Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0103-W/04
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0103-W/04vom 17.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und Mag. Dr.
Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
22. April 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1 vom 19. Februar 2004, SpS, nach der am 17. Jänner 2006 in
Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit der Amtsbeauftragten AB sowie
der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt neu
gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist
schuldig, er hat als Abgabepflichtiger vorsätzlich Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner 1998 bis Dezember 2001
und Mai 2002 bis März 2003 in Höhe von insgesamt
€ 11.387,72 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet und die geschuldeten Beträge auch nicht bis zu
diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde bekannt gegeben.
Er hat hierdurch das
Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 49 Abs.
2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 800,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG eine für den Fall der Uneinbringlichkeit
an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 80,00 bestimmt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 19. Februar 2004, SpS,
wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 1998 bis
Dezember 2001 und Mai 2002 bis März 2003 in Höhe von
€ 11.387,72 (S 156.698,44) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 2.400,00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 240,00 festgesetzt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. lediglich
Mieteinnahmen in Höhe von € 1.200,00 beziehe, vermögenslos,
verheiratet und sorgepflichtig für ein Kind sei.
Er sei in der aus dem Spruch ersichtlichen Zeit Gold- und
Silberschmied gewesen, habe diese Tätigkeit als Einzelunternehmer
ausgeübt und sei für sämtliche steuerliche Agenden alleine
verantwortlich gewesen. Der Betrieb sei nunmehr stillgelegt.
In den letzten Jahren habe der Bw. mit erheblichen
finanziellen Engpässen gekämpft. Aus diesem Grund habe er es
unterlassen für den Zeitraum Jänner 1998 bis Dezember 2001 und Mai
2002 bis März 2003 ordnungsgemäß Umsatzsteuervorauszahlungen zu
entrichten bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen zu legen. Er habe seine steuerlichen
Verpflichtungen gekannt und gewusst, dass durch sein Verhalten
Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt würden.
Der Schaden sei zwischenzeitig gutgemacht.
Der Bw. habe sich nicht schuldig bekannt und darauf
verwiesen, dass er die Umsatzsteuervorauszahlungen aus wirtschaftlichen
Gründen nicht bezahlen habe können. Er habe auf eine Selbstanzeige
verwiesen, die vor Beginn einer Umsatzsteuersonderprüfung erstattet worden
sei. Mit der Selbstanzeige seien verspätet Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate Mai 2002 bis März 2003 der Prüferin vorgelegt
worden. Der dem Finanzamt nicht rechtzeitig gemeldete bzw. nicht zeitgerecht
entrichtete Betrag an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai 2002
bis März 2003 habe € 5.625,00 betragen. Die Beträge seien von der
Prüferin verbucht und laut Kontonachricht vom 14. Juli 2003 fällig
geworden. Die selbst angezeigten Beträge seien bis zu dieser Frist nicht
bezahlt worden. Erst am 6. August 2003 sei vom Bw. ein
Zahlungserleichterungsansuchen beim Finanzamt eingereicht worden. Mangels
umgehender Schadensgutmachung komme daher der angesprochenen Selbstanzeige keine
strafbefreiende Wirkung zu.
Im Zuge der Durchsicht des Abgabenkontos sei in weiterer
Folge aufgedeckt worden, dass der Bw. mit den Umsatzsteuerjahreserklärungen
der Jahre 1989 bis 2001 Restschuldigkeiten gemeldet habe. Diese Meldungen seien
zwar als Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG zu werten, doch komme
auch diesen mangels umgehender Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zu.
Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergebe
sich im Gesamten aus den nachvollziehbaren Ermittlungen der Abgabenbehörde
erster Instanz, welche als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde
gelegt würden. Im Übrigen sei die Höhe des strafbestimmenden
Wertbetrages auch gar nicht bestritten. Weil der Bw. eine erfahrene und im
Wirtschaftsleben stehende Person sei, sei davon auszugehen, dass er seine
steuerlichen Verpflichtungen und die Folgen seines Verhaltens gekannt habe. Es
sei daher von einer wissentlichen Tatbegehung auszugehen. Außerdem sei in
diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Bw. zwei
finanzbehördliche Vorverurteilungen aufweise, die jedoch schon getilgt und
daher bei den Strafbemessungsgründen nicht zu berücksichtigen seien.
Rechtlich ergebe sich daraus, dass der Bw. sowohl objektiv
als auch subjektiv das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu
verantworten habe. Finanzielle Schwierigkeiten würden keinen
Rechtfertigungsgrund darstellen, da durch die reine Meldung der geschuldeten
Beträge zu den gesetzlichen Terminen dem Gesetz genüge getan
werde.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung, das
Tatsachengeständnis und die Tatsache, dass der Betrieb zwischenzeitig
stillgelegt sei. Als erschwerend wurde kein Umstand angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte (fälschlich als Einspruch bezeichnete)
Berufung vom 22. April 2004, mit welcher eine vorsätzliche
Abgabenhinterziehung mit der Begründung in Abrede gestellt wird, da dazu in
keiner Weise wegen der Bearbeitung durch das Steuerbüro T., die
Möglichkeit bestanden habe, abgesehen von der Selbstanzeige, die abgegeben
worden sei.
Die Nichtzahlung der Steuern sei nicht mit Absicht erfolgt,
sondern aus gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wobei
Zahlungsterminüberschreitungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht
ausschlaggebend sein sollten, noch dazu bei den hohen Zahlungen, die der Bw. in
letzter Zeit an die Abgabenbehörde geleistet habe, wodurch seine Existenz
in Frage gestellt sei.
Den Familienrechtssatz für ein Ehepaar im gemeinsamen
Haushalt von € 1.015,00 und ein Kind in Höhe von € 69,00 habe er
bei Weitem nicht zur Verfügung.
Er ersuche daher um nochmalige Behandlung seines Falles und
hoffe auf Verständnis für seine schwierige Lage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
wurden.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen (BGBl 1985/571 ab 1986).
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986)
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2006 hat sich der Bw.
für die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat wegen schwerer
Krankheit entschuldigt und sich einverstanden damit erklärt, die
mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit zu führen, zumal er
ohnehin nicht beabsichtige ein ergänzendes Vorbringen zu
erstatten.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen
der objektiven Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Die
verfahrengegenständlichen Verkürzungsbeträge wurden durch den Bw.
im Rahmen von Selbstanzeigen durch Abgabe der Jahressteuererklärungen 1998
bis 2001 und durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Mai 2002 bis März
2003 vor Beginn einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung offengelegt. Wie
seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz richtig festgestellt, kommt
diesen an sich ordnungsgemäßen Selbstanzeigen deswegen keine
strafbefreiende Wirkung zu, weil es an einer den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG
mangelt.
Von einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist nur dann auszugehen, wenn die im
Rahmen der Selbstanzeigen offen gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen
unverzüglich bzw. die aufgrund der Selbstanzeige in Form der Abgabe von
Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen
bescheidmäßig festgesetzten Beträge jedenfalls innerhalb der
Zahlungsfrist gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO entrichtet
wurden oder zumindest aufgrund von bis zu diesen Terminen rechtzeitig gestellten
Zahlungserleichterungsansuchen ein zwei Jahre nicht übersteigender
Zahlungsaufschub gewährt wurde und eine Entrichtung der selbst angezeigten
Beträge entsprechend der gewährten Zahlungserleichterung erfolgt
ist.
Die gegenständliche Berufung richtet sich inhaltlich
gegen das Vorliegen der subjektiven Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung
zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG wozu der Bw. ausführt, dass eine Abgabenhinterziehung
nicht vorliege, weil dazu in keiner Weise wegen der Bearbeitung der steuerlichen
Angelegenheiten durch den Steuerberater die Möglichkeit bestanden habe und
auch die geschuldeten Beträge selbst angezeigt worden seien.
Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen
von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der Abgabe von dem
§ 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen, vollständigen)
Voranmeldungen und von Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Ist dem Beschuldigten
vorsätzliches Verhalten betreffend die Nichtabgabe (die nicht rechtzeitige
bzw. unrichtige Abgabe) der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachweisbar, kann
trotz Vorliegens einer Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen nur vom Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen werden.
Aus der Aktenlage ist zweifelsfrei ableitbar, dass der Bw.
in den streitgegenständlichen Tatzeiträumen nur zur Geltendmachung von
Gutschriften, jedoch nicht im Falle von Zahllasten abgegeben hat.
Umsatzsteuerschuldigkeiten wurden fast ausschließlich durch
Verrechnungsweisungen auf den Erlagscheinen bekannt gegeben. Daraus ergeben sich
für den Berufungssenat ernsthafte Bedenken bezüglich der Kenntnis des
Bw. von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen im Fall der
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Fälligkeitstag. Der
erkennende Senat geht daher im Zweifel davon aus, dass dem Bw. ein Vorsatz im
Bezug auf die Nichtabgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren
erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist. Somit fehlt es an einem wesentlichen
Tatbestandsmerkmal einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Kein Zweifel hegt der Berufungssenat am Vorliegen der
Vorsatzes hinsichtlich der nicht zeitgerecht bis zum fünften Tag nach
Fälligkeit erfolgten Entrichtung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
vorbringt, dass die Nichtzahlung seiner Steuern nicht mit Absicht erfolgt sei,
sondern aus gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, so tut er damit
lediglich kund, dass Ursache und Motiv für die ihm bekannte nicht
zeitgerechte Entrichtung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen in der äußerst beeinträchtigten
wirtschaftlichen Situation seines Unternehmens gelegen ist.
Aufgrund der durch den Berufungssenat geänderten
Einstufung der Tathandlungen des Bw. als Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG war mit einer
Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer die äußerst schwierige
wirtschaftliche Situation des Bw. (monatliches Nettoeinkommen
€ 875,00, hohe Bankverbindlichkeiten) und besonders seine
persönlichen Umstände (schwere Krankheit, erhöhte
Lebenshaltungskosten durch umfangreiche Therapien) berücksichtigt
wurden.
Als mildernd wurden die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung, das Tatsachengeständnis und
das Handeln des Bw. aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, als erschwerend
hingegen der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum
bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Auch war zugunsten des Bw. ins Kalkül zu ziehen, dass
der spezialpräventive Strafzweck im gegenständlichen Fall aufgrund der
erfolgten Betriebseinstellung wegfällt.
Aus diesen Gründen konnte mit einer im unteren Bereich
des Strafrahmens angesiedelten Geldstrafe und einer entsprechenden
Ersatzfreiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden.
Einer weitergehenden Strafmilderung standen auch einerseits
der Umstand entgegen, dass seitens der Bw. keine geständige Rechtfertigung
zur subjektiven Tatseite abgegeben wurde und andererseits auch
generalpräventive Gründe entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0103-W/04
- Stammnummer
- 20229
- Gültig
- 17.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF