Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300035/2021
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG - objektive (Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und subjektive Tatseite bestritten.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300035/2021vom 03.05.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden ***Ri***, den Richter ***18*** und die fachkundigen Laienrichter ***20*** und ***19*** in der Finanzstrafsache gegen
***Bf1***, Adresse1, vertreten durch Dr. Franz Seidl, Rechtsanwalt, Schloß 4/1, 2542 Kottingbrunn, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. August 2021 gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 27. Juli 2021, Geschäftszahl ***1***, in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin ***2*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Erkenntnis bleibt unverändert aufrecht.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 27. Juli 2021, Geschäftszahl ***1***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer
C.D. (in der Folge kurz Bf. genannt) des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, er habe vorsätzlich, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen seien, zu niedrig festgesetzt worden seien oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt hätten werden können, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt:
Abgabenart Jahr Betrag
Einkommensteuer 2011 € 2.587,00
Einkommensteuer 2012 € 2.644,00
Einkommensteuer 2013 € 1.966,00
Einkommensteuer 2014 € 2.511,00
Einkommensteuer 2015 € 2.755,00
Der strafbestimmende Wertbetrag belaufe sich insgesamt auf € 12.483,00.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurden über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 7.000,00 und eine gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 FinStrG habe der Bf. die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von
€ 500,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Zur Begründung wird im angefochtenen Erkenntnis wie folgt ausgeführt:
"Der Beschuldigte erklärt sich im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht geständig:
Herr Mag. D. sagte aus, dass er die Wohnung nie vermietet hat, da die Wohnung seiner Mutter gehörte und sie über alle Entscheidungen informiert war und diese auch selber getroffen hat.
Zu der Zeit als seine Mutter in ein Altersheim zog, befand sich der Beschuldigte, laut eigener Aussage, in einer finanziell schwierigen Lage, da es zu einem Unterhaltsstreit mit einer Ex-Gattin kam. Aus diesem Grund wollte er die Wohnung, welche ihm seine Mutter eigentlich schenken wollte, nicht annehmen. Denn der Beschuldigte wusste, dass wenn er die Schenkung annimmt, die Wohnung in den Unterhaltsstreit miteinbezogen wird und er die Wohnung an seine Ex-Gattin verlieren würde. Um die Wohnung jedoch nicht zu verlieren und sicherzustellen, dass die Mutter des Beschuldigten eventuell zurück in die Wohnung ziehen kann, wurde die Wohnung an einem Bekannten verkauft und diverse Trauhandverträge abgeschlossen. Dadurch hatte Herr Mag. D. die Kontrolle über die Wohnung ohne eine Schenkung von seiner Mutter.
Die Abgaben wurden auf dem Steuerkonto von Herrn Mag. D. im Zuge einer Prüfung festgesetzt, da sich herausstellte, dass Herr Mag. D. der faktische Machthaber ist.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung bestritt Herr Mag. D. jedoch, dass er der faktische Machthaber sei und sagte des Weiteren aus, dass er nicht wusste, dass Mieteinnahmen zu versteuern sind, da dies niemand in seinem Umfeld macht.
Dem widerspricht jedoch, dass er keine Beschwerde gegen den Prüfbericht eingereicht hat und sich um alles gekümmert hat, was die Wohnung angeht. Herr Mag. D. hat jegliche Grundaufzeichnungen zur Vermietung geführt und war auf dem Konto seiner Mutter zeichnungsberechtigt um unter anderem die Mieteinnahmen zu kontrollieren und das Saldo abzuheben. Ab 2014 hat Herr D. die Miete auf sein Konto erhalten, da es bequemer für ihn war und er somit nicht nach ***3*** fahren musste um die Mieteingänge zu kontrollieren. Da Herr Mag. D. aber auf dem Konto seiner Mutter zeichnungsberechtigt war und es zu der Zeit auch schon Online Banking gab, hätte er die Mieteinnahmen auch von zuhause aus kontrollieren können und hätte nicht nach ***3*** fahren müssen.
Des Weiteren war er derjenige, welcher den Makler beauftragt hat einen Mieter zu suchen und er war die Ansprechperson für die Mieter, wenn es ein Problem gab. Als die Wohnung verkauft wurde, war Herr Mag. D. derjenige, welcher die Kaufabwicklung durchgeführt hat. Die Maklerin und der letzte Besitzer waren der Meinung, dass die Wohnung Herrn Mag. D. gehört und seine Mutter leider bereits verstorben sei.
Zu der Aussage, dass der Beschuldigte nicht wusste, dass Mieteinnahmen zu versteuern sind muss man sagen, dass Herr Mag. D. ein abgeschlossenes Studium in Wirtschaftswissenschaften hat, 30 Jahre in der Privatwirtschaft in einer Bank gearbeitet hat und 13 Jahre Generalsekretär der ***21*** war. Es ist davon auszugehen, dass Herr Mag. D. mindestens in seinem Studium gelernt hat, dass unter anderem auch Mieteinnahmen zu versteuern sind.
Die Tat gilt somit in objektiver als auch in subjektiver Sicht als erwiesen.
Es erfolgte eine vollständige Schadensgutmachung.
Der Beschuldigte ist finanzstrafrechtlich unbescholten.
Bei der Strafbemessung wurden somit berücksichtigt:
als mildernd: vollständige Schadensgutmachung, Unbescholtenheit
als erschwerend: Wiederkehrende Begehung der Tat gem. § 23 Abs. 2 FinStrG.
Auf die persönlichen Verhältnisse, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die aktuelle Ausnahmesituation betreffend COVID-19 wurde Bedacht genommen."
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In der dagegen fristgerecht am 27. August 2021 eingebrachten Beschwerde des Bf. wird wie folgt ausgeführt:
"Das Straferkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ***6***, erlassen am 27. Juli 2021, GZ: ***1***, Str.Nr.: ***BF1StNr1***, StrafKto.Nr.: ***5***, wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Sachverhaltsdarstellung:
C.D. wird angelastet, er habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgaben rechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- Und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG begangen (Strafverfügung v. 17.10.2019).
Wie bereits in der Niederschrift vor dem Finanzamt Wien 2/20/21/22 v. 29.07.2019 ausführlich dargestellt wurde (Tz 1), stand zum Zeitpunkt vor dem 13.08.2009 die auf der
EZ ***7***, KG ***3***, befindliche Wohnung an der Adresse ***8***, im Wohnungseigentum von L. D., geb. xx.xx.1921, zu diesem Zeitpunkt sohin 88 Jahre alt. Sie ersuchte ihren Sohn, den Beschwerdeführer, C.D., dass er für sie und aufgrund ihres Alters, weiters ihrer Absicht, allenfalls in ein Seniorenheim zu übersiedeln, jedoch für den Fall, dass sie damit (mit dem Aufenthalt im Seniorenheim) nicht zufrieden sein sollte, dafür Sorge zu tragen, dass einerseits die Eigentumswohnung veräußert werden sollte, jedoch gleichzeitig als Sicherheit hiefür auch ein "Fruchtgenussrecht" haben möchte.
Dies war alles nur deswegen erforderlich, insofern die Schenkung der Eigentumswohnung an ihren Sohn (Dr. D.) aus dessen privatrechtlichen Gegebenheiten von ihm (noch) nicht gewünscht war.
Aus diesem Grund wurde zwischen (der geistig äußerst frischen) L. D. und ihrem Sohn die Überlegung angestellt, die Wohnung - wie oben dargestellt - über eine Treuhandvereinbarung zu veräußern und das Fruchtgenussrecht vorzubehalten.
Nochmals festzuhalten ist, dass im Falle der schenkungsweisen Übereignung der Eigentumswohnung an C.D. diese Konstruktion nicht erforderlich gewesen wäre, insofern er seiner Mutter jedenfalls die Rückkehr in die Wohnung ermöglicht hätte (so auch besprochen), wenn sie im Seniorenheim nicht glücklich gewesen wäre.
Wie weiters in der Niederschrift v. 29.07.2019 ausgeführt wurde, erfolgte nun die vereinbarte Veräußerung der Eigentumswohnung mit Kaufvertrag v. 13.08.2009 an Dr. E.F. unter gleichzeitiger Treuhandvereinbarung.
Auch die Übertragung des Eigentums an Dr. G.H. aufgrund des Ablebens von Dr. E.F. mit Einantwortungsbeschluss v. ***13*** unter gleichzeitigem Eintritt von Dr. G.H. in die Treuhandvereinbarung hat keinerlei Auswirkung auf den hier gegenständlichen Vorwurf an C.D., ebenso wenig die weitere Veräußerung der Eigentumswohnung von Dr. G.H. an Dl J.K..
Dass bereits im Treuhandvertrag mit Dr. E.F. enthalten war, den Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung Hr. Dr. D. zur Verfügung zu stellen, ist eine ausschließlich zwischen L. D. und ihrem Sohn zu sehende - innerfamiliäre - Tatsache, die keinesfalls zu irgendeiner Annahme berechtigt, dass Mieterlöse aus der nachfolgenden Vermietung Dr. D. zuzurechnen wären.
Tatsache ist, dass - wie ebenfalls unter Tz 4 der Niederschrift festgehalten wurde - die Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung ab 17.01.2011 auf das von L. D. bei der ***15*** unterhaltene Konto zur Überweisung gelangt sind. Dies wird in der Niederschrift auf Seite 5 dargestellt, nämlich bis einschließlich 31.01.2014. Danach ist es richtig, dass L. D. entsprechend ihrem Ersuchen zwecks einfacherer Handhabung der Verwaltung der Mieteinnahmen die Überweisung der Mieten auf das Konto ihres Sohnes sehen wollte, nachdem C.D. ohnedies - unter Berücksichtigung der mangelnden Mobilität von L. D. - die laufende Mietenzahlung überwacht.
Auch dies stellt nach wie vor keinen Grund dar, die Mieteinnahmen C.D. zuzurechnen. Andernfalls würde jede Verwaltungshandlung aufgrund erteilter Vollmacht zu einer Zurechnung des Ergebnisses an den "Verwalter" führen. Dies kann wohl aus rechtlichen wie auch wirtschaftlichen Überlegungen nicht unterstellt werden.
Entgegen den Ausführungen in der Niederschrift unter Tz. 4 wurde auch von C.D. wiederholt bestritten, dass er "wahrer wirtschaftlicher Eigentümer" der Eigentumswohnung gewesen sei.
Wenn L. D. mit ihrem Alter von (mittlerweile zum Zeitpunkt 31.01.2014, als die Mieten nun auf das Konto ihres Sohnes zur Überweisung gelangt sind) 93 Jahren die Mietzahlungen nun im direkten Weg auf das Konto von C.D. (zwecks Vereinfachung) vereinbart, so hat dieser hierüber noch kein "Eigentum" erworben. Noch gehören die Mieten seiner Mutter. Wie weit allerdings hievon im Schenkungswege teilweise Geldmittel zugezählt werden, ist für eine Wertung hinsichtlich einer Mietenzurechnung an C.D. nicht zulässig. Hiefür gibt es keinerlei Zuwendungserklärung seitens L. D..
Auch die in der Niederschrift festgehaltene "Verfügungsberechtigung" von C.D. über die Eigentumswohnung kann niemals als "wahres wirtschaftliches Eigentum" gewertet werden, andernfalls sich jegliche Treuhandschaft oder auch erteilte Vollmacht zur Vertretung von Dritten Vollmachtgebern) auch jedes Mal zu einer Frage führen würde, ob nicht die Gefahr besteht, plötzlich als "wirtschaftlicher Eigentümer" fingiert zu werden und damit die Rechtsfolgen eines (tatsächlichen) rechtlichen Eigentümers erleiden zu müssen. Hätte daher C.D. auch die Folgen zu vertreten gehabt, wenn der Mieter eine Mietzinsminderungsklage einbringt? Wohl kaum. Die "Wohnungseigentümerin" bleibt, solange sie im Grundbuch steht L. D. bzw. nach dem Verkauf, der Käufer, egal ob ein Treuhandverhältnis hinsichtlich der Mutter aufgrund des ihr vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes besteht oder nicht.
C.D. bestritt daher während des bisherigen Verfahrens laufend, "faktischer Machthaber" der gegenständlichen Eigentumswohnung zu sein (s. Sachverhaltsdarstellung im bekämpfen Erkenntnis auf Seite 3).
Wenn daher die belangte Behörde auf Seite 3 des Erkenntnisses ausführt, dass Dr. D. keine Beschwerde gegen den Prüfbericht eingereicht habe, so ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei einem Prüfbericht um keinen Bescheid handelt und daher wohl auch keinem Rechtsmittel zugänglich ist (UFS v. 13.12.2012, RV/2117-W/12).
Lediglich deswegen, da die zwischen L. D. und ihrem Sohn die Treuhandvereinbarung nicht in notarieller Ausfertigung erfolgt sei, damit als Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen gewertet wird und (offensichtlich) nicht anerkannt wird, entbehrt jeglicher Grundlage. Gerade zwischen nahen Angehörigen besteht weniger die Anforderung zu einer notariellen Beurkundung, sofern nicht von Gesetzes wegen diese gefordert wird (NotAktsG). Gerade im konkreten Fall, wo L. D. ihrem Sohn die Eigentumswohnung sogar schenken wollte, dieser jedoch aus persönlichen Gründen die Schenkung (noch) nicht wollte (s. Tz 3 der Niederschrift v. 29.07.2019), besteht umso weniger das Erfordernis einer (vom Gesetz nicht geforderten) notariellen Beurkundung einer Vollmacht.
Wenn die belangte Behörde im Sachverhalt des bekämpften Erkenntnisses (S. 3) ausführt, dass Dr. D. des Weiteren ausgesagt habe, dass er nicht wusste, dass Mieteinnahmen zu versteuern seien, da dies niemand in seinem Umfeld mache, so darf dies richtig gestellt werden:
Seite 2 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung v. 05.02.2020: "Hier muss in der Tat ein Fehler passiert sein, dass die mtl. Mieterträge nicht versteuert wurden. "
Seite3: "Nein ich hätte es vermutlich tun sollen, aber ich bin nicht auf die Idee gekommen, dass man dies versteuern müsste. Wenn doch, dann hätte ich es meiner Mutter natürlich gesagt. "
Die von der belangten Behörde vorgenommene Darstellung widerspricht der Verantwortung von Dr. D..
Vielmehr ist wesentlich, dass C.D. festgehalten hat (Niederschrift v. 05.02.2020, S. 2), dass er bereits bei der ersten Einvernahme mit der Prüferin auch gesagt hat, dass er das für seine Mutter erledigen wolle. Er wolle sie (mit damals bereits 99 Jahren) damit nicht belasten. C.D. übernahm daher trotz seiner weiterhin bestehenden Verantwortung, weder faktischer oder wirtschaftlicher Eigentümer der gegenständlichen Eigentumswohnung zu sein, die Belastung seiner Einkommensbemessungsgrundlage und bezahlte die vorgeschriebene Einkommensteuernachbelastung, kann ihm dies aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, dadurch auch zugestanden zu haben, die vorgeworfene Abgabenhinterziehung begangen zu haben, schon gar nicht vorsätzlich.
