Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0028-W/07
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs.1 FinStrG wegen Verbringung von tabaksteuerpflichtigen Waren aus Polen nach Österreich ohne Anmeldung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-W/07vom 22.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 82 FinStrG ist es notwendig, dass sowohl für die objektive als auch für die subjektive Tatseite ausreichende Verdachtsmomente vorhanden sind.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., Busfahrer, geb. X, wohnhaft Y, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Jänner 2007 gegen den Bescheid
des Zollamtes Wien vom 21. Dezember 2006, Zl. 100000/00.000/2006-AFA/Hd,
SN 100/2006/00000-001, dieses vertreten durch ADir. Horst Hackenschmied,
betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 83 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gemäß
§ 161 Abs.4 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben und die Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde I. Instanz
zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf.
(Beschwerdeführer, im Folgenden Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass er am 24.11.2006 anlässlich der Einreise
über die Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf vorsätzlich Sachen,
nämlich 3.200 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 1.400 Stück
der Marke Marlboro Lights und 2.000 Stück der Marke L&M polnischer
Herkunft unter Verletzung der Anzeigepflicht vorschriftswidrig in das
Steuergebiet der Republik Österreich eingebracht hat und hiermit das
Finanzvergehen der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.1 FinStrG begangen habe. Das Zollamt begründete die Einleitung auf die
Anzeige der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf vom 24.11.2006, auf die am selben
Tag beschlagnahmten Gegenstände sowie auf die sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse der Finanzstrafbehörde I. Instanz.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Jänner
2007 (Postaufgabe), in welcher vorgebracht wurde, dass die in dem von ihm
chauffierten Bus vorgefundenen Zigaretten das Eigentum aller mitreisenden
Personen waren und dass sie eine falsche Information hatten, wonach man mit 4
Stangen = 800 Stück Zigaretten nach Österreich kommen dürfe. Es
wäre dies sein erstes derartiges Vergehen und er ersuche daher um
Einstellung des Verfahrens. Eine Geldstrafe würde aufgrund seiner
familiären Unterhaltspflichten eine schwierige finanzielle Situation
bewirken.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde,
dass der Bf. am 24.11.2006 bei seiner Einreise über die Grenzkontrollstelle
Kleinhaugsdorf von Organen der Grenzpolizei mit den o.a. Tabakwaren betreten
wurde. Sie wurden wegen des Verdachts eines Finanzvergehens gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG bei Gefahr im Verzug beschlagnahmt.
Am 21.12.2006 ergingen an den Bf. die Bescheide über
die Einleitung des Finanzstrafverfahrens und über die Festsetzung der
Tabaksteuer in Höhe von 686,96 €.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind folgende
Bestimmungen von Belang:
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs.1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Aus dem Abgabenrecht sind folgende Bestimmungen von
Belang:
Gemäß
§ 1 Abs.1 und Abs.2 Tabaksteuergesetz
unterliegt die Einbringung von Tabakwaren in das Steuergebiet der Tabaksteuer.
Steuergebiet ist das österreichische Bundesgebiet mit Ausnahme der
Gemeinden Jungholz und Mittelberg.
Gemäß
§ 27 Abs.1 und Abs.2 leg.cit.
entsteht u.a. die Steuerschuld für Tabakwaren, die aus dem freien Verkehr
eines Mitgliedstaates (der EU) zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
verbracht werden dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer
sie in Gewahrsame hält oder verwendet.
In Abs.3 bis 5 dieser Bestimmung ist die Erfassung und
Vorschreibung der Tabaksteuer näher geregelt. Wird das Verfahren nicht
eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.
Gemäß Abs.6 dieser Bestimmung ist es für
Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben,
unzulässig, Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu
gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs.2 in Gewahrsame zu
halten oder zu verwenden.
Gemäß
§ 29 Abs.1 leg.cit. sind Tabakwaren,
die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen
Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet
verbringt, steuerfrei, wenn diese für private und nicht für
gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind für die
Beurteilung, ob Tabakwaren zu privaten oder nach § 27 zu gewerblichen
Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, folgende
Umstände zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und
Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren; 2.
der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der
Beförderung; 3. Unterlagen über die Tabakwaren; 4. die
Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.
Gemäß Abs.3 entsteht die Steuerschuld für
Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mit dem Verbringen in das Steuergebiet.
Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das
Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden
Beförderer verbringen lässt. Es gelten die Bestimmungen des § 27
Abs.3 bis 5.
Dazu enthält § 29 a in Verbindung mit § 44 f
Abs.2 Tabaksteuergesetz eine ab 1.5.2004 geltende Ausnahmeregelung betreffend
Tabakwaren, die von Reisenden ins Steuergebiet eingebracht werden aus jenen
Staaten, die am 1.5.2004 der EU beigetreten sind. Gemäß diesen
Bestimmungen ist die steuerfreie Einbringung von Zigaretten aus solchen Staaten
zu privaten Zwecken mit verschieden langen, zumindest aber bis 31.12.2007
währenden Übergangsfristen auf 200 Stück pro Reisendem (mit
Wohnsitz außerhalb des Steuergebiets) beschränkt.
Allenfalls könnten Tabakwaren gemäß
§
18 Tabaksteuergesetz in einem eigens anzumeldenden Steueraussetzungsverfahren
steuerunbelastet durch das Steuergebiet befördert werden.
Der unabhängige Finanzsenat hat erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Dazu ist zunächst
festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der
Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten,
welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben
werden muss (vgl. z.B. VwGH vom 8.2. 1990, Zl. 89/16/0201). Weiters reicht es
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die
Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt.
Ein Verdacht kann immer nur
aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit
sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Im vorliegenden Verfahren hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz am 21.12.2006 einen strafrechtlichen
Einleitungsbescheid erlassen, ohne über ausreichende Verdachtsgründe
zu verfügen. Es ist für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
notwendig, sowohl für die objektive (den äußeren Ablauf
betreffend) als auch für die subjektive Tatseite (die innere Einstellung
der handelnden Person dazu betreffend) ausreichende und nachvollziehbare
Verdachtsmomente für die Verwirklichung eines Finanzvergehens zu besitzen
(z.B. VwGH 19.2.2002, 2000/14/0025). Aus der im Einleitungsbescheid gegebenen
Begründung lässt sich ein solcher Verdacht nicht schlüssig
herleiten. Denn eine Anzeige der Grenzkontrollstelle müsste zumindest eine
grobe Darstellung der Tat und Angaben über Parteienaussagen enthalten, um
etwa beurteilen zu können, wie die vorgefundenen Zigaretten den - offenbar
mehreren mitfahrenden Personen - zuzurechnen sind oder zur Beurteilung der
Frage, ob die Zigaretteneinfuhr zu gewerblichen oder privaten Zwecken erfolgte.
Die Übermittlung der Tatgegenstände mit der Beschlagnahmequittung
vermag das ebensowenig zu ersetzen wie der Hinweis auf nicht näher
ausgeführte "sonstige amtliche Ermittlungsergebnisse". Es lässt sich
damit der Vorgang nicht nur inhaltlich nicht ausreichend beurteilen, sondern es
sind auch die Verfahrensvorschriften des § 82 Abs.1 und die das
Parteiengehör regelnden §§ 114 ff. FinStrG nicht eingehalten
worden. Denn die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat ihr zukommende
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Strafverfahrens vorliegen und
dem Verdächtigen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu
äußern.
Aus diesen Gründen
hält es der unabhängige Finanzsenat für unerlässlich, eine
Stellungnahme der am 24.11.2006 bei der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf
tätig gewesenen Grenzpolizisten einzuholen und sie dem Bf. zur
Äußerung zu übermitteln. Es war daher die Finanzstrafsache
spruchgemäß an die Finanzstrafbehörde I. Instanz
zurückzuverweisen.
Es kann sich daher
zunächst erübrigen, auf das Argument von der Information betreffend
800 Stück Zigaretten - gemeint ist offenbar eine in Art.9 Abs.2 der
Richtlinie vom 25.2.1992 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System,
den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger
Waren (ABl. Nr. L 76/1 v. 23.3.1992) gegebene Ermächtigung an die
Mitgliedstaaten zur Regelung der (widerleglichen) Vermutung einer kommerziellen
Einfuhr ab einer Richtmenge von 800 Stück Zigaretten - und auf die
finanzielle Situation des Bf., die erst im Fall einer allfälligen
Bestrafung zu berücksichtigen wäre, einzugehen.
Wien, am 22.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 27 Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 29 Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
- § 29a Abs. 1 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-W/07
- Stammnummer
- 26935
- Gültig
- 22.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF