…33 Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose) "Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat" konsumiert. Es handelt sich demzufolge um den Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz, bei dem in Wahrheit nur ein Delikt vorliegt. Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33…
…ist, ob hinreichende Verdachtsmomente (auch) hinsichtlich des Tatbestandes nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorliegen. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. z.B. VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109). Zum Vorsatzverdacht ist darauf zu verweisen…
…auszugehen ist und lässt sich diesbezüglich auch der jeweilige Vorsatz (die Wissentlichkeit zur I.) 2.) und der bedingte Vorsatz zu I.) 1.)) ableiten." 7. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid geht von einer vorsätzlichen Tatbegehung sowie von der Wissentlichkeit iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus…
…Höhe erklärt. Insofern liegt jedenfalls keine Verwirklichung der objektiven Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG durch Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen vor. Tathandlung einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer kann auch die Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuererklärung sein. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Umsatzsteuererklärungen verspätet eingebracht. Er…
…FinStrG bei Gefahr im Verzug beschlagnahmt. Am 21.12.2006 ergingen an den Bf. die Bescheide über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens und über die Festsetzung der Tabaksteuer in Höhe von 686,96 €. In finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind folgende Bestimmungen von Belang: Gemäß § 33 Abs.1…
…Recht nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben, weil der Bf. die zu Grunde liegenden Umsätze nicht getätigt, sondern nur vorgetäuscht hat. Der objektive Tatbestand des dem Bf. vorgeworfenen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist daher erfüllt. Zur subjektiven Tatseite bringt der Bf. vor…
…Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 80,00 bestimmt. II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Februar 2004, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2…
… Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat hiezu Folgendes erwogen: Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind…
…ist die objektive Tatseite des § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht. Bezüglich des Jahres 2016 ist es deswegen beim Versuch der Taten geblieben, da die Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches durch formlose Bekanntgabe des Jahresumsatzes am 8.3.2017 durch den steuerlichen Vertreter in Kenntnis…
…3***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer ***Bf1*** ( in der Folge kurz Bf. genannt) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe durch Abgabe von unrichtigen Abgabenerklärungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder…
…Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hatte einzelfallbezogen die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG sowie die Höhe der Strafbemessung zum Gegenstand. Wien, am 3…
…gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 25.10.2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 26…
…selbst Zweifel an der steuerlichen Unbedenklichkeit dieser Vorgangsweise gehabt hat. Insoweit hat der Spruchsenat die für eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinstrG erforderliche subjektive Tatseite des Eventualvorsatzes zu Recht angenommen. Im Rahmen der Betriebsprüfung (Bericht vom 21.8.2018) wurde auch festgestellt, dass Aufwendungen…
…mit welchem die Bf. als verantwortliche Geschäftsführerin der Fa. X-GmbH der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt wurde. Unangefochten blieben mit der gegenständliche Beschwerde die Spruchpunkte II./ III./, IV./ und V./, welche in Teilrechtskraft erwachsen sind. Die Bf. war in den…
…Rede stehenden Erkenntnisses des Spruchsenates wird der Bf. der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 13, 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 2014 i.H.v. € 6.375,76 für schuldig erkannt, er habe durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2014, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegung und Wahrheitspflicht…
…Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, verkürzt und damit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Der Bf. habe nicht vorsätzlich eine Abgabenverkürzung durch die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt. Eine Abgabenverkürzung sei nicht eingetreten…
… 33 Abs. 1 FinStrG aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die Jahre 2007 bis 2009 zweifelsfrei als gegeben anzunehmen. Der Verteidiger ist jedoch mit seinen ergänzenden Beschwerdeausführungen betreffend Nichtvorliegen einer schuldhaften Abgabeverkürzung im Bezug auf Umsatz- und Einkommensteuer 2010 aus folgenden Erwägungen im Recht: Gemäß…
…€ 33.445,25 und für 1-10/2010 von € 32.802,82. In der Selbstanzeige wurde als Person, für die sie eingebracht wurde, nur die KEG nicht auch der Bf. genannt und sie trägt die Unterschrift der Steuerberatung. Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG…
…Er habe bereits zehnmal finanzstrafbehördlich bestraft werden müssen, zuletzt im Jahr 2006 wegen § 33 Abs. 1 FinStrG, wobei er die letzte Rate dieser Strafe erst im Jahr 2012 bezahlt habe. Die Strafe gelte somit erst im Jahr 2012 als vollzogen. In den Jahren 2009 bis…
…der Spruchsenat fest, das Verhalten des Bf. erfülle somit das vom Gesetz vorgegebene Tatbild im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie nach § 49 Abs. 1 lit. FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht, da davon auszugehen sei, dass dem Bf. als realitätsbezogenem im…