Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0087-W/05
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG wegen Nichtaufnahme von Zahlungen für erbrachte Teilleistungen in die Umsatzsteuererklärung? Wissentliche Verkürzung einer Umsatztsuervorauszahlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bei Nichtdurchführung einer Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 UStG in der Umsatzsteuervoranmeldung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0087-W/05vom 21.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten
durch Verteidiger, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, SpS, nach
der am 21. Februar 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 3. Mai 2005, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Abgabenhinterziehungen gem. § 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger
vorsätzlich
1.) unter
Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe
unrichtiger Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 eine Verkürzung
an Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 12.112,00 bewirkt habe;
und weiters
2.) unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der Vorauszahlung an
Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2002 in Höhe von
€ 20.995,00 bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Gem.
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 8.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 20 Tagen verhängt.
Gem.
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur
Begründung wurde seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw.
einerseits Geschäftsführer (GF) der Fa. W.GmbH, andererseits auch
Einzelunternehmer sei. Als GF bringe er monatlich € 5.000,00 ins
Verdienen, er sei verheiratet, habe keine Sorgepflichten und sei
finanzstrafrechtlich unbescholten.
Für das
Jahr 2000 habe der Bw. vorsätzlich unrichtige Abgabenerklärungen
abgegeben und dadurch Umsatzsteuer in Höhe von € 12.112,00
verkürzt.
Ebenso habe er
für Dezember 2002 vorsätzlich eine unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und dadurch Umsatzsteuern in Höhe von
€ 20.995,00 verkürzt, wobei er eine Verkürzung nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Diese
Feststellungen würden sich auf das unbedenkliche Ergebnis einer
Betriebsprüfung sowie das Geständnis des Bw.
gründen.
Bei der
Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Geständnis, den
bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die vollständige
Schadensgutmachung an, als erschwerend hingegen die
Tatwiederholung.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung vom 2. Juni 2005, welche sich gegen die Bestrafung
des Bw. gemäß
§ 33 FinStrG richtet.
Zur
Begründung wird ausgeführt, dass der Bw. tatsächlich ein
monatliches Geschäftsführergehalt von € 3.360,00 beziehe und
Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn und eine noch studierende
Tochter habe.
Hinsichtlich
der zur Strafe führenden Beschuldigungen werde wie folgt Stellung
genommen:
Per
29. Februar 2005 (gemeint wohl 2000) sei ein Betrag von
€ 72.672,83 als Anzahlung für Garagen verbucht worden. Die
Betriebsprüfung habe diese Anzahlung der Umsatzsteuer in Höhe von
€ 12.112,00 unterworfen. Dazu werde festgehalten, dass es sich im
vorliegenden Fall um eine Teilleistung gehandelt habe, welche zum oben
angeführten Zeitpunkt noch nicht abgrenzbar gewesen sei. Ziel des Bw. sei
es keinesfalls gewesen, Steuern zu hinterziehen, sondern nach Abrechnung der
gesamten Arbeiten die anfallenden Abgaben zu bezahlen.
Das
ursprünglich für Zwecke der Vermietung und Verpachtung vorgesehene
Objekt X.Straße sei im März 2002 umsatzsteuerfrei verkauft worden.
Die seinerzeit geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von
€ 20.995,00 seien von der Betriebsprüfung im Zeitraum
Dezember 2002 berichtigt worden. Wie bereits angeführt, hätte das
Objekt X.Straße vermietet werden sollen und wäre es dazu gekommen,
wäre die Vorsteuerberichtigung nicht durchzuführen gewesen.
Unvorhergesehenerweise habe das Objekt jedoch günstig verkauft werden
können und es wäre Vorsteuer mit Bilanzerstellung 2002 berichtigt
worden. Da aber bereits die Umsatzsteuernachschau im März 2003 erfolgt
sei, habe die Betriebsprüfung bereits zu diesem Zeitpunkt die
Vorsteuerkorrektur durchgeführt. Auch in diesem Fall habe der Bw. kein
vorsätzliches Verhalten gesetzt, da auf Grund der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 die Vorsteuer berichtigt worden
wäre.
Es werde daher
um Würdigung dieser Ausführungen ersucht und als Milderungsgründe
die vollständige Schadensgutmachung sowie die bisherige Unbescholtenheit zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Dem erstinstanzlichen
Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG [Punkt 1.) des Schuldspruches]
liegt die Feststellung einer Betriebsprüfung über das
Einzelunternehmen des Bw. betreffend die Jahre 1997-2000, welche mit Bericht vom
22. November 2002 abgeschlossen wurde, zugrunde.
Unter
Textziffer 14 des Betriebsprüfungsberichtes wurden
"Anzahlungen - Garagen" in Höhe von S 1,000.000,00
brutto der Umsatzsteuer unterzogen und seitens der Betriebsprüfung dazu im
Bericht begründet, dass für die Garagen zum 29. Februar 2000
S 1,000.000,00 vom Privatkonto auf das Kapitalkonto als Anzahlung verbucht
worden sei, wobei die Anzahlung nicht der Umsatzsteuer unterzogen worden
wäre. Diese Feststellung führte zu einer Nachforderung an Umsatzsteuer
2000 in Höhe von S 166.666,67 (€ 12.112,00), welche nicht im
Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2000 erklärt und in der Folge
der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt wurde.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat rechtfertigte sich der Bw. zu diesem Faktum
dahingehend, dass die Bezeichnung Garagen die Bezeichnung für eine
Vermietergemeinschaft zwischen ihm und seinem Bruder gewesen sei. Das
Grundstück auf dem die Garagen errichtet worden seien entstamme dem
gemeinsamen Eigentum des Bw. und seines Bruders. Auf diesem Grundstück
seien von der Einzelfirma Garagen für die Einstellung von 12 Lkws
errichtet worden. Die besagten S 1,000.000,00 seien ein gemeinsamer Privatkredit
gewesen, welcher in die Baufirma als Teilzahlung für die Errichtung der
Garagen einbezahlt worden sei. Zum 29. Februar 2000 seien die Garagen
gerade in Bau gewesen und die besagte Einlage sollte als Anzahlung für die
Garagen gelten. Diesbezüglich habe es keine Rücksprache mit dem
Steuerberater gegeben und die diesbezüglichen Buchungen seien von der
Buchhalterin des Betriebes durchgeführt worden. Über die Entrichtung
der Umsatzsteuer und über die Entstehung einer Umsatzsteuerschuld sei mit
der Buchhalterin zu diesem Zeitpunkt nicht gesprochen worden. Sie sei es gewohnt
gewesen die Umsatzsteuer auf Grund der gelegten Schlussrechnung zu verbuchen und
in die Umsatzsteuervoranmeldung aufzunehmen. Aus seiner Sicht sei jedoch das
Werk damals noch nicht vollendet gewesen, es habe noch das Dach gefehlt (war
damals bereits bestellt gewesen), sodass ihm die Abrechnung diese Auftrages
damals nicht in den Sinn gekommen sei. Auch bei Beginn der Betriebsprüfung
im Dezember 2001 sei die Garage nicht fertig gewesen, sodass die
Schlussrechnung noch immer nicht vorgelegen worden sei.
Auf Grund
dieser aus der Aktenlage nicht widerlegbaren, glaubwürdigen Aussage des Bw.
geht der Berufungssenat davon aus, dass es sich, entgegen der Textierung des
Betriebsprüfungsberichtes, bei dieser Einlage eines Privatkredites nicht um
eine Anzahlung vor Leistungserbringung, sondern vielmehr um eine Zahlung
für eine bereits teilweise erbrachte Leistung an die Vermietergemeinschaft
des Bw. und seines Bruders handelte. Aus der Aktenlage ist dazu für den
Berufungssenat nicht ersichtlich und daher schon in objektiver Hinsicht nicht
begründbar, dass es sich hier um eine abgrenzbare Teilleistung, für
welche eine Umsatzsteuerschuld bereits zum 29. Februar 2000 entstanden war,
gehandelt hat. Jedenfalls konnte der Bw. plausibel und glaubhaft darlegen, dass
er jedenfalls subjektiv von einem unvollendeten und noch nicht abrechenbaren
Werk, für welches die Umsatzsteuerschuld noch entstanden war, ausgegangen
ist. Dieser Ansicht hat sich offensichtlich auch die steuerliche Vertretung bei
Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung angeschlossen zumal diese keine
vom Bw. abweichende umsatzsteuerliche Beurteilung dieses Sachverhaltes
vorgenommen hat. Eine schuldhafte Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen
Umsatzsteuerjahreserklärung und eine daraus resultierende Verkürzung
an Umsatzsteuer 2000 kann daher nach Senatsmeinung nicht als erwiesen
angenommen werden.
Dem
erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlung
Dezember 2002 in Höhe von € 20.995,00 liegt die Feststellung
einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung, abgeschlossen mit Niederschrift vom
20. März 2003, zugrunde. Einzige Prüfungsfeststellung war eine
durchzuführende Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12
Abs. 10 UStG für das ursprünglich für Zwecke der Vermietung
und Verpachtung vorgesehene Objekt X.Straße, welches im
März 2002 umsatzsteuerfrei verkauft und deswegen die seinerzeit
geltend gemachten Vorsteuern berichtigt wurden. Die Höhe der
Vorsteuerkorrektur für Dezember 2002 durch die Betriebsprüfung
belief sich auf S 288.888,00 (€ 20.995,00).
Dazu gab der Bw. vor dem
Berufungssenat zu Protokoll, dass er das Objekt X.Straße
renovierungsbedürftig angekauft und in der Folge für Zwecke der
Vermietung umgebaut habe. Daher sei auch laufend der Vorsteuerabzug in Richtung
steuerpflichtige Vermietung geltend gemacht worden. Ungeplanter Weise habe er
dieses Objekt im März 2002 verkaufen können, wobei zu
erwähnen sei, dass die ursprüngliche übernommenen Mieter zuvor
unerwartet aus dem Haus ausgezogen waren, ein Umstand, der den Verkauft des
Objektes letztendlich erst ermöglicht habe. Zwar habe er das
grundsätzliche rechtliche Wissen, dass bei unecht steuerbefreiten
Grundstücksverkauf eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen sei, gehabt,
er sei jedoch von der richtigen steuerlichen Behandlung dieses Sachverhaltes
durch die im Betrieb angestellte Buchhalterin ausgegangen und habe auf deren
Kenntnisse vertraut. Damals sei es der erste Verkauf eines als Mietobjekt
angekauften Gebäudes gewesen und er wäre der Meinung gewesen, dass
derartige Korrekturen anlässlich der Erstellung der
Umsatzsteuerjahreserklärungen durchzuführen seien.
Unter
Zugrundelegung dieser für den erkennenden Senat durchaus plausiblen
Rechtfertigung des Bw. ist nicht von einer vorsätzliche Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2002 in der aus der Vorsteuerkorrektur
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG resultierenden
Höhe von € 20.995,00 auszugehen. Zweifelsfrei hat dem Bw.
insoweit auch das detaillierte umsatzsteuerrechtlichen Wissen dahingehend
gefehlt, dass eine Vorsteuerkorrektur gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG mit der Umsatzsteuervoranmeldung des
Monates Dezember durchzuführen gewesen wäre. Somit scheidet mangels
vorsätzlicher Handlungsweise des Bw. sowohl das angeschuldigte Delikt der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
als auch das Vorliegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG aus. Ob dem Bw.
insoweit eine Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise trifft, war nicht
näher zu untersuchen, da eine eventuell fahrlässig bewirkte
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen keine mit Strafe bedrohte Tat im
Sinne des Finanzstrafgesetzes darstellt.
Es war daher
insgesamt mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157
FinStrG vorzugehen.
Wien, am 21.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
abgrenzbare TeilleistungUmsatzsteuerschuldAnzahlungVorsatzVorsteuerkorrektur§ 12 Abs. 10 UStGWissentlichkeit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0087-W/05
- Stammnummer
- 21098
- Gültig
- 21.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF