…33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat" konsumiert. Es handelt sich demzufolge um den Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz, bei dem in Wahrheit nur ein Delikt vorliegt. Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33…
…ist, ob hinreichende Verdachtsmomente (auch) hinsichtlich des Tatbestandes nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorliegen. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. z.B. VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109). Zum Vorsatzverdacht ist darauf zu verweisen…
…Höhe erklärt. Insofern liegt jedenfalls keine Verwirklichung der objektiven Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG durch Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen vor. Tathandlung einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer kann auch die Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuererklärung sein. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Umsatzsteuererklärungen verspätet eingebracht. Er…
…FinStrG bei Gefahr im Verzug beschlagnahmt. Am 21.12.2006 ergingen an den Bf. die Bescheide über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens und über die Festsetzung der Tabaksteuer in Höhe von 686,96 €. In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind folgende Bestimmungen von Belang: Gemäß § 33 Abs.1…
…Recht nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben, weil der Bf. die zu Grunde liegenden Umsätze nicht getätigt, sondern nur vorgetäuscht hat. Der objektive Tatbestand des dem Bf. vorgeworfenen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist daher erfüllt. Zur subjektiven Tatseite bringt der Bf. vor…
…Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 80,00 bestimmt. II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Februar 2004, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2…
… Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat hiezu Folgendes erwogen: Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind…
…die dargelegte Rechtslage Folgendes: Dem angefochtenen Erkenntnis ist eine Auseinandersetzung in dem Sinne, ob die Bw hinsichtlich der (Jahres)Umsatzsteuer 2008 und 2009 nicht den Tatbestand nach § 33 Abs. 1 FinStrG - allenfalls im Stadium des Versuchs - erfüllt hätte, nicht zu entnehmen. Dass derartige Feststellungen fehlen…
…vom 21. August 2008 unter den Textziffern 2 sowie 4-9 hat der Bw. das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG entschieden in Abrede gestellt. Insoweit ist der Unabhängige Finanzsenat aufgrund des Gesamtbildes der Feststellungen zum Ergebnis gelangt, dass dem Bw. eine vorsätzlich…
…in Bezug auf Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 1.297,63 [alle übrigen Abgabenschuldigkeiten zu Schuldspruch a) haften noch zur Gänze aus] an. Demgegenüber stehen als erschwerend vier Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Ausgehend von einer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen…
…Bezug auf die subjektive Tatseite der unter Schuldspruch a) des erstinstanzlichen Erkenntnisses der Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2007 in Höhe von € 59.855,02 wäre daher der Nachweis zu erbringen gewesen, der Bw…
…Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (VwGH 25.5.1992, 92/15/0061). Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Der laut Veranlagungsakt StNr…
…gemäß § 136 FinStrG lautende Teil des Spruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses bleiben unverändert. III.) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. Juni 2009, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG und § 33 Abs. 2…
…der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vorsätzlich durch die Unterlassung der steuerlichen Erfassung und in der Folge durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer für die Kalenderjahre…
…unternehmerischen Betätigung gegenüber dem Fiskus verheimlicht, sodass die genannten Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten. Gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a 2. Alternative FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind…
…eine versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG an Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie an Einkommensteuer 2003 und 2004 in der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe angelastet wird. Wie bereits ausführlich dargestellt, konnte der Bw., der bereits mehrere Jahre zuvor seine…
…vorgehabt habe, ein Finanzvergehen zu tätigen. Dieses Vorbringen kann den Bw. vom Vorwurf einer teilweise bewirkten und teilweise versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG nicht befreien. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Februar 2005 hat er dazu eingestanden, dass…
…Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG [Punkt 1.) des Schuldspruches] liegt die Feststellung einer Betriebsprüfung über das Einzelunternehmen des Bw. betreffend die Jahre 1997-2000…
…Feststellung des Vorliegens der subjektiven Tatseite des Eventualvorsatzes im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG in Bezug auf die Nichtmeldung und Nichtabfuhr der Kapitalertragsteuer für die Monate Februar bis Juni 1997 auf Grund der oben wiedergegebenen, unwidersprochenen und unwiderlegten Feststellungen der Betriebsprüfung nur beigepflichtet werden…
mittlerweile schon lange Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum berücksichtigt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungserwägung erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. September…