Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300061/2016
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG eines steuerlich nicht erfassten Technikers. Als Werkvertragsnehmer Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit bestritten und eines Dienstverhältnisses behauptet.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300061/2016vom 09.05.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf Vorhalt, in den Werkverträgen vom 12.3.2007 und 1.8.2008 mit der Fa. X-GmbH sei ein Dienstverhältnis explizit ausgeschlossen worden, wobei sich der Bf. verpflichtet habe, für die Abfuhr der Steuern und Sozialversicherung zu sorgen, er bestätigt habe, eine Gewerbeberechtigung zu haben, er sich weiter verpflichtet habe, für Vertretung bei Krankheit bzw. Verhinderung zu sorgen und er sich im Werkvertrag vom 20.10.2010 mit der Firmenname darüber hinaus noch verpflichtet habe, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, führte der Bf. aus: Der Werkvertrag vom 1.8.2008 stelle eine Verlängerung des Werkvertrages vom 12.3.2007 mit geänderten Stundensatz und einer geänderten Konventionalstrafe dar. Wenn ihm vorgehalten werde, dass eine dreimonatige Befristung nicht erkennbar sei, so führe er aus, dass es von vornherein so geplant gewesen sei, ihm in eine Selbständigkeit hinsichtlich der Berechnung zu drücken und ihn für eine längere Zeit zu verpflichten, um eine Firma vorweisen zu können, wenn bei der Berechnung Mängel festgestellt würden. Für den Fall meiner Verhinderung hätte die Fa. Firmenname jederzeit Leute zur Verfügung gehabt, um ihn zu vertreten. Er habe seine Betätigung von vornherein als Dienstverhältnis gesehen.
Dem Vorhalt, er habe aufgrund der Vereinbarungen die ausbezahlten Honorare ohne Steuerabzug erhalten und Rechnungen gelegt, in denen er sich selbst als Kleinunternehmer bezeichnet habe und er hätte 2005-2010 fast durchgehend einen Wohnsitz in Österreich gehabt und trotzdem nichts im Hinblick auf die Abfuhr von Steuern und Sozialversicherung in Österreich und auch nicht in Deutschland unternommen, führte der Bf. aus, da der Vertrag aus seiner Sicht nur für drei Monate ausgelegt gewesen sei, habe er hinsichtlich eines Lohnsteuer und Sozialversicherungsabzug nicht gegenüber seinem Auftraggeber urgiert. Das habe sich zwar über Jahre so fortgesetzt, aber er habe immer versucht, aus dem Vertrag herauszukommen, dies sei jedoch aufgrund der vereinbarten Konventionalstrafe gescheitert. Bis Juli 2007 habe er in seinem Haus in Adresse5, von Juli bis Oktober 2007 in einem Hotel gewohnt und dann habe er wegen der hohen Hotelkosten die Wohnung in Adresse4 (Nähe Flughafen) gemietet. Am Abend habe er in dieser Wohnung mit seinem persönlichen PC gearbeitet und die Vorbereitungen für Brasilien getroffen.
Bis 2010 habe er von seiner Wohnung und dem Sitz seines Unternehmens in Adresse3 aus für den Flughafen Wien keine Tätigkeiten entfaltet und auch dort keine Berechnungen durchgeführt. Dort habe er auch keine Berechnungsprogramm zur Verfügung gehabt. Die Aktivitäten in Adresse3 hätten sich auf die geplante Unternehmenstätigkeit in Brasilien bezogen.
Für den Bf. sei seine Tätigkeit die eines Dienstnehmers gewesen, den Werkvertrag habe er nur deswegen unterschrieben, weil man das von ihm verlangt habe und weil er zu gutmütig gewesen sei.
Weiters wurde dem Bf. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vorgehalten, er lege als Beilage (IV) zur Beschwerde einen Schriftverkehr zwischen ihm und der Fa. X-GmbH vom Mai 2009 vor, aus dem sich ergebe, dass er immer vom Übergang der Steuerschuld an seinen Auftraggeber ausgegangen sei. Gleichzeitig trete er in diesem Schreiben als inländischer Unternehmer - Planungsbüro für Haustechnik N.N. mit Büro in Adresse4 - auf, von dem die Steuerschuld per Gesetz gar nicht übergehen könne, wobei in der Fußzeile dieses Schreibens auch auf einen Sitz in Deutschland und eine deutsche Steuernummer verwiesen werde, die gar nicht für Umsatzsteuerzwecke gedient habe? Dazu bracht der Bf. vor, das Nennen der österreichischen Firmenadresse auf den bezeichneten Schreiben habe rein postalische Gründe gehabt. Zur Umsatzsteuer sei er im Zeitraum 2007 bis 2010 in Deutschland nicht erfasst gewesen und es sei mit dem Finanzamt abgesprochen gewesen, dass keine Umsatzsteuer anfalle, weil die Rechnungen nicht mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt worden seien.
Die Frage, ob der Bf., der behaupte, Dienstnehmer der Fa. X-GmbH gewesen zu sein, einen Dienstzettel und Gehaltsabrechnungen mit ersichtlichen Steuerabzug erhalten habe und falls nein, warum nichts dagegen unternommen habe, antwortet er, dass es keine Gehaltsabrechnungen und einen Dienstzettel gegeben habe und es sei sein Fehler gewesen, dass er das über vier Jahre so akzeptiert habe.
Vorgehalten wurde dem Bf. weiters seine schriftliche Rechtfertigung vom 25.4.2014 zum Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, in der ausgeführt werde, dass er sich um eine Gewerbeberechtigung bei der BH XYX bemüht habe, seine laufenden Gewinn- und Verlustrechnungen hätten wegen erheblicher Reisespesen geringe Gewinne ergeben und seine Buchhaltungsunterlagen seien im Containerbüro der Fa. X-GmbH aufbewahrt gewesen. Diese Indizien ließen darauf schließen, dass er selbst gemäß Werkvertrag von einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und nicht von einem Dienstverhältnis ausgegangen sei?! Zu diesem Vorhalt führte der Bf. aus, er habe sich vom Auftraggeber in diese Sache "reindrücken" lassen und habe dann natürlich versucht, wie ein Selbständiger vorzugehen und dem zu entsprechen, was er unterschrieben habe. Heute wisse er es anders und besser.
Auf die Frage, warum er erstmalig im Jahr 2012 im Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenbescheide aufgrund der Außenprüfung das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit (Scheinselbständigkeit) eingewendet und seine Fragenbeantwortung vom 2.9.2010 gegenüber dem Finanzamt XYX am 12.10.2012 in Richtung Vorliegen der Merkmale eines Dienstverhältnisses korrigiert (Tätigkeit nur in Österreich ausgeübt, Arbeitsmittel von Fa. X-GmbH zur Verfügung gestellt, an Weisungen gebunden, keine Gewährleistungspflicht...) habe, antwortete der Bf., diese geänderte Verfahrenseinlassung beruhe auf der Beratung eines Anwaltes aus Deutschland, der in seiner Betätigung ein Dienstverhältnis gesehen und ihn hinsichtlich dieser Argumentation beraten habe.
Auf Befragung brachte der Bf. weiters vor, im Laufe des Jahres 2010 habe er den Hauptwohnsitz in der Adresse9 in Adresse3 begründet und ab dem Zeitpunkt seien die Rechnungen mit dieser Rechnungsadresse ausgestellt worden; vorher habe er die Rechnungen mit seiner Rechnungsadresse Adresse4 ausgestellt. Im Oktober 2010 habe er dem Finanzamt in Adresse3 seine Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, und zwar für die Jahre 2004 bis 2009. Der Grund für das Schreiben an das Finanzamt Adresse3 sei darin gelegen, dass Herr P. wissen wollte, wie es in Deutschland steuerlich weitergehe.
Aus seiner Sicht sei Umsatzsteuer nicht angefallen und was die Einkommensteuer betreffe habe er belegt, dass die Unkosten so hoch gewesen seien, dass im Endeffekt fast kein Steuerschuld rauskomme. Er habe mit dem deutschen Finanzamt vor Oktober 2010 mündlichen Kontakt gehabt und es sei ihm zugesagt worden, dass er mit der Abgabe der Steuererklärung zuwarten könne, bis meine Tätigkeit in Österreich abgeschlossen sei.
Nach Erörterung der Beweislage zog der Verteidiger in der mündlichen Verhandlung die gestellten Beweisanträge zurück und beantragte wie schriftlich.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis des Spruchsenates vom 08.06.2016, gegen welches sich die nunmehrige Beschwerde des Beschuldigten vom 16.08.2016 richtet, liegen in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung beim Bf. für die Jahre 2007-2010 zugrunde, welche mit Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 26.08.2011 abgeschlossen wurde.
Unter Tz.1 (Besteuerung in Österreich) wurde von der Betriebsprüfung zunächst festgehalten, dass die Einkünfte, welche vom Beschwerdeführer in Österreich bezogen wurden, auch hier besteuert werden, da dieser laut ZMR einen Wohnsitz in Österreich aufweist und auf Anfrage bei der deutschen Finanzbehörde Auskunft dahingehend erteilt wurde, dass der Beschwerdeführer in Deutschland weder einen Wohnsitz hat noch steuerlich erfasst ist.
In der Tz. 2 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) wird von der abgabenbehördlichen Prüfung zu den Einnahmen festgestellt, dass diese von der Firma X-GmbH in Adresse2, erzielt wurden und Gegenstand der zugrundeliegenden Leistungen die Erstellung von Heiz- bzw. Kühllastberechnungen für das Projekt „Zubau Flughafen Wien (Pier und Terminal)" war. Da diese Planungs- und Berechnungsarbeiten gemäß § 1 Abs. 1 UStG im Inland gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens des Beschwerdeführers ausgeführt worden sind und definitiv keine Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a UStG vorlagen, wurden diese als steuerbare Umsätze definiert und waren diese somit der Umsatzsteuer in Höhe von 20% zu unterziehen.
Zu den Ausgaben wird in der Tz. 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 26.08.2011 schließlich Folgendes ausgeführt:
„Von den vorgelegten Ausgabenbelegen werden die Kosten für die Bewirtung, für die Miete in Adresse3, für die Übernächtigungen und für die Reisespesen nicht als betrieblicher Aufwand anerkannt. Die Bewirtungsspesen haben repräsentativen Charakter und keinen Werbeeffekt und können daher gemäß § 20 EStG nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Nachdem die Tätigkeit in Österreich ausgeübt worden ist und bei dieser kein Zusammenhang mit Arbeiten in Deutschland zu erkennen ist, können die Mietkosten für ein Büro in Adresse3 nicht als betriebsnotwendige Ausgaben anerkannt werden.
Auch die Reisespesen und Übernächtigungskosten in Brasilien stehen in keinem betrieblichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Planer, und sind somit nicht steuerlich anzuerkennen.
Von den PKW-Spesen werden knapp mehr als die Hälfte akzeptiert, während der andere Teil der Kosten in die private Sphäre fällt."
Das Mehrergebnis dieser abgabenbehördlichen Prüfung aufgrund der wiedergegebenen Prüfungsfeststellungen bildet somit die objektive Grundlage für die nunmehr in Beschwerde gezogene Bestrafung (Erkenntnis des Spruchsenates vom 08.06.2016) wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG.
Festgehalten wird zunächst, dass auch das Bundesfinanzgericht aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts unzweifelhaft davon ausgeht, dass der Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen Wohnsitz in Österreich hatte und somit eine unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG im Inland gegeben ist.
Wenn der Bf. im Rahmen seiner gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 08.06.2016 erhobenen Beschwerde vom 16.08.2016 nunmehr vermeint, er sei im gesamten, verfahrensgegenständlichen Zeitraum bloß scheinselbständig gewesen, habe keine gewerblichen Einkünfte erzielt und sei wirtschaftlich von seinem Auftraggeber abhängig sowie in Bezug auf Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen, so ist diesem Beschwerdevorbringen Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Somit sind im Wesentlichen zwei Kriterien maßgebend, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) heranzuziehen (vgl. bspw. VwGH 10.11.2004, 2003/13/0018, VwGH 28.5.2015, 2013/15/0162).
Ein Dienstverhältnis liegt somit vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Es entspricht demnach dem Wesen eines Dienstverhältnisses, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung (Dienstleistung) grundsätzlich persönlich erbringt. Demgegenüber handelt es sich bei einem Werkvertrag, bei welchem ein bestimmter Arbeitserfolg oder ein Werk zugesagt wird, um ein Zielschuldverhältnis.
Die für das Dienstverhältnis charakteristische Weisungsunterworfenheit ist durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet und führt zu einer weitreichenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers. Ein persönliches Weisungsrecht beschränkt die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Hievon muss die sachliche und technische Weisungsbefugnis unterschieden werden, die etwa im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt wird und sich lediglich auf den Erfolg einer bestimmten Leistung bezieht.
Die organisatorische Eingliederung des Arbeitgebers zeigt sich u.a. in der Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers.
Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko liegt dann vor, wenn der Leistungserbringer infolge eigener Tätigkeit die Möglichkeit hat sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart der finanzielle Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend gestaltet werden kann (vgl. VwGH 20.01.2016, 2012/13/0095).
Ob bzw. in welcher Ausprägung im konkreten Einzelfall die genannten Kriterien für ein Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 in den verfahrensgegenständlichen Jahren vorliegen, ist somit eine Sachverhaltsfrage, wobei für die Einordnung das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist und stets vom wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern auszugehen ist.
Im gegenständlichen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer u.a. mit Werkvertrag vom 12.03.2007 mit Heiz- und Kühllastberechnungen für das Projekt „Zubau Flughafen (Pier und Terminal)", mit Werkvertrag vom 01.08.2008 mit Planungstätigkeiten in Zusammenhang mit dem Projekt Flughafen sowie mit Werkvertrag vom 20.10.2010 mit Restarbeiten (Erstellen von Raumbüchern) beauftragt.
In diesen Werkverträgen wird die Begründung von Dienstverhältnissen ausdrücklich ausgeschlossen und eine Abrechnung der entsprechenden Tätigkeiten auf Stundenbasis vereinbart. Daraus lässt sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes schließen, dass der wirtschaftliche Erfolg durch den Beschwerdeführer durch den Umfang der von diesem ausgeübten Tätigkeiten selbst bestimmt werden konnte.
Zudem spricht u.a. auch die in den Werkverträgen angeführte Möglichkeit des Auftragnehmers sich bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen sowie über die Vertretung selbst bestimmen zu können sowie die Haftung des Auftragnehmers für Gewährleistung unzweifelhaft für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers und somit eindeutig gegen das Vorliegen des vom Beschwerdeführers ins Treffen geführten Dienstverhältnisses.
Ebenso lassen auch die detaillierten Ausführungen im Schreiben des Geschäftsführers des Auftraggebers X-GmbH vom 02.09.2010 unzweifelhaft darauf schließen, dass die vom Beschuldigten ausgeübten Tätigkeiten keinesfalls im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt wurden. Bei den dort beschriebenen Kriterien rund um die Tätigkeit des Bf., wie etwa selbständige und eigenverantwortliche Durchführung der Projekte, Ungewissheit von Folgeaufträgen, mangelnde persönliche Weisungsgebundenheit, die Möglichkeit sich bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen zu können sowie Haftung für Gewährleistung, handelt es sich exakt um eben jene, welche nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im vorliegenden Einzelfall unzweifelhaft und in sich schlüssig auf eine selbständige Tätigkeit schließen lassen.
Zudem ist in gegebenem Zusammenhang noch anzumerken, dass sich der Bf. selbst auf den von ihm gelegten Rechnungen an seinen Auftraggeber, die X-GmbH, unter Hinweis auf seine „Kleinunternehmereigenschaft“ als Unternehmer bezeichnet (siehe Rechnungen vom 01.09.2010 sowie vom 04.10.2010). Auch ist insoweit auf die schriftliche Rechtfertigung vom 25.4.2014 zum Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens hinzuweisen, in der der Bf. selbst ausgeführt hat, sich um eine Gewerbeberechtigung bei der BH XYX bemüht sowie laufend Gewinn- und Verlustrechnungen geführt zu haben, die wegen erheblicher Reisespesen geringe Gewinne ergeben hätten und seine Buchhaltungsunterlagen seien im Containerbüro der Fa. X-GmbH aufbewahrt gewesen. Auch diese Indizien sprechen ganz eindeutig gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Dies umso mehr, als bei einer hochqualifizierten Tätigkeit, wie sie vom Bf. ausgeübt wurde, die persönliche Weisungsgebundenheit regelmäßig in den Hintergrund tritt. Dass vom Auftraggeber technische Vorgaben erteilt wurden und die Zusammenarbeit mit anderen (teils Selbständigen und teils Dienstnehmern) erforderlich war, ist für Subunternehmer bei Bauprojekten alltäglich und ändert nichts am Gesamtbild der Verhältnisse, welches eindeutig gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht.
Verwiesen wird an dieser Stelle auch ausdrücklich auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22.09.2015, mit welchem die Beschwerden gegen die gegenständlichem Finanzstrafverfahren zugrundeliegenden Abgabenbescheide als unbegründet abgewiesen wurden.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass trotz der nicht bestehenden Bindung an die Feststellungen der Abgabenbehörde im Finanzstrafverfahren die entsprechenden Ausführungen angesichts des vorliegenden Sachverhalts als Anhaltspunkt und qualifizierte Vorprüfung heranzuziehen waren.
Aufgrund des Umstandes, dass die dargestellten Einnahmen der Abgabenbehörde somit jedenfalls zu Unrecht nicht in entsprechenden Abgabenerklärungen offengelegt wurden, ist der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG aus Sicht des erkennenden Gerichtes für die Jahre 2007 bis 2009 zweifelsfrei als gegeben anzunehmen.
Der Verteidiger ist jedoch mit seinen ergänzenden Beschwerdeausführungen betreffend Nichtvorliegen einer schuldhaften Abgabeverkürzung im Bezug auf Umsatz- und Einkommensteuer 2010 aus folgenden Erwägungen im Recht:
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurde oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Abgabenbehörde nachweislich schon im Dezember 2010 bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages an den Bf. Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2010 und auch von der Höhe der seiner Einnahmen für dieses Jahr. Eine Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches lag zum Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzlichen Erklärungsfrist (30.04.2011) objektiv nicht mehr vor und der Bf. konnte insoweit in subjektiver Hinsicht davon ausgehen, dass das Unterlassen der Abgabe dieser Steuererklärungen - die Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - bei Kenntnis der Abgabenbehörde von der Höhe seiner Werkvertragshonorare keine zu geringe Abgabenfestsetzung zur Folge haben werde.
Dem Beschwerdebegehren war daher insoweit zu folgen und gemäß §§ 136, 157 FinStrG mit Verfahrenseinstellung zugunsten des Bf. im Bezug auf die angeschuldigte Umsatz- und Einkommensteuerhinterziehung 2010 spruchgemäß vorzugehen.
Bei Ablauf der gesetzlichen Steuererklärungsfrist war der Bf. im Bezug auf die Steuererklärungen für das Jahr 2010 bereits als steuerlich erfasster Abgabenpflichtiger anzusehen (Kenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches war vorhanden!), weswegen die Unterlassung der Erklärungsabgabe objektiv nur einen Versuch einer Abgabenverkürzung darstellen konnte (Vollendung durch zu geringe Abgabenfestsetzung ist in der Folge nicht eingetreten, da eine richtige Erstveranlagung in Folge der Außenprüfung stattfand). Da aber ein Versuch nur bei Vorsatz des Täters strafbar ist, war das Vorliegen einer grob fahrlässigen Handlungsweise des Bf. nicht weiter zu untersuchen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hat der Bf. auf Befragung zu Protokoll gegeben, bei Vorliegen eines Unternehmenssitzes (Zimmer seiner Wohnung) in Adresse3, seine unternehmerische Tätigkeit aufgrund der Werkverträge ausschließlich in Österreich entfaltet zu haben. An seiner Wohnadresse in Adresse3 hatte er dazu, laut eigener Aussage, keine Arbeitsmittel. Seine unternehmerischen Tätigkeit in Deutschland bezog sich ausschließlich auf die Vorbereitung einer geplanten selbständigen Tätigkeit in Brasilien.
Die hier in Rede stehenden unternehmerischen Leistungen des Bf. stellen Katalogleistungen (Ingenieurleistungen, technische Beratung) im Sinne des § 3a Abs. 14 UStG dar, deren Leistungsort gemäß § 3a Abs. 6 UStG am Empfängerort (Österreich) gelegen ist, die somit steuerbar (vom Bf. nicht bestritten) und auch steuerpflichtig in Österreich sind. Die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG) konnte wegen Überschreitens der Nettoumsatzgrenze von € 30.000,00 in den Jahren 2008 und 2009 nicht zu tragen kommen.
Gemäß § 19 Abs. 1 2. Satz UStG in der in den Jahren 2008 und 2009 geltenden Fassung
(
BGBl. I Nr. 52/2009
)
wurde
die Umsatzsteuer vom Empfänger der Leistung (hier Fa. X-GmbH) geschuldet, wenn der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hatte und der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts war. Unstrittig hatte der Bf. in diesen Jahren einen Wohnsitz (Adresse4) in Österreich, weswegen seine Umsatzsteuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergehen konnte.
Auch nach der aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2012 (BGBl. I 21012/112 ab 15.12.2012) geänderten Fassung des § 19 Abs. 1 UStG, also nach aktueller Rechtslage, mit der seitens des Bf. argumentiert wurde, hätte nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Steuerschuldübergang erfolgen können, weil der Bf. sein Unternehmen im Inland betrieben hat. Nach seiner eindeutigen Verfahrenseinlassung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht war der Bf. aufgrund der hier in Rede stehenden Werkverträge ausschließlich in Österreich tätig und hatte am vorgeblichen Firmensitz in Deutschland keinerlei Arbeitsmittel für die in Österreich entfaltete unternehmerische Tätigkeit, sodass keinesfalls davon auszugehen ist, der Bf. hätte sein Unternehmen von Deutschland aus betrieben. Allein die Behauptung, von Deutschland aus unternehmerischen Entscheidungen getroffen zu haben, ohne dies näher zu konkretisieren, kann nicht zur Annahme führen, der Bf. hätte sein Unternehmen von Deutschland aus betrieben.
Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Umsatzsteuerverkürzungen für die Jahre 2008 und 2009 sind daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Unwiderlegbar, und auch nach der Aktenlage sogar nachvollziehbar, bringt jedoch der Verteidiger in der Beschwerdeergänzung vom 26.04.2017 in subjektiver Hinsicht vor, dass der Bf. davon ausgegangen ist, deutscher Unternehmer zu sein, von dem die Steuerschuld auf den österreichischen leistungsempfangenden Unternehmer übergeht und deswegen keine österreichische Umsatzsteuer zu schulden. Umsatzsteuer hat der Bf. in seinen Rechnungen deswegen nie ausgewiesen. Der erkennende Senat geht daher mangels ausreichender gegenteilige Anhaltspunkte insoweit im Zweifel für den Beschuldigten (§ 98 Abs. 3 FinStrG) von einem Rechtsirrtum aus, dem weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit (im Hinblick auf § 34 Abs. 1 FinStrG) zugrunde liegt, sodass im Bezug auf die der Bestrafung durch den Spruchsenat unterzogenen Umsatzsteuerverkürzungen insgesamt mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war.
Zur subjektiven Tatseite ist das erkennende Gericht betreffend die im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bestätigte Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG an Einkommensteuer 2007 bis 2009 zum Schluss gekommen, dass der Bf. aufgrund seiner jahrzehntelangen Unternehmerschaft und seinen Tätigkeiten im Wirtschaftsleben die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur Einreichung entsprechender Einkommensteuererklärungen als auch die korrespondierenden Konsequenzen pflichtwidrigen Verhaltens ohne Zweifel kannte. Schon daraus ergibt sich, dass der Bf. insoweit die Verwirklichung des tatbildmäßigen Sachverhalts der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf. im Rahmen gegenständlicher Beschwerde nunmehr - nicht nachvollziehbar - behauptet, sich über seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht im Klaren gewesen zu sein. Ebenso wenig schlüssig erweist sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes das Beschwerdevorbringen, der Bf. sei der Ansicht gewesen, Dienstnehmer zu sein und sein Auftraggeber sei für die abgabenrechtlichen Belange seiner wirtschaftlichen Aktivitäten verantwortlich gewesen.
Vielmehr ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Bf. stets im vollen Bewusstsein über den Umstand befand, dass die Einnahmen aus den zugrundeliegenden Werkverträgen weder in Österreich noch in Deutschland einer entsprechenden Besteuerung unterzogen wurden.
Führt man sich vor Augen, dass er weder in Deutschland noch in Österreich Steuern erklärt und entrichtet hat, obwohl er laut Bericht über die Außenprüfung in den Jahren 2007-2010 Bruttoeinnahmen von mehr als € 204.000,00 lukriert hatte, er Werkverträge unterschrieben hat, die ihn verpflichteten, für die Meldung und Abfuhr der Steuern und Sozialversicherungsbeträge selbst zu sorgen, er, wie er selbst ausführte, sich um eine Gewerbeberechtigung bei der BH XYX bemüht hat, Einnahmen- und Ausgabenaufzeichnungen geführt hat, so weist dies eindeutig darauf hin, dass er die Nichtversteuerung seiner Einkünfte infolge Unterlassung der Abgabe von Einkommensteuererklärungen zumindest billigend (mit für § 33 Abs. 1 FinStrG erforderlichen Eventualvorsatz) in Kauf genommen hat. Seine Verfahrenseinlassung war je nach Verfahrensstadium jeweils unterschiedlich und es entsteht der Eindruck, dass er seine - immer wieder geänderte - Argumentation darauf ausgerichtet hat, der Steuerpflicht zu entgehen.
Somit war auch dem nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten Argument, wonach der Bf. keinerlei Beratung und Erfahrung im österreichischen Steuerrecht gehabt habe, nicht zu folgen, da es sich in diesem Zusammenhang um ein Mindestmaß an Erfahrung in Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Belangen handelt, welches im Falle eines im Geschäftsverkehr stehenden Unternehmers jedenfalls vorausgesetzt werden kann.
Soweit mit dem gegenständlichen (ergänzten) Beschwerdevorbringen die richtige Höhe der Verkürzungsbeträge in Frage gestellt und vorgebracht wird, Fahrtkosten nach Deutschland, Büroaufwendungen für das deutsche Büro sowie auch Bewirtungsspesen wären in einem mangelhaften Abgabenverfahren unberücksichtigt geblieben, ohne jedoch entsprechende Aufzeichnungen bzw. Belege vorzulegen und diese Einwendungen betragsmäßig zu konkretisieren, kann diesem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden sein. Allein die Höhe der Verkürzungsbeträge pauschal in Frage zu stellen und die Feststellungen des Abgabenverfahren zu bemängeln, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach Aussage des Bf. in der mündlichen Verhandlung hat er das Büro (Arbeitszimmer) in Deutschland nicht im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit in Österreich genutzt, sondern ausschließlich für Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf eine geplante unternehmerische Tätigkeit in Brasilien. Die Bürokosten in Deutschland waren daher nicht durch die selbständige Tätigkeit in Österreich veranlasst, zumal im deutschen Büro für die Werkvertragstätigkeit in Österreich keinerlei Arbeitsmittel (Aussage des Bf. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung) zur Verfügung standen. Auch die Fahrtkosten nach Deutschland waren aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes privat veranlasst, hatte doch der Bf. zu Beginn seiner selbständigen Tätigkeit den Familienwohnsitz in Österreich, den er in Folge aus privaten Gründen (keine Eignung des Hauses in Adresse5 als Alterswohnsitz und kein Aufenthaltstitel seiner Frau in Österreich) wieder nach Deutschland verlegt hat. Die Familienheimfahrten am Wochenende nach Deutschland hatten daher eine rein private Veranlassung. Darüber hinaus hat der Bf. dafür den im Eigentum seiner Gattin befindlichen PKW benutzt und insoweit weder behauptet noch dargelegt, dass eine Kostentragung (z.B. Ersatz der AfA, Reparatur- und Betriebskosten) durch ihn persönlich erfolgt wäre. Mangels betrieblicher Veranlassung der Fahrten nach Deutschland war diesem Einwand auch nicht näher nachzugehen. Von der Wohnung in Adresse4 hat der Bf. selbst behauptet, das sich diese für seine betrieblichen Zwecke nicht eignete, weswegen insoweit, wie auch für nicht näher konkretisierte Bewirtungsspesen, ein gemäß § 20 EStG nichtabzugsfähiger Aufwand vorliegt.
Darüber hinaus ist der Bf. mit seinen (nicht näher konkretisierten) Einwendungen auf die Feststellung des Abgaben(rechtsmittel)verfahrens zu verweisen, die wie, ausgeführt, eine qualifizierte Vorprüfung darstellen.
Zur Strafbemessung ist schließlich auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Allein aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Ausgehend von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bf. sah der Spruchsenat zu Recht als mildernd seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das längere Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum an.
Zu Recht wendet der Bf. im Rahmen der ergänzenden Beschwerdeschrift seine Mitwirkung (wenn auch keine schuldeinsichtige geständige Rechtfertigung) sowie eine überlange, von ihm nicht verschuldete Verfahrensdauer ein. Die mittlerweile mehr als dreijährige Verfahrensdauer des zugrundeliegenden Finanzstrafverfahren ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar und beruht zum Teil auch darauf, dass der Antrag des Bf. auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch die Finanzstrafbehörde unerledigt blieb und erst nach Vorlage der Beschwerde vom Bundesfinanzgericht bewilligt wurde.
Zu seinen bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnissen und zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Bf. vorgebracht, dass seine monatliche Rente € 655,50 beträgt und er sorgepflichtig für seine Ehefrau (€ 350,00 Hartz IV - Unterstützung in Deutschland) ist. Diese persönlichen Verhältnisse und die eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG wurde vom Spruchsenat bereits festgestellt und bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungserwägungen, jedoch ohne Berücksichtigung des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer wäre nach Ansicht des erkennenden Senates über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 14.000,00 zu verhängen gewesen.
Durch die Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes war eine Herabsetzung der Geldstrafe auf einen Betrag von € 10.800,00 gerechtfertigt.
Demgemäß war auch eine Reduzierung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Die herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, welche gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG in Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tritt, entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Einer weiteren Strafherabsetzung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem erkennenden Senat bei unterbliebener Schadensgutmachung und bei nicht gegebener Schuldeinsicht nicht ermöglichten, mit einer weiteren Strafherabsetzung vorzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall und die Höhe der Strafbemessung (Ermessensentscheidung) und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 9. Mai 2017
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300061/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300061.2016
- Stammnummer
- 115609
- Gültig
- 09.05.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF