Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0031-W/07
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG. Abgrenzung Versuch und Vollendung. Subjektive Tatseite bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0031-W/07vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Mag. Rudolf Grafl und
Gottfried Hochhauser als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache
gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 8. Dezember 2005
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 23. Mai 2005, SpS, nach der am 17. April 2007 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird
der Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses dahingehend berichtigt,
dass der Berufungswerber (Bw.) als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2000 bis 2002 eine
Verkürzung von Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 1.453,45
und Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 2.040,00 bewirkt sowie
eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 20.209,09 zu bewirken versucht und somit die Finanzvergehen der
bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG begangen hat.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 23. Mai 2005, SpS,
wurde der Bw. der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§
13, 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu bewirken versucht habe, dass
Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder in
Folge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist festgesetzt wurden, nämlich Umsatzsteuer 2000 in
Höhe von € 1.453,45, Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 20.209,09 und Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 2.040,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Anwendung
des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. ohne Beschäftigung sei und er nach seinen
Angaben monatlich € 400,00 netto verdiene. Er habe Sorgepflicht
für ein Kind und sei finanzstrafrechtlich unbescholten.
Der Beschuldigte sei bei der Abgabenbehörde erster
Instanz zur Einkommens- und Umsatzsteuer erfasst.
Aufgrund finanzstrafbehördlicher Erhebungen stehe
fest, dass der Bw. in den Jahren 2000 bis 2002 Einnahmen erzielt, diese aber
nicht der Besteuerung unterzogen habe.
Ausgehend von den erzielten Einnahmen seien die
strafbestimmenden Wertbeträge errechnet worden.
Obwohl der Bw. seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur
Erfassung sämtlicher Umsätze und Erlöse und die gesetzlichen
Termine gekannt habe, habe er es vorsätzlich unterlassen, die im Spruch
genannten Steuererklärungen und Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und
habe damit in Kauf genommen, dass es zumindest zu erheblichen Verspätungen
bei der Entrichtung gekommen sei.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf dem
umfassenden Geständnis des Bw. im Zusammenhang mit dem Akteninhalt.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass
es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend hingegen keinen Umstand
an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher eine
vorsätzliche Handlungsweise in Abrede gestellt wird.
Die Nichtbezahlung der zu leistenden Steuern sei nicht
vorsätzlich geschehen. Dazu werde auf das Protokoll der Einvernahme
verwiesen.
Der Bw. habe sich eine Steuernummer geben lassen mit der
Absicht, Steuern zu zahlen. Er habe niemals vorgehabt, ein Finanzvergehen zu
tätigen.
Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Februar 2005, auf welche
in der gegenständlichen Berufung verwiesen wird, brachte der Bw. vor, dass
er ab 2000 nach seiner Herzerkrankung wieder versucht habe, in das
Geschäftsleben einzusteigen.
Als Geschäftszweig habe er an die Renovierung bzw.
Errichtung von Fassaden gedacht, da ihm dieser Zweig zum damaligen Zeitpunkt als
durchaus lukrativ erschienen sei. Er habe auch einige Aufträge erhalten und
dafür entsprechende Rechnungen gelegt.
Im Jahr 2001 habe er um die Erteilung einer Steuernummer
angesucht. Durch die in weiterer Folge durchgeführten Herzoperationen sowie
Probleme privater Natur sei dann die Tätigkeit in steuerlicher Hinsicht
unterblieben, wobei er sich seiner steuerlichen Verpflichtungen durchaus bewusst
gewesen sei. Seine Probleme hätten sich im Laufe der Zeit schneeballartig
vergrößert, sodass er damit überhaupt nicht mehr zu Recht
gekommen sei. Er wäre grundsätzlich bereit gewesen, alles ordentlich
zu machen, sonst hätte er ja auch nicht um eine Steuernummer
angesucht.
Er ersuche auch zu berücksichtigen, dass die
Umsatzsteuerzahllast der Jahre 2000 bis 2002 im Schätzungswege festgesetzt
worden sei, wobei seiner Ansicht nach die Schätzung viel zu hoch erfolgt
wäre. Unterlagen könne er keinesfalls mehr beibringen, da diese im
Zuge seiner diversen familiären Auseinandersetzungen vernichtet worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Aus Aktenlage des Steueraktes ist zunächst
festzustellen, dass der Bw. mit am 19. April 2001 eingelangten
Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung seine gewerbliche
Tätigkeit im Baugewerbe gemeldet hat, wobei als Betriebsbeginn März
2001 angegeben wurde. In diesem Fragebogen wurde der voraussichtliche Umsatz des
Jahres 2001 mit S 600.000,00, der voraussichtliche Jahresumsatz des
Jahres 2002 mit S 750.000,00 beziffert.
Wie erstinstanzlich festgestellt und vom Bw. auch nicht
bestritten wird, hat er jedoch seine gewerbliche Tätigkeit tatsächlich
bereits im Jahr 2000 begonnen und daraus nachweislich Umsätze in Höhe
von S 100.000,00 erzielt. Für das Jahr 2000 hatte die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgrund der Meldung des Beginnes der
gewerblichen Tätigkeit durch den Bw. ab März 2001 daher keine Kenntnis
von der Entstehung des Abgabenanspruches, weswegen entsprechend der Bestimmung
des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG mit Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (31. März 2002) Deliktsvollendung eingetreten ist. Der
Spruchsenat ist daher zu Unrecht von einer versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG in
Höhe von € 1.453,45 ausgegangen, weswegen der Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses aus Anlass der Berufung insoweit zu korrigieren
und von einer vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1, Abs. 3 lit. a FinStrG an Umsatzsteuer 2000 in
Höhe von € 1.453,45 auszugehen ist.
Weiters hält der unabhängige Finanzsenat aus der
Aktenlage des Steueraktes fest, dass der Bw. die Umsatzsteuererklärung 2001
weder zum gesetzlichen Erklärungstermin noch in der Folge aufgrund von
Erinnerung und Zwangsstrafenfestsetzung durch die Abgabenbehörde erster
Instanz gegeben hat, wobei eine Festsetzung der Umsatzsteuer 2001 erstmalig
mit Bescheid vom 19. November 2004, nach Durchführung von Erhebungen des
Finanzamtes wegen einer gegen den Bw. eingebrachten Anzeige, erfolgte.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der
Spruchsenat im Bezug auf Umsatzsteuer 2001 zu Recht von einer versuchten
Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 20.209,09
ausgegangen ist, nachdem durch die Abgabenbehörde erster Instanz erhoben
wurde, dass der Bw. nachweislich Umsätze in Höhe von
S 1,390.416,00 im Jahr 2001 erzielt hat.
Auch für das Jahr 2002 hat der Bw. trotz Erinnerungen
durch die Abgabenbehörde keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben,
weswegen in der Folge mit Bescheid vom 10. August 2004 eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte und die
Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 320,00, wie sich in der
Folge herausstellte, zu niedrig festgesetzt wurde. Diese Höhe der
geschätzten Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 320,00 entsprach
der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat April 2002. Eine
darüber hinaus gehende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die
Abgabenbehörde unterblieb nach der Aktenlage deswegen, weil der Bw.
gegenüber der Abgabenbehörde sowohl schriftlich als auch telefonisch
bekannt gab, dass seine Tätigkeit nicht zu Umsätzen und Gewinnen
geführt hätte und er deswegen um Löschung der Steuernummer
ersuche. So findet sich im Steuerakt ein Schreiben des Bw. aus August 2002, mit
welchen der Bw. der Abgabenbehörde erster Instanz mitteilte, dass er im
April 2001 um Erteilung einer Steuernummer angesucht hätte, mit dem Willen
Arbeiten durchzuführen, die er sich trotz Arbeitsunfähigkeit zumuten
könne. Er hätte nicht damit gerechnet, dass er für die Werbung
auch Geld brauche, so sei sein Erfolg sehr kläglich gewesen. Er habe den
Offenbarungseid geleistet, weil er weder Einkommen noch Besitz habe und von
Zuwendungen seiner Gattin und einigen verheirateten Damen lebe und er so
über die Runden komme.
Auch aus einem aus dem Steuerakt ersichtlichen Aktenvermerk
des zuständigen Sachbearbeiters der Abgabenbehörde erster Instanz vom
30. Juli 2002 über ein Telefonat mit dem Bw. geht hervor, dass dieser
bekannt gegeben habe, dass der prognostizierte Umsatz und Gewinn nicht erreicht
werde. Eine Tätigkeit sei bis dato nicht angelaufen und es seien bisher
(außer im April 2002) keine Umsätze erzielt worden.
Schließlich ersuchte der Bw. mit Telefaxschreiben vom
25. März 2004 um Löschung seiner Steuernummer.
In der Folge kam es aufgrund der bereits angesprochenen
Erhebungen der Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheiden vom 19.
November 2004 zu einer Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 bis 2002, wobei im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren nur die aus bei Kunden des Bw.
erhobenen Rechnungen resultierende Umsatzsteuer der Bestrafung zu Grunde gelegt
wurde, nicht aber die darüber hinaus gehenden Zuschätzungen durch die
Abgabenbehörde erster Instanz. Der vom Bw. vorgebrachte Einwand der zu
hohen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt geht daher
ins Leere, da diese nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Bestrafung durch den
Spruchsenat waren.
Entgegen den Feststellungen des Spruchsenates ist im Bezug
auf Umsatzsteuer 2002 durch die vorerst mit Bescheid vom
10. August 2004 erfolgte, vom Bw. durch das obzitierte schriftliche
und mündliche Vorbringen hervorgerufene zu niedrige Umsatzsteuerfestsetzung
mit Bescheid vom 10. August 2004 in Höhe von € 320,00, welche
aufgrund der Erhebungen der Abgabenbehörde erster Instanz in der Folge im
wieder aufgenommenen Verfahren mit Bescheid vom 19. November 2004 in
richtiger Höhe festgesetzt wurde, von einer vollendeten
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs.1, Abs. 3
lit. a FinStrG auszugehen. Auch insoweit war der Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses aus Anlass der Berufung zu berichtigen.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wendet sich
der Bw. gegen das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Vorsatzes, verweist
dazu auf seine Einvernahme vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz,
bringt vor, dass er sich eine Steuernummer mit der Absicht geben habe lassen,
Steuern zu zahlen und er niemals vorgehabt habe, ein Finanzvergehen zu
tätigen.
Dieses Vorbringen kann den Bw. vom Vorwurf einer teilweise
bewirkten und teilweise versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG nicht befreien. Im Rahmen der
Beschuldigtenvernehmung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
4. Februar 2005 hat er dazu eingestanden, dass er seiner steuerlichen
Verpflichtungen durchaus bewusst gewesen sei, in Folge gesundheitlicher und
privater Probleme doch in der Folge eine Tätigkeit steuerlicher Hinsicht
unterblieben wäre. Sein steuerliches Gesamtverhalten dahingehend, weder der
Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde abzugeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten (mit Ausnahme einer
Umsatzsteuervorauszahlung für April 2002 in Höhe von
€ 320,00) in der Folge die nachgewiesenermaßen erzielten
Umsätze nicht im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärungen offen zu
legen, sondern vielmehr die Löschung der von ihm beantragten Steuernummer
mit unrichtigen Angaben der Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber zu
betreiben, lässt nur den Schluss auf eine vorsätzliche Handlungsweise
des Bw. zu.
Seine gesamte beschriebene Vorgangsweise war nach Ansicht
des Berufungssenates ohne jeden Zweifel auf endgültige Abgabenvermeidung
durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2000 bis 2002 gerichtet. Der
Bw. hat bezüglich der Jahre 2000 und 2002 den Verkürzungserfolg
absichtlich herbeigeführt bzw. für 2001 herbeizuführen
versucht.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist die
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind
und bei der Bemessung der Geldstrafe auf die persönlichen Verhältnisse
und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters
Rücksicht zu nehmen ist.
Ausgehend von einem festgestellten hohen Grad des
Verschuldens des Bw., unter Berücksichtigung der erstinstanzlich richtig
festgestellten Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit, der geständigen Rechtfertigung und des Umstandes, dass es
im Bezug auf Umsatzsteuer 2001 beim Versuch geblieben ist, wogegen als
erschwerend der mehrmalige Tatentschluss des Bw. (entgegen den Ausführungen
Erkenntnis des Spruchsenates) hinzukommt, erweist sich die erstinstanzlich in
Höhe von € 10.000,00 bemessene Geldstrafe und die entsprechende
Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen als tat- und schuldangemessen.
Berücksichtigt man, dass entsprechend der Bestimmung
des § 33 Abs. 5 FinStrG der Strafrahmen im gegenständliche
Fall € 47.405,08 beträgt, so wird deutlich, dass bei der
Bemessung der Geldstrafe die äußerst eingeschränkte
wirtschaftliche Situation des Bw. (bisheriges monatliches Einkommen
€ 540,00, geplante selbständige Tätigkeit im Baugewerbe) und
seine persönliche Situation (Sorgepflicht für ein Kind) sowie auch die
festgestellten Milderungsgründe ausreichend Berücksichtigung
fanden.
Einer Strafmilderung standen der festgestellte hohe
Verschuldensgrad des Bw., die nicht erfolgte Schadensgutmachung und auch daraus
resultierenden spezial- und generalpräventiven Erwägungen
entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0031-W/07
- Stammnummer
- 27891
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF