz Kenntnis seiner
diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen habe er es beharrlich
unterlassen, dem Finanzamt seine Umsätze und sein Einkommen bekannt zu
geben. Er habe keinerlei Steuererklärungen abgegeben.
In den zu Punkt b) des Spruches ersichtlichen Zeiten habe
er die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen unterlassen, wobei er gewusst habe, dass durch sein
Verhalten Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt würden.
Die steuerlichen Verfehlungen hätten sich
anlässlich einer Außenprüfung (Bericht vom
13. März 2006) herausgestellt.
Es seien Lieferungen des Bw. an die Fa. X-GmbH in Y.
festgestellt worden. Die Umsätze seien im Anschluss an die
Betriebsprüfung auf den Prüfungszeitraum hochgerechnet worden und es
sei zu einer Schätzung gemäß
§ 184 BAO gekommen.
Dagegen sei vom Steuerberater des Bw. eine Berufung eingebracht worden und mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2007 sei die
Einkommensteuer auf € 0,00 herabgesetzt und die Umsatzsteuer reduziert
worden.
Der Schaden sei nicht gut gemacht.
Der Bw. habe im Finanzstrafverfahren beharrlich seine
Mitwirkung verweigert. Er versuche, für das Finanzamt unerreichbar zu sein.
Schon aus seinem Verhalten, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
überhaupt keine Steuererklärungen abzugeben und keinerlei Steuern zu
entrichten, sei eindeutig ein Hinterziehungsvorsatz, ja auch eine wissentliche
Tatbegehung nachweisbar.
Dass er seine steuerlichen Verpflichtungen gekannt habe,
sei aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit als Unternehmer
anzunehmen.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe
sich aus nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, welche als
qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen seien. Der
Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2007 sei Rechnung
getragen worden.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
finanzbehördliche Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen
Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
25. Februar 2008, mit welcher die Aufhebung der angedrohten Haftstrafe
(gemeint wohl Ersatzfreiheitsstrafe) beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, durch
verschiedene Umstände (eigene Krankheit und die seiner Gattin, großer
Arbeitsstress durch Anzeigen der Grünen wegen seines Schrottlagerplatzes in
P.) sei der Bw. in finanzielle Zahlungsunfähigkeit geschlittert.
Rechtsanwalt N. aus XY habe den Platz räumen lassen
und damit das Kapital des Bw. zerstört.
Da der Bw. nervlich sehr angeschlagen gewesen sei, habe er
auf die Aufforderungen der Finanz nicht mehr reagiert. Das möge
unentschuldbar sein, könne aber zum Verständnis beitragen.
Der Bw. werde demnächst beim Bezirksgericht XY einen
Offenbarungseid ablegen, weil er über keine schwarzen Gelder verfüge.
Er habe sein ganzes Leben schwer gearbeitet und immer versucht, bis zu den
geschilderten Turbulenzen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Um Pension habe er auch bereits angesucht und zur
Kostendeckung seines persönlichen Bedarfes erhalte er einen
Pensionsvorschuss in Höhe des Existenzminimums.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für
vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern
auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem
Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder
monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
verletzt:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird
auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
festzusetzen.
Die gegenständliche Berufung enthält keinerlei
Einwendungen zur objektiven Tatseite. Unbestritten hat der Bw. in den
verfahrensgegenständlichen Tatzeiträumen keine einzige
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und auch keinerlei
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Er hat in der Folge auch die Abgabe der
Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen 2002 bis 2004 unterlassen.
Hinsichtlich der Feststellungen zur objektiven Tatseite
wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Erkenntnisses verwiesen,
welche auch nach Überprüfung durch den Unabhängigen Finanzsenat
unbedenklich sind und im Berufungsverfahren unwidersprochen blieben.
Festzustellen ist jedoch, dass zu Schuldspruch
Punkt a) des erstinstanzlichen Erkenntnisses das der Bestrafung zugrunde
gelegte Delikt der vollendeten Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1, Abs.
3 lit. a FinStrG nicht verwirklicht wurde und es insoweit beim Versuch
(§13 FinStrG) geblieben ist. Entsprechend der Bestimmung des § 33
Abs. 3 lit. a FinStrG ist bei einem steuerlichen erfassten Abgabenpflichtigen
hinsichtlich bescheidmäßig festzusetzender Abgaben eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erst dann bewirkt, wenn unter
Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine zu
niedrige Abgabenfestsetzung erfolgt. Im gegenständlichen Fall kam es jedoch
aufgrund der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2002 bis 2004 zur
Veranlassung einer Betriebsprüfung, im Zuge derer mit Bescheiden vom 9.
März die Umsatzsteuerzahllasten für diese Jahre im Schätzungswege
festgesetzt wurden. In Folge einer gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung
wurden die Umsatzsteuerzahllasten 2002 bis 2004 mit Berufungsvorentscheidung vom
30. Jänner 2007 auf das aus Spruchpunkt a) des erstinstanzlichen
Erkenntnisses ersichtliche unbedenkliche Ausmaß von € 22.587,199,
unter Berücksichtigung der Berufungseinwendungen des Bw.,
herabgesetzt.
Der Schuldspruch zu Punkt a) des erstinstanzlichen
Erkenntnisses war daher insoweit abzuändern, als der Bw. lediglich eine
versuchte Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 2002 bis 2004 in der
erstinstanzlich unbedenklich festgestellten Höhe zu vertreten hat.
Zur subjektiven Tatseite bringt der Bw. in der
gegenständlichen Berufung vor, er sei wegen eigener Krankheit und der
seiner Gattin sowie großer Arbeitsüberlastung in finanzielle
Zahlungsunfähigkeit geschlittert, weswegen er nervlich sehr angeschlagen
gewesen sei und auf die Aufforderung des Finanzamtes nicht mehr reagiert habe.
Durch verschiedene Probleme, Anzeige der Grünen und Maßnahmen
verschiedener Behörden, der Anrainer und des Bürgermeisters habe er
seine steuerlichen Verpflichtungen in den Hintergrund gestellt. Der Konkurs des
Hauptkunden habe zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt, sodass er
schlussendlich resigniert und seine steuerlichen Verpflichtungen
vernachlässigt habe.
Diese inhaltlich geständige Rechtfertigung findet auch
Deckung in der Aktenlage. Zweifelsfrei hatte der Bw. Kenntnis von seiner
Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur
pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen. Auf diese Kenntnis kann auch aus den Feststellung einer
sich im Umsatzsteuerakt befindlichen Niederschrift über das Ergebnis einer
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung vom 2. März 1999 geschlossen werden,
im Zuge derer festgestellt wurde, dass der Bw. für die Monate August bis
Dezember 1998 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. keine
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hatte. Sein Wissen um die Verpflichtung
zur pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen kann auch aus
zeitgerechten Umsatzsteuerentrichtungen für Vorzeiträume (bis April
2001) geschlossen werden.
Trotz Erinnerungen und Zwangsstraffestsetzungen hat der Bw.
für die Jahre 2002 bis 2004 auch die Abgabe der Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärungen unterlassen und somit abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten vorsätzlich verletzt.
Die völlige Negierung sämtlicher Melde- und
Entrichtungspflichten im Bezug auf die für die Jahre 2002 bis 2004 zu
leistenden Umsatzsteuerschuldigkeiten lässt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates den zweifelsfreien Schluss auf eine
vorsätzliche Verkürzung der über die festgesetzten
Umsatzsteuervorauszahlungen hinausgehenden Jahressteuerschuldigkeiten zu, wobei
eine Vollendung der Delikte nach § 33 Abs. 1 FinStrG [Spruchpunkt a)
des erstinstanzlichen Erkenntnisses] letztendlich nur durch das Einschreiten der
Betriebsprüfung und die daraufhin erfolgte Festsetzung der
Umsatzsteuerzahllasten für 2002 bis 2004 verhindert wurde.
Die Delikte der versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG und der vollendeten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG sind
daher zweifelsfrei in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen.
Entsprechend der oben zitierten Bestimmung des § 23
FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des
Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die
persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Bw. Rücksicht zu nehmen war.
Auf Grund der festgestellten völligen
Vernachlässigung sämtlicher Offenlegungs- und Entrichtungspflichten
hinsichtlich der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
ersichtlichen Abgabenschuldigkeiten ist von einem hohen Verschuldensgrad in Form
eines auf dauerhafte Abgabenvermeidung gerichteten Vorsatzes auszugehen.
Neben dem erstinstanzlich bereits berücksichtigten
Milderungsgrund der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bw. waren
bei der Strafbemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat die weiteren
Umstände, dass es im Bezug auf Schuldspruch Punkt a) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses beim Versuch geblieben ist und dass der Bw. aus
einer persönlichen und wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat sowie
eine geringfügige Schadensgutmachung von ca. € 1.400,00, zu
seinen Gunsten ins Kalkül zu ziehen.
Die gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG bei der
Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigenden persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw.
blieben bei der Strafbemessung in erster Instanz unberücksichtigt, geht
doch aus dem erstinstanzlichen Erkenntnis hervor, dass Feststellungen zu seinen
finanziellen Verhältnissen seitens des Spruchsenates nicht möglich
gewesen seien.
Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren
vorgebrachten äußerst eingeschränkten Situation des Bw.
dahingehend, dass er eine monatliche Pension von € 660,00 netto ausbezahlt
(€ 50,00 monatlich durch Pfändung einbehalten) erhält, dies bei
Gesamtverbindlichkeiten im Konkurs von ca. € 220.000,00, erweist sich die
aus dem Spruch ersichtliche verminderte Geldstrafe unter Berücksichtigung
der neu hinzugekommenen Milderungsgründe als tat- und
schuldangemessen.
Die aus dem Spruch ersichtliche, gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend
zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe, berücksichtigt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates den hohen Verschuldensgrad unter
Berücksichtigung der festgestellten Milderungsgründe.
Einer weitergehenden Strafherabsetzung standen insbesondere
generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen
Finanzsenat, bei nur in einem geringfügigen Ausmaß von
€ 1.400,00 erfolgten Schadensgutmachung, nicht ermöglichten, mit
einer weiteren Strafherabsetzung vorzugehen.
Der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses
entspricht dem § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und bleibt daher
unverändert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VorsatzWissentlichkeitNichtabgabe von UmsatzsteuervoranmeldungenNichtentrichtung von UmsatzsteuervorauszahlungenNichtabgabe von SteuererklärungenVersuch.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-W/08
- Stammnummer
- 35412
- Gültig
- 19.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF