Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0006-G/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs.1 FinStrG im Zusammenhang mit nach § 11 Abs.14 UStG 1994 festgesetzter Umsatzsteuer (Gutschriften der Telekom Austria betreffend Anbietervergütung einer Mehrwertnummer)
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-G/03vom 16.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in der Finanzstrafsache gegen den Bf.
wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
28. Jänner 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Jänner 2003 betreffend
die Einleitung des Strafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) 2003
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Post und Telekom Austria
stellt Anbietern (sogenannten "Dienstleistern") vom öffentlichen
Fernsprechnetz zugängliche Rufnummern zur Verfügung, die es Anrufern
ermöglicht, vom Dienstleister angebotene Mehrwertdienste gegen ein
höher vergebührtes Entgelt in Anspruch zu nehmen. Von den Entgelten
wird den Dienstleistern ein bestimmter Anteil auf das von ihnen bekanntgegebene
Konto angewiesen.
Der Bf. richtete im August 1997
eine Hotline ein, über die er telefonisch von Fernsprechteilnehmern
gestellte Fragen über Computer und Internet zu beantworten
beabsichtigte.
Da die angebotenen Dienste nur
von wenigen Anrufern in Anspruch genommen wurden, kamen der Bf. und zwei
Mittäter auf die Idee, Anrufe durch manipulierte Telefonwertkarten und
technische Manipulationen an Telefonzellen vorzutäuschen, um so die dem Bf.
von der Telekom rückerstatteten Entgeltanteile zu erhöhen. Für
die auf diese Weise auf dem Mehrwertdienstanschluss des Bf. erschlichenen
Gesprächsminuten überwies die Telekom dem Bf. bis zur Entdeckung der
Manipulationen Entgelte in der Höhe von 992.161,10 S (inclusive 20%
Umsatzsteuer).
Mit dem Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. November 2000 wurden der
Bf. und die zwei Mittäter des Verbrechens des (teils versuchten)
gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147
Abs. 3, 148 2. Fall und 15 StGB für schuldig erkannt und über den Bf.
im Hinblick auf den von ihm verursachten Schadensbetrag von 992.161,10 S
eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten
verhängt.
Die Abrechnung der Entgelte
seitens der Telekom erfolgte in der Form von Gutschriften, in der die
Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde.
Mit dem Bescheid vom
24. April 2001 setzte das Finanzamt gegenüber dem bisher steuerlich
nicht erfassten Bf. die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 mit
165.360,00 S mit der Begründung fest, die Steuerschuld sei
gemäß
§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 14
UStG 1994 durch den offenen Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen entstanden.
Im Hinblick auf § 11 Abs. 14 UStG 1994 sei eine Gutschriftserteilung
der Rechnungslegung gleich zu halten.
Mit dem Bescheid vom
21. Jänner 2003 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
ein, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 1998 in der Höhe von
165.360,00 S (12.017,18 €) bewirkt. Der Bf. habe Rechnungen mit
Mehrwertsteuer ausgestellt, diese Steuer aber weder erklärt noch
abgeführt. Es gehöre zum allgemeinen Wissen weiter
Bevölkerungskreise, dass in einer Rechnung ausgestellte Umsatzsteuer an das
Finanzamt abzuführen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 28. Jänner
2003, in welcher er vorbringt, nicht er, sondern die Telekom Austria habe die
Rechnungen ausgestellt. Da er als Hotline-Betreiber niemandem zur
Rechnungslegung verpflichtet gewesen sei, habe er fälschlicherweise
geglaubt, für die steuerlichen Belange, insbesondere die Umsatzsteuer, sei
die Telekom Austria zuständig. Nachdem ihm durch eine Belehrung seitens des
Finanzamtes sein Irrtum klargeworden sei, habe er die Steuer sehr wohl
erklärt. Die Rechnungen der Telekom seien darüberhinaus fehlerhaft und
unvollständig. Im Übrigen sei die Steuerschuld zwischen ihm und den
beiden anderen Mittätern zu dritteln.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 82
Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß den §§ 80 und 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(§ 82 Abs. 3).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung ausführt (siehe Erkenntnis vom 20.6.1990,
Zl. 89/13/0231) genügt für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens,
dass gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, er komme als Täter eines Finanzvergehens in
Frage. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus
Tatsachen entstehen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist
die Kenntnis von Tatsachen aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Der Verdacht hat sich auf die
objektive und die subjektive Tatseite zu erstrecken.
Die Telekom Austria hat dem Bf.
auf Grund von Täuschungshandlungen (Manipulationen an Telefonzellen, die
Anrufe bei der Mehrwertnummer des Bf. vortäuschten) für
tatsächlich nicht stattgefundene Gespräche anteilsmäßige
Entgelte sowie die auf diese Entgelte entfallende Umsatzsteuer in der Höhe
von 20% mittels Rechnung gutgeschrieben und dem Bf. auf sein Konto
überwiesen.
Wer in einer Rechnung einen
Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung
nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994. Zweck dieser Bestimmung ist
es, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem
Steuerausweis in jenen Fällen zu verhindern, in welchen ein Unternehmer
Umsätze überhaupt nicht ausgeführt hat oder der
Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist.
Das Finanzamt hat dem Bf. im
Bescheid vom 24. April 2001 die in den Abrechnungen der Telekom an ihn
überwiesenen Umsatzsteuerbeträge zu Recht nach § 11 Abs. 14
UStG 1994 vorgeschrieben, weil der Bf. die zu Grunde liegenden Umsätze
nicht getätigt, sondern nur vorgetäuscht hat. Der objektive Tatbestand
des dem Bf. vorgeworfenen Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist
daher erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite bringt
der Bf. vor, er sei als Hotline-Betreiber niemandem zur Rechnungslegung
verpflichtet gewesen, weshalb er geglaubt habe, für die steuerlichen
Belange sei die Telekom Austria zuständig.
Es ist offensichtlich, dass
Einnahmen - auch wenn diese von der Telekom Austria in Form von Gutschriften zur
Überweisung gebracht werden - der Steuerpflicht unterliegen. Dem Bf. wird
aber nicht die Hinterziehung von Einkommensteuer, sondern von Umsatzsteuer zur
Last gelegt. Der im angefochtenen Bescheid angeführten Begründung, es
gehöre zum allgemeinen Wissen weiter Bevölkerungskreise, dass in einer
Rechnung ausgestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sei, ist
grundsätzlich zuzustimmen. Im vorliegenden Fall hat der Bf. aber selbst
keine Rechnungen ausgestellt, sondern von der Telekom Austria zweimonatlich
Abrechnungen erhalten, in denen einerseits die angefallenen, vom Bf. zu
entrichtenden Entgelte, andererseits die Anbietervergütung als Gutschrift
gegenverrechnet wurden. Dass in einer Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer auf
Grund des § 11 Abs. 14 UStG an das Finanzamt abzuführen ist, kann
aber nach der Lebenserfahrung nicht als Wissen weiter Bevölkerungskreise
bezeichnet werden.
Für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist, wie bereits ausgeführt, nur der Verdacht des
Vorliegens der Tatbestandsmerkmale erforderlich. Im vorliegenden Fall reicht
aber das Faktum, dass die Telekom Austria gegenüber dem bis zu diesem
Zeitpunkt steuerlich nicht erfassten Bf. mit Gutschriften abgerechnet hat,
allein nicht aus, um vom Verdacht eines vorsätzlich begangenen
Finanzvergehens des Bf. sprechen zu können.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
16. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-G/03
- Stammnummer
- 5298
- Gültig
- 16.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF