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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0082-W/10

Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG - Einwendungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite nachdem sämtliche Feststellungen einer Außenprüfung der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegt wurden. Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - Höhe der geschätzten Verkürzungsbeträge an Umsatzsteuervorauszahlungen angefochten.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0082-W/10vom 11.01.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Entsprechend der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei im gegenständlichen Fall aufgrund der Vielzahl der durch die Außenprüfung aufgezeigten Fehler bzw. Mängel bei der Erstellung der Abgabenerklärung nicht nur von einem leichten Grad der Fahrlässigkeit auszugehen war. Bei der Strafneubemessung sah der Unabhängige Finanzsenat als mildernd die teilweise Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen durch die erfolgte (nicht strafbefreiende) Selbstanzeige und die weitgehend geständige Verantwortung in Bezug auf das Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung sowie eine geringfügige, in einem untergeordneten Ausmaß erfolgte Schadensgutmachung in Bezug auf Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 1.297,63 [alle übrigen Abgabenschuldigkeiten zu Schuldspruch a) haften noch zur Gänze aus] an. Demgegenüber stehen als erschwerend vier Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Ausgehend von einer sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw. (monatliches Nettogehalt von ca. € 600,00, aushaftender Rückstand auf seinem Abgabenkonto von mehr als € 83.000,00, Eigentümer eines Mietobjektes mit dem monatliche Umsätze in Höhe von € 4.000,00 erzielt werden, die zur Gänze für Kreditrückzahlungen verwendet werden; die auf der Liegenschaft lastenden Gesamtverbindlichkeiten betragen ca. € 600.000,00 und stellen in etwa den Wert des Objektes dar) erweist sich nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Verbindung mit § 265 Abs. 1p FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010, BGBl I 104/2010, war aus Anlass der Berufung der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses auf € 500,00 (statt bisher € 363,00) zu erhöhen. Die Bemessung der Kosten des Strafverfahrens ist vom Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 FinStrG nicht erfasst (vgl. VwGH 24.1.1956, Slg 1736/54 und Kommentar Fellner, Rz. 12 zu § 161 FinStrG, sowie Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung", Rz. 23 zu § 161 FinStrG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 11. Jänner 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0082-W/10
Stammnummer
51296
Gültig
11.01.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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