Worin der Vorsatz gelegen zur Abgabenhinterziehung seitens C.D. gelegen sein soll, ist nicht nachvollziehbar, wenn er weder faktischer, noch wirtschaftlicher Eigentümer - wie oben näher begründet und entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der Eigentumswohnung gewesen ist. Die Mieten sind - wie auch bereits festgestellt wurde - von 1.2.2011 bis 31.1.2014 auf das Konto von L. D. geflossen und erst später (bis 15.5.2015) auf das Konto von C.D. (s. Bericht v. 31.7.2019, S 2f). Wenn wie sich Dr. D. auch verantwortet - er an die Berücksichtigung der Mieteinnahmen in einer Einkommensteuererklärung seiner Mutter gedacht hätte, hätte er ihr dies auch gesagt. In diesem Fall wäre aber auch die Einkommensteuer aus den Mieteinnahmen L. D. vorzuschreiben gewesen, nicht hingegen C.D..
Ein Vorsatz an der Hinterziehung von Einkommensteuer durch C.D. kann keinesfalls unterstellt, aber auch nicht unter Beweis gestellt werden.
Als Zeugin für den gesamten Sachverhalt wurde die Einvernahme von L. D., p.A. ***9***, angeboten bzw. beantragt (Einspruch 11.11.2019 gegen die Strafverfügung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, als Finanzstrafbehörde v. 17.10.2019), dies jedoch von der belangten Behörde stillschweigend übergangen.
Selbst für den Fall, dass C.D. für den Zeitraum der Mietzahlungen auf dessen Konto als Abgabenverkürzung oder Abgabenhinterziehung unterstellt werden sollte, so könnte auch hinsichtlich einer zu verhängenden Geldstrafe nur für den Zeitraum der Mietenzahlung von 01.02.2014 bis 15.5.2015 (s. Bericht v. 31.7.2019, S. 4) und in Höhe der dadurch bewirkten Erhöhung der Einkommensteuer zugerechnet und als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Doch auch dies wird ausdrücklich bestritten, dass C.D. auch nur jemals den Gedanken dahingehend verschwendet habe, die Mieteinnahmen aus der Vermietung der aufgrund des Fruchtgenussrechtes seiner Mutter als die seinen zu sehen.
2. Begehrte Änderungen:
Aus all diesen Gründen wird beantragt, die Behebung des Erkenntnisses des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde ***6*** v. 27.07.2021, GZ: ***1***, Str.Nr.: ***BF1StNr1***, Strafkontonr.: ***10***, gegen C.D., geb. ***11***.
Gleichzeitig wird beantragt, die verhängte Geldstrafe von € 7.000,00 samt den Kosten des Strafverfahrens iHv € 500,00 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde auszusetzen.
3. Anträge:
Es wird daher höflichst gestellt der Antrag, das Bundesfinanzgericht wolle durch den gesamten Berufungssenat über die Beschwerde gegen das hier bekämpfte Erkenntnis durch den gesamten Berufungssenat nach Anberaumung und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und in Stattgebung der Beschwerde entscheiden."
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes brachte der Bf. ergänzend vor, er sei derzeit Pensionist und beziehe eine monatliche Nettopension von ca. € 2.700,00. Zusätzlich sei er als Berater, Vortragender und Buchautor tätig. Seine Zusatzeinkommen habe im letztveranlagten Jahr 2019 ca. € 12.000,00 betragen.
Wenn sich der Bf. selbst einen Vorwurf machen könne, dann sei es derjenige, dass er an die Versteuerung der Mieteinkünfte nicht gedacht und seiner Mutter zur Versteuerung dieser nicht geraten habe. Er verwehre sich aber dagegen, wirtschaftlicher Eigentümer der Wohnung und Machthaber in Bezug auf diese Wohnung gewesen zu sein. Es sollte für seine Mutter eine jederzeitige Rückkehrmöglichkeit in die Wohnung geben und sie habe diese bei ihrem Heimeintritt nicht mehr in ihrem Eigentum haben wollen. Anderseits sei der Bf. in einem Unterhaltskonflikt gestanden und es sei deswegen die Treuhandvereinbarung mit seinem Freund Dr. E.F. getroffen worden. Bei diesem Kauf durch Dr. E.F. sei tatsächlich nie Geld geflossen. Die Mieteinnahmen seien zunächst auf das Konto der Mutter geflossen, wovon dann Aufwendungen für ihre Lebenshaltungskosten bzw. auch für Pflegeaufwand bestritten worden seien. Weil sich das schwierig gestaltet habe, sei das dann später umgestellt und die Mieteinahmen auf sein Konto überwiesen worden.
Die Belege (Kontoauszüge, Betriebskostenabrechnungen, etc.) im Zusammenhang mit der Wohnung habe der Bf. gesammelt und abgelegt.
Dr. G.H. sei nach dem Tod seines Onkels Dr. E.F. unter den gleichen Bedingungen in den Treuhandvertrag eingetreten.
Es habe mit Dr. G.H., der ab dem Tod seines Onkels Dr. E.F. (Ende Februar 2010) der grundbücherliche Eigentümer und Vermieter der Wohnung gewesen sei, keine Gespräche in Richtung Versteuerung der Mieteinkünfte aus der besagten Wohnung gegeben und dieser habe den Bf. auch niemals darauf angesprochen. Möglicherweise habe er von der Vermietung gar keine Kenntnis gehabt. Erst als Dr. G.H. selbst geprüft worden sei, sei dieses Problem evident geworden.
Er habe keinerlei wirtschaftlichen Nutzen aus der Vermietung der Wohnung gezogen. Mit den Mieteinnahmen habe er für seine Mutter Rechnungen bezahlt und aufgrund ihrer geringen Pension bzw. ihres geringen Taschengeldes auch Lebenshaltungskosten. Aus Sicht des Bf. wären die Mieteinkünfte aufgrund einer Treuhandvereinbarung mit seiner Mutter, für die es allerdings keinen Notariatsakt gäbe, dieser zuzurechnen gewesen. Er habe seine Mutter aufgrund ihres Lebensalters aus der Finanzamtsangelegenheit heraushalten wollen und es sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass mit der Vorschreibung an ihn bzw. Bezahlung durch ihn alles erledigt sei. Mit einem Finanzstrafverfahren habe er keinesfalls gerechnet.
Der Zeuge Dr. G.H. gab auf Befragung zu Protokoll, es habe keine direkte Vereinbarung mit ihm gegeben, er sei als Treuhänder anstelle meines verstorbenen Onkels Dr. E.F. und denselben Bedingungen in den Vertrag eingetreten. Er habe gewusst, dass sich der Bf. um die Wohnung kümmere. Was genau mit der Wohnung passiert sei, habe er nicht gewusst. Er habe nur gewusst, dass es um die Wohnung der Mutter gegangen und die Entscheidung diesbezüglich von dieser getroffen worden seien. Er selbst habe einen Mietvertrag mit einer Mieterin nicht unterschrieben. Er wisse nicht mehr, ob er von der Vermietung der Wohnung Kenntnis gehabt habe und was mit der Wohnung passiert sei. Zur Übernahme der Treuhandschaft sei es deswegen gekommen, weil er gemeinsam mit seiner Schwester die Wohnung geerbt und er in der Folge als Treuhänder fungiert habe. Er habe auch gewusst, dass es im Zuge der Scheidung des Bf. mit seiner ehemaligen Frau Probleme gegeben habe, ohne genau die Art der Probleme zu kennen.
Auf die Fragen des Verteidigers führte der Zeuge aus, dass er bei Verkauf der Wohnung den Eindruck gehabt habe, dass die Mutter des Bf. in die Entscheidung eingebunden und auch damit einverstanden gewesen sei. Der Zeuge habe keinen direkten Kontakt mit der Mutter des Bf. gehabt. Die Information, dass die Entscheidungen bezüglich der Wohnung seitens der Mutter getroffen worden seien, hätten vom Bf. gestammt. Anlässlich des am 26.09.2019 gegenüber der Betriebsprüfung abgegeben Beschwerdeverzichtes in der Abgabensache habe er keinesfalls zugestanden, der Machthaber in Bezug auf diese Wohnung gewesen zu sein. Eine derartige Wortwahl entspreche nicht seiner Diktion. Der Bf. habe aber immer wieder betont, dass er der Treuhänder für seine Mutter sei, welche in sämtliche Entscheidungen eingebunden gewesen sei. Sie habe auch ihre Wünsche in Bezug auf ihr Rückkehrrecht, die Vermietung der Wohnung und auch den Verkauf, teilweise auf Ratschlag des Bf., geäußert. Die Mutter beziehe eine monatliche Nettopension von mehr als € 2.000,00.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Sachverhalt und objektive Tatseite
Am 13. August 2009 erwarb Dr. E.F. die der Mutter des Bf., L. D., gehörige Eigentumswohnung in ***12***, um den Kaufpreis von € 90.000,00. Vereinbarungsgemäß ist laut Kaufvertrag ein Betrag von € 30.000,00 in bar und der Restbetrag i.H.v. € 60.000,00 durch Übernahme einer näher bezeichneten Kreditverbindlichkeit bezahlt worden. Laut Punkt III des Kaufvertrages wurde der Verkäuferin ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt.
Laut Treuhandvertrag vom 13. August 2009 erwarb Dr. E.F. diese Eigentumswohnung als Treuhänder für den Bf. (Treugeber). Laut dem Inhalt dieses Treuhandvertrages stellte der Bf. als Treugeber dem Treuhänder Dr. E.F. für den Erwerb dieser Eigentumswohnung in ***12***, einen Barbetrag in Höhe des Kaufpreises von € 30.000,00 zur Verfügung, den der Treuhänder an die Verkäuferin zur Perfektionierung des Kaufvertrages zur Auszahlung zu bringen hatte. Vertragsgemäß hatte der Bf. als Treugeber die Finanzierung der Rückzahlung des vom Treuhänder übernommenen, im Grundbuch besicherten Darlehens sowie alle Kosten aus dem Treuhandvertrag und dem Liegenschaftskaufvertrag zu übernehmen.
Mit diesem Treuhandvertrag verpflichtete sich der Treuhänder Dr. E.F. über die genannte Eigentumswohnung nicht ohne Zustimmung des Bf. zu verfügen, alle ihm aufgrund des Eigentumsrechtes zukommenden Rechte nur entsprechend der vom Treugeber erteilten Aufträge zu verfahren, den Treugeber von allen Verständigungen, Benachrichtigungen, Ereignissen in Bezug auf den Gegenstand, kurzum von allem zu unterrichten, was geeignet ist, die Interessen des Treugebers zu beeinflussen, weiters jederzeit über Verlangen des Treugebers das Eigentumsrecht an der genannten Eigentumswohnung an den Bf. oder einen genannten Dritten unentgeltlich zu übertragen und sämtliche hierfür erforderlichen Unterfertigungen zu leisten, wobei dem Treuhänder daraus keine Kosten erwachsen durften.
Der Treuhänder verpflichtete sich weiters, ohne ausdrückliche Zustimmung des Bf. als Treugeber dessen Namen und die Treuhandschaft nicht preiszugeben. Dieser Treuhandvertrag wurde am 13.8.2009 geschlossen und ebenfalls am 13.8.2019 von einem Notar beglaubigt.
Nach dem Tod des Herrn Dr. E.F. am 28.2.2010 ging das Eigentum an der hier in Rede stehenden Wohnung an den Neffen des Verstorbenen, Herrn Dr. G.H., geboren am 14.7.1970, über (Einantwortungsbeschluss vom ***13***).
Mit Kaufvertrag vom 29.12.2015 verkaufte Herr G.H., vertreten durch den Bf., diese Eigentumswohnung an Herrn DI N.N., geboren am 18.11.1964 zum vereinbarten Kaufpreis von € 113.000,00, wovon auf den Liegenschaftsanteil € 105.000,00 und auf Einrichtungsgegenstände € 8.000,00 entfielen. Für diesen Verkauf erteile Herr Dr. G.H. dem Bf. eine Vollmacht, um für ihn einen Kaufvertrag über den ***14***-AnteiI an der Liegenschaft EZ ***7*** Grundbuch ***3***, um den Kaufpreis von mindestens € 95.000,00 abzuschließen. Darin wird der Bf. weiter ermächtigt, sämtliche Bedingungen des abzuschließenden Kaufvertrages zu vereinbaren, den Kaufvertrag in beglaubigter Form zu unterschreiben, die Grundbuchsgesuche einzubringen, auch wenn die beantragte Eintragung ihm nicht zum Vorteil gereicht, und überhaupt alle Erklärungen abzugeben und Handlungen zu setzen, die zur Durchführung des Kaufvertrages erforderlich sind. Diese Vollmacht wurde dem Gerichtsakt ***4*** angeschlossen und am 17.12.2015 unterfertigt.
Nach dem Tod des Treuhänders Herrn Dr. E.F. am 28.2.2010 trat der Neffe Herr Dr. G.H. in den Treuhandvertrag ein. Darüber wurde laut Sachverhaltsfeststellungen im Bericht über die Außenprüfung vom 31.7.2019 keine schriftliche Vereinbarung errichtet. Dr. G.H. soll dies seinem Onkel kurz vor dessen Tod versprochen haben.
Im Zuge der Prüfung wurde nun eine Bestätigung, gezeichnet am 2.10.2018 von Fr. L.D. mit dem Inhalt vorgelegt, dass ihr Sohn, Herr C.D. in der Treuhandvereinbarung mit Dr. E.F. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft ***12*** wiederum ihr Treuhänder gewesen ist. Ein diesbezüglicher Notariatsakt bzw. Vertrag wurde nicht errichtet. Auch wurde in dieser Bestätigung vom 2.10.2018 lediglich auf den Verkauf der Liegenschaft ***12*** Bezug genommen.
Am 23.5.2019 erstattete L.D. Selbstanzeige. Diese wurde laut Aktenlage vom Bf. dem Betriebsprüfer übergeben. Mit dieser wurden die Einkünfte aus dem Mietverhältnis bezüglich der Wohnung in ***8*** sowie die Treuhandschaft angezeigt. Als Begründung für die Treuhandschaft wurde ein Exekutionsverfahren wegen eines Unterhaltsstreites ihres Sohnes angeführt.
Die Wohnung ***12*** wurde von L.D. noch bis Ende 2010 bewohnt, danach ist sie in eine Pflegeeinrichtung gezogen.
Mit dieser Vertragsgestaltung wurde das vom Bf. selbst ins Treffen geführte Ziel erreicht, die Wohnung vor Eintritt der Mutter in ein Pflegeheim an den Bf. zu übertragen, ohne dass diese in den Unterhaltsstreit mit seiner Ex-Gattin einbezogen wird.
Mit Mietvertrag vom 17.1.2011 wurde diese Wohnung von Herrn Dr. G.H., als Wohnungseigentümer und Vermieter an Frau ***16*** vermietet. Der Mietzins inklusive Betriebskosten, etc. betrug € 685,00. Das Mietverhältnis begann It. Vertrag am 1.2.2011 und endete am 31.1.2016. Die vereinbarte monatliche Miete war auf ein Konto bei der ***15***, lautend auf L.D. zu bezahlen. Laut Auskunft des Bf. gegenüber dem Betriebsprüfer wurde das Mietverhältnis vorzeitig wegen Tod der Mieterin am 15.5.2015 beendet.
Die Prüfung der Bankkontoauszüge der Girokonten lautend auf L.D. bzw. C.D. ergaben im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Mieten für die Wohnung in ***8***, dass die Mieteinnahmen vom 1.2.2011 bis 31.1.2014 auf das Konto von Fr. L.D. und danach auf das Konto von C.D. geflossen sind. Bei Prüfung der Kontoauszüge das Girokonto L.D. betreffend wurde vom Prüfer festgestellt, dass nach Eingang der Mieten, regelmäßig Überweisungen vom Konto der Mutter auf das Konto des Bf. vorgenommen wurden. Außerdem wurden zwei Gutschriften (Eingänge auf dem Girokonto des Bf.) von Fr. ***17*** im Jahr 2015 festgestellt, welche laut Aussage des Bf. gegenüber der Betriebsprüfung als ausstehende Mieten bzw. Betriebskosten zu werten sind.
Diese Miteinnahmen blieben unversteuert und wurden gegenüber der Abgabenbehörde nicht offengelegt.
Der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes schließt sich der Rechtsansicht der Abgabenbehörde an, dass nach dem Gesamtbild der dargestellten Verhältnisse der Bf. wirtschaftlicher Eigentümer der gegenständlichen Eigentumswohnung in den tatgegenständlichen Zeiträumen war. Er hatte eine dem Eigentümer sehr ähnliche Stellung, hat frei über die Wohnung verfügt und auch wirtschaftlichen Nutzen aus dieser gezogen. Gemäß dem zitierten Treuhandvertrag war er immer in allen Belangen verfügungsberechtigt, hat sämtliche Makleraufträge (für die Vermietung und die Veräußerung) erteilt und über die Mieteinnahmen, die zunächst auf das Konto der Mutter, auf dem der Bf. ebenfalls zeichnungsberechtigt war, eingingen bzw. ab dem Jahr 2014 auf sein Konto eingezahlt wurden, verfügt. Er hat auch die Veräußerung der Wohnung abgewickelt. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass der Bf. die Vermietung mit der Maklerin (Fr. E.L. - diesbezüglich wurde vom Prüfer eine telefonische Auskunft eingeholt) angebahnt hat (Fr. L. war der Annahme, dass die Mutter, Fr. D., die vorher die Wohnung genutzt hat, verstorben sei) sowie auch gegenüber dem späteren Käufer Herrn DI N.N. (ebenfalls telefonische Rücksprache) als eigentlicher Besitzer aufgetreten ist, da sämtliche Verkaufsgespräche mit dem Bf. abgewickelt wurden.
Zur Behauptung des Bf., dass er selbst als Treuhänder für seine Mutter anzusehen sei, wird im Prüfbericht zu Recht darauf verwiesen, dass eine solche im Nachhinein behauptete Vereinbarung, für die es keinen fremdüblichen Vertrag oder Notariatsakt gibt, im Sinne der ständigen Angehörigenjudikatur des VwGH keine Anerkennung finden kann, zumal sie nicht nach außen ausreichend zum Ausdruck gebracht wurden. Seine Mutter wollte die Wohnung vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung dem Bf. übertragen und auch keine Einkünfte aus der Vermietung der Wohnung erzielen, weil diese ansonsten zur Finanzierung ihrer Pflege herangezogen worden wären.
Die Einkünfte aus der Vermietung der hier in Rede stehenden Eigentumswohnung wurden daher zu Recht dem Bf. zugerechnet und bei der Berechnung der Einkommensteuer 2011 bis 2015 zum Ansatz gebracht. Die zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide sind - vom Bf. unbekämpft - in Rechtskraft erwachsen. Wenn vorgebracht wird, dass die Mieteinkünfte auch für die Pflege und die Lebenshaltungskosten der Mutter des Bf. herangezogen wurden, dann stellt dies eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung des Bf. dar.
Der erkennende Senat stellt auch nicht in Zweifel, dass die Mutter des Bf., welcher auch im Kaufvertrag vom 13. August 2009 mit Dr. E.F. das lebenslängliche Wohnrecht eingeräumt und somit bei Eintritt in die Pflegeeinrichtung ein jederzeitiges Rückkehrrecht in die Wohnung zugesichert wurde, in die Entscheidungen betreffend die Wohnung (Vermietung, Verkauf, Treuhandvereinbarung) miteingebunden war. Dies rechtfertigt jedoch noch keine Zurechnung der Mieteinkünfte zur Mutter, weil diese ihr Eigentumsrecht an der Wohnung durch Verkauf bewusst aufgegeben hat und - mit Ausnahme ihrer Pension - bei Eintritt in die Pflegeeinrichtung gar keine weiteren Einkünfte und auch kein Vermögen haben wollte.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, die hier in Rede stehenden Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung seien, wie vom Bf. argumentiert, der betagten Mutter des Bf. zuzurechnen, wovon das Bundesfinanzgericht - wie ausgeführt - nicht ausgeht, wäre daraus für den Bf. daraus nicht allzu viel gewonnen, weil er sämtliche die Eigentumswohnung betreffenden Rechte und Pflichten wahrgenommen hat und es in diesem Fall an ihm gelegen wäre, in Wahrnehmung auch der steuerlichen Belange der Mutter, die hier in Rede stehenden Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung in deren Einkommensteuererklärungen offen zu legen. In der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde am 05.02.2020 hat er selbst eingeräumt, es müsse ein Fehler passiert sein, dass die monatlichen Mieterträge nicht versteuert wurden. Er hätte es vermutlich tun sollen, sei aber nicht auf die Idee gekommen, dass man diese versteuern müsste. In diesem Fall hätte der Bf. als Wahrnehmender der steuerlichen Belange der Mutter eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt.
Die objektive Tatseite, dass es der Bf. als Abgabepflichtiger unterlassen hat, die Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung in ***8***, in seinen Einkommensteuererklärungen 2011 bis 2015 offen zu legen, er somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, Verkürzungen von Einkommensteuer 2011 bis 2015 in der aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ersichtlich Höhe (Gesamthöhe € 12.483,00) bewirkt hat, ist somit erwiesen.
Subjektive Tatseite
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Zur subjektiven Tatseite bestreitet der Bf. ein finanzstrafrechtlich relevantes Verschulden und bringt in seiner Beschwerde vor, es sei ein Fehler passiert, dass die monatlichen Mieterträge nicht versteuert wurden, er hätte es vermutlich tun sollen, aber sei nicht auf die Idee gekommen, dass man diese versteuern müsste. Wenn doch, dann hätte er dies seiner Mutter natürlich gesagt.
Der erkennende Senat des Bundesfinanzgerichtes kann diesem Vorbringen aus folgenden Erwägungen keinen Glauben schenken:
Es bedarf aus Sicht des erkennenden Senates keiner besonderen steuerlichen Ausbildung, sondern ist es dem steuerlichen Allgemeinwissen zuzuordnen, dass zugeflossene Mieteinkünfte zu versteuern sind. Es erscheint nahezu denkunmöglich, dass der Bf. im Rahmen seines abgeschlossenen Studiums der Wirtschaftswissenschaften und im Rahmen seiner Banktätigkeit nicht mitbekommen hätte, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Besteuerung zu unterziehen sind. Auch ist es kaum vorstellbar, dass er bei monatlichen Mieteingängen über einen Zeitraum von nahezu fünf Jahren, nicht an deren Versteuerung gedacht hat. Bedenkt man zusätzlich noch, dass der Bf. nach außen hin nicht als Vermieter aufgetreten ist, sondern aus Unterhaltsgründen ein Treuhandverhältnis gewählt hat, welches die tatsächliche Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums und der Einkünfte aus Vermietung zur Person des Bf. nur bei genauer Kenntnis der Treuhandvereinbarung möglich gemacht hat, so wurde die Nichtoffenlegung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dadurch begünstigt und auch das steuerliche Entdeckungsrisiko wesentlich gemindert.
Aus all diesen Gründen geht der erkennende Senat davon aus, dass es der Bf. zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich (als Vermieter bzw. Wahrnehmender auch der rechtlichen Belange in Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Eigentumswohnung) damit abgefunden hat (Eventualvorsatz iSd § 8 Abs. 1 FinStrG) , dass die Mieteinkünfte 2011-2015 keiner Besteuerungen unterzogen wurden.
Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 FinStrG verlangt in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-und Wahrheitspflicht sowie auch betreffend die Einkommensteuerverkürzungen. Aus den dargelegten Erwägungen ist die belangte Finanzstrafbehörde auch zu Recht von der subjektiven Tatseite der der Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG ausgegangen.
Strafbemessung:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Kein Vorbringen und somit auch keine Einwendungen wurden mit der gegenständlichen Beschwerde gegen die Strafbemessung vorgebracht.
Unter Zugrundelegung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite sah die belangte Finanzstrafbehörde bei der Strafbemessung unbedenklich die erfolgte vollständige Schadensgutmachung und die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bf. als mildernd, als erschwerend hingegen die wiederkehrende Tatbegehung an.
Zu den gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. wurden im angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen getroffen. Der Bf. ist Pensionist und selbstständig als Unternehmensberater tätig. Seine monatliche Nettopension beträgt ca. € 2.700,00 (Aussage vor dem Bundesfinanzgericht), seine Einkünfte als Unternehmensberater betrugen im letztveranlagten Jahr 2019 € 16.220,81 (Aktenlage). Es kann daher von überdurchschnittlichen Einkommens-und Vermögensverhältnissen ausgegangen werden.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall den § 33 Abs. 5 FinStrG normierte Strafrahmen bei € 24.972,00 liegt, so wird deutlich, dass im Rahmen der Bemessung der Geldstrafe den überwiegenden Milderungsgründe durch eine Festlegung der Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens Rechnung getragen wurde. Zieht man weiters ins Kalkül, dass der Bf. sich bis zuletzt schulduneinsichtig gezeigt hat, so sprechen gegen eine Strafherabsetzung sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der ob genannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Straf-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hatte einzelfallbezogen die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG sowie die Höhe der Strafbemessung zum Gegenstand.
Wien, am 3. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300035/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7300035.2021
- Stammnummer
- 137247
- Gültig
- 03.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF